Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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2 m Regel
Diese Regelung gehört abgeschafft.
Die Natur sollte für alle gleichberechtigt genutzt werden können.
Jetzt ist es so, dass sogar Kinder von Förster mit Strafen von 10.000 Euro bedroht werden. Statt man froh wäre wenn diese sich sportlich betätigen und nicht nur rumsitzen...
Abschaffung der 2Meter Regel
§37 Abschaffung der zwei Meter-Regel Viele große Verbände (DIMB, ADFC, BRV und WRSV DAV) engagieren sich seit Jahren für die Abschaffung dieser Nutzlosen und nirgendwo eingehaltenen Regel. Das die plausiblen Argumente der Verbände zur Abschaffung der Regel weiterhin ignoriert werden zeigt wie hier über die Burger hinweg und an der Realität
§37 Abschaffung der zwei Meter-Regel
Viele große Verbände (DIMB, ADFC, BRV und WRSV DAV) engagieren sich seit Jahren für die Abschaffung dieser Nutzlosen und nirgendwo eingehaltenen Regel. Das die plausiblen Argumente der Verbände zur Abschaffung der Regel weiterhin ignoriert werden zeigt wie hier über die Burger hinweg und an der Realität vorbei entschieden wird!
Die Regel muss im Sinne eines gleichberechtigten, auf Rücksichtname basierenden Miteinander im Wald abgeschafft werden. Wir könne auch ohne Gesetze miteinander den Wald und die Natur genießen!
Spontane unangemeldete Sperrungen fördern Willkür
In Baden-Würtemberg wird der Erholungszweck des Waldes jetzt schon weit hinter die wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer gestellt. Neben Pilzesammler sind gerade auch Mountainbiker benachteiligt und politisch angeregt diskriminiert, was man auch oft an den Reaktionen von Wanderern etc. erleben muss. Wenn jetzt Waldbesitzer willkürlich Wege
In Baden-Würtemberg wird der Erholungszweck des Waldes jetzt schon weit hinter die wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer gestellt. Neben Pilzesammler sind gerade auch Mountainbiker benachteiligt und politisch angeregt diskriminiert, was man auch oft an den Reaktionen von Wanderern etc. erleben muss. Wenn jetzt Waldbesitzer willkürlich Wege sperren können haben sie dadurch ein perfektes Mittel um Erholungssuchende (und das sind nunmal in erster Linie Sportler) aus ihrem Wald fern zu halten. Dies wird sicher vermehrt zu Konflikten führen!
Baden-Würtemberg ist das einzige Bundesland in Deutschland, in dem unsere Volksvertreter, so auch unser Ministerpräsident Kretschmann, Mountainbiker als eine Art Gefahr oder Bedrohung darstellen! Und das alles ohne nennenswerte reelle Grundlagen, denn Angst, Phantasie und Einbildungskraft sind keine gesetzliche Grundlage für Verbote oder Maßregelungen.
Wie weit soll dies nun bitte noch gehen?
Gleiches Recht für alle
Liebe Nr. 5057 schön das Sie mein Eigentum respektieren , da sind sie aber einer der wenigen wenn ich die Kommentare von den meisten Radfahrern lese . Es geht nur um Sie kein Verständnis für das Eigentum !!!!!! Nur noch einmal zum Verständnis 40 % des Waldes gehören den Körperschaften, 36 % ist Privatwald und 24% entfällt auf den Staat . Aber
Liebe Nr. 5057 schön das Sie mein Eigentum respektieren , da sind sie aber einer der wenigen wenn ich die Kommentare von den meisten Radfahrern lese . Es geht nur um Sie kein Verständnis für das Eigentum !!!!!! Nur noch einmal zum Verständnis 40 % des Waldes gehören den Körperschaften, 36 % ist Privatwald und 24% entfällt auf den Staat .
Aber vielleicht sollten wir die Sache mal von einer anderen Seite betrachten was sind Sie Mountainbiker , Wanderer , Pferde Besitzer bereit von sich zu geben wenn Sie den Privatwald nutzen ?
Bitte Vorschläge ich bin sehr gespannt
§37 Abschaffung der zwei Meter-Regel
Viele große Verbände (DIMB, ADFC, BRV und WRSV DAV) engagieren sich seit Jahren für die Abschaffung dieser Nutzlosen und nirgendwo eingehaltenen Regel. Das die plausiblen Argumente der Verbände zur Abschaffung der Regel weiterhin ignoriert werden zeigt wie hier über die Burger hinweg und an der Realität vorbei entschieden wird! Die Regel muss im
Viele große Verbände (DIMB, ADFC, BRV und WRSV DAV) engagieren sich seit Jahren für die Abschaffung dieser Nutzlosen und nirgendwo eingehaltenen Regel. Das die plausiblen Argumente der Verbände zur Abschaffung der Regel weiterhin ignoriert werden zeigt wie hier über die Burger hinweg und an der Realität vorbei entschieden wird!
Die Regel muss im Sinne eines gleichberechtigten, auf Rücksichtname basierenden Miteinander im Wald abgeschafft werden. Wir könne auch ohne Gesetze miteinander den Wald und die Natur genießen!
2m Regel abschaffen
Bitte nehmen sie bei der Forstreform das Thema „Abschaffung der 2 m-Regel“ mit auf die Agenda.
Mit dem Ziel diese abzuschaffen um eine breite, gerechte und friedliche Nutzung des Waldes zu gewährleisten .
Herzlichen Dank
§37 / 2m Regel sollte abgeschafft werden
Diese unsinnige, auf falschen Annahmen basierende Regelung, behindert massiv eine touristische Weiterentwicklung des Schwarzwald.
Der MTB Trend wird sich nicht aufhalten lassen.
Gemeinsam Wegekonzepte entwickeln, die für alle Gruppen ein ungetrübtes Naturerlebnis ermöglichen, muss das Ziel sein!
Abschaffung 2m Regel
Wieso kommen alle anderen Bundesländer ohne die 2m Regel aus? Wieso fand die online Petition der Mountainbiker kein Gehör, so wie dies in Hessen geschah?
Auf schmalen Wegen nimmt einfach jeder auf den anderen Rücksicht, egal ob beide oder nur einer mit dem Rad oder zu Fuß unterwegs ist.
Eigentum sollte Eigentum bleiben!
Ich bin selbst Privatwaldbesitzer und bin von weiteren neuen Pflichten nicht begeistert. Wer sich nicht an der Arbeit im Wald beteiligt sollte gar kein Mitspracherecht an der Gesetzgebung haben. Es kann nicht sein das Privatleuten einfach Willkürlich Pflichten auferlegt werden ohne das man im Gegensatz etwas dafür bekommt. Wer für solche Vorgaben
Ich bin selbst Privatwaldbesitzer und bin von weiteren neuen Pflichten nicht begeistert. Wer sich nicht an der Arbeit im Wald beteiligt sollte gar kein Mitspracherecht an der Gesetzgebung haben. Es kann nicht sein das Privatleuten einfach Willkürlich Pflichten auferlegt werden ohne das man im Gegensatz etwas dafür bekommt. Wer für solche Vorgaben ist, sollte sich im klaren sein, dass das nexte Gesetz die Erholung in ihrem Vorgarten möglich macht!
Abschaffung 2m Regel
In der Forstreform kommt die Tatsache zu kurz dass aus dem Bundesland der Wander in den letzten 20 Jahren das Bundesland der Radfahrer wurde. So kommt zum Beispiel der größte E Bike Hersteller aus BW. Deswegen halte ich eine Abschaffung der 2m Regel für zeitgemäß.