Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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471. Kommentar von :Ohne Name

Förderung Privatwald

Die Gemeinwohlleistung und die Sozialpflichtigkeit (bspw. freies Betretensrecht…) des Eigentums Wald sind ungleich höher als bei anderen Eigentumsarten. Außerdem ist dies unabhängig von Herkulesaufgaben, die bei zunehmenden Katastrophen (Stürme, Hochwasser, Käfer-/Dürrekalamitäten)und den PW-Besitzer viel Geld kostenden Umbau in klimastabile

Die Gemeinwohlleistung und die Sozialpflichtigkeit (bspw. freies Betretensrecht…) des Eigentums Wald sind ungleich höher als bei anderen Eigentumsarten. Außerdem ist dies unabhängig von Herkulesaufgaben, die bei zunehmenden Katastrophen (Stürme, Hochwasser, Käfer-/Dürrekalamitäten)und den PW-Besitzer viel Geld kostenden Umbau in klimastabile Wälder, zu leisten sind.
Deshalb ist es nicht zu verstehen wenn kommunale Betriebe einen Gemeinwohlausgleich i.H. von vermutlich ca,. 10.- Euro/ha jährlich zukünftig erhalten sollen und die PW-Besitzer leer ausgehen sollen.

Die Missachtung der Allgemeinwohlleistungen der privaten Waldbesitzer von politischer Seite spiegelt sich auch in den aktuellen Förderinstrumentarien und -höhen im Vergleich Waldbesitz zu Landwirtschaft dar.
In unserem Landkreis werden über 6 Millionen Euro an die Besitzer/Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen ausgezahlt. Die Waldbesitzer erhalten dagegen aktuell weniger als 20 Tsd Euro und dies obwohl der Waldanteil an der gesamten Landkreisfläche bei ca. 60 % liegt.
Wer leistet hier seinen Beitrag zu sauberem Wasser,sonstiger verschiedenster wichtiger Schutzfunktionen und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit und erhält trotzdem im Vergleich zu der industriellen Landwirtschaft einen verschwindenden Bruchteil aus dem Topf der Fördermittel?
Das ist eine nicht weiter tragbare Ungleichbehandlung unter Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Allgemeinwohlfunktion die die privaten Waldbesitzer leisten.
Ein Landwirt erhält egal wie ökologisch od. nicht er seine Fläche bewirtschaftet ein Grundförderung je ha von ca. 300 Euro und die Waldbesitzer von 0.- Euro.
Wenn man hier die Leistungen noch gegenüberstellt die für die Gesellschaft erbracht werden, dann stellt sich die Frage wer hier betrogen wird? Bzw. welchen politischen Stellenwert die (Privat)waldbesitzer haben? Die Lobbyarbeit im politischen Bereich für den Wald ist eben im Gegensatz zu der des Bauernverbandes für die (konventionelle) Landwirtschaft verschwindend gering.... Das Ergebnis sieht man...…
Traurig aber wahr.
Hier scheint traurigerweise wohl nur auf dem Klageweg etwas zu erreichen sein.

470. Kommentar von :Ohne Name

Gegen die Enteignung der Waldbesitzer

Waldeigentümer sollten frei sein im Umgang mit ihrem Eigentum. Der Staat kann mit seinem Wald tun was er für richtig hält, aber den Privatwaldbesitzern sollte diese Freiheit auch zustehen.

469. Kommentar von :Ohne Name

Touristischer Standortnachteil 2m Regel

Die in §37(3) festgehaltene 2-Regel sollte angepasst werden, um einen Standortnachteil für den Natur-Tourismus in BW zu vermeiden. Eine attraktive Inszenierung des Waldes für Natursportarten wird so unterbunden und insbesondere in den Grenzregionen zu anderen Bundesländern wandert der zugehörige Tourismus an die Nachbarländer ab, obwohl dies ein

Die in §37(3) festgehaltene 2-Regel sollte angepasst werden, um einen Standortnachteil für den Natur-Tourismus in BW zu vermeiden. Eine attraktive Inszenierung des Waldes für Natursportarten wird so unterbunden und insbesondere in den Grenzregionen zu anderen Bundesländern wandert der zugehörige Tourismus an die Nachbarländer ab, obwohl dies ein zunehmend an Bedeutung gewinnender Wirtschaftszweig mit steigenden Besucherzahlen ist. Nicht zuletzt bedeutet die Abschaffung der 2m Regel auch eine Entkriminalisierung von Freizeitsportlern, die an einen Wohnort in BW gebunden sind.

468. Kommentar von :Ohne Name

Forsttechnische Betriebsleitung ausschließlich durch höheren Forstdienst

Nachdem auf der Zielgeraden noch die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit dass die forsttechnische Betriebsleitung (BL) bis zu bestimmten Betriebsgrößen durch den gehobenen Forstdienst übernommen werden kann, gekippt wurde, stellt sich für mich die ein od. andere Frage bzw. kann man sich Anmerkungen dazu nicht verkneifen: Dass eine über

Nachdem auf der Zielgeraden noch die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit dass die forsttechnische Betriebsleitung (BL) bis zu bestimmten Betriebsgrößen durch den gehobenen Forstdienst übernommen werden kann, gekippt wurde, stellt sich für mich die ein od. andere Frage bzw. kann man sich Anmerkungen dazu nicht verkneifen:

Dass eine über Jahrhunderte streng hierarchisch aufgebaute Forstverwaltung immer noch daran festhält, auch noch im 21 Jahrhundert für bestimmte Aufgaben, Berufsgruppen die in der Realität diese Aufgaben schon längst ausüben, diesen den Zugang weiterhin zu verwehren, wirft die Frage auf ob dies rechtlich überhaupt noch haltbar ist? Oder ob dies nicht eine Diskriminierung des gehobenen Forstdienstes sowohl was den diskriminierungsfreien Zugang zu Stellen, den Wettbewerb und die Konkurrenzfähigkeit, darstellt? Diese Frage stellt sich umso mehr da die Aufgaben der Forsttechnischen BL in der Realität eh in großen Teilen des eigenbeförsterten Kommunalwaldes von den Förstern des gehobenen Dienstes längst ausgeübt werden.
Man wird hoffentlich getrost darauf warten können, dass wenn kein Förster so doch eine eigenbeförsterte Kommune deren RL bisher die Aufg. der Forsttechnischen BL in der Praxis mit erledigt hat auch hinsichtlich kommunalem Selbstverwaltungsrecht hier den Klageweg beschreitet.

467. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Da es doch größere Änderungen am Gesetz gibt, sollte die 2m-Regel auch gleich abgeschafft werden.
Sie diskriminiert unnötig, und sorgt für Spannungen, wie man unter anderem an den Drahtfallen im Wald gesehen hat.
Zudem werden durch die Regel die Fortststraßen deutlich mehr frequentiert, was dort zu

466. Kommentar von :Ohne Name

2m-Regel

Hallo,

Die 2m Regel muss abgeschafft werden. Diese ist völlig überholt und schadet unserem Tourismus.
Zudem werden Gäste, wie auch Einheimische unnötig kriminalisiert.

465. Kommentar von :Ohne Name

Privatwald

Der Gesetzentwurf schränkt uns privatwald Besitzer weiter ein .

464. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

In Sachen Waldnutzung und Tourismus ist die 2m Regel ein echter Standortnachteil.
Naturschutz geht auch mit dem Bike auf schmalen Pfaden.

463. Kommentar von :Ohne Name

Ungleichbehandlung von höherem und gehobenem Forstdienst

dass der höhere Forstdienst bei der ganzen Neuorganisation kostenfrei zur Verfügung gestellt werden soll, beim gehobenen Forstdienst dagegen in allen Berechnungen von Kostensätzen, angebotenen Dienstleistungen...daraus resultierenden Vgl.berechnungen bei Kommunen...in vollem Umfang die Kosten angesetzt und auch bei Dritten in Rechnung gestellt

dass der höhere Forstdienst bei der ganzen Neuorganisation kostenfrei zur Verfügung gestellt werden soll, beim gehobenen Forstdienst dagegen in allen Berechnungen von Kostensätzen, angebotenen Dienstleistungen...daraus resultierenden Vgl.berechnungen bei Kommunen...in vollem Umfang die Kosten angesetzt und auch bei Dritten in Rechnung gestellt werden, ist eine rechtlich nicht haltbare Ungleichbehandlung die (Wettbewerbs)Verzerrungen, Verzerrungen/Unwahrheiten bei tatsächlichen Kostenberechnungen nach sich zieht. Allein mit der Begründung, dass der höhere Forstdienst hoheitliche Aufgaben abdeckt, ist dies rechtlich nicht haltbar. Denn dann müssten die höheren Forstdienstler die keine hoheitlichen Aufgaben zu 100% tätigen wie die MA aus dem geh.Forstdienst auch mit Echtkosten angesetzt werden und im Gegenzug die MA aus dem gehobenen Forstdienst die anteilig oder in vollem Umfang ihrer Stelle hoheitliche Aufgaben wahrnehmen genauso (anteilig) kostenfrei gestellt werden.
Rechtlich so nicht haltbar - eine rein politisch laufbahnspezifische Entscheidung - wo vermutlich der Gemeinde- und Städtetag durch die Kostenfreistellung des höheren Dienstes "gekauft" wurde. Wird spätestens auf dem Rechtsweg gekippt werden müssen!!

462. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 m Regel

Bitte um die vollständige Abschaffung der 2 m Regel. Sie drängt den Mountainbike Sport in vielen Wäldern in die Illegalität und schädigt der Qualität von Sport und Tourismus.