Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Neuorganisation der Forstverwaltung
Wir haben in Deutschland und insbesondere in Baden-Württemberg die Best gepflegten Wälder und den größten Waldanteil im westlichen Europa. Diese Wälder stehen für Erholungssuchende, für die Natur, die Umwelt und die Tierwelt deswegen hervorragend zur Verfügung, weil sie von privaten Waldbesitzern gepflegt und gehegt werden. Es bedarf keiner neuer
Wir haben in Deutschland und insbesondere in Baden-Württemberg die Best gepflegten Wälder und den größten Waldanteil im westlichen Europa.
Diese Wälder stehen für Erholungssuchende, für die Natur, die Umwelt und die Tierwelt deswegen hervorragend zur Verfügung, weil sie von privaten Waldbesitzern gepflegt und gehegt werden. Es bedarf keiner neuer Gesetze und Eingriffsmöglichkeiten des Staates, um diese natürliche Umwelt zu reglementieren oder sogar kaputt zu machen.
Deswegen ist das neue Waldgesetz nicht nur überflüssig, sondern schädlich und nimmt Eigentümern Rechte und damit die Freude am Wald. Langfristig gesehen führt das, wie bei den Steilhängen der Weinberge, zur Verödung oder muss durch staatliche Subventionen mit Steuergeldern verhindert werden.
Daher Hände weg von neuen Reglementierungen.
Privatwald
Als Klein-Privatwaldeigentümer stelle ich fest, dass mit dem neuen Gesetz zusätzliche Verpflichtungen auf alle Eigentümer/Beseitzer von PW vorgesehen sind (z.B. Neue Verbesserungs- und Wiederherstellungspflichten, Bodenschutzkalkung, Waldumbau, Jungbestandspflege sind nicht mehr förderbar, FFH-Managementpläne werden allgemeinverbindlich, neue
Als Klein-Privatwaldeigentümer stelle ich fest, dass mit dem neuen Gesetz zusätzliche Verpflichtungen auf alle Eigentümer/Beseitzer von PW vorgesehen sind (z.B. Neue Verbesserungs- und Wiederherstellungspflichten, Bodenschutzkalkung, Waldumbau, Jungbestandspflege sind nicht mehr förderbar, FFH-Managementpläne werden allgemeinverbindlich, neue Pflichten zum Totholzerhalt, Naturschutzstrategie und Waldnaturschutzstrategie werden Richtschnur, neue Überwachungsbefugnisse der Forstbehörden).
Ich kann mit den meisten dieser Verpflichtungen einhergehen, zielen sie doch in die richtige Richtung eines rklimaschonenden und nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Allerdings werden mit diesen neuen Verpflichtungen weitere Lasten auf die PW-Besitzer gelegt, ohne entsprechende (finanzielle) Ausgleiche. Dies kann (und wird) dazu führen, dass immer mehr PW-Besitzer die Lust an der Waldbewirtschaftung verlieren und die Wälder immer mehr "verwahrlosen".
Seither schon erbringen die Waldeigentümer einen hohen (und vom Staat nicht ausreichend geförderten) Beitrag in Sachen Klimaschutz, Bodenschutz, Trinkwasserschutz, Erholung und BNE (um einige Themenfelder zu bennen) ohne entsprechenden Ausgleich.
Das neue Gesetz verschärft diese Situation noch mehr, anstatt sie zu mindern.
Stellungnahme: 2m-Regel und $38
Generell: Jede Änderung der Waldgesetzgebung, die die sogenannte 2-Meter-Regel beibehält, ist verfehlt. Diese Regel nimmt jeglichen Fahrradfahrern das Betretungsrecht viel zu pauschal. Jenes Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Fach-, Sport und Naturschutzverbände haben dies ausreichend begründet.
Generell:
Jede Änderung der Waldgesetzgebung, die die sogenannte 2-Meter-Regel beibehält, ist verfehlt.
Diese Regel nimmt jeglichen Fahrradfahrern das Betretungsrecht viel zu pauschal.
Jenes Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig.
Fach-, Sport und Naturschutzverbände haben dies ausreichend begründet.
Zur Änderung in §38 (2):
Entfernt wurde "Sie (=eine Sperrung) ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen":
Waldbesitzer können also künftig ohne Meldung Wege sperren und es wird damit kaum mehr nachvollziehbar sein, seit wann / wie lange gesperrt ist. Als Touristiker erlebe ich genau das sogar schon heute: Es bedeutet, dass man künftig noch viel ahnungsloser darüber ist, ob ausgewiesene Wege, Routen und Touren nutzbar sind, selbst Premium-Wanderwege sind betroffen.
Das führt in Zeiten von Online-Portalen insbesondere zu touristischem Schaden: Besucher sind frustriert von unklaren, unangekündigten oder nicht nachvollziehbaren Sperrrungen/Umleitungen, halten sich evtl. nicht daran und geben demjenigen die Schuld, der die Tour ausweist, heutzutage in der Regel in Form von schlechten öffentlichen Bewertungen, die auf eine ganze Region zurückfallen.
Andere Waldnutzer (bzw. gerade der Tourimus, der hier kanalisiert!) müssen weiterhin informiert sein!
Stellungnahme neues LWaldG
Im Rahmen der Neustrukturierung der Landesforstverwaltung hat Minister Peter Hauk folgende Aussage gemacht: "Ziel ist es, die Privat- und Kommunalwälder möglichst gut zu bewirtschaften. Wir müssen uns davon trennen, dass größere Waldbesitzer immer von der Forstverwaltung an der Hand geführt werden müssen." Von dieser Aussage ist leider
Im Rahmen der Neustrukturierung der Landesforstverwaltung hat Minister Peter Hauk folgende Aussage gemacht:
"Ziel ist es, die Privat- und Kommunalwälder möglichst gut zu bewirtschaften.
Wir müssen uns davon trennen, dass größere Waldbesitzer immer von der Forstverwaltung an der Hand geführt werden müssen."
Von dieser Aussage ist leider nichts übrig geblieben. § 47 / 1 (Forsttechnische Betriebsleitung) bleibt unverändert bestehen. Der Anspruch der Kommunen auf mehr Selbständigkeit bei der Bewirtschaftung "ihres Waldes" durch sachkundiges, qualifiziertes Personal, ohne die Schaffung eines kommunalen Forstamtes (Komm. Betriebsleiter), wird in keinster Weise berücksichtigt.
Durch den § 22 / 4 werden im Gegenteil neue, umfangreiche Überwachungsbefugnisse der Forstbehörden geschaffen.
Die einzige Richtung, in die sich die Landesregierung bewegt
Die Bürger und hier besonders die Privatwaldbesitzer werden mit immer neuen zusätzlichen Pflichten und Auflagen überhäuft - dafür werden die Rechte und die Unterstützung im Gegenzug immer weiter abgebaut.
Ist das alles, was die Landesregierung kann?
Schwammig formuliert und neue Aufwände für Waldeigentümer
"Belassen eines hinreichenden Anteils von Totholz" -> Was ist "hinreichend"? Entscheidet das zukünftig der NABU?
Kommentar
Herzlichen Dank auch!
Die privaten Waldbesitzer sollen zwar mehr Pflichten und finanzielle Belastungen bekommen, aber dafür entschädigt sie die Regierung im Gegenzug mit weniger Rechten.... ?
Klar! ...warum nicht? ...hat ja in anderen Bereichen, wie etwa bei der Novellierung des Jagdgesetzes auch funktioniert!
§§ 14 und 22 LWaldG
Mit der geplanten Änderung sollen dem Waldbesitzer noch mehr Pflichten auferlegt werden, wie er seinen Wald nutzen darf. Unterstützung bei den zusätzlichen Verpflichtungen ist nicht ersichtlich.:1. Konsequenzen aus der geplanten Änderung § 14 LWaldG: Neue Verbesserungs- und Wiederherstellungspflichten. - Bodenschutzkalkung, Waldumbau,
Mit der geplanten Änderung sollen dem Waldbesitzer noch mehr Pflichten auferlegt werden, wie er seinen Wald nutzen darf. Unterstützung bei den zusätzlichen Verpflichtungen ist nicht ersichtlich.:1. Konsequenzen aus der geplanten Änderung § 14 LWaldG:
Neue Verbesserungs- und Wiederherstellungspflichten.
- Bodenschutzkalkung, Waldumbau, Jungbestandspflege, Betriebspläne etc. nicht mehr
förderbar.
- Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes bei Naturkatastrophen nicht mehr
förderbar
2. Konsequenzen aus der geplanten Änderung § 22 LWaldG:
- FFH-Managementpläne werden allgemeinverbindlich.
- Neue Pflichten zum Totholzerhalt. Was ist ein „hinreichender Anteil“?
- Naturschutzstrategie und Waldnaturschutzstrategie werden Richtschnur im Privat- und
Körperschaftswald. Das heißt u.a. 15% Lichtbaumarten, Wälder nasser Standorte
wiederherstellen, Prozessschutzflächen ausweisen, Alt- und Totholzkonzept umsetzen
etc.
- Betriebspläne müssen zukünftig umfangreiche Naturschutzplanungen enthalten.
- Neue Überwachungsbefugnisse der Forstbehörden.
- Einschränkung der Möglichkeiten freiwilliger Naturschutzmaßnahmen (Ökokonto,
Vertragsnaturschutz)
Dies ist nicht akzeptabel. Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!
Forstreformgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren, aus dem Forstreformgesetz entstehen dem kleine Privatwaldbesitzer zahlreiche Pflichten und der Staat schränkt gleichzeitig seine Leistungen stark ein. Dies halte ich aus mehreren Gründen für für problematisch. 1. Viele kleine Privatwaldbesitzer bewirtschaften den Wald in ihrer Freizeit und üben die
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus dem Forstreformgesetz entstehen dem kleine Privatwaldbesitzer zahlreiche Pflichten und der Staat schränkt gleichzeitig seine Leistungen stark ein. Dies halte ich aus mehreren Gründen für für problematisch.
1. Viele kleine Privatwaldbesitzer bewirtschaften den Wald in ihrer Freizeit und üben die Bewirtschaftung des Waldes "nebenher" aus. Die Bürokratie kostet diese Zeit, welche Sie für die Bewirtschaftung des Waldes nicht mehr haben.
2. Die Zusätzlichen Regeln müssen kontrolliert werden, was für den Staat Zusatzkosten bedeutet. Die Privatwaldbewsitzer werden hierdurch gegängelt.
3. Kleine Waldbesitzer werden durch die Bürokratie aktiv benachteiligt. Es findet eine Umverteilung von unten nach oben statt.
4. Schäden an Wald durch aktuelle Bewirtschaftungsfehler sind nach heutigen Maßstäben zu vernachlässigen, da (a) die Fehler Jahrzehnte zurückliegen und (b) diese erst durch den Wandel des Klimas sichtbar wurden. Weiterhin haftet der Waldbesitzer für die Schaden am Bestand selbst. Die Regelungen laufen in Ihrer Wirkung für den Wald ins Leere.
Daher ist es fachlicher Sicht dringend geboten von den Neuregelungen Abstand zu nehmen.
Berücksichtigen Sie auch die 2 m Regel!
Wenn man das Vorgehen im Wald neu ordnen will, sollte dringend auch das Betretungsrecht bzw. die 2m Regel thematisiert werden. Nur in BW meint man, dass verschiedene Nutzergruppen nicht gemeinsam im Wald unterwegs sein können bzw. nur auf mindestens 2m breiten Wegen. Dass dies im Rest der Republik auch auf schmalen Wegen störungsfrei passiert,
Wenn man das Vorgehen im Wald neu ordnen will, sollte dringend auch das Betretungsrecht bzw. die 2m Regel thematisiert werden.
Nur in BW meint man, dass verschiedene Nutzergruppen nicht gemeinsam im Wald unterwegs sein können bzw. nur auf mindestens 2m breiten Wegen. Dass dies im Rest der Republik auch auf schmalen Wegen störungsfrei passiert, sollte doch endlich zu einer Gesetzesänderung führen!