Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Keine Änderung Waldgesetzes
Die geplante Gesetzesänderung ist strikt abzulehnen, da sie den privaten Waldbesitzern die Möglichkeit nimmt, seine Naturschutzleistungen im Wald in Wert zu setzen. Auch die Abschaffung der 2m-Regel für Radfahrer sollte unbedingt unterbleiben. Dies würde wieder eine zusätzliche Belastung der Waldbesitzer durch erhöhten Aufwand bei der
Die geplante Gesetzesänderung ist strikt abzulehnen, da sie den privaten Waldbesitzern die Möglichkeit nimmt, seine Naturschutzleistungen im Wald in Wert zu setzen.
Auch die Abschaffung der 2m-Regel für Radfahrer sollte unbedingt unterbleiben. Dies würde wieder eine zusätzliche Belastung der Waldbesitzer durch erhöhten Aufwand bei der Verkehrssicherung bedeuten. Außerdem: 40 lfm feste Waldwege pro Hektar Wald sollten genug sein.
forsttechnische Betreuung
es soll ermöglicht werden, daß die forsttechnische Betreuung im Kommunalwald auch durch Beamte des gehobenen Dienstes ausgeführt werden kann. Die forsttechnische Betreuung muss nicht von der unteren Forstbehörde bewerkstelligt werden. Die Gründung eines kommunalen Forstamtes darf nicht Vorraussetzung für die forsttechnische Betreuung im
es soll ermöglicht werden, daß die forsttechnische Betreuung im Kommunalwald auch durch Beamte des gehobenen Dienstes ausgeführt werden kann. Die forsttechnische Betreuung muss nicht von der unteren Forstbehörde bewerkstelligt werden. Die Gründung eines kommunalen Forstamtes darf nicht Vorraussetzung für die forsttechnische Betreuung im Kommunalwald sein.
Streichen des letzten Satzes der Neuerung des §22. a Abstaz 2
Neuorganisation der Forstverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung in BW finde ich ganz ganz schlecht, da der Privatwaldbesitzer seine Rechte immer mehr im Wald verliert und alles nur die Großen/Kommune entscheiden dürfen....
Mit freundlichen Grüßen
Christian Müller
Die 2-Meter-Regel ist gescheitert.
Die 2-Meter-Regel ist gescheitert. Baden-Württemberg darf in den Bereichen Tourismus, Naherholung und Naturerlebnis nicht weiter rückständig bleiben.
Ob auf der Straße oder im Wald, ein normales Miteinander ist abhängig von mehreren Seiten und nicht durch Ausgrenzung zu erzwingen. Für ein gemeinsames, rücksichtsvolles Naturerlebnis!
Keine Verschlechterung für die privaten Waldbesitzer!
Ich habe große Sorge, dass der private Forst erneut stärker belastet wird durch Forderungen der Gesellschaft. Nur, dass im Gegensatz zum öffentlichen Wald ist unser Wald ertragswirtschaftlich ausgerichtet ist, ja er muss es sein. Und das ist gut so, denn dann hat der Eigentümer auch ein echtes Interesse an seinem Handeln. Das Handeln ist
Ich habe große Sorge, dass der private Forst erneut stärker belastet wird durch Forderungen der Gesellschaft. Nur, dass im Gegensatz zum öffentlichen Wald ist unser Wald ertragswirtschaftlich ausgerichtet ist, ja er muss es sein. Und das ist gut so, denn dann hat der Eigentümer auch ein echtes Interesse an seinem Handeln. Das Handeln ist langfristig ausgerichtet und damit nachhaltig im Interesse der bestmöglichen Erhaltung des Waldes. Und mit den Erträgen werden auch wichtige Güter unterhalten, wie in unserem Fall die historischen denkmalgeschützte Gebäude.
Bitte keine weitere Einengung durch Gesetzte und Vorschriften, lassen Sie uns den für Unternehmen notwendigen gestalterischen Freiraum und Eigenverantwortung!
Unser Landeswaldgesetz ist in der aktuellen Form bewährt. Die Änderungen klingen harmlos bergen aber Gefahren. Bitte es nicht verändern, besonders nicht die §§ 14 und 22.
Das Forstreformgesetz enthält Formulierungen, mit denen bestehende Förderungen für Leistungen zur Bewirtschaftung des Waldes, entfallen könnten. Im Staatswald dagegen werden diese Leistungen durch Steuern finanziert.
Der gesamte Wald über alle Besitzarten dient dem Gemeinwohl, dann brauchen wir einen fairen Gemeinwohlausgleich!
2m-Regel, §37 (3) LWaldG
Eine Abschaffung der 2m-Regelung ist sinnvoll weil: 1. die Formulierung aus §37 (1) vollkommen ausreichend ist, um alle wichtigen Punkte zu regeln. So heißt es hier: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer
Eine Abschaffung der 2m-Regelung ist sinnvoll weil:
1. die Formulierung aus §37 (1) vollkommen ausreichend ist, um alle wichtigen Punkte zu regeln. So heißt es hier: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird."
2. die aktuelle Regelung nicht zu einem rücksichtsvollen Miteinander sondern Gegeneinander führt. Auch wenn es bei einer Begegung auf einem Weg
2-Meter-Regel für Radfahrer
Ich bin für eine Auhebung der sog. 2-Meter-Regel, nach der Radfahrer nur Wege benutzen dürfen, die mindestens 2 Meter breit sind. Als Mountainbiker ist mir bewusst, dass es in Einzelfällen zu Verärgerungen zwischen Fußgängern und Radfahrern bei der gemeinsamen Nutzung von Wegen kommen kann. Die Erfahrungen, z.B. in der Schweiz, zeigen jedoch, dass
Ich bin für eine Auhebung der sog. 2-Meter-Regel, nach der Radfahrer nur Wege benutzen dürfen, die mindestens 2 Meter breit sind. Als Mountainbiker ist mir bewusst, dass es in Einzelfällen zu Verärgerungen zwischen Fußgängern und Radfahrern bei der gemeinsamen Nutzung von Wegen kommen kann. Die Erfahrungen, z.B. in der Schweiz, zeigen jedoch, dass eine gemeinsame und rücksichtsvolle Nutzung schmaler Wege sehr gut möglich ist. Die ohnehin geringe Anzahl der Unfälle mit Beteiligung von Radfahrern und Fußgängern ist auf schmalen Wegen dort jedenfalls nicht höher als auf breiten Wegen. Die 2-Meter-Regel schränkt aus meiner Sicht daher die Forstnutzung durch Radtahrer unverhältnismäßig stark ein.
Paragraph 14 und 22 Landeswaldgesetz
Leider wird durch diese neuen Regelungen Wortbruch betrieben. Es sollte lediglich die Organsisationsstrukur geändert werden ( obwohl dies eigentlich nicht zwingend notwendig ist). Durch die neuen Regelungen kommen auf die Waldbesitzer zusätzliche Kosten hinzu. Dabei verlieren die privaten und Kommunen eh, da diese nicht die VK Preise erzielen wie
Leider wird durch diese neuen Regelungen Wortbruch betrieben. Es sollte lediglich die Organsisationsstrukur geändert werden ( obwohl dies eigentlich nicht zwingend notwendig ist).
Durch die neuen Regelungen kommen auf die Waldbesitzer zusätzliche Kosten hinzu. Dabei verlieren die privaten und Kommunen eh, da diese nicht die VK Preise erzielen wie das Land.
In den Siebziger Jahren wurde das waldbetretungsrecht eingeführt. Damals wurde versprochen durch die gemeinsame Strukur eine Entlastung einzuführen.
Es sollen ein paar Euro Zuschüsse für das Betretungsrecht der Allgemeinheit geben. Diese Absichten sind bei weitem nicht ausreichend. Zudem besteht die Möglichkeit das das Finanzministerium diese Überlegungen noch kassiert. Die Zuschüsse müssen weit höher ausfallen.
Konsequenzen für die Waldeigentümer, u.a.:
- FFH-Managementpläne werden allgemeinverbindlich.
- Neue Pflichten zum Totholzerhalt. Was ist ein „hinreichender Anteil“?
- Naturschutzstrategie und Waldnaturschutzstrategie werden Richtschnur im Privat- und
Körperschaftswald. Das heißt u.a. 15% Lichtbaumarten, Wälder nasser Standorte wiederherstellen, Prozessschutzflächen ausweisen, Alt- und Totholzkonzept umsetzen etc.
- Betriebspläne müssen zukünftig umfangreiche Naturschutzplanungen enthalten.
- Neue Überwachungsbefugnisse der Forstbehörden.
- Einschränkung der Möglichkeiten freiwilliger Naturschutzmaßnahmen (Ökokonto,
Vertragsnaturschutz).
Konsequenzen für die Waldeigentümer, u.a.:
- Neue Verbesserungs- und Wiederherstellungspflichten.
- Bodenschutzkalkung, Waldumbau, Jungbestandspflege, Betriebspläne etc. nicht mehr
förderbar.
- Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes bei Naturkatastrophen nicht mehr
förderbar.
D.h. Über die Hintertür wird versucht den Waldbesizern
Zusätzliche Kosten aufzubürden. Die Waldbesitzer sind eh natürschützer. Aber man muss diesen nicht vorschreiben wie sie ihren Wald zu bewirtschaften haben. Schließlich muss der Wald auch betriebswirtschaftlich noch rentabel bleiben. Ansonsten wird dieser verkommen 7nd es führt dann zu Holzknappheit ( Rohstoff)
2m-Regel, §37 (3) LWaldG
Eine Abschaffung der 2m-Regelung ist sinnvoll weil: 1. die Formulierung aus §37 (1) vollkommen ausreichend ist, um alle wichtigen Punkte zu regeln. So heißt es hier: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer
Eine Abschaffung der 2m-Regelung ist sinnvoll weil:
1. die Formulierung aus §37 (1) vollkommen ausreichend ist, um alle wichtigen Punkte zu regeln. So heißt es hier: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird."
2. die aktuelle Regelung nicht zu einem rücksichtsvollen Miteinander sondern Gegeneinander führt. Auch wenn es bei einer Begegung auf einem Weg
Forstreformgesetz
Wo bleibt im neuen Gesetz die rechtliche Sicherheit des finanziellen Ausgleichs für uns Waldbesitzer. Immer mehr Aufgaben für das Allgemeinwohl müssen wir stemmen, bekommen aber dafür keiner finanziellen Gegenleistung. Bis jetzt war der Revierleiter subventioniert, dies galt als Ausgleich für die Leistungen die wir für die Allgemeinheit geleistet
Wo bleibt im neuen Gesetz die rechtliche Sicherheit des finanziellen Ausgleichs für uns Waldbesitzer. Immer mehr Aufgaben für das Allgemeinwohl müssen wir stemmen, bekommen aber dafür keiner finanziellen Gegenleistung. Bis jetzt war der Revierleiter subventioniert, dies galt als Ausgleich für die Leistungen die wir für die Allgemeinheit geleistet haben. Diese indirekte Förderung wird in Zukunft wegfallen. Die Waldbesitzer die einen Betreuungsvertrag unterschreiben, werden in Zukunft dafür einen Zuschuss bekommen. Starke Waldbesitzer wie ich brauchen keinen Förster als Rundumbetreuung, sondern ab und zu Fallweise den Förster. Hier gibt es keine Förderung. Wo bleibt mein finanzieller Ausgleich für meine Dienstleistung für den Waldbesucher. Ich halte z. B. Wege frei, auch Wege die ich zu 100% eigen finanziert habe. Diese Wege benutzen immer mehr Besucher. So was nennt man auch Enteignung. Diese Reform haben meines Wissens Staatsbedienstete ausgearbeitet, und hier ging es nicht um die beste Lösung, sondern darum was für die Angestellten und Beamten der Forstverwaltung am besten ist. Uns als Waldbesitzer hat man dabei vergessen. Als das Begehungsrecht für alle im Wald eingeführt wurde, gab es danach die Ausgleichszulage Wald, auch diese ist schon lange gestrichen. Jetzt sollen neue Lasten auf uns zukommen, z. B. 2 m Regelung bei Waldwegen, Kalkungspflicht, Vorschreibung was für Baumarten wir pflanzen sollen usw. Ich fordere die Politik auf, uns als Waldbesitzer ernst zu nehmen, unsere Leistung für die Allgemeinheit auch finanziell zu entlohnen, dies aber auch im Gesetz zu verankern.