Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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§ 45 LWaldG in Verbindung mit §37 Abs. 3 LWaldG
Die geplante Änderung des § 45 LWaldG in Verbindung mit §37 Abs. 3 LWaldG verstößt gegen den Artikel 2 und Artikel 3 der Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Denn der §37 Abs. 3 LWaldG hindert Menschen daran sich frei zu entfalten und es werden Menschen sogar diskriminiert und ausgeschlossen, was die Änderung des § 45
Die geplante Änderung des § 45 LWaldG in Verbindung mit §37 Abs. 3 LWaldG verstößt gegen den Artikel 2 und Artikel 3 der Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Denn der §37 Abs. 3 LWaldG hindert Menschen daran sich frei zu entfalten und es werden Menschen sogar diskriminiert und ausgeschlossen, was die Änderung des § 45 LWaldG jetzt sogar noch verstärkt.
Das ist in der heutigen Zeit, in der wir alle Religionen, alle Hautfarben, alle Lebensformen und alle Gesinnungen akzeptieren sollen und wollen nicht mehr Zeitgemäß.
Bitte die 2-m-Regelung im Landeswaldgesetzt abschaffen
1. "2 m" auf einem Waldweg sind nur sehr schwer bzw. gar nicht messbar, die Regel ist zu unbestimmt und nicht durchführbar. 2. Radfahrer werden dadurch unzulässig diskriminiert und ungleich behandelt. - Man unterstellt hier generell, dass sie sich nicht an § 1 StVO halten. - In mehreren anderen Bundesländer gibt es diese Restriktion nicht.
1. "2 m" auf einem Waldweg sind nur sehr schwer bzw. gar nicht messbar, die Regel ist zu unbestimmt und nicht durchführbar.
2. Radfahrer werden dadurch unzulässig diskriminiert und ungleich behandelt.
- Man unterstellt hier generell, dass sie sich nicht an § 1 StVO halten.
- In mehreren anderen Bundesländer gibt es diese Restriktion nicht.
Dazu möchte ich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (11 B 14.2809) zitieren, der das Radfahrverbot in einem Waldgebiet auch auf schmäleren Wegen als rechtswidrig einstufte:
"Es kann auch nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer - trotz sicherlich berechtigter Beschwerden in Einzelfällen - generell nicht verkehrsgerecht verhalten und die Gebote des § 1 und des § 3 StVO missachten würden."
Warum also unterstellt man dies den Radfahrern in Baden-Württemberg?
2 m Regelung
Ich bin selber Waldbesitzer im Schwarzwald, meine gesamte Fläche ist Steillage, und wird von Wegen durchzogen, bei der die Holzabfuhrwege parallel zum Hang verlaufen. Für das Rücken des Holzes zu den Holzabfuhrwegen wurde kleiner Wege für Traktoren gebaut, ist auch notwendig, wie sollte sonst das Holz für die Sägewerke auf die Holzabfuhrwege
Ich bin selber Waldbesitzer im Schwarzwald, meine gesamte Fläche ist Steillage, und wird von Wegen durchzogen, bei der die Holzabfuhrwege parallel zum Hang verlaufen. Für das Rücken des Holzes zu den Holzabfuhrwegen wurde kleiner Wege für Traktoren gebaut, ist auch notwendig, wie sollte sonst das Holz für die Sägewerke auf die Holzabfuhrwege kommen. Diese kleineren Wege, in der Regel bis 2 Meter breite sind bis jetzt für den Waldbesucher per Fahrrad tabu. Freizeitverbände fordern schon lange auch diese Wege dem Freizeitsport freizugeben. Diese Forderung ist einfach falsch, und kann von mir als Privatwaldbesitzer nicht getragen werden. Und dafür gibt es viele Gründe. Diese Wege sind in meinem Wald zu 100 % eigen finanziert, und das zum Teil mit großen Kosen. Diese Wege werden nur von mir Jahr für Jahr gepflegt, sie müssen immer wieder frei gehauen werden, sonst wachen diese Wege zu und sind weder mit Traktor oder zu Fuß zu begehen, auch diesen Aufwand bekommen wir nicht bezahlt, obwohl viele Menschen diese Wege, sei es beim Pilze sammeln oder nur als Spaziergänger benutzen. Da meine Wege alle steil sind, müssen die Wasserläufe immer wieder geöffnet werden, sonst läuft bei starkem Regen das Wasser nicht direkt in den Wald sondern dem Weg entlang, und führt dann zwangläufig zu Schäden am Weg, die dann auch ich als Eigentümer bezahle. Nur ein Fahrradfahrer genügt um sauber geöffnete Wasserläufe zu schädigen. Genau in der Spur des Rades läuft dann bei Regen das Wasser von oben bis unten den Weg entlang und nicht in den Wald. Jeder normal denkende Radfahrer müsst dies einsehen. Das größte Problem ist aber die Sicherheit und Verkehrspflicht im Wald. Ich habe Kreuzungen von Wegen im Wald, da müsste ich wenn ich einen Baum fälle 5 Personen mitnehmen, die alle möglichen Richtungen absperren, dass kein Fahrradfahrer mir unter den fallenden Baum fällt. Es gibt Fälle wo Fahrradfahrer vor Gericht zogen und zum Teil Recht bekamen, weil der Fahrradfahrer über einen Ast oder Stein gefahren sind bzw., dann gefallen sind, und dann Schadenersatz vom Waldeigentümer verlangen. Die Wege unter 2 m sind nicht so sauber ausgebaut das Fahrradfahrer ohne Gefahr fahren können. Sind dann auch wir Waldbesitzer dafür verantwortlich wenn was passiert.
Also Finger weg von der Streichung der 2 Meter Regelung. Ich bin vor Jahren beruflich in Düsseldorf gewesen, habe am abends meinen LKW abgestellt, bin über ein kleines unbebautes Grundstück zu meinem Pension zum Schlafen gelaufen, sofort ging ein Fenster auf, ein Mann hat mich angeschrien was ich auf seinem Grundstück mache…Bei mir darf Hinz und Kunz überall parken, laufen mit dem Fahrrad fahren, auch auf Wegen die ich zu 100 % bezahlt habe.
So was nennt man auch Enteignung, aber die Politik macht nur noch Lobbyarbeit, dort wo die meisten Stimmen her kommen, das sind nicht wir Waldbesitzer sondern die große Masse.
2m Regel
Ich bin für die Streichung der 2m Regel. BaWü ist das einzige Bundesland wo diese Regel noch gilt. Man sieht sehr schön aus anderen EU Ländern...Schweiz, Österreic, aber auch Freiburg in Deutschland....das es gemeinsam funktionieren kann. Gegenseitige Rücksicht gehört zum guten Ton. Ja es wird immer und in jeder Gruppe schwarze Schafe geben, aber
Ich bin für die Streichung der 2m Regel. BaWü ist das einzige Bundesland wo diese Regel noch gilt. Man sieht sehr schön aus anderen EU Ländern...Schweiz, Österreic, aber auch Freiburg in Deutschland....das es gemeinsam funktionieren kann. Gegenseitige Rücksicht gehört zum guten Ton. Ja es wird immer und in jeder Gruppe schwarze Schafe geben, aber der Großteil klappt sehr gut. Wir MTBler zerstören nicht den Wald, wir bleiben auf den Wegen, halt etwas schmaler :) Und genehmigte Strecken sorgen dafür, das mehr Leute, sogar Familien Spaß dran finden, diese Wege zu fahren ( siehe Freiburg, siehe Tübingen)......Also liebe Leute, ich bin ein absoluter Naturfan, ABER ich bin auch eine Mountainbikerin!! Es würde mich freuen wenn es in BaWü genauso laufen könnte wie an den anderen Orten wo ich so gern bin! Ich habe vor der Haustür die schönen Trails für eine tolle Runde am Abend oder WE, aber ich darf sie offiziell nicht nutzen.....schade, traurig und leider auch ein Armutszeugniss!!!
Forstreformgestz und Konsequenzen daraus
Noch ein Nachtrag zu meiner Stellungnahme vom 12. 11., 22.oo Uhr:: Ergänzend weise ich darauf hin, dass die (unzweifelhaft im öffentlichen Interesse gelegenen und ökologisch sinnvollen) Fürdermaßnahmen zugunsten des Staatswaldes (landeseigenen Waldes) nicht zuletzt gerade auch aus Steuermitteln bestritten werden, die wir privaten
Noch ein Nachtrag zu meiner Stellungnahme vom 12. 11., 22.oo Uhr::
Ergänzend weise ich darauf hin, dass die (unzweifelhaft im öffentlichen Interesse gelegenen und ökologisch sinnvollen) Fürdermaßnahmen zugunsten des Staatswaldes (landeseigenen Waldes) nicht zuletzt gerade auch aus Steuermitteln bestritten werden, die wir privaten Waldeigentümer aufbringen.
Wenn gleiche Pflichten bestehen (und diese noch verschärft werden sollen), dann gebietet es die Gerechtigkeit, dass auch gleiche Rechte herrschen:
- Die Inanspuchnahme von finanziellen Fördermöglichkeiten für Maßnahmen, die nicht nur dem Waldbesitzer, sondern auch dem Gemeinwohl zugute kommen !
Der Privatwald wird durch die zusätzlichen Pflichten inskünftig auch finanziell zusätzlich in die Pflicht genommen, die finanzielle Entlastung hingegen wird reduziert.
In George Orwells "Farm der Tiere" heisst es: "Gleiches Recht für alle, aber manche sind gleicher als die anderen.."
Bei den Alemannen pflegt man zu sagen: "Man muß mit gleich langen Spießen kämpfen können !"
2 - Meter - Regel
Ich bin für die Streichung der 2 - Meter - Regel aus dem Gesetz. Bei gegenseitiger Rücksichtnahme ist sie völlig unnötig und kriminalisiert Mountainbiker.
Privatwald
Die Änderungen im §14 haben negative Konsequenzen für die Waldeigentümer, u.a.: - Neue Verbesserungs- und Wiederherstellungspflichten. - Bodenschutzkalkung, Waldumbau, Jungbestandspflege, Betriebspläne etc. nicht mehr förderbar. - Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes bei Naturkatastrophen nicht mehr förderbar. Die Änderungen sind
Die Änderungen im §14 haben negative Konsequenzen für die Waldeigentümer, u.a.:
- Neue Verbesserungs- und Wiederherstellungspflichten.
- Bodenschutzkalkung, Waldumbau, Jungbestandspflege, Betriebspläne etc. nicht mehr
förderbar.
- Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes bei Naturkatastrophen nicht mehr
förderbar.
Die Änderungen sind nicht geeignet, den Privatwald zu fördern. Sie werden abgelehnt.
Die Änderungen im § 22 haben negative Konsequenzen für den privaten Waldeigentümer, u.a.:
- FFH-Managementpläne werden allgemeinverbindlich.
- Neue Pflichten zum Totholzerhalt. Was ist ein „hinreichender Anteil“?
- Naturschutzstrategie und Waldnaturschutzstrategie werden Richtschnur im Privat- und
Körperschaftswald. Das heißt u.a. 15% Lichtbaumarten, Wälder nasser Standorte
wiederherstellen, Prozessschutzflächen ausweisen, Alt- und Totholzkonzept umsetzen
etc.
- Betriebspläne müssen zukünftig umfangreiche Naturschutzplanungen enthalten.
- Neue Überwachungsbefugnisse der Forstbehörden.
- Einschränkung der Möglichkeiten freiwilliger Naturschutzmaßnahmen (Ökokonto,
Vertragsnaturschutz).
Die Änderungen sind nicht geeignet, den Privatwald zu fördern. Sie werden abgelehnt.
Wem gehört der Wald? Beteiligung zur Änderung der 2 m-Regel in Baden-Württemberg!
https://norabeyer.com/2018/11/15/wem-gehort-der-wald-beteiligung-zur-anderung-der-2-m-regel-in-baden-wurttemberg/?fbclid=IwAR3j9xfltNAZ38wPyKlYAJpNFwkqQoyS8F6Jcb-FFc3LjsDareEqT9mLydA Kommentar: sehr gut geschrieben und absolut lesenswert! Auszug: "Die reißerische Aufmachung [der real nicht existenten Konflikte] ist aus ökonomischen
https://norabeyer.com/2018/11/15/wem-gehort-der-wald-beteiligung-zur-anderung-der-2-m-regel-in-baden-wurttemberg/?fbclid=IwAR3j9xfltNAZ38wPyKlYAJpNFwkqQoyS8F6Jcb-FFc3LjsDareEqT9mLydA
Kommentar: sehr gut geschrieben und absolut lesenswert!
Auszug: "Die reißerische Aufmachung [der real nicht existenten Konflikte] ist aus ökonomischen Gesichtspunkten [der Presse] zwar nachvollziehbar, aus normativen [Betretungsrecht der „geeigneten Wege“] aber kaum.
Denn wir Fahrradfahrer:
Wir wollen nicht in die Illegalität abgedrängt werden.
Wir wollen nicht unerwünscht sein.
Wir wollen nicht übergangen werden.