Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
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Forstreform
Es ist unglaublich, was über die Köpfe der Eigentümer entschieden wird. Die Behörden entscheiden schließlich nicht über ihr Eigentum, sondern über das der Waldbesitzer und dann ist es leicht. Die Bevölkerung möchte einen "schönen" Wald, doch wer ist dafür zuständig? Nicht die, die über solche Reformen entscheiden, und das, ohne einen finanziellen
Es ist unglaublich, was über die Köpfe der Eigentümer entschieden wird. Die Behörden entscheiden schließlich nicht über ihr Eigentum, sondern über das der Waldbesitzer und dann ist es leicht. Die Bevölkerung möchte einen "schönen" Wald, doch wer ist dafür zuständig? Nicht die, die über solche Reformen entscheiden, und das, ohne einen finanziellen Ausgleich. Durch die Trockenschäden und den Borkenkäfer haben wir bereits eine Naturkatastrophe, die Existenzen gefährdet. Durch weitere Todholzflächen werden weiterhin solche Katastrophen begünstigt. Somit muss man sich die Frage stellen, ob sich das Herzblut das man in die Natur investiert, noch weiterhin lohnt.
Forstreform
Immer weitergehende Eigentumsbeschränkungen des Waldbesitzers durch Gesetzesvorgaben ohne Entschädigung greifen in das freie Bewirtschaftungsrecht dermaßen ein, daß behauptet werden kann: Der Kommunismus hat sich in die Wälder zurückgezogen und blüht dort auf und tobt sich dort aus. Es gibt keine andere Form des Eigentums, das mit soviel
Immer weitergehende Eigentumsbeschränkungen des Waldbesitzers durch Gesetzesvorgaben ohne Entschädigung greifen in das freie Bewirtschaftungsrecht dermaßen ein, daß behauptet werden kann: Der Kommunismus hat sich in die Wälder zurückgezogen und blüht dort auf und tobt sich dort aus. Es gibt keine andere Form des Eigentums, das mit soviel Beschränkungen und Auflagen zu kämpfen hat wie das Waldeigentum, und das im Privatwald alles ohne Gemeinwohlausgleich. Wer das Eigentum so wenig respektiert nimmt den Waldbesitzenden die Freude an ihrem Eigentum und ist mit Schuld an den vernachlässigten Waldbeständen.
Wir brauchen Orte in denen die wild lebenden Tiere ungestört sein dürfen, dies ist mit einem freien Bertretungsrecht allüberall nicht möglich. Wir brauchen Orte der Ruhe, die der Mensch der nur Erholung sucht meiden sollte, dazu dient der Erholungswald. Darüber hinaus wäre ein freies Betretungsrecht allenfalls noch für den Staatswald und den Kommunalwald zu akzeptieren, denn dieser Wald gehört ja auch den Bürgern dieses Landes.
Wir erwarten, daß Verantwortliche die Eigentumsrechte schützen und nicht aushöhlen.
Betretungsrecht des Waldes , Nutzung des Waldes
Hallo, leider setzten Sie sich bei der geplanten Gesetzesänderung nicht mit dem Betretungsrecht des Waldes auseinander. Sowohl der Bundesgesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht sehen das Betretungsrecht, wie in der Begründung zum Urteil 1436/87, anders, als Sie es bisher normiert haben. Es ist mir unverständlich, dass das Land BW
Hallo,
leider setzten Sie sich bei der geplanten Gesetzesänderung nicht mit dem Betretungsrecht des Waldes auseinander.
Sowohl der Bundesgesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht sehen das Betretungsrecht, wie in der Begründung zum Urteil 1436/87, anders, als Sie es bisher normiert haben. Es ist mir unverständlich, dass das Land BW nicht das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Erholungssuchenden anerkennt.
Bitte lösen Sie sich von den Lobbyisten in Baden-Württemberg und besetzten Sie die Gremien entsprechend ausgeglichen. (Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW, § 11 Beirat - Im Beirat von ForstBW ist mit dem Landessportbund nur eine Vertreter der Erholung, aber mehrere Vertreter von Forst- und Wirtschaftsverbänden. Unter Punkt 14 sind noch zwei Vertreter von nicht näher benannten Wirtschaftsunternehmen vorgesehen). Warum hat die Wirtschaft mehr Stimmrecht? Wir haben nur eine Welt, helfen Sie mit, dass auch unsere Kinder noch Wald kennen lernen und es nicht nur von Bildern kennen. Lassen Sie nicht zu, dass Wald (und Wasser) nur noch als Wirtschaftsgut gesehen wird.
§ 38 soll zu Lasten der Erholungssuchenden geändert werden: (vgl. §38 (2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung ... sie [die Forstbehörde] kann die Aufhebung der Sperre anordnen.)
Wie soll die Forstbehörde einen Überblick über die Sperrungen durch die "Privatwaldbesitzer" überwachen wenn es keine Berichtspflicht gibt?
Nutzen Sie die Chance, dem Tourismus durch Nutzung des Waldes eine über den Wintersport hinausgehende wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen. Begreifen Sie es als Stärke. Lassen Sie für der Forstverwaltung eine Kontrollmöglichkeit bestehen, indem Sperrungen verpflichtend zu melden sind. Heben Sie die 2-Meter-Regel auf.
Es würde mich freuen, wenn sie die Argumente berücksichtigen
Mit freundlichen Grüßen
JotKa
2 Meter Regelung
Diese Regelung abzuschaffen wäre ein großer Schritt nach vorne. auch für den Tourismus in BW.
Wanderer und Radfahrer können auch zusammen auf Wanderwegen laufen und Radel sieht man ja auch in Nachbarländern das es klappt.
Abschaffung 2m Regel
Die 2m Regel polarisiert und lässt den Konflikt nur größer werden. Sogar in anderen Bundesländern schafft sie neue Konflikte, weil urlaubende Baden-Würtemberger oft nicht wissen, dass diese Regelung nur in Ihrem Bundesland existiert und dann völlig unberechtigt und nur aus Prinzip irgendwelche Radfahrer zurechtweisen. Die Pfalz hier mit gutem
Die 2m Regel polarisiert und lässt den Konflikt nur größer werden. Sogar in anderen Bundesländern schafft sie neue Konflikte, weil urlaubende Baden-Würtemberger oft nicht wissen, dass diese Regelung nur in Ihrem Bundesland existiert und dann völlig unberechtigt und nur aus Prinzip irgendwelche Radfahrer zurechtweisen.
Die Pfalz hier mit gutem Beispiel voran, denn dort geht das Prinzip der Toleranz und Rücksicht voll auf. Sowas muss auch hierzulande möglich sein.
Auch im Ausland funktioniert das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme oftmals sehr gut. Warum also ein Rückschritt zu immer mehr Reglementierungen und Verbote?
2m Regel
Die 2 Meter Regel sollte sofort abgeschafft werden. Sie ist nicht mehr zeitgemäß. Gegenseitige Rücksicht ist die Lösung aller Probleme.
Abschaffung der 2m Regel
Ich halte die pauschale Diskriminierung von Mountainbikern durch die 2m Regel für kontraproduktiv. Einzelne, begründete Wegesperrungen zum Naturschutz oder aus anderen Gründen erscheinen dadurch bedeutungslos. Wenige einzelne Wegöffnungen und Anlage einzelner, nicht flächendeckender Strecken werden es nicht schaffen die Interessen der
Ich halte die pauschale Diskriminierung von Mountainbikern durch die 2m Regel für kontraproduktiv.
Einzelne, begründete Wegesperrungen zum Naturschutz oder aus anderen Gründen erscheinen dadurch bedeutungslos. Wenige einzelne Wegöffnungen und Anlage einzelner, nicht flächendeckender Strecken werden es nicht schaffen die Interessen der unterschiedlichen MTB-Zielgruppen abzudecken.
Die 2m Regel ist Ursache für häufige, unnötig und ohne Anlass auftretende Diskussionen/Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Naturnutzern und Mountainbikern. Einzige Lösung ist eine gegenseitige Respektierung und Rücksichtsnahme aller Interessengruppen, wie in einigen Bundesländern.
2m-Regel kippen
Bitte schaffen Sie die 2m Regel für Mountainbiker ab. Dies macht BW zu einem Freizeitparadies. Radler und Fußgänger können rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst miteinander umgehen...
Stoppt endlich die Enteignung der Waldbesitzer
Die Eingriffe in die Rechte der Waldbesitzer mehren sich bei gleichzeitiger Reduzierung des Ausgleichs von Gemeinwohlleistungen des Waldes.