Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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§ 37 (3) LWaldG
Ich plädiere für eine ersatzlose Streichung des § 37 (3) LWaldG.
§ 37.3 "2-Meter-Regel"
Dieser Paragraph muss überarbeitet werden. Eine stichhaltige Begründung welche das Radfahren auf Wegen unter 2m Breite zu verbieten existiert nicht.
Alleine Fahrräder mit Krankenfahrstühlen und Pferden (Tiere, mehrere 100kg schwer) gleichzusetzten entbehrt jeder Logik.
§ 37.3, §38.2, §45
§37-die 2-m-Regel muss fallen, es muß ein Respektvolles Miteinander möglich sein ohne die Wanderer zu privilegieren.
§38-Anzeigepflicht für Sperrungen muß bleiben, da man sonst willkürlichen Aktionen ausgeliefert ist,die nicht kontrolliert werden können.
§ 45 der Wald soll der Erholung und dem Schutz dienen, es dürfen niemals Wirtschaftliche Ziele die oberste Priorität heben
Streichen der 2m Regel in§ 37.3
Außer als Holzlieferant sollte der uns Wald vor allem als Erholungsbereich dienen. Egal ob Spaziergänger, Wanderer oder Mountainbiker. Letztendlich ist alles eine Frage der Toleranz und vor allem der gegenseitigen Rücksichtnahme. In anderen Bundesländern funktioniert es ja auch ohne die 2 m Regel für Mountainbiker. Eine Festschreibung der gegenseitigen Rücksichtnahme würde also vollkommen ausreichen.
2m Regel
Hallo,
leider darf man den schönen Schwarzwald nur sehr eingeschränkt mit dem MTB befahren. An manche tourisitschen Punkte kommt man schlicht nicht mit dem Rad hin ohne (verbotenerweise) auf Wanderpfaden zu fahren. Als überzeugter Radler bin ich stark für die Abschaffung von Beschränkungen für diesen umweldfreundlichen und nachhaltigen Sport. Bitte überdenken Sie, ob Sie die 2 m Regel nicht, wie z.B. die schweizer Kollegen 'auslegen' möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Abschaffung der 2m Regel
Die 2m Regel gehört abgeschafft. Diese schadet massiv dem Tourismus. Als MTB Fahrer würde ich einen großen Bogen um die Tourismus Region Schwarzwald machen. Da ist z.B. Die Pfalz viel attraktiver. Insbesondere gibt es hier nicht eine so unsinnige 2m Regel.
M.E. Kann mit dem richtigen Tourismus Konzept ( dazu gehört auch MTB) sehr viel positive Werbung erreicht werden. Davon profitiert die Region; insbesondere ist dies auch vor den immer kürzeren Winter zu sehen. Die Ski Saison am feldberg wird von Jahr zu Jahr kürzer. Die Defizite hier können durch attraktive Sommerangebote so zumindest tlw. Kompensiert werden.
2-Meter Regelung
Ich schließe mich meinen Vorrednern an. Die 2 Meter Regelung ist unnötig und birgt ein nicht wünschenswertes Konfliktpotential. Wie am Beispiel anderer Bundesländer gezeigt kann ein vernünftiges miteinander auf den Wegen auch ohne eine pauschales Verbot realisiert werden.
2 Meter Regel
Abschaffen des unnötigsten aller Sinnloser Dinge
Forstreform
Diese Reform ist aufgrund kartellrechtlicher Vorgaben nicht mehr erforderlich und zerschlägt sehr gut funktionierende Strukturen in der staatlichen/städtischen Forstbewirtschaftung.
Hier werden Regionen im Schwarzwald mit rein forstwirtschaftlicher Betrachtungsmöglichkeit mit stadtnahen oder sogar stadtintegrierten Regionen in einen Topf geworfen.
Ein typisches Beispiel ist Karlsruhe. Hier reicht der staatliche Wald bis in die Mitte von Karlsruhe (Schloß) und hat sehr viele Berührungspunkte mit dem Stadtwald. Bisher wurde das integriert vom Forstamt Ka gehandhabt. Dabei konnten forstwirtschaftliche Belange und Belange der Bürger für Sport, Freizeit, Erholung und Gesundheit im Hardtwald, wie auch Naturschutz bestens integriert werden. Nun soll das aufgetrennt werden und die Synergieeffekte gehen verloren. Außerdem werden die Belange der Bürger nicht mehr berücksichtigt werden. Revierzuschnitte ändern sich, Zuständigkeiten und Verantwortungen ändern sich und werden teils über 3 Organisationen verteilt. Wer bleibt denn da der Ansprechpartner. Woher weiß der Bürger, dass im Stadtwald oder im Staatswald unterwegs ist, woher weiß er wen er ansprechen soll? Für Karlsruhe und den Hardtwald und bei ähnlichen Konstellationen ist dies eine unsinnige Regelung. Hier muss ein anderer Weg gefunden werden und das muss im Gesetz vorgesehen werden!!! Entweder gibt es Abtretungsmodell, Pachtmodelle oder einzelne vertragliche Regelungen. Die Bürger von Ka sehen daher die Forstreform als absolut nicht sinnvoll an, zumindest für ihren Bereich.
Hier fordern wir eine Anpassung des Gesetztes.
Von einem Waldbesitzer wo seine Familie seit über 200 Jahre den Wald nachhaltig pflegen tut und mit seinem Eigentum auch soumgeht
Die Inhalte im Gesetzentwurf sind eine Entmündigung und eine schleichende Enteignung jedes einzelnen Waldbesitzer bzw. von seinem Eigentum
Ich fordere
flächendeckende Beförsterung und Beratung für den Privatwald ohne irgendwelche Grenzen von Hektar
eine flächendeckende Beratungsoffensive Wald, um den notwendigen Waldumbau voranzutreiben wegen des Klimawandels
Waldkalkung muss gefördert und weiterhin fester Bestandteil in der Waldbewirtschaftung sein
Solidarität vom Staatwald gegenüber Privatwald u Komunalwald bei Naturereignisse
der Wald ist auch ein Wirtschaftsfaktor für die Gesellschaft und soll dies bleiben
keine weitere Enteignung des Eigentums, Umweltmaßnahmen sollen auf Freiwilligkeit passieren und finanzell Entschädigt werden und nicht als Gesetz festgeschrieben werden
wieder Einführung der Ausgleichszulage Wald
mfg
ein enttäuschter Waldbesitzer nachdem lesen des Gesetzentwurf von der Politik des Gehört werden