Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Zwei Meter Regel muss weg!
Die gemeinsame und respektvolle Nutzung aller Wege durch alle Nutzergruppen die im Wald Erholung suchen sollte selbstverständlich sein. Gemeinsam bedeutet hier auch die Mountainbiker sollten sich nicht strafbar machen müssen, wenn sie Wege unter zwei Meter befahren. Daher muss die zwei Meter Regel abgeschafft werden. Wir Bürger sind mündig und
Die gemeinsame und respektvolle Nutzung aller Wege durch alle Nutzergruppen die im Wald Erholung suchen sollte selbstverständlich sein.
Gemeinsam bedeutet hier auch die Mountainbiker sollten sich nicht strafbar machen müssen, wenn sie Wege unter zwei Meter befahren. Daher muss die zwei Meter Regel abgeschafft werden. Wir Bürger sind mündig und fähig ein Miteinander im Wald zu leben, wir brauchen diese sinnlose und überholte Regel nicht!
Abschaffung der 2Meterregel
Wir benötigen ein Waldgesetz, welches nicht nur die Interessen der Waldwirtschaft, sondern auch die Interessen der Erholung berücksichtigt . Die gemeinsame Nutzung aller Wege durch alle Nutzergruppen die im Wald Erholung suchen sollte dabei selbstverständlich sein. Deshalb ist hier auch die Chance die leidige 2 Meter Regel gleichzeitig
Wir benötigen ein Waldgesetz, welches nicht nur die Interessen der Waldwirtschaft, sondern auch die Interessen der Erholung berücksichtigt . Die gemeinsame Nutzung aller Wege durch alle Nutzergruppen die im Wald Erholung suchen sollte dabei selbstverständlich sein.
Deshalb ist hier auch die Chance die leidige 2 Meter Regel gleichzeitig ersatzlos zu streichen und so wie in anderen Bundesländer durch eine
Zeitgemäße Regel und wie es gelebt wird zu ändern!
Jedermann darf auf Wegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
2 Meter-Regel abschaffen
Ich fahre seit Jahren MTB u.a. auch im Wald. Dies gibt mir sehr viel. So mag ich es, auf breiten, aber auch schmaleren Wegen zu fahren. Bis dato hatte ich noch nie ein Problem mit Wanderern und diese auch nie mit mir. Ich verstehe nicht, wie es sein kann, dass alle Bundesländer auch ohne diese Regel auskommen, nur BW nicht? Ich bin hier letzter
Ich fahre seit Jahren MTB u.a. auch im Wald. Dies gibt mir sehr viel. So mag ich es, auf breiten, aber auch schmaleren Wegen zu fahren. Bis dato hatte ich noch nie ein Problem mit Wanderern und diese auch nie mit mir. Ich verstehe nicht, wie es sein kann, dass alle Bundesländer auch ohne diese Regel auskommen, nur BW nicht? Ich bin hier letzter Jahr aus Hessen hergezogen, und fühle mich durch die Regel in meinen Rechten eingeschränkt. Einzig in Baiersbronn gibt es ausgeschilderte und freigegebene Strecken. Wenn jede Kommune dies machen würde, hätte ich keine Probleme mit der Regel, aber so muss man sagen, dass man rechtschaffende Menschen fast schon zu Verstößen treibt. Ich habe noch nirgends ein Hinweisschild gesehen, noch nirgends eine nachvollziehbare Erklärung und noch keinen Weg gesehen, bei dem ich die Regel nachvollziehen könnte. Alles in allem sollte diese 2-Meter-Regel dringend überdacht werden.
Abschaffung der 2m-Regel
Jeder unmotorisierte Naturnutzer sollte die gleichen Möglichkeiten zugestanden bekommen, egal ob Wanderer oder Radfahrer. Das funktioniert auch in anderen Bundesländern sehr gut. Nur durch ein Miteinander können Konflikte vermieden bzw. gelöst werden.
Für Forsttechniker als Revierleiter im Körperschaftswald
Der Erweiterungsvorschlag sieht zusätzlich die Bestellung des/der staatl. gepr. Forsttechniker/-in als Leiter/-in eines Forstrevieres im Körperschaftswald vor (siehe unten): Artikel 1 Änderung des Landeswaldgesetz ..... 5. § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes ..... (4) .....Satz 2: Zur Leiterin oder zum
Der Erweiterungsvorschlag sieht zusätzlich die Bestellung des/der staatl. gepr. Forsttechniker/-in als Leiter/-in eines Forstrevieres im Körperschaftswald vor (siehe unten):
Artikel 1 Änderung des Landeswaldgesetz
.....
5. § 21 wird wie folgt gefasst:
§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes
.....
(4) .....Satz 2: Zur Leiterin oder zum Leiter eines Forstrevieres im Körperschaftswald kann bestellt werden, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnordnung MLR, die erfolgreiche Ausbildung und Prüfung zum/zur staatl. gepr. Forsttechniker/-in oder den Erwerb der forsttechnischen Sachkunde nach Maßgabe der Rechtsordnung nach Absatz 5 Nummer 2 nachweist.
.....
Begründung:
1. Die einjährige Ausbildung zum Forstwart (mittlerer Forstdienst) in Karlsruhe gibt es seit den 1990 er Jahren nicht mehr. Jedoch werden staatl. gepr. Forsttechniker/-innen (kurz: Forsttechniker) kontinuierlich seit 1981 bis heute ausgebildet. Forsttechniker weisen durch die dreijährige Berufsausbildung als Forstwirt/-in, der mindestens einjährigen Berufspraxis und dem zweijährigen Vollzeit-Fachschulstudiim an der Staatl. Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a.Main eine mindestens sechsjährige Forsterfahrung in Ausbildung und Praxis nach. Es ist nicht nachvollziehbar, diese praktischen Erfahrungswerte nicht zum Wohle des Körperschaftswaldes, aber auch der kommunalen Waldbesitzer zu aktivieren. Mit einer Streichung des mittleren Forstdienst für den Körperschaftswald würde ein großer Verlust für den Wald entstehen.
2. Mit 25 % des Kommunalwaldes von Deutschland gibt es in keinem anderen Bundesland soviel Kommunalwald wie in Baden-Württemberg, nämlich 549 000 ha. Alleine 92 % davon gehört dabei Kommunen, die mehr als 200 ha besitzen und 48 % die mehr als 1000 ha besitzen. Der Erhalt des mittleren Forstdienst durch Forsttechniker für die Leitung eines Forstrevieres stellt somit für die waldbesitzenden Körperschaften eine Mehrauswahl/Flexibilität an forstlich ausgebildeten Forstpersonal dar.
3. Der Wegfall des mittleren Forstdienstes bedeutet ein Berufsverbot für Forsttechniker im Körperschaftswald in Baden-Württemberg. Durch die Streichung des mittleren Forstdienstes würde eine wichtige Stütze in der Bewirtschaftung der kommunalen Wälder wegfallen. Weiter würde dem Ausbildungsberuf Forstwirt die Durchgängigkeit in den Laufbahnen verwehrt werden. Hier würde dem Ausbildungsberuf Forstwirt eine Aufstiegsmöglichkeit genommen. Forsttechnikern wurde die Möglichkeit eröffnet, in die 3. Qualifikationsebene aufzusteigen.
4. Zahlreiche Forsttechniker kommen aus Baden-Württemberg und möchten sich sehr gerne heimatnah beruflich verwirklichen. Im derzeitigen Forsttechnikerjahrgang 2018/2020 sind es 45 % der Studierenden. Von allen bisher 26 Forsttechnikerjahrgängen stellt Baden-Württemberg als Heimatbundesland die zweitgrößte Gruppe an Forsttechnikern.
5. Die forsttechnische Betriebsleitung vom Körperschaftswald obliegt ohnehin dem höheren Forstdienst, so dass für die Leitung eines Forstrevieres der mittlere Forstdienst mit dem Forsttechniker eine sehr gute Ergänzung darstellt. Und so treffen sich akademisches Wissen und Praxisnähe.
6. Körperschaften mit weniger Waldbesitz können Forsttechniker auch noch für andere, artverwandte Tätigkeiten einsetzen.
7. Einige baden-württembergische Kommunen (wie z.B. Stadt Tuttlingen und Stadt Biberach an der Riß) haben bereits seit Jahren Forsttechniker für die Leitung von Forstrevieren beschäftigt.
8. Zahlreiche bayerische Kommunen (wie z.B. Krumbach, Immenstadt im Allgäu, Amorbach, Lohr a.Main) lassen ihre Wälder bereits seit vielen Jahren von Forsttechnikern bewirtschaften.
Abschaffung der 2m Regel
Unmotorisierte Zweiräder sollten wie Fußgänger im Wald behandelt werden. Ob Wanderer zu Fuß oder Radwanderer, jeder sollte das Recht haben sich frei in der Natur zu bewegen.
Keine Zerschlagung der Einheitsforstverwaltung
Es ist erstaunlich, wie viele Bürgerinnen und Bürger die Abschaffung der 2m- Regel fordern und wie wenige die rechtlich nicht erforderliche Zerschlagung der bewährten Einheitsforstverwaltung kritisieren. Anscheinend haben viele Menschen noch nicht realisiert, dass es nun Mehfachzuständigkeiten im öffentlichen Wald geben wird! Eigentlich ein Fall
Es ist erstaunlich, wie viele Bürgerinnen und Bürger die Abschaffung der 2m-
Regel fordern und wie wenige die rechtlich nicht erforderliche Zerschlagung der bewährten Einheitsforstverwaltung kritisieren. Anscheinend haben viele Menschen noch nicht realisiert, dass es nun Mehfachzuständigkeiten im öffentlichen Wald geben wird! Eigentlich ein Fall für den Rechnungshof! Eine effiziente Verwaltung wird aufgegleidert, mit erheblichen Synergieverlusten, die angeblich durch Funktionalisierungen ausgeglichen werden! Und dann soll der Staatswald immer noch mehr Einsparungen bringen! Dabei braucht es mehr denn je Mittel für den Wald im Hinblick auf den Klimawandel.
Gerade in den stadtnahen Wäldern will ich kurze Wege zum Forstamt und zu den in Wald Verantwortlichen. Die bürgerferne Organisation des Staatswaldes wird den Anforderungen und Erwartungen von uns Bürgerinnen und Bürgern vor Ort nicht gerecht. Wir brauchen mehr statt weniger Forstpersonal für den Patient Wald.
Die Diskussion um die 2m-Regel führt in die Irre, es geht um mehr. Ich wünsche mir die Erhaltung des Einheitsforstamtes, es wäre nicht das erste Mal, dass ein Punkt der Koalitionsvereinbarung nicht umgesetzt wird. Und in diesem Falle wäre es sogar eine sehr gute Entscheidung!
Abschaffung der 2 m Regel
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte bedenken Sie das Jeder aber auch wirklich Jeder ein Anrecht darauf hat sich im Wald zu bewegen, mit der angesetzten Neuorganisation grenzen Sie zb wieder Menschen wie mich, mit Behinderung aus. Lassen Sie mich erkläre. Durch eine Rheumatische Erkrankung fällt mir das Laufen schwer, deshalb nutze ich dazu ein
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte bedenken Sie das Jeder aber auch wirklich Jeder ein Anrecht darauf hat sich im Wald zu bewegen, mit der angesetzten Neuorganisation grenzen Sie zb wieder Menschen wie mich, mit Behinderung aus. Lassen Sie mich erkläre. Durch eine Rheumatische Erkrankung fällt mir das Laufen schwer, deshalb nutze ich dazu ein Vollgefedertes Fahrrad, ein sogenantes Mountainbike mit dem ich mich auch gerne mal im Wald aufhalte und dort auch gerne Wege legal fahren möchte die nur Wanderen vorbehalten sind. Ich bin oft unterwegs und hatte noch nie schwierigkeiten mit Wanderen im Wald, wer solche Märchen vorrantreibt das Mountainbiker nicht achten liegt echt falsch. Meine Bitte überdenken Sie die Regel zur Gunst aller Mensche die sich dort wohlfühlen wollen. Beste Grüße.