Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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Keine Änderung in 37.3
Hallo schade ist es wirklich das der Paragraph 37 (3) die 2m Regel für beispielsweise Radfahrer nicht abgepackt wird. Mtb sind sehr gut geeignet für Wanderwege und wenn man sich an die vorgeschriebene gegenseitige Rücksichtnahme hält sollte dies auch kein Problem darstellen. Verursacher von Schäden im Wald (Flurschäden durch verlassen von Wegen, Bremsschäden, Abfallentsorgung und weitere Schäden) werden leider von allen Nutzern des Erholungortes Wald verursacht. Daher sollte die 2m Regel überdacht und geprüft ob diese noch Zeitgemäß ist
2-Meter-Regel
Die Reform ist doch eine hervorragende Gelegenheit, die 2-Meter-Regel zu überdenken!
Kein Gesetz und keine Regel kann ein rücksichtsvolles Miteinander erwirken, auf das es am Ende ankommt. Der Wald dient der Erholung aller und entsprechend sollten alle Waldnutzer gleichberechtigt sein. An einigen Gemeinden wie Baiersbronn, die die Regel außer Acht lassen und den Radtourismus aktiv unterstützen, sehen wir aus meiner Sicht sogar einen besonders positiven Effekt. Bitte stellen Sie diese Regel zur Diskussion.
2 m Regel
Bitte dem MTB-Breitensport mehr Freiraum einräumen und diese überholte und sinnfreie Regel abschaffen. Dann macht es ggf. auch Spaß und Sinn als Tourist im schönen BW einen MTB-Urlaub zu verbringen. Als Niedersachse mit wirklich größtenteils guten Erfahrungen als MTB'ler UND Wanderer kann ich nur sagen: Es geht, wenn beide WOLLEN. Gegen Verbote und für das Miteinander!
2 Meter Regel auf Waldwegen
Der Wald ist für alle da. Auf ein rücksichtsvolles miteinander, so wie in den angrenzenden Bundesländern auch.
Änderung des § 37.3 und Abschaffung der 2m-Regel
Die in § 37.3 verankerte 2m-Regel diskriminiert Mountainbiker, ohne dass es eine sachliche Basis dafür gibt. Im Zuge der Neuorganisation muss dieser Paragraph geändert und die Nutzung des Waldes für alle Naturliebhaber freigestellt werden.
2m Regel
Guten Morgen. Wenn die Forstgesetze in BW abgefasst werden, bestünde dann die Möglichkeit im gleichen Zug die 2m Regel für die Benutzung von Mtb anzufassen? Entweder diese für alle freizeitsuchende, oder für niemanden! Ich fühle mich als Mountainbiker kriminalisiert und benachteiligt ohne verstehen zu können, was an mir schädlicher als an anderen Menschen im Wald sein soll.
Viele Grüße
Johannes Steinwede
2m Regel
Das ist nicht ganz korrekt. In Bayern beispielsweise müssen Wege auf denen man Radfahren darf mindestens so breit sein, dass Fußgänger und Radfahrer aneinander ohne Probleme vorbeikommen. Das heißt im Umkehrschluss 2m.
2-Meter Regelung
Bitte über die Landesgrenzen hinweg schauen, was alles in den benachbarten Bundesländer/Ländern möglich ist. Da werden u.a. Skipisten zu Mountainbikestrecken ohne Probleme (Frankreich/Österreich etc.).
§ 37.3 "2- Meter- Regel"
Als aktiver Mountainbiker plädiere ich für ein gutes Miteinander aller Waldnutzer.
Wie man in anderen Bundesländern sehen kann, bzw. auch in anderen Ländern, kann es ein gutes Miteinander auf Wanderwegen geben. Ein Gesetz wie der § 37.3 "2- Meter- Regel" hemmt das gute Miteinander, weil andere, speziell Wanderer, "bevorzugt" werden und sich beim "friedlichen" Aufeinandertreffen, als Legislative, Judikative und Exekutive aufspielen, obwohl keine Behinderung untereinander stattgefunden hat.
Freie Wege für freie Bürger, mit gegenseitiger Rücksichtnahme, auf die anderen Waldnutzer und gegenüber der Natur! Rüpel gibt es leider immer in allen Lagern der Waldnutzer und gegen diese sollte gruppenintern gegengesteuert werden.
Die Forstreform gibt Baden- Württemberg jetzt die Chance diese "altertümliche" Regelung adacta zu legen und unser wunderschönes Bundesland noch attraktiver zu machen für jegliche Nutzer unseres schönen Schwarzwaldes und anderer Waldgebiete in Baden- Württemberg.
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Hier muss (!) eine Änderung her.
Es darf nicht sein, dass bereits ein Kind oder Jugendlicher bei gesunder und sinnvoller Freizeitbeschäftigung illegalisiert wird.
Alles andere wurde bereits von meinen Vorrednern beschrieben.
*** Gegenseitiger Respekt ist angesagt. Überall auf der Welt. Auch im Wald. ***