Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

11. Kommentar von :Ohne Name

Nur noch Wertschöpfung?

Ich les da lediglich Neuregelungen bezüglich der Bewirtschaftung.

Wie ist die Funktion des Staatswaldes geregelt, um den Bürgen die Erholung in IHREM Wald zu ermöglichen?

Der Staatswald soll drei Funktionen erfüllen.

Wertschöpfung

Schutz

Erholung

Wo und wie wird Erholung ermöglicht, wenn Privatwirtschaftler alles der Wertschöpfung

Ich les da lediglich Neuregelungen bezüglich der Bewirtschaftung.
Wie ist die Funktion des Staatswaldes geregelt, um den Bürgen die Erholung in IHREM Wald zu ermöglichen?
Der Staatswald soll drei Funktionen erfüllen.
Wertschöpfung
Schutz
Erholung

Wo und wie wird Erholung ermöglicht, wenn Privatwirtschaftler alles der Wertschöpfung unterwerfen können?
Gibt es in Zukunft nur noch betretungsverbotenen Wirtschaftszonen, perforiert von ein paar ebenso betretungsverbotenen Schutzzonen?

12. Kommentar von :Ohne Name

So nicht

Wenn man schon eine Korrektur des LWaldG vornimmt und dies mit dem BWaldG begründet, dann sollte man dies auch in allen Punkten tun. Dazu zählt dann z.B. auch die Entfernung des unsäglichen und im BWaldG nicht vorhandenen §37 (3) des LWaldG BaWü, die so genannte 2m Regelung für MTB. Diese sollte dann ebenfalls an das BWaldG angepasst und damit

Wenn man schon eine Korrektur des LWaldG vornimmt und dies mit dem BWaldG begründet, dann sollte man dies auch in allen Punkten tun. Dazu zählt dann z.B. auch die Entfernung des unsäglichen und im BWaldG nicht vorhandenen §37 (3) des LWaldG BaWü, die so genannte 2m Regelung für MTB. Diese sollte dann ebenfalls an das BWaldG angepasst und damit gestrichen werden.

Was im obigen Artikel schlichtweg nicht genannt wird - und damit aus meiner Sicht auch durchaus als Verschleierung von Tatsachen gelten kann - ist die Änderung des §38 (2): Die Anzeigepflicht bei Sperren bis zwei Monaten Dauer fällt zukünftig weg, d.h. Waldbesitzer können ohne Meldung sperren. Die Forstbehörde kann die Sperrung zwar aufheben, aber die Kontrollmöglichkeit ist nicht mehr gegeben, wie lange eine Sperrung bestand und ob sie für diese Dauer auch notwendig ist.

13. Kommentar von :Ohne Name

Anpassung des LWG

Ich finde es dreist in die Anpassung des Gesetzes die Änderungen der Bewirtschaftung mit rein zu packen. Dadurch wird die Vorgehensweise unübersichtlich und das Gesetz wird durchgewunken. Ich sage Ihnen Schluss mit der übertriebenen Regulierungswut. Die privaten Wälder sind schon seit vielen Generationen in privater Bewirtschaftung und ich möchte

Ich finde es dreist in die Anpassung des Gesetzes die Änderungen der Bewirtschaftung mit rein zu packen. Dadurch wird die Vorgehensweise unübersichtlich und das Gesetz wird durchgewunken. Ich sage Ihnen Schluss mit der übertriebenen Regulierungswut. Die privaten Wälder sind schon seit vielen Generationen in privater Bewirtschaftung und ich möchte behaupten in einem sehr guten Zustand. Daher vordere ich sie auf Finger weg von der übertriebenen Einflussnahme seitens des Staates. Sie lassen sich ja auch nicht vorschreiben wie sie ihren Vorgarten zu Bewirtschaften haben.

14. Kommentar von :Ohne Name

Änderung LWG

Ich persönlich finde es erschreckend, das man ein Gesetz dann ändert möchte, wenn es dem Land voraussichtlich Mehreinnahmen verschafft. Wenn schon, dann sollte man es so ändern das alle Nutzer, vor allem die Erholungssuchenden was davon haben. Die Chance auf die Abschaffung des §37, insbesondere der sehr umstrittenen sogenannten 2m Regel sollte mit

Ich persönlich finde es erschreckend, das man ein Gesetz dann ändert möchte, wenn es dem Land voraussichtlich Mehreinnahmen verschafft. Wenn schon, dann sollte man es so ändern das alle Nutzer, vor allem die Erholungssuchenden was davon haben. Die Chance auf die Abschaffung des §37, insbesondere der sehr umstrittenen sogenannten 2m Regel sollte mit rein gepackt werden.
Also, liebe Politiker, wenn schon ändern, dann bitte so das man ohne Gesetzeskonflikt, Wege unter 2m Breite befahren darf.

15. Kommentar von :Ohne Name

Erholungsnutzung BWaldG

Es wird im §37 weiterhin an der unsäglichen und längst überholten 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hier handelt es sich um eine unsägliche Gängelung aller in BW lebenden Mountainbiker, die ihren Sport so wie alle anderen Naturnutzer des Waldes ausleben wollen. Nachweislich wird der Wald und deren Wege nicht mehr oder weniger beeinträchtigt als

Es wird im §37 weiterhin an der unsäglichen und längst überholten 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hier handelt es sich um eine unsägliche Gängelung aller in BW lebenden Mountainbiker, die ihren Sport so wie alle anderen Naturnutzer des Waldes ausleben wollen. Nachweislich wird der Wald und deren Wege nicht mehr oder weniger beeinträchtigt als Wanderer, oder andere Sport treibende Personen. Mountainbiker werden diskriminiert, das soweit führt, das es sie von diesem Sport abhält oder in die Illegalität treibt.

Warum funktioniert in Baden-Württemberg nicht, was in anderen Bundesländern seit Jahrzehnten gelebte Realität ist?
Der vernünftigere Ansatz wäre hier eine grundsätzliche Erlaubnis.

16. Kommentar von :Ohne Name

Wenig überzeugender Entwurf

Keine Abschaffung der 2-Meter-Regel? Das ist schade. Wenn man heutzutage den Straßenverkehr betrachtet, muss man feststellen: Wie immer geht es eigentlich vor allem um gegenseitige Rücksichtnahme. Verbote helfen da zwar im Schadensfall die Haftungsfrage klarer zu regeln. Eine Verbesserung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer wird dadurch jedoch

Keine Abschaffung der 2-Meter-Regel? Das ist schade. Wenn man heutzutage den Straßenverkehr betrachtet, muss man feststellen: Wie immer geht es eigentlich vor allem um gegenseitige Rücksichtnahme. Verbote helfen da zwar im Schadensfall die Haftungsfrage klarer zu regeln. Eine Verbesserung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer wird dadurch jedoch nur sehr eingeschränkt erreicht. Warum nicht mehr Kreativität auf Seite des Gesetzgebers?

Das mit dem Wegfall der Anzeigepflicht ist hingegen ein schlechter Witz. Wie soll denn jemand, der mühsam eine Veranstaltung im Wald angemeldet und kostenpflichtig genehmigt bekommen hat, in Zukunft von plötzlich eingerichteten Sperren erfahren?

17. Kommentar von :Ohne Name

Die 2-Meter-Regel ist ordnungspolitisch gescheitert

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt. Allen !! Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt.
Allen !! Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten. Die DIMB und andere Fachverbände haben dies ausreichend begründet.
Außerdem wird die 2-Meter-Regel flächendeckend ignoriert und kann von den Ordnungsbehörden auch nicht durchgesetzt werden. Eine derart untaugliche Regelung kann nicht in eine neue Gesetzgebung übernommen werden.

18. Kommentar von :Ohne Name
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19. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme eines Grundstückseigentümers

Ich bin sehr verärgert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier andere über mein Eigentum verfügen! Ich war heute im Wald der seit 1492 in unserem Familienbesitz ist und habe Ihn gepflegt! Wir betreiben nachhaltige Fortswirtschaft, damit für die kommenden Generationen der Wald erhalten bleibt. Unser Eigentum, der Wald, wird von der Allgemeinheit

Ich bin sehr verärgert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier andere über mein Eigentum verfügen!
Ich war heute im Wald der seit 1492 in unserem Familienbesitz ist und habe Ihn gepflegt!
Wir betreiben nachhaltige Fortswirtschaft, damit für die kommenden Generationen der Wald erhalten bleibt. Unser Eigentum, der Wald, wird von der Allgemeinheit zerstört ! Autos ,Kraftwerke um einige Punkte zu nennen schädigen unsere Bäume .
Hinzu kommen immer mehr Menschen, die den Wald nur noch als Erholungswald und Spielplatz für Ihre Hobbys sehen.
Sie fordern die Abschaffung der 2 Meterregelung , um immer noch anspruchsvollere Wege zu benutzen und tiefer in den Wald vorzudringen , wo bleibt da denn die Wertschätzung für Tiere und Natur .
Und wenn jemandem etwas Passiert soll der Grundstückseigentümer dafür auch noch haftbar gemacht werden! Dies ist mir mit einem Mountainbiker selber schon passiert .

Was Sie Im Staatswald oder im Kommunalwald machen kann ich nicht bestimmen, jedoch steht hinter jedem Privatwald eine Familie die vom Wald lebt .

Wir haben in unserem Betrieb schon genügend Vorschriften und Einschränkungen die wir ertragen müssen und damit muss nun Schluss sein, es ist genug!!!

Ich Fordere

- Keine weitere schleichende Enteignung des Eigentums

- Die Eigentümer müssen mehr Rechte bei der Erstellung einer solchen Gesetzesvorlage bekommen

- Eine Beratungsoffensive Privatwald

- Qualifizierte Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung des Privatwaldes

- Die Bodenschutzkalkung muss weiterhin übernommen werden und zwar zu 100%

- Eine neue Ausgleichszulage Wald ist für die überbordende Erholungsnutzung unserer Wälder zwingend notwendig

- Keine Betreuungsverträge als Voraussetzung der Betreuung ab 5 ha , sondern wie bisher Beratung und Betreuung aller Privatwaldbesitzer bis 200 ha mit verwaltungsinterner Abrechnung der Förderung

- Solidarität des Staatswaldes mit Privat- und Kommunalwald wie bisher bei Kalamitäten



20. Kommentar von :Ohne Name

Nicht zeitgemäßer Entwurf

Ich bin der Meinung das für eine nachhaltige Nutzung des Waldes die (Nah-)Erholungsfunktion nicht außer Acht gelassen werden darf.

Deswegen fordere ich eine Abschaffung der Zwei-Meter Regel. Diese ist nicht zeitgemäß, da in allen anderen Bundesländern in D keine solche vorhanden ist und hier die Unfallzahlen und die Bodenerosion nicht höher sind.

Ich bin der Meinung das für eine nachhaltige Nutzung des Waldes die (Nah-)Erholungsfunktion nicht außer Acht gelassen werden darf.
Deswegen fordere ich eine Abschaffung der Zwei-Meter Regel. Diese ist nicht zeitgemäß, da in allen anderen Bundesländern in D keine solche vorhanden ist und hier die Unfallzahlen und die Bodenerosion nicht höher sind. In vielen Ländern Europas gibt es ebenfalls keine ähnliche Regeln. Auch benachteiligt diese Einschränkung den Tourismus welcher vielerorts schon seit einigen Jahren stark zurückgeht, da im nahen Ausland Investitionen in den Ausbau von Wander-/MTB-/Reit- Wegen getätigt werden.
Des Weiteren muss die Haftung des Grundstückeigentümers für die Wege entfernt oder zumindest stark eingeschränkt werden, da jeder bei der Benützung von unbefestigten Waldwegen mit gewissen Risiken rechnen muss.

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,

vielen Dank für Ihre Anregungen und Ihr Anliegen bezüglich der 2-Meter-Regel. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im vorliegenden Gesetzentwurf nur organisatorische Fragen der Forstwirtschaft geregelt werden. Die Problematik der 2-Meter-Regel bezieht sich an dieser Stelle nicht auf den zur Diskussion gestellten Inhalt.

Bitte beschränken Sie Ihre Kommentare, im Sinne der Netiquette, auf das konkrete Vorhaben (Neuorganisation der Fortwirtschaft). Gerne können Sie den bereits eingestellten Kommentaren über die Bewertungsfunktion zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Redaktionsteam