Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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Paragraph 14 und 22 Landeswaldgesetz
Leider wird durch diese neuen Regelungen Wortbruch betrieben. Es sollte lediglich die Organsisationsstrukur geändert werden ( obwohl dies eigentlich nicht zwingend notwendig ist).
Durch die neuen Regelungen kommen auf die Waldbesitzer zusätzliche Kosten hinzu. Dabei verlieren die privaten und Kommunen eh, da diese nicht die VK Preise erzielen wie
Leider wird durch diese neuen Regelungen Wortbruch betrieben. Es sollte lediglich die Organsisationsstrukur geändert werden ( obwohl dies eigentlich nicht zwingend notwendig ist).
Durch die neuen Regelungen kommen auf die Waldbesitzer zusätzliche Kosten hinzu. Dabei verlieren die privaten und Kommunen eh, da diese nicht die VK Preise erzielen wie das Land.
In den Siebziger Jahren wurde das waldbetretungsrecht eingeführt. Damals wurde versprochen durch die gemeinsame Strukur eine Entlastung einzuführen.
Es sollen ein paar Euro Zuschüsse für das Betretungsrecht der Allgemeinheit geben. Diese Absichten sind bei weitem nicht ausreichend. Zudem besteht die Möglichkeit das das Finanzministerium diese Überlegungen noch kassiert. Die Zuschüsse müssen weit höher ausfallen.
Konsequenzen für die Waldeigentümer, u.a.:
- FFH-Managementpläne werden allgemeinverbindlich.
- Neue Pflichten zum Totholzerhalt. Was ist ein „hinreichender Anteil“?
- Naturschutzstrategie und Waldnaturschutzstrategie werden Richtschnur im Privat- und
Körperschaftswald. Das heißt u.a. 15% Lichtbaumarten, Wälder nasser Standorte wiederherstellen, Prozessschutzflächen ausweisen, Alt- und Totholzkonzept umsetzen etc.
- Betriebspläne müssen zukünftig umfangreiche Naturschutzplanungen enthalten.
- Neue Überwachungsbefugnisse der Forstbehörden.
- Einschränkung der Möglichkeiten freiwilliger Naturschutzmaßnahmen (Ökokonto,
Vertragsnaturschutz).
Konsequenzen für die Waldeigentümer, u.a.:
- Neue Verbesserungs- und Wiederherstellungspflichten.
- Bodenschutzkalkung, Waldumbau, Jungbestandspflege, Betriebspläne etc. nicht mehr
förderbar.
- Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes bei Naturkatastrophen nicht mehr
förderbar.
D.h. Über die Hintertür wird versucht den Waldbesizern
Zusätzliche Kosten aufzubürden. Die Waldbesitzer sind eh natürschützer. Aber man muss diesen nicht vorschreiben wie sie ihren Wald zu bewirtschaften haben. Schließlich muss der Wald auch betriebswirtschaftlich noch rentabel bleiben. Ansonsten wird dieser verkommen 7nd es führt dann zu Holzknappheit ( Rohstoff)
Die 2-Meter-Regel ist gescheitert.
Die 2-Meter-Regel ist gescheitert. Baden-Württemberg darf in den Bereichen Tourismus, Naherholung und Naturerlebnis nicht weiter rückständig bleiben.
Ob auf der Straße oder im Wald, ein normales Miteinander ist abhängig von mehreren Seiten und nicht durch Ausgrenzung zu erzwingen. Für ein gemeinsames, rücksichtsvolles Naturerlebnis!
Forstreformgesetz - bleibt der Privatwald auf der Strecke?
In der Neufassung des Forstreformgesetzes wurde die bisherigen Leistungen des Privatwaldes in keiner Weise mit betrachtet. Der Privatwald in Baden-Württemberg erbringt erhebliche Leistungen für die Allgemeinheit, ohne das dies von der öffentlichen Hand honoriert wird.
Die Einführung des Einheitsforstamtes war ein Zeichen der Wertschätzung für den
In der Neufassung des Forstreformgesetzes wurde die bisherigen Leistungen des Privatwaldes in keiner Weise mit betrachtet. Der Privatwald in Baden-Württemberg erbringt erhebliche Leistungen für die Allgemeinheit, ohne das dies von der öffentlichen Hand honoriert wird.
Die Einführung des Einheitsforstamtes war ein Zeichen der Wertschätzung für den Privatwald, denn das Bewirtschaften der Wälder wurde dadurch unterstützt, Förderungen für Maßnahmen konnten problemlos über das Einheitsforstamt abgewickelt werden und vor allem in Kalamitätszeiten wurde kooperativ über die Waldbesitzarten gearbeitet. Gerade in den oft kleinparzellierten Schwarzwaldflächen war es immer wichtig, dass die angrenzenden Staatswälder den Verkauf des angebotenen Holzes und auch Dienstleistungen möglich machten. Das neue Forstreformgesetz schließt hier so manche Tür.
Der Privatwald soll sich neu organisieren, so lautet der Tenor. Aber wie?
Die Aussage, wie welche Dienstleistung vom Land gefördert wird gibt es noch nicht. Holzverkauf über Holzverkaufsstellen? Aber zu welchen Konditionen.
Gibt es nach der Ausgliederung des Staatswaldes künftig "Kommunalforstämter" an denen sich der Kleinprivatwald anhängen kann, oder ist dieses nicht möglich?
Wie wird nach Kalamitäten gefördert? Notwendige Anpflanzungen zum Schutz vor Bodenerosion, Jungbestandpflegen (40 Stunden Arbeitszeit je ha), …?
Naturnahe Wälder entstehen nur die pfleglichen Eingriff von Menschen (Waldbesitzern), denen der Wald wichtig und auch Lebenswerk ist. Deshalb war Totholz (stehend wie liegend) schon immer in den Privatwäldern vorhanden, auch bevor dies gesetzlich verankert wurde. Die Jahrhunderte alten Plenterwälder müssen eigentlich Grundlage der künftigen Waldbewirtschaftung sein, und dazu muss der Privatwald in dem diese Bewirtschaftungsform schon seit Generationen vorhanden ist noch stärker gefördert werden.
Der Umweltgedanke scheint mir bei der neuen Reform nicht betrachtet worden zu sein, denn wenn ich mir vorstelle, dass jeder Privatwaldbesitzer, Kommunalwaldbesitzer und Staatwald (AöR) so seinen selber beauftragten Förster und zusätzlich noch der Hoheitsförster auf die Waldwege schickt, dann ergibt dies ein erhebliches Verkehrsaufkommen in den Waldwegen. Dazu kommt noch die Holzabfuhr die dann auch nicht mehr gesteuert wie bisher ablaufen wird. Wer übernimmt dann die Kosten der Pflege der Infrastruktur?
Kalmitäten, die die des Borkenkäfers verlangen von den Privatwaldbesitzern viel ab, Schnelles reagieren verhindert eine großflächige Ausbreitung. Da bei schnellem reagieren meist kleine Mengenentstehen, die noch keine Verkaufseinheit bilden, muss weiterhin die Insektizidspritzung des Holzes möglich sein, da sich der Käfer sonst vom liegenden Stamm aus vermehrt.
Wie sieht es mit dem Gemeinwohlausgleich aus?
Der Privatwald pflegt den Wald, baut und pflegt Wege, schafft Aussichtflächen, kalkt, damit die Versauerung der Böden nicht so schnell voranschreitet, … . Und das für die Bürger zum Nulltarif.
Der Tourismus im Wald hat sich vervielfacht, und oft ist der Privatwaldbesitzer derjenige der angegriffen wird, weil sein Traktor oder ein Stück Holz zu diesem Zeitpunkt den Weg einengt und der Waldbesucher abbremsen muss. Absperrungen werden meist ignoriert und somit wird die Bewirtschaftung des eigenen Waldes zur Risikoaufgabe.
Situationen erlebt man, die nicht nach Dank aussehen, denn ganz nüchtern betrachtet zahlt in den meisten Fällen der Waldbesitzer die Wegunterhaltung und Berufsgenossenschaftsbeiträge für diese Wege auf denen sich der Besucher im Recht fühlt.
Geschwindigkeit der Radfahrer im Wald muss auf ein Minimalmaß beschränkt werden, da diese meist mit hoher Geschwindigkeit durch die Wälder fahren und Gefahren kaum einschätzen können und oft auch Wanderer bedrohen.
Das Waldbetretensrecht und die damit verbundene freiwillige Einschränkung des Eigentumsrecht gibt es noch gar nicht so lange Zeit, aber es muss vielleicht überdacht werden.
Ich bitte sie diese Punkte so zu ändern, damit das Bewirtschaften des Privatwaldes wieder wirtschaftlich und human wird, denn bei derzeitigen Holzpreisen, Aufarbeitungskosten und eventuell anstehenden Mehrkosten und Einschränkungen durch die Forstreform wird mancher seinen Privatwald unbewirtschaftet liegen lassen, da dieser zum jetzigen Zeitpunkt keine wirtschaftliches Plus abwirft, sondern nur Kosten verursacht. Auch der Klimawandel wird in Zukunft noch mehr Anwesenheit des Privatwaldbesitzers in seinen Grundstücken fordern.
Die Zusage der Regierung, dass das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, bitte ich einzuhalten, da dies ein Vertrauensbruch bedeuten würde.
Das Ziel auch der Privatwaldbesitzer sind gesunde und naturnahe stabile Wälder.
Hände weg vom Eingriff in das Eigentum der Privatwaldbesitzer
Die Neuorganisation der Forstverwaltung BW soll dazu genutzt werden, in das Eigentum der Privatwaldbesitzer einzugreifen. Welche Entscheidungen will man dem Waldbesitzer noch überlassen?
Es darf nicht sein, dass von amtlicher Seite entschieden werden soll, welche Bepflanzung im Privatwald zu erfolgen hat. Das gleiche gilt für die Bewirtschaftung,
Die Neuorganisation der Forstverwaltung BW soll dazu genutzt werden, in das Eigentum der Privatwaldbesitzer einzugreifen. Welche Entscheidungen will man dem Waldbesitzer noch überlassen?
Es darf nicht sein, dass von amtlicher Seite entschieden werden soll, welche Bepflanzung im Privatwald zu erfolgen hat. Das gleiche gilt für die Bewirtschaftung, sofern diese in einem ordentlichen Rahmen betrieben wird. Bei Käfereskalationen wäre vielleicht eine bessere Eingriffsmöglichkeit erforderlich, damit die Ausbreitung des Borkenkäfers schnell eingedämmt werden kann.
Die Rechte und Pflichten der Privatwaldbesitzer sollen unverändert erhalten bleiben!
Eingriff ins Eigentumsrecht
Mit der Novellierung des Landeswaldgesetzes zum 01.01.2020 wird in Baden-Württemberg nicht nur die Struktur der Forstverwaltung grundlegend reformiert, sondern auch versucht, dem Naturschutz im Kommunal- und Privatwald mehr Gewicht zu verleihen. Besonders hervor zu heben hierbei ist die Pflicht zum Totholzerhalt, umfangreiche Naturschutzplanungen
Mit der Novellierung des Landeswaldgesetzes zum 01.01.2020 wird in Baden-Württemberg nicht nur die Struktur der Forstverwaltung grundlegend reformiert, sondern auch versucht, dem Naturschutz im Kommunal- und Privatwald mehr Gewicht zu verleihen. Besonders hervor zu heben hierbei ist die Pflicht zum Totholzerhalt, umfangreiche Naturschutzplanungen enthalten in den Betriebsplänen sowie zusätzliche Überwachungsbefugnisse der Forstbehörden. All diese Vorgaben schränken den Waldeigentümer in seiner freien Entscheidungsfindung ein und bedenken nicht, dass der Wald für die meisten Eigentümer ein Wirtschaftsfaktor von großer Bedeutung darstellt.
Daher muss die Novellierung des Landeswaldgesetzes sich auf die Reform der Forstverwaltung beschränken, alle anderen geplanten Vorgaben sollten freiwillig für den jeweiligen Waldbesitzer sein.
Forstorganisation
Mangels eines dringend erforderlichen Zusammenschlusses der Städte und Gemeinden (Baden-Württembergs größten Waldbesitzer!!!) kommt es mit der anstehenden Gesetzesnovellierung wieder zu einer "Rolle rückwärts". Vollkommen überholte Begrifflichkeiten wie z.B. die "Forsttechnische Betriebsleitung im Kommunalwald" werden weiter fortgeschrieben, obwohl
Mangels eines dringend erforderlichen Zusammenschlusses der Städte und Gemeinden (Baden-Württembergs größten Waldbesitzer!!!) kommt es mit der anstehenden Gesetzesnovellierung wieder zu einer "Rolle rückwärts". Vollkommen überholte Begrifflichkeiten wie z.B. die "Forsttechnische Betriebsleitung im Kommunalwald" werden weiter fortgeschrieben, obwohl alle Beteiligten ganz genau wissen, dass dieses Konstrukt bereits seit Jahrzehnten in den überwiegenden Fällen gar nicht "gelebt wird". Tragisch, und bei näherer Betrachtung auch vollkommen weltfremd, ist die beharrliche Abgrenzung des höheren Forstdienstes zum gehobenen Forstdienst. Welch ein Standesdenken und ein welch Festhalten an überholten Strukturen!!! Spannend dürfte auch die Frage nach einer echten Kostentransparenz für die angebotenen staatlichen Forstdienstleistungen bleiben. Wann kommt die nächste Rüge eines Kartellamtes?...Wann die nächste Reform? Den Kommunalwald in seiner Rolle als eigenverantwortlichen und mit bestens ausgestatteten Forstpersonal versehenen Waldbesitzer "freizugeben" ist wohl politisch nicht gewollt. Und das liegt ganz bestimmt auch daran, dass es einfach nicht gelingen will, die waldbesitzenden Städte und Gemeinden zusammenzubringen und dem Kommunalwald eine einheitliche und ernstzunehmende Stimme im Land Baden-Württemberg zu geben.
Ungleichbehandlung von höherem und gehobenem Forstdienst
dass der höhere Forstdienst bei der ganzen Neuorganisation kostenfrei zur Verfügung gestellt werden soll, beim gehobenen Forstdienst dagegen in allen Berechnungen von Kostensätzen, angebotenen Dienstleistungen...daraus resultierenden Vgl.berechnungen bei Kommunen...in vollem Umfang die Kosten angesetzt und auch bei Dritten in Rechnung gestellt
dass der höhere Forstdienst bei der ganzen Neuorganisation kostenfrei zur Verfügung gestellt werden soll, beim gehobenen Forstdienst dagegen in allen Berechnungen von Kostensätzen, angebotenen Dienstleistungen...daraus resultierenden Vgl.berechnungen bei Kommunen...in vollem Umfang die Kosten angesetzt und auch bei Dritten in Rechnung gestellt werden, ist eine rechtlich nicht haltbare Ungleichbehandlung die (Wettbewerbs)Verzerrungen, Verzerrungen/Unwahrheiten bei tatsächlichen Kostenberechnungen nach sich zieht. Allein mit der Begründung, dass der höhere Forstdienst hoheitliche Aufgaben abdeckt, ist dies rechtlich nicht haltbar. Denn dann müssten die höheren Forstdienstler die keine hoheitlichen Aufgaben zu 100% tätigen wie die MA aus dem geh.Forstdienst auch mit Echtkosten angesetzt werden und im Gegenzug die MA aus dem gehobenen Forstdienst die anteilig oder in vollem Umfang ihrer Stelle hoheitliche Aufgaben wahrnehmen genauso (anteilig) kostenfrei gestellt werden.
Rechtlich so nicht haltbar - eine rein politisch laufbahnspezifische Entscheidung - wo vermutlich der Gemeinde- und Städtetag durch die Kostenfreistellung des höheren Dienstes "gekauft" wurde. Wird spätestens auf dem Rechtsweg gekippt werden müssen!!
Privatwald
Die vollumfängliche Pflege sowie der Erhalt der aktuellen Privatwälder und der notwendigen Ressourcen dazu, sollten durch den Staat massiv gefördert werden um auch in Zukunft
eine Bestandssicherheit aufweisen zu können.
Das Wohl der Bevölkerung, die Naherholungsgebiete der Privatwälder alleine begründen diese finanzielle Förderung.
Eine
Die vollumfängliche Pflege sowie der Erhalt der aktuellen Privatwälder und der notwendigen Ressourcen dazu, sollten durch den Staat massiv gefördert werden um auch in Zukunft
eine Bestandssicherheit aufweisen zu können.
Das Wohl der Bevölkerung, die Naherholungsgebiete der Privatwälder alleine begründen diese finanzielle Förderung.
Eine Einschränkung der Privaten Nutzung sowie Vorgaben zur Bewirtschaftung wie in der Neufassung des Gesetzesentwurfs ist abzulehnen.
Privatwald ist nicht allgeimverbindlich zur Nutzung per Gesetz zuzureichen - Privatwald kann und sollte der Allgemeinheit zur Erholung dienen - jedoch im Rechtsbestand des Eigentümers und mit dessen Maßgabe verbleiben.
Geplante Änderung des Landeswaldgesetzes im Zuge der Forstreform
Die Änderungen des Landeswaldgesetzes im Zuge der Forstreform beinhalten nicht, wie von der Landesregierung versprochen, lediglich Änderungen zur Forstreform sondern darüber hinaus massive Nachteile für den Körperschafts- und Privatwald.
Die Veränderungen unter § 14 und 15 haben zur Folge:
- dass es neue Wiederherstellungs- und
Die Änderungen des Landeswaldgesetzes im Zuge der Forstreform beinhalten nicht, wie von der Landesregierung versprochen, lediglich Änderungen zur Forstreform sondern darüber hinaus massive Nachteile für den Körperschafts- und Privatwald.
Die Veränderungen unter § 14 und 15 haben zur Folge:
- dass es neue Wiederherstellungs- und Verbesserungspflichten für den Waldeigentümer gibt
- dass der Waldumbau und die Jungbestandspflege nicht mehr förderbar sein kann
- dass die FFH-Managementpläne allgemeinverbindlich werden. Eine weitere Verschärfung des FFH-Themas
- eine ungewisse Vorschrift für einen "hinreichenden" Totholzerhalt
- Einschränkungen der Möglichkeiten freiwilliger, geförderter Naturschutzmaßnahmen. (Ökokonto, Vertragsnaturschutz)