Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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Abschaffung 2m Regel
Hallo!
Ich bin begeisterter Hobby-Mountainbiker, Ende 30 und zweifacher Familienvater. Also kein Downhill-Hooligan wie von manchen befürchtet. Außerdem Mitglied der DIMB UND beim DAV. Was mich immer wieder entsetzt ist, wie ein modernes Land wie Baden-Württemberg, das sich ja auch immer als Touristenmagnet sieht, an solch einer Diskriminierung wie der 2m Regel festhält.
DADURCH FÜHLE ICH MICH PAUSCHAL ABGESTEMPELT UND NICHT WILLKOMMEN!
Regelungen zum Naturschutz trage ich mit, aber nicht solche Ausgrenzungen aufgrund BEFÜRCHTETER Konflikte, die ich in der Realität als Wanderer mit meiner Familie und Biker noch nie erlebt habe sind für mich unbegreiflich, und schließen BA-WÜ als Urlaubsland für mich und meine Familie aus.
Ich würde aber gern mal kommen, also weg mit diesem Anachronismus!
Bis jetzt hab ich auch deswegen immer in Bayern Urlaub gemacht, wo man in der Touristinfo als erstes gesagt bekommt " BEI UNS KANN MAN ÜBERALL FAHREN". Nur als Denkanstoß...
MfG, Martin Scholz
Streichung von wirkungslosen Regelungen, Konzentration auf das Wesentliche
Verbote sollten zur Gefahrenabwendung genutzt und darauf beschränkt werden, d.h. Streichung der 2m-Regelung. Gegenseitige Rücksichtnahme ist auch in Baden-Württemberg die Realität im Wald, dafür braucht es kein Gesetz.
Ich bin pro Woche etwa 100 km mit dem Fahrrad im Wald unterwegs, oftmals auch an touristischen Hotspots. Bei den häufigen Begegnungen mit den unterschiedlichsten Naturnutzern, die ich erlebt oder beobachtet habe, kam es nie zu einer Gefährdung. Auch habe ich noch nie auf andere Weise von einem Unfall zwischen Wanderer und Radfahrer erfahren.
§ 37
Der als "2-Meter-Regel" bekannte § 37 (3) bleibt in dem Entwurf zur Waldgesetzänderung unangetastet, obwohl die Radverbände DIMB, ADFC, BRV und WRSV sowie auch der DAV sich seit mehreren Jahren und auf Basis einer von mehr als 58.000 Radfahrern unterzeichneten Petition an einem Runden Tisch auf Landesebene um eine bessere Lösung bemühen.
Die jetzige Situation ist nicht tragbar. Schon alleine eine eindeutige Feststellung der Wegbreite ist nicht möglich. Wo ist der rechte wo der linke Rand des befahrenen Wegs ist trotz Rechtsgutachten nicht eindeutig geklärt. Mit der landesweiten Kontrolle und Durchsetzung sind alle Forstämter personell und organisatorisch überfordert, dadurch wird dieser Paragraph im Alltag nicht angewendet. Muss auch nicht angewendet werden, da die Intension, Konflikte zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern nicht durch Verbote sondern durch ein tolerantes Miteinander vermieden werden (siehe alle anderen Bundesländer).
Holen Sie die Fahrradfahrer aus der Illegalität 8,5% der Bürger Baden-Württembergs fahren von gelegentlich bis häufig mit dem Fahrrad in den Wald, das sind ca. 900.000 Fahrradfahrer im gesamten Bundesland.
Paragraph § 37.3, 2-Meter Regelung
Ich denke auch, dass die 2 Meter Regel (Verbot für Fahrräder auf Wegen die schmäler als 2 Meter sind) nicht mehr zeitgemäß ist. Ich bin für ein gleichberechtigtes Miteinander in der Natur mit Rücksicht auf die Natur und auf alle die gerne in der Natur sind. Die 2 Meter Regel ist ja in der Realität sowieso kaum bis gar nicht existent. In der Mehrheit funktioniert das Gemeinsame Naturerlebnis ja jetzt schon gut. Nur die gesetzliche Grundlage dazu fehlt.
Gemeinwohlausgleich
Es ist völlig unverständlich und bedeutet eine kräftige Bevorzugung des Staatwaldes, daß nur dieser aus Steuermitteln einen Ausgleich für Gemeinwohlleistungen erhält. Dabei lastet das Gesetz dem Privatwald in § 14 weitere Lasten auf. Zusätzlich werden dann noch Förderungen gestrichen. Immer mehr Vorschriften! Schlechte Zeiten für Privatwaldbesitzer.
Im übrigen sollte im Interesse gerade auch älterer Wanderer die 2 m Regelung erhalten bleiben!
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Diese in Deutschland einmalige Regelung gehört endlich auch in Baden-Württemberg abgeschafft. Es wurde keinerlei Nutzen wissenschaftlich nachgewiesen, auch nach über 10 Jahren führt die Regel nur zu Konflikten zwischen den Waldnutzern.
Bei Verabschiedung des Gesetzes war das Versprechen der Landesregierung, dass für viele Wege Ausnahmen geschaffen werden, damit die Benachteiligung der Radfahrer abgemildert wird und auch der Tourismus nicht zu stark eingeschränkt wird. In zehn Jahren gibt es in ganz Baden-Württemberg nicht einmal 200km solcher bewilligter Wege. Ein klarer Bruch der damaligen Versprechen. Mit erheblichen Folgen für den Tourismus: während sich in anderen Bundesländern sowie in Österreich und der Schweiz Zentren den Bikesports entwickeln und teilweise einen grossen Teil des Sommertourismus bilden, ist insbesondere der Schwarzwald davon kaum berührt. Und das, obwohl gerade dieser sich über eine Steigerung der Touristenzahlen im Sommer kaum beklagen dürfte.
Klar ist, dass die Regelung einseitig insbesondere Mountainbiker benachteiligt, auch wenn die Regel in der Realität kaum beachtet wird und Verstösse dagegen nur extrem selten geahndet werden (können).
Forstreform
Es fällt schwer nächstes Jahr mit denjenigen (Forstverwaltung) Betreuungsverträge abzuschließen, die die Eigentumsrechte der Waldbesitzer mehr und mehr beschneiden!? Als vor vielen Jahren der kommunistische Gedanke in Osteuropa scheinbar besiegt war, hat er sich in in der westdeutschen Forstverwaltung versteckt und führt dort zu immer weiteren Auswüchsen, die den Waldbesitzern vorschreiben wollen, was diese zu tun und lassen haben!? Aufgrund jahrhundertelanger Erfahrung mit der Bewirtschaftung von Wäldern, oft über viele Generationen hinweg, können und wollen wir uns nicht von ausufernden Bürokraten unsere Suppe versalzen lassen.
Abschaffung der 2m Regel
Die bestehende 2m Regel ändert nichts am tatsächlichen verhalten von Radfahrern, kriminalisiert diese aber und verhindert so die Entwicklung eines rücksichtsvollen Miteinanders.
Weiterhin gibt die 2m Regel psychisch Kranken Individuen einen Vorwand, um Drähte zu spannen und Nägel zu vergraben. Das gefährdet Menschenleben.
Abschaffung der 2m Regel
Auch ich spreche mich dafür aus die 2m Regel abzuschaffen.
Die überholte 2-m-Regel für Mountainbiker gehört abgeschafft incl. damit verbundener Bußgelder
MTB-Fahrer wie auch Wanderer müssen sich nicht stören, wenn jeder ein wenig Rücksicht und Höflichkeit kennt! Warum dürfen sich nur Wanderer auf schmäleren Wegen gesund bewegen und die Natur genießen und nicht die Biker? Wanderer stören das Wild ebenso. Jäger schießen zu wenig Wild ab, so dass es z.B. zur weit verbreiteten Wildschweinplage kommt! Schwerste Forstmaschinen, welche bei jedem Wetter in den Wald fahren, teilweise die Böden verdichten und Wege vernichten dürfen aus wirtschaftlichen Interessen im Wald ohne Rücksicht auf Wild und Natur Holz ernten! Die Bürger als Biker dürfen es aber nicht, wenn sie nicht mindestens einen 2 m Weg wählen? Das ist kein Natur- oder Waldschutz, das ist eine überholte und willkürliche Ausgrenzung mangels fehlender Lobby!