Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

211. Kommentar von :Ohne Name

Für die Legalisierung des MTB Sports in BW

208. Kommentare und davon befassen sich 95% mit der "2m Regel". Warum???

Weil es offensichtlich keine Möglichkeit gibt sich als Betroffener zu diesem Thema Gehör zu verschaffen.

Es gab Petitionen und runde Tische, aber die Gesetzeslage ist seit Jahren unverändert.

Ich kann meinen Sport in BW nicht legal ausüben und werde in die Illegalität

208. Kommentare und davon befassen sich 95% mit der "2m Regel". Warum???

Weil es offensichtlich keine Möglichkeit gibt sich als Betroffener zu diesem Thema Gehör zu verschaffen.

Es gab Petitionen und runde Tische, aber die Gesetzeslage ist seit Jahren unverändert.

Ich kann meinen Sport in BW nicht legal ausüben und werde in die Illegalität gedrängt.

Da ich an der Grenze zu Bayern wohne, kann ich ausweichen, aber das will ich nicht und tue ich nicht!

 

Für die Streichung der 2m Regel die in der Praxis weder kontrolliert noch geahndet werden kann!

 

Jan Bettzieche

214. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel

Die 2Meter-Regelung ist nicht mehr zeitgemäß, ja sogar diskriminierend.

Ich schließe mich der Vielzahl an Vorrednern an und fordere die gleichberechtigte Freizeitnutzung unserer Wälder.

273. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

 

Ich stimme dafür den § 37.3 (2-Meter-Regel) abzuschaffen. Am Beispiel anderer Bundesländer zeigt sich, das, diese Regelung nicht nur überholt ist sondern nur zu unsinnigen Konflikten führt. Der Wald lässt sich mit gegenseitigem Respekt und Toleranz wunderbar gemeinsam nutzen

286. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform: Endlich Streichung der 2-Meter-Regel (§37.3 )!

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der anstehenden Reform des Forstgesetztes BW besteht die Gelegenheit, die unsinnige 2-Meter-Regelung (§37.3) endlich zu streichen.

Unsinnig, weil - wie bereits von den Fahrradverbänden- insbesondere der Deutschen Initiative Mountainbike (DIMB) umfangreich dargelegt und bewiesen:

-sachlich unbegründet (es gibt

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der anstehenden Reform des Forstgesetztes BW besteht die Gelegenheit, die unsinnige 2-Meter-Regelung (§37.3) endlich zu streichen.

Unsinnig, weil - wie bereits von den Fahrradverbänden- insbesondere der Deutschen Initiative Mountainbike (DIMB) umfangreich dargelegt und bewiesen:

-sachlich unbegründet (es gibt keine erhöhte Gefährdung auf Wegen schmaler 2 Meter durch Mountainbiker. Die seltenen Erosionserscheinungen durch Fußgänger und Mountainbiker werden inzwischen durch zahlreiche Aktionen von Mountainbikern zur Pflege von Waldwegen mehr als behoben)

-diskriminierend (Fahrradfahrer sind Waldnutzer und Erholungssuchende zweiter Klasse)

-gegen den Bürgerwillen (erinnert sei an die Petition mit über 50000 Unterschriften zur Streichung dieser Regelung)

-nicht überprüf- und überwachbar (an welcher Stelle eines Waldweges ohne Bordsteinkante/ Markierung messe ich 200cm ab? Sind die Landesgrenzen im Wald entsprechend markiert, so dass man als Radfahrer erkennt, dass man eine Landesgrenze überfährt und in Baden-Württemberg ggf. absteigen und schieben muss? Usw. usf.)

-unzeitgemäß (Natursport, Bewegung, Erholung und Erleben in der Natur sind "in" und gesund. Mountainbiken ist umweltverträglich)

-schädlich für den Tourismus, den Radsport und die Jugendarbeit und für Mountainbike-Schulen

-die Schaffung von Ausnahmen dieser Regelung sehr aufwendig und teuer ist und regelmäßig scheitert (siehe z.B. den Gipfeltrail Hochschwarzwald- der deswegen auch fast gar keine Trails enthält)

 

Dies sind nur einige Beispiele.

Als Bürger, Wanderer und Mountainbiker der in vielen Ländern Europas auf schmalen Wegen unterwegs ist, empfinde ich diese Regelung seit Jahren ausschließlich als ärgerliche Zumutung und appeliere an die politischen Vertreter, hier endlich Vernunft walten zu lassen.

Danke.

372. Kommentar von :Ohne Name

Nutzung von Waldwegen

Auch wenn es der Redaktion nicht passt, die 2-m Regel gehört mit zum Gesetzeskanon. Es geht nicht um das Fahren durch Jungpflanzungen oder quer durch die Botanik, wie einige Waldbesitzer beklagen, sondern um die Nutzung vorhandener schmalerer Wege.

Die Praxis zeigt, dass diese Regel völlig aus der Zeit gefallen ist. Biker und Wanderer kommen sehr

Auch wenn es der Redaktion nicht passt, die 2-m Regel gehört mit zum Gesetzeskanon. Es geht nicht um das Fahren durch Jungpflanzungen oder quer durch die Botanik, wie einige Waldbesitzer beklagen, sondern um die Nutzung vorhandener schmalerer Wege.

Die Praxis zeigt, dass diese Regel völlig aus der Zeit gefallen ist. Biker und Wanderer kommen sehr gut miteinander aus. Was sich bewährt hat, soll man lassen. Diese Regel hat sich nicht bewährt. Sie geht an der Realität vorbei. Auf den breiten Waldwegen stört der Biker eher den Holzschlag, denn hier verkehren die großen Maschinen. Und wenn alle 30 m eine Rückegassen in den Wald geschlagen werden darf, was kann dann ein Fahrrad auf einem vorhandenen Weg, auch wenn er schmal ist, vergleichsweise kaputt machen?

Man darf da auch als Holzfabrikant die Relationen einmal realistisch sehen.

Des weiteren sind die für Biker interessanten Wege weniger in den von der Holzwirtschaft intensiv genutzten Bereichen. Und für den Naturschutz ist es gleich, ob ein Mensch auf zwei Gummisohlen oder zwei Gummireifen den Weg benutzt.

429. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Der Wegfall der 2m Regel würde allen Menschen die Möglichkeit bieten seine Freizeit im Wald zu gestalten.Und das dann auch auf schmalen Wegen.

Meine Erfahrungen als langjähriger Mountainbiker zeigen ,das der gegenseitige Respekt zwischen Bikern und Wanderern schon längst gegeben ist.

Toleranz und Respekt untereinander bringen mehr als jede

Der Wegfall der 2m Regel würde allen Menschen die Möglichkeit bieten seine Freizeit im Wald zu gestalten.Und das dann auch auf schmalen Wegen.

Meine Erfahrungen als langjähriger Mountainbiker zeigen ,das der gegenseitige Respekt zwischen Bikern und Wanderern schon längst gegeben ist.

Toleranz und Respekt untereinander bringen mehr als jede Regel...

14. Kommentar von :Ohne Name

Änderung LWG

Ich persönlich finde es erschreckend, das man ein Gesetz dann ändert möchte, wenn es dem Land voraussichtlich Mehreinnahmen verschafft. Wenn schon, dann sollte man es so ändern das alle Nutzer, vor allem die Erholungssuchenden was davon haben. Die Chance auf die Abschaffung des §37, insbesondere der sehr umstrittenen sogenannten 2m Regel sollte mit

Ich persönlich finde es erschreckend, das man ein Gesetz dann ändert möchte, wenn es dem Land voraussichtlich Mehreinnahmen verschafft. Wenn schon, dann sollte man es so ändern das alle Nutzer, vor allem die Erholungssuchenden was davon haben. Die Chance auf die Abschaffung des §37, insbesondere der sehr umstrittenen sogenannten 2m Regel sollte mit rein gepackt werden.

Also, liebe Politiker, wenn schon ändern, dann bitte so das man ohne Gesetzeskonflikt, Wege unter 2m Breite befahren darf.

15. Kommentar von :Ohne Name

Erholungsnutzung BWaldG

Es wird im §37 weiterhin an der unsäglichen und längst überholten 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hier handelt es sich um eine unsägliche Gängelung aller in BW lebenden Mountainbiker, die ihren Sport so wie alle anderen Naturnutzer des Waldes ausleben wollen. Nachweislich wird der Wald und deren Wege nicht mehr oder weniger beeinträchtigt als

Es wird im §37 weiterhin an der unsäglichen und längst überholten 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hier handelt es sich um eine unsägliche Gängelung aller in BW lebenden Mountainbiker, die ihren Sport so wie alle anderen Naturnutzer des Waldes ausleben wollen. Nachweislich wird der Wald und deren Wege nicht mehr oder weniger beeinträchtigt als Wanderer, oder andere Sport treibende Personen. Mountainbiker werden diskriminiert, das soweit führt, das es sie von diesem Sport abhält oder in die Illegalität treibt.

 

Warum funktioniert in Baden-Württemberg nicht, was in anderen Bundesländern seit Jahrzehnten gelebte Realität ist?

Der vernünftigere Ansatz wäre hier eine grundsätzliche Erlaubnis.

63. Kommentar von :Ohne Name

Wald für jeden zugänglich

2m regel aufheben, wald für jeden nutzbar machen.