Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Verhältnismäßigkeit
So lange Forstwirtschaft/Jagd in der Art und dem Umfang wie bisher(stetig steigend) straffrei betrieben werden, so lange die "Schäden" durch Mountainbiker als weitaus schlimmer dargestellt werden, als sie sind (nämlich nicht nennenswert) im Vergleich dazu aber Harvester und anderes Schweres Gerät teilweise metertiefe Schneisen in den Wald ziehen -
So lange Forstwirtschaft/Jagd in der Art und dem Umfang wie bisher(stetig steigend) straffrei betrieben werden, so lange die "Schäden" durch Mountainbiker als weitaus schlimmer dargestellt werden, als sie sind (nämlich nicht nennenswert) im Vergleich dazu aber Harvester und anderes Schweres Gerät teilweise metertiefe Schneisen in den Wald ziehen - mehrmals im Jahr , so lange werde ich Dinge wie diese absurde 2-M-Regel und ähnlichen Humbuk bestenfalls als Empfehlung ansehen.
Erholungsfunktion des Waldes §45, §38
Wenn die Anzeigepflicht bei Sperren bis zwei Monaten Dauer zukünftig wegfällt (§38), kann der Tourismus nicht rechtzeitig reagieren und z.B. Umleitungen für Radfahrer ausschildern. Darin sehe ich die Erholungsfunktion des Waldes gefährdet, weil Ausweichwege unter 2 Meter zeitgleich nicht befahrbar sind. Als einziges Bundesland verbietet
Wenn die Anzeigepflicht bei Sperren bis zwei Monaten Dauer zukünftig wegfällt (§38), kann der Tourismus nicht rechtzeitig reagieren und z.B. Umleitungen für Radfahrer ausschildern. Darin sehe ich die Erholungsfunktion des Waldes gefährdet, weil Ausweichwege unter 2 Meter zeitgleich nicht befahrbar sind.
Als einziges Bundesland verbietet Baden-Württemberg Radfahrern und Mountainbikern das Befahren von Waldwegen unter 2 Meter Breite. Wegen durchweg positiver Erfahrungen aus den anderen Bundesländern sollte m.E. diese Diskriminierung und Einschränkung der Erholungsfunktion im Zuge der aktuellen Reform angepasst werden.
Ich fordere ein zeitgemäßes und bürgerfreundliches Betretungsrecht in Baden-Württemberg auf der Basis von gegenseitiger Anerkennung, Toleranz und Rücksichtnahme und damit die Abschaffung der 2 und 3-Meter-Regel.
Neuorganisation der Fortsverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren Wie so oft wir auch hier nur ein Augenmerk auf zu Profit gerichtet. Der Bürger kommt hier nicht zum tragen und wird auch in keiner Weise berücksichtigt. Wenn man mal in die Wälder schaut was dort mit den Erntemaschinen angerichtet wir und wenn man sieht das neue Straßen in den Wäldern angelegt werden nur um mit
Sehr geehrte Damen und Herren
Wie so oft wir auch hier nur ein Augenmerk auf zu Profit gerichtet.
Der Bürger kommt hier nicht zum tragen und wird auch in keiner Weise
berücksichtigt.
Wenn man mal in die Wälder schaut was dort mit den Erntemaschinen angerichtet wir
und wenn man sieht das neue Straßen in den Wäldern angelegt werden nur um mit den
Maschinen vor Ort zu gelangen, da fragt wovor die Leute Angst haben.
Mit wie vielen Fußgängern, Radfahrern oder Reitern soll man den in den Wald
um solche Schäden wie die Erntemaschinen verursachen anzurichten.
Gerade da in den Städten immer weniger Freizeit Angebot besteht, ist es wichtig
hier ein für alle zugängiges Gebiet zu Schaffen.
Wenn man das miteinander ein wenig Regelt und jeder Rücksicht nimmt sollte dies auch kein Problem sein. In anderen Länder ist die s ja auch möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Köhn
Neuorganisation der Forstverwaltung
DIe Neuorganisation der Forstverwaltung wird zum Anlass genommen, die prvaten Waldbesitzer zu gängeln. Diese waren bisher stets gut aufgestellt und kamen ganz gut ohne staatliche Einflussnahme aus.
Deshalb organisieren Sie die Forstverwaltung neu, aber lassen Sie die privaten Waldbesitzer außen vor,
Meine Meinung zum Forstreformgesetz
Deshalb fordern wir: • Hände weg vom Waldeigentum! 240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen! • Kein Wortbruch ! Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt,
Deshalb fordern wir:
• Hände weg vom Waldeigentum!
240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen!
• Kein Wortbruch !
Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!
• Finanzierung im Staatswald hui, im Privatwald pfui!
Im Staatsforstbetrieb sollen die Gemeinwohlleistungen aus Steuergeldern finanziert werden – im Privatwald aus der Tasche der Waldbesitzenden! Wir brauchen einen fairen Gemeinwohlausgleich!
Kommentar zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg
Eine weitere Maßnahme in Richtung Enteignung der Waldbesitzer. Wir hegen und pflegen den Wald und stellen Waldwege und Mountainbike Strecken für die Allgemeinheit zur Verfügung. Klimawandel und Globalisierung schädigen die Bäume massiv. Die Holzpreise sind nach diesem für den Wald katastrophalen Jahr im Eimer. Und nun werden wir durch diese neuen
Eine weitere Maßnahme in Richtung Enteignung der Waldbesitzer. Wir hegen und pflegen den Wald und stellen Waldwege und Mountainbike Strecken für die Allgemeinheit zur Verfügung. Klimawandel und Globalisierung schädigen die Bäume massiv. Die Holzpreise sind nach diesem für den Wald katastrophalen Jahr im Eimer. Und nun werden wir durch diese neuen Bestimmingen vom Land Baden-Württemberg bestraft und es greift massiv in die Eigentumsrechte der Waldbauern ein.
§14 Waldbewirtschaftung ; §22 Umweltvorsorge
Die hier neu eingeführten Änderungen führen nicht zu einer naturnahen Waldbewirtschaftung sondern nur zu einer weiteren Gängelung der kleinen Waldbauern die eh schon in Ihrer Freizeit als kostenloses Ehrenamt den Wald für die Allgemeinheit in Schuss halten.
Forstreform/Bewirtschaftung des Waldes und Umweltvorsorge
Wir Waldbauern haben bereits heute mit laufend sinkender Ertragskraft aus den Wäldern zu kämpfen, z.B. durch Trockenheit, Käferbefall, Verbiss usw, bei gleichzeitig steigenden Kosten. Mir ist unverständlich, warum sich unsere Landesregierung nicht um die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Forstbetriebe kümmert. Die anstehenden Maßnahmen
Wir Waldbauern haben bereits heute mit laufend sinkender Ertragskraft aus den Wäldern zu kämpfen,
z.B. durch Trockenheit, Käferbefall, Verbiss usw, bei gleichzeitig steigenden Kosten.
Mir ist unverständlich, warum sich unsere Landesregierung nicht um die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Forstbetriebe kümmert. Die anstehenden Maßnahmen bringen in meinen Augen eine weitere Schwächung der Waldbauern und stellen ein Eingriff in das Eigentumsrecht dar.
2 Meter Regel
Die Argumente liegen alle auf dem Tisch. Beachtet wird diese Regel auch kaum, ganz oft sogar aus Überzeugung (ziviler Ungehorsam.....). Also Schluss damit! Das ist ein totgerittener Gaul!
Wirtschaftsfaktor, Naturschutz- und Erholungsfunktion
Ich äußere mich hier in verschiedenen Funktionen. Meiner Familie gehört ein kleines Stückchen Wald, ich bin Wegewart des SWV in einer der größten Gemeinden des Schwarzwaldes und auch leidenschaftlicher Mountainbiker. Wenn ich mich durch den Schwarzwald bewege, sehe ich viele Stellen, an denen Forstwirtschaft betrieben wird. Es ist mir auch
Ich äußere mich hier in verschiedenen Funktionen. Meiner Familie gehört ein kleines Stückchen Wald, ich bin Wegewart des SWV in einer der größten Gemeinden des Schwarzwaldes und auch leidenschaftlicher Mountainbiker.
Wenn ich mich durch den Schwarzwald bewege, sehe ich viele Stellen, an denen Forstwirtschaft betrieben wird. Es ist mir auch durchaus einleuchtend, dass der Wald auch ein Wirtschaftsfaktor dieses Bundeslandes ist - sowohl für das Land als auch für private Grundbesitzer. Aber schon jetzt hat die Forstwirtschaft Ausmaße, die ich oft unerträglich finde. Gestern erst durfte ich frische Spuren von Rückefahrzeugen bewundern. Der Boden ist an diesen Stellen aufgrund des Fahrzeuggewichtes so sehr verdichtet, dass Wasser über Jahre in den Löchern und Furchen steht, ohne dass es versickern könnte. So kann der Boden das Wasser immer schlechter aufnehmen, was zu vielerlei Problemen führt. Das Wasser in diesen Schlammlöchern schillert in den herrlichsten Regenbogenfarben. Grund dafür ist das ausgetretene Öl während der Arbeiten. Solche Anblicke sind leider die Regel und nicht die Ausnahme.
Schöne, schmale Pfade werden zerstört und unbenutzbar gemacht. Ein Aufräumen bleibt anschließend aus. Vor Jahren hat man Reisig verbrannt, heute wird es einfach liegen gelassen, denn Zeit ist Geld. So muss Weg um Weg weichen. Wenn nun der Schwerpunkt der Waldnutzung in Richtung der Forstwirtschaft verschoben werden sollte, werden diese Anblicke noch deutlich öfter zu sehen sein und wir alle haben das Nachsehen.
Ein weiterer Punkt ist §37, Abs. 3 des LWaldG. In Baden-Württemberg sind die besten Mountainbiker Deutschlands Zuhause, Freiburg ist Wahlheimat vieler internationaler Athleten. Eine sinnvolle Argumentation für eine Beibehaltung der "2-Meter-Regel" erschließt sich mir in keinster Weise. Alle Argumente wurden schon vor Jahren in verschiedenen Studien widerlegt und meine Arbeit als Wegewart bestätigt das. Wege werden oft sogar durch Wanderer mehr beschädigt als durch Mountainbiker. Diese Einschätzung bestätigten auch schon mehrere Förster im persönlichen Gespräch. Da beim Betreten des Waldes mit waldtypischen Gefahren zu rechnen ist, kann die Haftungsfrage auch kein Hindernis darstellen. Stattdessen werden durch diese gesetzliche Regelung manche Menschen dazu verleitet, Mountainbikern Fallen zu stellen und dadurch schwere Verletzungen bis hin zum Tod in Kauf genommen. Vermeintlich bestärkt durch den Gesetzgeber glauben sie, diese Maßnahme ergreifen zu dürfen. Die Politik hätte an dieser Stelle die Möglichkeit, solchen Leuten die Rechtfertigungsgrundlage zu entziehen. Weiter könnte sie zeigen, dass Entscheidungen aufgrund von sinnvollen Argumentationen gefällt werden und sich die Entscheidungen nicht nach der finanziell größeren Lobby richten.