Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

202. Kommentar von :Ohne Name

§37, 2 m Regel

Ich möchte um eine Neuregelung der 2 m Regel bitten, da diese nicht mehr zeitgemäß ist und so eine große Gruppe von Sportlern in die Illegalität gedrängt wird.

207. Kommentar von :Ohne Name

Empfehlung zur Korrektur von § 37.3

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte angesichts der anstehenden Forstreform um kritische Prüfung und Abschaffung der sog. „2-Meterregel“, § 37.3. Einschlägige Rechtssprechung bspw. in Bayern kommt eindeutig zu dem Schluss, das Verbote nur aufgrund von Gefahrenlagen durch besondere örtliche Verhältnisse zulässig sind, und dass insbesondere

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte angesichts der anstehenden Forstreform um kritische Prüfung und Abschaffung der sog. „2-Meterregel“, § 37.3. Einschlägige Rechtssprechung bspw. in Bayern kommt eindeutig zu dem Schluss, das Verbote nur aufgrund von Gefahrenlagen durch besondere örtliche Verhältnisse zulässig sind, und dass insbesondere auch schmale Wege nicht inhärent eine solche Gefahrenlage begründen.

Ansonsten bitte ich Sie, die erhöhte Gefahr im Einzelfall zu prüfen und mit nachvollziehbaren Daten zu belegen.

Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen

209. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Regelung

Die 2Meter-Regelung ist nicht mehr zeitgemäß, ein respektvolles Miteinander ist durchaus möglich.
Die Breite des Weges hat keinerlei Einfluss darauf, ob ein Weg zum Radfahren "geeignet" ist. Lieber sollte als mögliches Kriterium zur Eingrenzung eingeführt werden, z.B. die Notwendigkeit Jederzeit gefahrlos im Sichtweite abbremsen zu können.

217. Kommentar von :Ohne Name

2 m Regel

Wenn schon am Landeswaldgesetz gearbeitet wird, dann möchte ich auch ich anregen, über die weitere Notwendigkeit der 2 m Regel intensiv nachzudenken. In meinen Augen schafft sie zunehmend eher Konfusion, als dass sie ein friedliches Miteinander im Wald ermöglicht. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ein gemeinsames, rücksichtsvolles und

Wenn schon am Landeswaldgesetz gearbeitet wird, dann möchte ich auch ich anregen, über die weitere Notwendigkeit der 2 m Regel intensiv nachzudenken. In meinen Augen schafft sie zunehmend eher Konfusion, als dass sie ein friedliches Miteinander im Wald ermöglicht. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ein gemeinsames, rücksichtsvolles und respektvolles Miteinander aller Waldnutzer wesentlich besser ist als jedes neue Ge- und Verbot.

224. Kommentar von :Ohne Name

Änderungen des Landeswaldgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verwunderung habe ich den obengenannten Gesetzentwurf gelesen. Es sollte doch um die Neuorganistion der Forstverwaltung B-W gehen, warum dann die bedeutenden Änderungen bei den Teilen, die die Bewirtschaftungsregeln auch des Privatwaldes betreffen? Da es durch das Kartellverfahren und das geänderte

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verwunderung habe ich den obengenannten Gesetzentwurf gelesen.
Es sollte doch um die Neuorganistion der Forstverwaltung B-W gehen, warum dann die bedeutenden Änderungen bei den Teilen, die die Bewirtschaftungsregeln auch des Privatwaldes betreffen?
Da es durch das Kartellverfahren und das geänderte Bundeswaldgesetz zu deutlich höhern Kosten für den Privatwald kommen wird, war von einer verbesserten Förderung für die betroffenen Waldbesitzer die Rede.
Und nun dieser Gesetzentwurf!
Keine Angaben über einen Ausgleich für die sozialen Leistungen unserer Wälder, stattdesen werden
viele der bewährten Fördermodule als Standart gesetzt, und damit nichtmehr förderbar.
Es werden schwammige Begriffe ( z. B. ausreichend Totholz, Klimastabil ) eingebaut, die später per Durchführungsverordnung je nach politischer Einstellung des Ministeriums zu großen Problemen für die Bewirtschafter werden können.
Aus Sicht eines Waldbesitzers ist dieser Gesetzesentwurf, wie einige zuvor (FFH und Grünlandumwandlungsverbot) eine schleichende Enteignung!
Noch eine Anmerkung zur "2-Meter-Refelung":
Wenn man die vielen Kommentare unserer fahrradfahrenden Mitbürger liest, könnte man meinen sie hätten keine Möglichkeiten im Wald zu fahren, dabei gibt es doch ein weites Netz an zugelassenen und ausgeschilderten Mountainbikewegen. Sie fordern oft in ihren Kommentaren Respekt ein, bitte denken sie aber auch an den Respekt für die Mitmenschen auf deren Eigentum und Arbeitsplatz sie ihren Sport ausüben?
MfG
J. Schmid

228. Kommentar von :Ohne Name

Nicht an altem festhalten, Chance nutzen §37

Nutzen sie die Chance, nicht bewährtes zu ändern. einer dieser Punkt, es wird im §37 weiterhin an der 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hierbei handelt es sich um eine eine als grund- und nutzlose Regelung. Nachweislich wird der Wald und deren Wege nicht mehr oder weniger beeinträchtigt. Nutzen sie die Chance!

232. Kommentar von :Ohne Name

Verbote bringen nichts

Pauschale Verbote ohne dringende Notwendigkeit für diese sind meines Erachtens nach kontraproduktiv für ein friedliches Miteinander. Durch die 2 Meter Regel wird pauschal eine Zweiklassengesellschaft unter Waldnutzern geschaffen und die Möglichkeit für eine harmonische Koexistenz zwischen Wanderern und Mountainbikern im Keim erstickt. Weiterhin

Pauschale Verbote ohne dringende Notwendigkeit für diese sind meines Erachtens nach kontraproduktiv für ein friedliches Miteinander.
Durch die 2 Meter Regel wird pauschal eine Zweiklassengesellschaft unter Waldnutzern geschaffen und die Möglichkeit für eine harmonische Koexistenz zwischen Wanderern und Mountainbikern im Keim erstickt.
Weiterhin wird durch diese Ausgrenzung der Bau illegaler Mountainbikestrecken nur unnötig gefördert.

Schafft diese unnütze Regelung doch bitte ab.

234. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2-m-Regel

Ich bin oft in Gebieten unterwegs, in denen es die 2m-Regel nicht gibt. 99% der Wanderer begegnen uns freundlich, manche applaudieren uns sogar. Bei gegenseitig rücksichtsvollem Verhalten gibt es hier keinerlei Probleme. Die 2m-Regel sehe ich als völlig überholtes Modell an und führt dazu, dass sich einzelne Wanderer aufführen, als gehöre ihnen der

Ich bin oft in Gebieten unterwegs, in denen es die 2m-Regel nicht gibt. 99% der Wanderer begegnen uns freundlich, manche applaudieren uns sogar. Bei gegenseitig rücksichtsvollem Verhalten gibt es hier keinerlei Probleme. Die 2m-Regel sehe ich als völlig überholtes Modell an und führt dazu, dass sich einzelne Wanderer aufführen, als gehöre ihnen der Wald alleine.

235. Kommentar von :Ohne Name

Kinder weg vom Computer - rein in die Natur

Der Wald soll Erholung schaffen. Wir müssen unseren Kindern die Möglichkeit geben die spannende Seite der Natur auch zu erleben. Kinder finden Wandern oftmals öde. Die brauchen etwas mit Pepp! War schon bei mir so, ist bei meiner Tochter so. Die 2 Meter Regel verhindert das. Ich muss meiner Tochter sagen das das was wir machen Strafe kosten

Der Wald soll Erholung schaffen. Wir müssen unseren Kindern die Möglichkeit geben die spannende Seite der Natur auch zu erleben.

Kinder finden Wandern oftmals öde. Die brauchen etwas mit Pepp! War schon bei mir so, ist bei meiner Tochter so.

Die 2 Meter Regel verhindert das. Ich muss meiner Tochter sagen das das was wir machen Strafe kosten kann und ihr quasi Ordnungswidrigkeiten vorleben.

236. Kommentar von :Ohne Name

Defakto Verbot des Mountainbikesports in BW

Bürgernähe ist also eine Petition zu dem Thema zu ignorieren und auch diese Chance nicht zu nutzen. Warum soll in BW nicht funktionieren was in der Pfalz oder Bayern wunderbar funktioniert?