Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Änderung §37 III (2m Regel)
Im zuge der Überarbeitung des Waldgesetzes sollte meiner Meinung nach die 2-Meter-Regel abgeschafft werden. Diese (willkürliche) Regel ist eine Diskriminierung einer gewissen Gruppe von erholungssuchende. Diese regel ist in Baden-Württemberg einzigartig und schafft nichts weiter als Frust bei den ortsansässigen Mountainbikern. In allen anderen
Im zuge der Überarbeitung des Waldgesetzes sollte meiner Meinung nach die 2-Meter-Regel abgeschafft werden. Diese (willkürliche) Regel ist eine Diskriminierung einer gewissen Gruppe von erholungssuchende. Diese regel ist in Baden-Württemberg einzigartig und schafft nichts weiter als Frust bei den ortsansässigen Mountainbikern. In allen anderen Bundesländern ohne diese Regel existiert eine Co-Existenz zwischen ALLEN erholungssuchende. Natürlich gibt es überall Konflikte zwischen verschiedenen Gruppen die den Wald nutzen, allerdings löst dieses Gesetz diese Konflikte nicht.
2-Meter-Regel
Der Wald dient zur Erholung aller Bürger, speziell Kinder und Jugentliche sollten ihren Sport frei ausüben können, ohne in einer rechtlichen Grauzone zu sein.
Die wahre Waldzerstörung findet durch Vollernter und beim Holzabtransport statt, hier sollte umgedacht werden.
2-Meter-Regel
Weg damit!!!
2-Meter-Regel
Die Reform ist doch eine hervorragende Gelegenheit, die 2-Meter-Regel zu überdenken! Kein Gesetz und keine Regel kann ein rücksichtsvolles Miteinander erwirken, auf das es am Ende ankommt. Der Wald dient der Erholung aller und entsprechend sollten alle Waldnutzer gleichberechtigt sein. An einigen Gemeinden wie Baiersbronn, die die Regel außer Acht
Die Reform ist doch eine hervorragende Gelegenheit, die 2-Meter-Regel zu überdenken!
Kein Gesetz und keine Regel kann ein rücksichtsvolles Miteinander erwirken, auf das es am Ende ankommt. Der Wald dient der Erholung aller und entsprechend sollten alle Waldnutzer gleichberechtigt sein. An einigen Gemeinden wie Baiersbronn, die die Regel außer Acht lassen und den Radtourismus aktiv unterstützen, sehen wir aus meiner Sicht sogar einen besonders positiven Effekt. Bitte stellen Sie diese Regel zur Diskussion.
2-Meter-Regel
Meiner Meinung nach sollte die 2-Meter-Regel abgeschafft werden. Bestimmten Personen dient dieses Gesetzt als Vorwand um Selbstjustiz zu üben, indem Sie heimtückische Fallen für Radfahrer aufbauen und dabei mögliche tödliche Verletzungen billigend in Kauf nehmen. Um diesen Tätern die Rechtfertigungsgrundlage zu entziehen, muss das Gesetz
Meiner Meinung nach sollte die 2-Meter-Regel abgeschafft werden.
Bestimmten Personen dient dieses Gesetzt als Vorwand um Selbstjustiz zu üben, indem Sie heimtückische Fallen für Radfahrer aufbauen und dabei mögliche tödliche Verletzungen billigend in Kauf nehmen. Um diesen Tätern die Rechtfertigungsgrundlage zu entziehen, muss das Gesetz abgeschafft werden!
Wir alle suchen Erholung im Wald, egal ob Wanderer, Jäger, Reiter oder Mountainbiker und ich halte ein vernünftiges Miteinander auf Augenhöhe für den einzigen nachhaltigen Weg.
2-Meter-Regel / Änderung §37 III
Schade, dass die sog. 2-Meter-Regel in §37 III nicht revidiert wird. Sie stellt eine unangemessene Einschränkung des Betretungsrechts dar. Sie schließt damit Radfahrern aus einem großen Teil der Waldnutzung zu Erholungszwecken aus. Weder als Wanderer mit Radfahrern, noch als Radfahrer mit Wanderern bin ich jeweils mit der anderen Partei in Konflikt
Schade, dass die sog. 2-Meter-Regel in §37 III nicht revidiert wird. Sie stellt eine unangemessene Einschränkung des Betretungsrechts dar. Sie schließt damit Radfahrern aus einem großen Teil der Waldnutzung zu Erholungszwecken aus. Weder als Wanderer mit Radfahrern, noch als Radfahrer mit Wanderern bin ich jeweils mit der anderen Partei in Konflikt geraten. Auf schmalen Wegen kann ich einen Schritt zur Seite machen, oder auf Schritttempo abbremsen. Im besten Fall noch nett Grüßen und jeder kann in jeder Form die Natur genießen. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme können wir das Gegeneinander überwinden - es wäre schön, wenn sich der Grundsatz auch in der bereits angestoßenen Neuordnung des Landeswaldgesetzes widerspiegelt könnte.
Neuorganisation
Durch diese Neuorganisation nehmen Sie viele private Waldbesitzen den Ansprechpatner. Für neu wird es schwieriger den richtigen Ansprechpatner zu finden. Das Ganze wird immer mehr auf Grossbesitzer ausgelegt und der kleine geht über den Jordan.
Die nächste wahlen kommen und die Abstraffung erfolgt.
Das wird die Antwort des Volkes sein
Jegliche Diskriminierung im Wald
Wenn es schon eine Überarbeitung des Waldgesetzes gibt, muss die 2-Meter-Regelung gestrichen werden. Eine Regel, die niemand braucht, da es Konflikte nicht wirklich gibt, die niemand kontrolliert und die niemand beachtet gehört in den Müll. In allen anderen Regionen Deutschlands, Europas, der Welt funktioniert das verträgliche Miteinander im Wald
Wenn es schon eine Überarbeitung des Waldgesetzes gibt, muss die 2-Meter-Regelung gestrichen werden. Eine Regel, die niemand braucht, da es Konflikte nicht wirklich gibt, die niemand kontrolliert und die niemand beachtet gehört in den Müll. In allen anderen Regionen Deutschlands, Europas, der Welt funktioniert das verträgliche Miteinander im Wald ohne solch eine Regel. Sie bedeutet nur eine Diskriminierung der Radfahrer und entbehrt jeder objektiven Grundlage, wie wissenschaftlich bestätigt ist.
§ 37.3 (2-Meter-Regel)
Diese Regel (2 Meter Regel) sollte meiner Meinung nach abgeschafft werden, so dass es mit nicht motorisierten Fahrzeugen möglich ist sich im Wald noch freier auch auf schmaleren Wegen und Pfaden bewegen zu können .
2-Meter-Regel
Diese Regelung gehört abgeschafft.