Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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2-Meter Regel
In vielen Ländern auf unserer schönen Erde, dürfen offizielle Wanderwege, respektive "Trails" von Steuerzahlern genutzt werden, egal ob zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Schade dass es in vielen Bundesländern in Deutschland immer noch nicht möglich ist hier eine gemeinsame, vernünftige Lösung zu finden ohne dass dabei der "Eine oder Andere" ausgegrenzt und benachteiligt wird. Da ich gerne zu Fuß als auch mit dem Mountainbike unterwegs bin, wünsche ich mir die Abschaffung der 2-Meter-Regel und damit eine "Mehr Miteinander".
2-Meter Regel
Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Damit soll Baden Württemberg weiterhin das einzige Bundesland sein in dem die Radfahrer keinen freien Zugang zum Wald bekommen. Die Interessen der Radfahrer sind genauso hoch ein zu stufen wie die der Jäger, Wanderer, Jogger oder anderer Waldbesucher.
Wer regelmäßig mit dem Mountainbike unterwegs ist und z.B. auf Wanderer trifft, weiß, wie unnötig das Gesetz ist. Bei allgemeiner Rücksichtnahme auf Mensch und Natur gibt es keine Konflikte.
Konflikte gibt es dort, wo Menschen ihre Umwelt und auch das Allgemeinwohl nicht respektieren - egal ob mit oder ohne Mountainbike.
2-Meter Regel
Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Es sollte den Bürgerinnen und Bürgern auch in diesem Bundeland zugetraut werden das sie weitestgehend konfliktfrei nebeneinander die Erholung in unseren Wändern geniessen können - egal ob auf dem Fahrrad oder zu Fuss.
2m-Regel nicht zeitgemäß
Meiner Meinung nach gehören die meisten Mountainbiker zu den vernünftigen und naturbewussten Mitmenschen. Insofern ist eine solche Regelung von oben herab mehr als unnötig. Wenn ich im Raum Freiburg meine MTBKreise ziehe, komme ich mit meinem gesunden Menschenverstand immer an den anderen Zeitgenossen vorbei - ohne dass ich querwaldein fahre.
Streichung der "2-Meter-Regel" einschl. entspr. Bußgeldbestimmung im Waldgesetz Baden-Württemberg
In §37 Abs.3 Satz 2 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG) steht: "Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfade", sowie §83 Abs.2 Nr.1 (Bußgeld), soweit er sich auf die zu streichende Textpassage bezieht.
§14 Abs.1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt, dass Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt ist.
Die Rahmenvorschrift des §14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m Abs. 1 Satz 2 BWaldG gibt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, bezüglich des Radfahrens im Walde die Einzelheiten zu regeln. Dabei können sie das Radfahren im Wald aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden einschränken (dto. Abs.2).
Solche Einschränkungen bzw. damit verbundene Sperrungen müssen für Betroffene, also vor allem hinsichtlich des "wichtigen Grundes", nachvollziehbar sein. Die "2-Meter-Regel" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist völlig unverständlich und pauschal.
Ferner verstößt eine derart harte Regelung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, welcher regelt, dass der Staat nicht härter durchgreifen solle, als erforderlich. Sachlich gesehen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Hoheitstakte. Das bedeutet, dass alle Gesetze, Verwaltungsakte, Satzungen und Verordnungen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten müssen, welches nach unserer Auffassung nicht gegeben ist.
Aus diesem Grund fordern wir die Streichung der entsprechenden Artikel aus dem LWaldG.
"2-Meter-Regel" aus §37.3
Sehr geehrte Damen und Herren,
als passionierter Mountainbiker und Trainer in einem Radsportverein, aber auch als begeisterter Wanderer, möchte ich Sie bitten, im Zuge der "Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg" die unliebsame "2-Meter-Regel" aus §37.3 zu entfernen.
Meiner Meinung nach sollte der Wald für alle nutzbar sein - auch für Mountainbiker! Auf meinen Trainingsrunden begegne ich immer wieder Wanderern jeden Alters, und mit wenigen Ausnahmen sind diese Begegnungen stets sehr respektvoll und freundlich, oft wird man von den Wanderern sogar für die Sportlichkeit bewundert.
Die Rücksichtslosigkeit weniger darf nicht zur Sanktionierung vieler führen! Vielmehr muß eben daran gearbeitet werden, daß man die jeweils "anderen" zu respektieren hat, daß der Stärkere (schnellere) auf den Schwächeren (langsameren) Rücksicht nehmen muß! Ich fahre mit dieser Strategie (die für mich eine Selbstverständlichkeit ist, und die wir so auch in unserem Verein an den Nachwuchs weitergeben) schon immer sehr gut und habe, wie schon gesagt, daher eigentlich nie Konflikte mit Wanderern. Wir halten an oder fahren entsprechend langsam, grüßen freundlich und freuen uns, wenn wir zurückgegrüßt werde.
Und es wäre schon, wenn wir das in naher Zukunft wieder mit absolut reinem Gewissen und in absoluter Legalität machen könnten!
Andreas Schiwy, Öschingen
Waldgesetzänderung
Am drängendsten ist wohl die vollkommen unsinnige 2-Meter Regel anzusehen. Es gibt keinerlei Probleme untereinander, ob Wanderer oder Mountainbiker, solange die üblichen Formen des Umgangs miteinander gepflegt werden. Die bisher bestehende Regel setzt den Mountainbiker immer in die Verteidigungsposition, auch wenn er auf Wegen >2m unterwegs ist.
Ich verstehe den Gesetzgeber, wenn er Regeln in Ballungsräumen aufstellt, im weiten Land sind diese Regeln jedoch unsinnig. Bei Begegnungspotential von
Noch mehr Bürokratie
Im Kleinprivatwald muss die Selbstbestimmung erhalten bleiben. Noch mehr Pflichten und weniger Unterstützung vom Staat wäre ein weiterer Eingriff in die Rechte privater Eigentümer. Dies kann so nicht hingenommen werden.
Forstreform Zweimeterregel
Dass die Zweimeterregel weiterhin in Kraft bleiben soll, ist ein bundesweit einzigartiger Unsinn. Die Regelung wurde bar jeglicher Evidenz eingeführt, wurde nie auf ihren Nutzen hin untersucht, wird in keiner Weise kontrolliert und wird von Bikern auch nicht befolgt. Weder eine Verhinderung von Unfällen noch eine Vermeidung der Zerstörung von Wegen im Zusammenhang mit dieser Regel lässt sich nachweisen. Das einzige, was bleibt, ist eine sinnlose und verfassungswidrige Einschränkung der Wegefreiheit im Wald.
Dankeschön
Ein ganz großes Dankeschön an alle Waldbewirtschafter, ohne Euch wären die Wälder ja gar nicht begehbar, das ist doch ein ständiges Aufräumen und wieder Herrichten der Wege. Waldbewirtschaftung ist doch die Voraussetzung um Waldbesuche, egal ob mit Rad oder als Wanderer erleben zu können. Im öffentlichen Wald ( Gemeinde- und Staatswald ) wird das ja mit Bürgergeldern finanziert, daher gilt mein Dank vor allem den vielen Privatwaldbesitzern die unentgeltlich uns ihren Park zur Verfügung stellen und die Wege instandhalten. Würde da ein Kässchen am Eingang stehen, ich würde da was hineinwerfen, ich bin ja schliesslich kein Trittbrettfahrer; weil da aber nichts steht, so hoffe ich doch, daß unser Staat diese Heimatpfleger für ihren Dienst am Gemeinwohl großzügig unterstützt, denn es ist eine harte und oft schmutzige Arbeit, die mit viel Schweiß und manchen Scharten verbunden ist.
Ich denke oft an Euch lieben Heinzelmännchen, die da weit ab der Marktplätze, ohne großes Aufhebens beste Arbeit verrichtet. Habt tausend Dank!!!