Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

101. Kommentar von :Ohne Name

Weg mit der 2-Meter Regelung für Montainbiker

Ein Miteinander und die gegenseitige Rücksichtnahme sollte vollkommen ausreichen und macht die 2-Meter Regelung und die damit verbunden Konflikte unnötig.

146. Kommentar von :Ohne Name

Kommentar zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg

Eine weitere Maßnahme in Richtung Enteignung der Waldbesitzer. Wir hegen und pflegen den Wald und stellen Waldwege und Mountainbike Strecken für die Allgemeinheit zur Verfügung. Klimawandel und Globalisierung schädigen die Bäume massiv. Die Holzpreise sind nach diesem für den Wald katastrophalen Jahr im Eimer. Und nun werden wir durch diese neuen

Eine weitere Maßnahme in Richtung Enteignung der Waldbesitzer. Wir hegen und pflegen den Wald und stellen Waldwege und Mountainbike Strecken für die Allgemeinheit zur Verfügung. Klimawandel und Globalisierung schädigen die Bäume massiv. Die Holzpreise sind nach diesem für den Wald katastrophalen Jahr im Eimer. Und nun werden wir durch diese neuen Bestimmingen vom Land Baden-Württemberg bestraft und es greift massiv in die Eigentumsrechte der Waldbauern ein.

256. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel abschaffen

Die 2m-Regel ist sinnfrei und diskriminierend und das in einem grünen Bundesland.

Der Wald ist für alle da und mit Rücksicht und Toleranz gibts auch keine Probleme.

 

302. Kommentar von :Ohne Name

2m-Regel

Eben diese sollte abgeschafft werden, da die Toleranz untereinander, also zwischen Wanderer und Mountainbiker, nicht von einem Weg abhängt, egal ob 30 cm oder 4 m breit, sondern von der Toleranz der Menschen, die diesen Weg benutzen.

Wenn man miteinander redet und beide Seiten aufeinander aufpassen und zugehen, gibt es keine Probleme.

6. Kommentar von :Ohne Name

Keine weiteren Eingriffe in das Eigentumsrecht!

1. Wenn der Schwerpunkt auf Naturschutz liegen soll, dann müssen die Freizeitnutzer dem Wald fernbleiben. Mountainbiker und Jogger sind die intensivsten Eingreifer in Flora und Fauna

2. Totholzkonzepte u.ä. sind nicht kontrollierbar und unnötig

3. Waldnutzung muss nachhaltig und wirtschaftlich sein. Das schliesst auch die Bejagung ein.

4.

1. Wenn der Schwerpunkt auf Naturschutz liegen soll, dann müssen die Freizeitnutzer dem Wald fernbleiben. Mountainbiker und Jogger sind die intensivsten Eingreifer in Flora und Fauna

2. Totholzkonzepte u.ä. sind nicht kontrollierbar und unnötig

3. Waldnutzung muss nachhaltig und wirtschaftlich sein. Das schliesst auch die Bejagung ein.

4. Eingriffe in die Eigentumsrechte sind abzulehnen.

5. Nicht noch mehr Bürokratie

16. Kommentar von :Ohne Name

Wenig überzeugender Entwurf

Keine Abschaffung der 2-Meter-Regel? Das ist schade. Wenn man heutzutage den Straßenverkehr betrachtet, muss man feststellen: Wie immer geht es eigentlich vor allem um gegenseitige Rücksichtnahme. Verbote helfen da zwar im Schadensfall die Haftungsfrage klarer zu regeln. Eine Verbesserung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer wird dadurch jedoch

Keine Abschaffung der 2-Meter-Regel? Das ist schade. Wenn man heutzutage den Straßenverkehr betrachtet, muss man feststellen: Wie immer geht es eigentlich vor allem um gegenseitige Rücksichtnahme. Verbote helfen da zwar im Schadensfall die Haftungsfrage klarer zu regeln. Eine Verbesserung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer wird dadurch jedoch nur sehr eingeschränkt erreicht. Warum nicht mehr Kreativität auf Seite des Gesetzgebers?

 

Das mit dem Wegfall der Anzeigepflicht ist hingegen ein schlechter Witz. Wie soll denn jemand, der mühsam eine Veranstaltung im Wald angemeldet und kostenpflichtig genehmigt bekommen hat, in Zukunft von plötzlich eingerichteten Sperren erfahren?

51. Kommentar von :Ohne Name

§ 14 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes

Die Kleinprivatwaldbesitzer bewirtschaften Ihren Wald seit Generationen pfleglich und nachhaltig in Eigenverantwortung. Ich würde mir wünschen dies würde mehr gewürdigt und die Kleinprivatwaldbesitzer würden in ihrer momentan sehr schwierigen Situation (in erster Linie meine ich die durch den Klimawandel und durch Luftverschmutzung verursachten

Die Kleinprivatwaldbesitzer bewirtschaften Ihren Wald seit Generationen pfleglich und nachhaltig in Eigenverantwortung. Ich würde mir wünschen dies würde mehr gewürdigt und die Kleinprivatwaldbesitzer würden in ihrer momentan sehr schwierigen Situation (in erster Linie meine ich die durch den Klimawandel und durch Luftverschmutzung verursachten Waldschäden und daraus folgenden negativen Auswirkungen) mehr staatliche Unterstützung erfahren. Stattdessen habe ich den Eindruck die Kleinprivatwaldbesitzer werden mit den negativen Folgen alleingelassen - im Gegenteil ihnen werden einseitig die Kosten und Aufwendungen für die Folgen der negativen Entwicklung auferlegt. Was die Kleinprivatwaldbesitzer im Moment am wenigsten brauchen sind kostspielige neue Vorschriften, Auflagen und Kontrollen; welche die Waldbewirtschaftung noch unattraktiver machen.

86. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel abschaffen

Bitte nehmen sie bei der Forstreform das Thema „Abschaffung der 2 m-Regel“ mit auf die Agenda.

Mit dem Ziel diese abzuschaffen um eine breite, gerechte und friedliche Nutzung des Waldes zu gewährleisten .

Herzlichen Dank

113. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform Mountainbiker

Ich bitte um die Berücksichtigung, dass auch der §37.3 (2-Meter-Regel) bei der Reform überdacht wird um Mountainbikern das befahren von Waldwegen legal ermöglicht.

155. Kommentar von :Ohne Name

Erholungsfunktion und

Wie lange sollen die Bewirtschaftung und die Erschließung des Waldes denn noch über die Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung gestellt werden? Die Freiheit den Wald zur Erholung nutzen zu können, muss in der Reform erkennbar verbessert werden. Sperrungen ohne Ankündigung, Festhalten an der 2-m-Regel und durch die Forester gepflügte Wälder tragen

Wie lange sollen die Bewirtschaftung und die Erschließung des Waldes denn noch über die Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung gestellt werden? Die Freiheit den Wald zur Erholung nutzen zu können, muss in der Reform erkennbar verbessert werden. Sperrungen ohne Ankündigung, Festhalten an der 2-m-Regel und durch die Forester gepflügte Wälder tragen nicht zur Erholung bei. Die Nutzung des Waldes muss den Bedürfnissen unserer Zeit folgen. Eine immer enger getaktete Arbeitswelt und der permanente Leistungsdruck läßt die Menschen einen Ausgleich suchen, den viele in der Natur finden. Eine, auf gegenseitige Rücksichtnahme basierende, Zeit im Wald muss auf zwei Rädern genauso erlaubt sein, wie auf zwei Beinen.

 

Die radfahrenden Waldbesucher werden in anderen Gegenden geradzu hofiert und als gerne gesehene Gäste mit Wege- und Tourennetzen gelockt. Es soll sich also nach dem Willen der Landesregierung jeder ins Auto setzen und ein paar hundert Kilometer Abgase produzieren, anstatt die umfangreichen Möglichkeiten vor der eigenen Haustür nutzen zu dürfen?

 

Die Mähr vom umweltzerstörenden, erosionfördernden und Wildtiere vertreibenden Radfahrers kann doch nicht immer noch geglaubt werden... Das hat sich der DAV vor fast 30 Jahren ausgedacht.

 

Für die Abschaffung der 2-m-Regel und für eine enge Vernetzung zwischen Forstwirtschaft und Tourismus/Erholungssuchenden.