Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

231. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Bitte die Chance nutzen die 2m Regelung aus dem Gesetz zu entfernen. Diese sorgt nur für Konfliktpotential und eine 2 Klassen Gesellschaft. Gutes Miteinander wird vielerorts in Deutschland gelebt und funktioniert völlig reibungslos!

230. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Guten Morgen. Wenn die Forstgesetze in BW abgefasst werden, bestünde dann die Möglichkeit im gleichen Zug die 2m Regel für die Benutzung von Mtb anzufassen? Entweder diese für alle freizeitsuchende, oder für niemanden! Ich fühle mich als Mountainbiker kriminalisiert und benachteiligt ohne verstehen zu können, was an mir schädlicher als an anderen

Guten Morgen. Wenn die Forstgesetze in BW abgefasst werden, bestünde dann die Möglichkeit im gleichen Zug die 2m Regel für die Benutzung von Mtb anzufassen? Entweder diese für alle freizeitsuchende, oder für niemanden! Ich fühle mich als Mountainbiker kriminalisiert und benachteiligt ohne verstehen zu können, was an mir schädlicher als an anderen Menschen im Wald sein soll.
Viele Grüße
Johannes Steinwede

229. Kommentar von :Ohne Name

Weg mit der 2MR

In anderen Bundesländern klappt es doch auch und es gibt viele viele Beispiele für ein funktionierendes Miteinander. Mountainbiken ist eine mittlerweile weit verbreitete Sportart mit ständigem Zuwachs. Wieso muss man als Württemberger mindestens eineinhalb Stunden Auto fahren, um seine Sportart legal ausüben zu dürfen. Viele Regionen (v.a. in

In anderen Bundesländern klappt es doch auch und es gibt viele viele Beispiele für ein funktionierendes Miteinander. Mountainbiken ist eine mittlerweile weit verbreitete Sportart mit ständigem Zuwachs. Wieso muss man als Württemberger mindestens eineinhalb Stunden Auto fahren, um seine Sportart legal ausüben zu dürfen. Viele Regionen (v.a. in Südtirol) machen es vor. Sie bauen einige wenige Strecken und bringen damit die meisten Biker weg von beliebten Wanderwegen. Ein gemeinsames Miteinander klappt hier bestens. Um derartige Projekte in BW zu realisieren sind immense bürokratische Hürden zu überwinden. Die Abschaffung der 2MR würde dies um einiges erleichtern.

228. Kommentar von :Ohne Name

Nicht an altem festhalten, Chance nutzen §37

Nutzen sie die Chance, nicht bewährtes zu ändern. einer dieser Punkt, es wird im §37 weiterhin an der 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hierbei handelt es sich um eine eine als grund- und nutzlose Regelung. Nachweislich wird der Wald und deren Wege nicht mehr oder weniger beeinträchtigt. Nutzen sie die Chance!

227. Kommentar von :Ohne Name

Paragraph 37(3)

Die 2 Meter Regel hat sich nicht bewährt. Anstatt etwas zu regeln, wobei die große Gruppe der Mountainbiker diskrimiert wird, werden eher Konflikte geschürt. Auf der Suche nach Erholung vom Alltag ist immer ein schlechtes Gefühl dabei. Dabei funktioniert es mit gegenseitigem Respekt in den meisten Fällen sehr gut - genauso wie in den

Die 2 Meter Regel hat sich nicht bewährt.



Anstatt etwas zu regeln, wobei die große Gruppe der Mountainbiker diskrimiert wird, werden eher Konflikte geschürt. Auf der Suche nach Erholung vom Alltag ist immer ein schlechtes Gefühl dabei.

Dabei funktioniert es mit gegenseitigem Respekt in den meisten Fällen sehr gut - genauso wie in den anderen Bundesländern und im angrenzenden Ausland ohne dieses Gesetz.



Sich im Urlaub willkommen zu fühlen ist die Vorraussetzung für einen erholsamen Urlaub und so darf der Mountainbike Tourismus auch als Wirtschaftsfaktor nicht verlässigt werden.



Bei der Wahl eines attraktiven Arbeitsplatzes sind auch die vorhandenen Freitzeitmöglichkeiten als Ausgleich vom Alltag ein entscheidendes Kriterium. Das derzeitige Gesetzt stellt hierbei einen echten Standortnachtteil dar. Dabei wäre ohne große Investitionen mit dem bestehenden Wegenetz ein attraktives Freizeitangebot bereits vorhanden.



Aus diesen Gründen muß die 2 Meter Regel abgeschafft werden.

226. Kommentar von :Ohne Name

Sehr geehrter Waldeigentümer 5068 (Nr.19+88) "Gleiches Recht für alle" fordern Sie?

Genau das will ich doch auch! Also weg mit der 2mR !! Und ich kann Ihnen versichern, dass nicht nur ich oder einige, sondern die allermeisten Mountainbiker einen korrekten Eigentumsbegriff haben und fremdes Eigentum sehr wohl respektieren. Das Recht auf Eigentum ist ein wichtiges Grundrecht. Aber auch das Waldbetretungsrecht gehört bei uns zu den

Genau das will ich doch auch! Also weg mit der 2mR !!
Und ich kann Ihnen versichern, dass nicht nur ich oder einige, sondern die allermeisten Mountainbiker einen korrekten Eigentumsbegriff haben und fremdes Eigentum sehr wohl respektieren. Das Recht auf Eigentum ist ein wichtiges Grundrecht. Aber auch das Waldbetretungsrecht gehört bei uns zu den Grundrechten. Eigentum verpflichtet, steht im Grundgesetz. Diese Verpflichtung kann einschränken, aber sie enteignet nicht. Besondere Aufwendungen auf Grund des Betretungsrechts werden meines Wissens angemessen erstattet. Oder wollen Sie so etwas wie Eintrittsgeld für Ihren Wald verlangen? Für Ihren Vorgarten wäre das möglich, für den Wald aber nicht.
Aber Ihren Vorgarten will (darf ohne Ihre Erlaubnis) ja auch kein Mountainbiker befahren. Unterschiedliche Vorstellungen, wie weit der eigene Vorgarten reicht, gibt es allerdings, aber das sollten wir nicht im Beteiligungsportal diskutieren. Ein geeigneter Beitrag ist unter folgendem Link eingerichtet: https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1938889912856363&set=p.1938889912856363&type=3&theater
Wer Mountainbiker in seinem Vorgarten befürchtet, oder andere Sorgen mit Mountainbikern in seinem Wald hat, oder befürchtet, ist zum Kommentieren herzlich eingeladen.

225. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel für Radfahrer aufheben

Die 2-Meter Regel für Radfahrer ist nicht verhältnismäßig und für die Wälder in BW eine Alleinstellung. Es wurden keine negativeren Auswirkungen gegenüber Wäldern in den anderen Bundesländern bewiesen. Es wäre ausreichend, explizite Schutzzonen oder Schutzzeiten bezüglich der Wege-Nutzung auszuweisen, um das Wild zu schonen bzw zu schützen.

Die 2-Meter Regel für Radfahrer ist nicht verhältnismäßig und für die Wälder in BW eine Alleinstellung. Es wurden keine negativeren Auswirkungen gegenüber Wäldern in den anderen Bundesländern bewiesen. Es wäre ausreichend, explizite Schutzzonen oder Schutzzeiten bezüglich der Wege-Nutzung auszuweisen, um das Wild zu schonen bzw zu schützen. Argumente in Richtung Bodenverdichtung oder Wege-Zerstörung treffen nicht, solange die Forstwirtschaft mit tonnenschweren Arbeits- und Transportgeräten im Wald ist. Das kollegiale Miteinander von Wanderern, Trail-Läufern und MTB-lern wird durch die 2m-Regel künstlich aufgeheizt und ist aber völlig unnötig.

224. Kommentar von :Ohne Name

Änderungen des Landeswaldgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verwunderung habe ich den obengenannten Gesetzentwurf gelesen. Es sollte doch um die Neuorganistion der Forstverwaltung B-W gehen, warum dann die bedeutenden Änderungen bei den Teilen, die die Bewirtschaftungsregeln auch des Privatwaldes betreffen? Da es durch das Kartellverfahren und das geänderte

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verwunderung habe ich den obengenannten Gesetzentwurf gelesen.
Es sollte doch um die Neuorganistion der Forstverwaltung B-W gehen, warum dann die bedeutenden Änderungen bei den Teilen, die die Bewirtschaftungsregeln auch des Privatwaldes betreffen?
Da es durch das Kartellverfahren und das geänderte Bundeswaldgesetz zu deutlich höhern Kosten für den Privatwald kommen wird, war von einer verbesserten Förderung für die betroffenen Waldbesitzer die Rede.
Und nun dieser Gesetzentwurf!
Keine Angaben über einen Ausgleich für die sozialen Leistungen unserer Wälder, stattdesen werden
viele der bewährten Fördermodule als Standart gesetzt, und damit nichtmehr förderbar.
Es werden schwammige Begriffe ( z. B. ausreichend Totholz, Klimastabil ) eingebaut, die später per Durchführungsverordnung je nach politischer Einstellung des Ministeriums zu großen Problemen für die Bewirtschafter werden können.
Aus Sicht eines Waldbesitzers ist dieser Gesetzesentwurf, wie einige zuvor (FFH und Grünlandumwandlungsverbot) eine schleichende Enteignung!
Noch eine Anmerkung zur "2-Meter-Refelung":
Wenn man die vielen Kommentare unserer fahrradfahrenden Mitbürger liest, könnte man meinen sie hätten keine Möglichkeiten im Wald zu fahren, dabei gibt es doch ein weites Netz an zugelassenen und ausgeschilderten Mountainbikewegen. Sie fordern oft in ihren Kommentaren Respekt ein, bitte denken sie aber auch an den Respekt für die Mitmenschen auf deren Eigentum und Arbeitsplatz sie ihren Sport ausüben?
MfG
J. Schmid

223. Kommentar von :Ohne Name

Gewinnmaximierung, Sperrungen und Betretungsrecht

Der Wald hat 3 gleichwertige Hauptfunktionen: Schutz, Nutzung, Erholung. Mit §45 soll die höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes erbracht werden. Verschiebt sich dadurch nicht die Hauptfunktion auf die Nutzung? Ist das mit dem Bundeswaldgesetz vereinbar? Ich fordere, diese Verschiebung nicht umzusetzen. §38 (2) sieht keine Anzeigepflicht

Der Wald hat 3 gleichwertige Hauptfunktionen: Schutz, Nutzung, Erholung.

Mit §45 soll die höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes erbracht werden. Verschiebt sich dadurch nicht die Hauptfunktion auf die Nutzung? Ist das mit dem Bundeswaldgesetz vereinbar? Ich fordere, diese Verschiebung nicht umzusetzen.

§38 (2) sieht keine Anzeigepflicht von Sperrungen von bis zu 2 Monaten vor. Wie kann ich mich als erholender Bürger vorab für meine Tourenplanung informieren, wo Sperrungen stattfinden? Woher soll der Waldbesaucher wissen, wann die max. 2 Monate vorbei sind? Sperrungen sollen in Zukunft immer noch bei den Forstbehörden angezeigt werden. Ausserdem soll bei Sperrung auch immer eine Umleitung für Erholungssuchende ausgeschildert werden. Es ist mir schon sehr oft passiert, dass entweder gar keine Umleitungen ausgeschildert wurden oder diese im Nichts geendet sind.

Wenn das Waldgesetzt geändert werden soll, kann §37.3 (2-Meter-Regel für Radfahrer) entfallen. Durch den Wegfall wird sich an der jetzigen Situation im Wald nichts ändern, da dieses Gesetz flächendeckend ignoriert wird, dabei auch nicht geahndet und durchgesetzt wird. Dadurch kommen tausende Bürger, die nur ihrem Hobby nachgehen, aus der Illegalität raus. Der oft von Medien heraufbeschworen soziale Konflikt zwischen Wanderern und Radfahrern im Wald existiert quasi nicht, denn man begegnet sich jetzt schon respektvoll.
Radfahrer gefährden Flora und Faune nicht mehr als Fussgänger, auch Wegebelastungen sind bei Radfahrern auch nicht größer. Viele Studien, die genau diesen Sachverhalt belegen, liegen zu diesen Themen bereits vor.
Eine berechtigte Sperrung aus Naturschutzgründen ist aktuell schwer zu argumentieren, wenn pauschal und nicht nachvollziehbar sowieso alle Wege unter 2 Meter breite gesperrt sind. Denn verbotener als verboten gibt es nicht!
Wieso hält nur BaWü in D an solch einen diskriminierenden Gesetz fest? In allen anderen Bundesländern werden solch restriktiven Gesetze nicht benötigt. Dieses Gesetz soll entfallen!

222. Kommentar von :Ohne Name

Änderung des § 37.3

Die 2 Meter Regel hat sich nicht bewährt. Anstatt etwas zu regeln, wobei die große Gruppe der Mountainbiker diskrimiert wird, werden eher Konflikte geschürt. Auf der Suche nach Erholung vom Alltag ist immer ein schlechtes Gefühl dabei. Dabei funktioniert es mit gegenseitigem Respekt in den meisten Fällen sehr gut - genauso wie in den anderen

Die 2 Meter Regel hat sich nicht bewährt.

Anstatt etwas zu regeln, wobei die große Gruppe der Mountainbiker diskrimiert wird, werden eher Konflikte geschürt. Auf der Suche nach Erholung vom Alltag ist immer ein schlechtes Gefühl dabei.
Dabei funktioniert es mit gegenseitigem Respekt in den meisten Fällen sehr gut - genauso wie in den anderen Bundesländern und im angrenzenden Ausland ohne dieses Gesetz.

Sich im Urlaub willkommen zu fühlen ist die Vorraussetzung für einen erholsamen Urlaub und so darf der Mountainbike Tourismus auch als Wirtschaftsfaktor nicht verlässigt werden.

Bei der Wahl eines attraktiven Arbeitsplatzes sind auch die vorhandenen Freitzeitmöglichkeiten als Ausgleich vom Alltag ein entscheidendes Kriterium. Das derzeitige Gesetzt stellt hierbei einen echten Standortnachtteil dar. Dabei wäre ohne große Investitionen mit dem bestehenden Wegenetz ein attraktives Freizeitangebot bereits vorhanden.

Aus diesen Gründen muß die 2 Meter Regel abgeschafft werden.