Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

211. Kommentar von :Ohne Name

Für die Legalisierung des MTB Sports in BW

208. Kommentare und davon befassen sich 95% mit der "2m Regel". Warum??? Weil es offensichtlich keine Möglichkeit gibt sich als Betroffener zu diesem Thema Gehör zu verschaffen. Es gab Petitionen und runde Tische, aber die Gesetzeslage ist seit Jahren unverändert. Ich kann meinen Sport in BW nicht legal ausüben und werde in die Illegalität

208. Kommentare und davon befassen sich 95% mit der "2m Regel". Warum???
Weil es offensichtlich keine Möglichkeit gibt sich als Betroffener zu diesem Thema Gehör zu verschaffen.
Es gab Petitionen und runde Tische, aber die Gesetzeslage ist seit Jahren unverändert.
Ich kann meinen Sport in BW nicht legal ausüben und werde in die Illegalität gedrängt.
Da ich an der Grenze zu Bayern wohne, kann ich ausweichen, aber das will ich nicht und tue ich nicht!

Für die Streichung der 2m Regel die in der Praxis weder kontrolliert noch geahndet werden kann!

Jan Bettzieche

210. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel auf Waldwegen

Der Wald ist für alle da. Auf ein rücksichtsvolles miteinander, so wie in den angrenzenden Bundesländern auch.

209. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Regelung

Die 2Meter-Regelung ist nicht mehr zeitgemäß, ein respektvolles Miteinander ist durchaus möglich.
Die Breite des Weges hat keinerlei Einfluss darauf, ob ein Weg zum Radfahren "geeignet" ist. Lieber sollte als mögliches Kriterium zur Eingrenzung eingeführt werden, z.B. die Notwendigkeit Jederzeit gefahrlos im Sichtweite abbremsen zu können.

208. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Ich bin auch dafür das die 2m Regel abgeschafft wird

207. Kommentar von :Ohne Name

Empfehlung zur Korrektur von § 37.3

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte angesichts der anstehenden Forstreform um kritische Prüfung und Abschaffung der sog. „2-Meterregel“, § 37.3. Einschlägige Rechtssprechung bspw. in Bayern kommt eindeutig zu dem Schluss, das Verbote nur aufgrund von Gefahrenlagen durch besondere örtliche Verhältnisse zulässig sind, und dass insbesondere

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte angesichts der anstehenden Forstreform um kritische Prüfung und Abschaffung der sog. „2-Meterregel“, § 37.3. Einschlägige Rechtssprechung bspw. in Bayern kommt eindeutig zu dem Schluss, das Verbote nur aufgrund von Gefahrenlagen durch besondere örtliche Verhältnisse zulässig sind, und dass insbesondere auch schmale Wege nicht inhärent eine solche Gefahrenlage begründen.

Ansonsten bitte ich Sie, die erhöhte Gefahr im Einzelfall zu prüfen und mit nachvollziehbaren Daten zu belegen.

Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen

206. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m Regel

In Kanada werden Trails zu Erholungszwecken den Bürgern zur Verfügung gestellt, ebenso in Frankreich un vielen anderen europäischen Ländern.

In BaWü aber wird der Outdoor Sportler kriminalisiert und in die Illegalität getrieben?!

205. Kommentar von :Ohne Name

Änderung des §37 lll 2-Meter-Regel

Der Wald als Lebensraum sollte gleichberechtigt von allen Steuerzahlern zu nutzen sein. Dazu gehört die Abschaffung der nicht mehr zeitgemäßen 2-Meter-Regel für Mountainbiker. Respektvoller Umgang entsteht durch Gleichberechtigung. Zahlreiche Bundesländer und Ferienregionen haben dies bereits erfolgreich bewiesen. Vielen Dank im Voraus für den

Der Wald als Lebensraum sollte gleichberechtigt von allen Steuerzahlern zu nutzen sein. Dazu gehört die Abschaffung der nicht mehr zeitgemäßen 2-Meter-Regel für Mountainbiker.
Respektvoller Umgang entsteht durch Gleichberechtigung. Zahlreiche Bundesländer und Ferienregionen haben dies bereits erfolgreich bewiesen. Vielen Dank im Voraus für den nachhaltigen Umgang mit unserem Wald!

204. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel / §37 III

Die 2 Meter Regel ist rein willkürlich und hat daher nichts mehr im Gesetz verloren!

203. Kommentar von :Ohne Name

2 bzw. 3 Meter-regelung

Als Bewohner des 3-Länderecks Bayern-Hessen-BW ,mit Wohnsitz in Bayern, kann man diese Regelung nicht verstehen. Bei "uns" gibt es keine erhöhten Gefahren- oder Konfliktpotenziale! Dies bedeutet auch ein deutlicher Standortnachteil für den Tourismus in den Regionen beispielweise von Schwarzwald oder Schwäbische Alb. Wer will sich schon strafbar

Als Bewohner des 3-Länderecks Bayern-Hessen-BW ,mit Wohnsitz in Bayern, kann man diese Regelung nicht verstehen. Bei "uns" gibt es keine erhöhten Gefahren- oder Konfliktpotenziale!
Dies bedeutet auch ein deutlicher Standortnachteil für den Tourismus in den Regionen beispielweise von Schwarzwald oder Schwäbische Alb. Wer will sich schon strafbar machen?!?
Da bleibt man doch lieber zuhause oder man fährt doch lieber zum Tagesausflug in den Taunus oder die Pfalz. Über das Wochenende oder auch mal länger, noch weiter wie in die Vogessen oder gleich in die Alpen.
Aber in BW hat man die Chancen wohl noch nicht erkannt, nicht mal mit einem grünen Ministerpräsidenten... Mit den entsprechenden Signalen an die Bevölkerung.
Streicht diese BW-Sonderregelung!


202. Kommentar von :Ohne Name

§37, 2 m Regel

Ich möchte um eine Neuregelung der 2 m Regel bitten, da diese nicht mehr zeitgemäß ist und so eine große Gruppe von Sportlern in die Illegalität gedrängt wird.