Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

405. Kommentar von :Ohne Name

Änderung Landeswaldgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,   ich wehre mich massiv gegen die Änderung der § 14 und 22 des Landeswaldgesetztes.   Zu Zi. 1 § 14 Der Satz, dass ein festgefahrender Boden wiederherzustellen ist, muss raus. Das kann für den Waldbesitz extrem teuer werden, auch wenn unverschuldet Bodenverdichtungen auftreten. Es gibt nun mal Situationen bei […]

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich wehre mich massiv gegen die Änderung der § 14 und 22 des Landeswaldgesetztes.

 

Zu Zi. 1 § 14

Der Satz, dass ein festgefahrender Boden wiederherzustellen ist, muss raus. Das kann für den Waldbesitz extrem teuer werden, auch wenn unverschuldet Bodenverdichtungen auftreten.

Es gibt nun mal Situationen bei denen auch bei feuchter Lage die Rückung stattfinden muss. Die Böden heilen natürlich, es kann aber mehrere kJahre dauern.

 

zu Zi. 2. Klimastabile Wälder bauen wir schon seit Generationen an. ich habe keine Lust mich mit der Forstbehörde zu unterhalten was klimastabil ist. Das kann heute das und morgen jenes sein.

Das läuft auf Schikane des Waldbesitzers hinaus.

 

§ 22

Hier werden Dinge festgezurrt, die bisher als Zusatzleistungen gegen Förderung oder Ökopunkte erbracht wurden. Bei strenger Auslegung fällt in Zukunft die Förderung und auch die Ökopunkteverordnung durch.

Wir als Waldbesitzer werden weiter bestraft. Je mehr Ökologie schon im Wald ist, um so mehr wird diese festgeschireben.

Freies Handeln wird untersagt, am Ende bestimmt die Forstbehörde, was zu pflanzen ist und was stehen bleiben muss.

Im Wald ist immer Totholz vorhanden, das festzuschreiben ist eine Frechheit. Das sollte jedem Eigentümer selbst überlassen werden, wieviel Totholz er behält oder eben als Brennholz nutzt.

 

Lassen Sie die Finger von den § 14 und 22!!!

 

Freundliche Grüße

Frhr. von Ow-Wachendorf

427. Kommentar von :Ohne Name

Waldgesetzänderung: mehr Fragen als Klarheit!

- §1 Wie ist die rechtsverbindliche Definition von „naturnaher Waldwirtschaft“? Wie muss ich handeln, um gesetzeskonforme „naturnahe Waldwirtschaft“ zu betreiben? - §22 Abs. 2 Wie wird „ein hinreichender Anteil von Totholz“ definiert? Welche „Naturschutzkonzepte“ haben Gültigkeit, wer entscheidet dies auf welcher Grundlage? - §38 Abs. 2 i.V.m […]

- §1 Wie ist die rechtsverbindliche Definition von „naturnaher Waldwirtschaft“?

Wie muss ich handeln, um gesetzeskonforme „naturnahe Waldwirtschaft“ zu betreiben?

- §22 Abs. 2 Wie wird „ein hinreichender Anteil von Totholz“ definiert?

Welche „Naturschutzkonzepte“ haben Gültigkeit, wer entscheidet dies auf welcher Grundlage?

- §38 Abs. 2 i.V.m Abs. 1: Bedeutet die Neuerung, dass jede Sperrung im Wald aufgrund von Holzerntemaßnahmen oder aufgrund von jagdlichen Maßnahmen einem amtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden muss? Bisher war eine Sperrung bis zu zwei Monate ohne Genehmigung möglich.

- §42a Abs. 1: Bedeutet kategorischer Ausschluss bestimmter Waldbesitzarten, wie Kommunalwald und Großprivatwald?

- §42a Abs. 4: Wie kann es sein, dass eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung Gesetzesgrundlage sein kann?

- §42a Abs. 5: Wie sehen die aktuellen Regelungen der Staatswaldbewirtschaftung aus? Wie lange müssen diese bereits angewandt worden sein, dass eine Förderung nach §42 möglich ist?

- §61a: Ein völlig unnötiger Paragraph, vgl. Genossenschaftsgesetz! Im Übrigen existieren für die Waldbesitzenden weitere Rechtsformen, um sich zusammenzuschließen: Wirtschaftsverein, GmbH, Zweckverband etc.

Was will der Gesetzgeber mit §61a bezwecken?

- §61c: Zu welchem Zweck muss eine Genossenschaft von der höheren Forstbehörde anerkannt werden? Wie ist die Rechtsstellung einer „nicht anerkannten“ Genossenschaft?

 

Wer beantwortet mir als Waldbeitzert diese Fragen??? Finger weg vom Eigentum!!!

432. Kommentar von :Ohne Name

Änderung Waldgesetz BW

Die 2 Meter Regel soll erhalten bleiben. Ich bin auch begeisterter Radfahrer, in bestimmten Waldabschnitte haben die Radfahrer einfach nichts zu suchen. Natur muss Natur bleiben. Es gibt genügend andere Wege um Rad zu fahren. Ohne die Privatwaldbesitzer würden unser Wälder nicht mehr als Naherholungsgebiet dienen dies erhalten wir zum Nulltarif. […]

Die 2 Meter Regel soll erhalten bleiben. Ich bin auch begeisterter Radfahrer, in bestimmten Waldabschnitte haben die Radfahrer einfach nichts zu suchen. Natur muss Natur bleiben. Es gibt genügend andere Wege um Rad zu fahren. Ohne die Privatwaldbesitzer würden unser Wälder nicht mehr als Naherholungsgebiet dienen dies erhalten wir zum Nulltarif. Siehe Staatswald keine Waldarbeiter mehr vorhanden für die Waldpflege. Die Gesetze die Jahre lang funktionieren will man ändern, die nicht funktionieren lässt mann die Finger weg das verstehe ich nicht. Wenn ich das Wort Totholz schon höre geht mir der Kragen hoch, dies muss raus aus dem Wald und sollte nicht als Vorschrift gemacht werden. Diese Einschränkungen dürfen wir uns nicht gefallen lassen.

439. Kommentar von :Ohne Name

Zukunftsfähiger Wald durch Unterstützung der Privatwaldbesitzer

Waldbesitzern dürfen zu Zeiten des Klimawandels nicht immer noch mehr Regeln und Pflichten auferlegt werden. Stattdessen sollten ihnen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie der Wald zukunftsfähig gestaltet werden kann, damit alle von ihm profitieren. Hier fordere ich Unterstützung vom Staat und keine weiteren Einschränkungen durch zusätzliche […]

Waldbesitzern dürfen zu Zeiten des Klimawandels nicht immer noch mehr Regeln und Pflichten auferlegt werden. Stattdessen sollten ihnen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie der Wald zukunftsfähig gestaltet werden kann, damit alle von ihm profitieren.

Hier fordere ich Unterstützung vom Staat und keine weiteren Einschränkungen durch zusätzliche Gesetze!

454. Kommentar von :Ohne Name

Neuorganisation der Forstverwaltung

Es ist erschreckend und erfreulich zugleich wer sich alles zur geplanten Änderung der Forstverwaltung meldet, zeigt aber deutlich wie wichtig unser Wald für die ganze Gesellschaft ist.Von Erholung und Sport über Ökosystem bis Wirtschaftsfaktor . Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl […]

Es ist erschreckend und erfreulich zugleich wer sich alles zur geplanten Änderung der Forstverwaltung

meldet, zeigt aber deutlich wie wichtig unser Wald für die ganze Gesellschaft ist.Von Erholung und Sport über Ökosystem bis Wirtschaftsfaktor .

Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort.

Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die Allgemeinwohlverpflichtung des Eigentums genutzt wird, um Ansprüche von Bevölkerungsgruppen durchzusetzen.

Wir Waldbesitzer wehren uns gegen die zusätzlichen Lasten, die uns durch neue Bewirtschaftungsstandards und Pflichten auferlegt werden, für die wir aber keinen Ausgleich in Form von Ausgleichszahlungen oder institutioneller Förderung erhalten. Dies gilt für alle Betriebsgrößen, insbesondere aber für diejenigen Betriebe, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten erfordern, aber nicht im Haupterwerb bewirtschaftet werden können. Diesen Betrieben entstehen höhere Kosten durch Wegfall der institutionellen Förderung.

Wir befürchten, dass die institutionelle Förderung, die jetzt in direkte Förderung umgewandelt werden soll, zukünftig weiter eingeschränkt wird oder Sparmaßnahmen zum Opfer fällt, während zugleich ständig mehr Leistungen unseres Waldes für die Allgemeinheit verlangt werden und wir Bewirtschaftungseinschränkungen hinnehmen müssen.

Dies geschieht im Gesetz mittels unbestimmter Rechtsbegriffe, die je nach politischem Willen schärfer oder weicher ausgelegt werden können.

Dies betrifft insbesondere z.B. §14 (1) mit den Ausführungen und Bestimmungen zur pfleglichen Bewirtschaftung, der es politisch möglich macht, Kalkung zur Pflicht des Waldeigentümers zu erklären, eine bestimmte Baumartenzusammensetzung vorzuschreiben oder bestimmte Pflegemaßnahmen vorzuschreiben. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass damit auch zukünftige Fördertatbestände wegfallen können, bzw. fachliche Eingriffe ins Eigentumsrecht. Auch wenn nicht näher bestimmt wird, wer zukünftig beurteilt, wann eine Maßnahme oder Pflege gesetzeskonform ist.

Was heißt genau §42 a(2) das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald? Bedeutet das, dass bei schlechterer Haushaltslage kein Förster mehr für Betreuungsleistung im Privatwald mehr zur Verfügung steht? Oder dass zukünftig ganz auf institutionelle Förderung verzichtet werden kann?

§55: Bislang waren Gegenstand der (kostenpflichtigen) Betreuung „die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen“. Künftig sind es die „für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse des Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten“.

Das ist ein großer Unterschied, der für uns Waldbesitzer bedeutet, dass wir nicht mehr selbst die Zielsetzung unserer Waldbewirtschaftung bestimmen. Denn sowohl die (kostenpflichtige!) Betreuung, wie auch die Beratung durch den Förster, zielt nicht mehr auf das überwiegende betriebliche Interesse, sondern primär auf die Erfüllung der ökologischen Grundpflichten des Waldbesitzers nach § § 12 ff LWaldG.

Unser Interesse für die Überarbeitung des Waldgesetzes ist:

1. Die Bewahrung der Freiheit des Eigentümers bei betrieblicher Zielsetzung und im betrieblichen Handeln.

2. Erhalt unserer qualifizierten Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung

3. Erhalt der pauschalierten institutionellen Förderung für den Privatwald bis 100 Hektar Besitzgröße.

4. eine angemessene Ausgleichszulage Wald als Anerkennung der Gesellschaft für unsere Leistungen für das Allgemeinwohl (Saubere Luft. Sauberes Trinkwasser, Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild, Erholungsleistungen)

 

469. Kommentar von :Ohne Name

Touristischer Standortnachteil 2m Regel

Die in §37(3) festgehaltene 2-Regel sollte angepasst werden, um einen Standortnachteil für den Natur-Tourismus in BW zu vermeiden. Eine attraktive Inszenierung des Waldes für Natursportarten wird so unterbunden und insbesondere in den Grenzregionen zu anderen Bundesländern wandert der zugehörige Tourismus an die Nachbarländer ab, obwohl dies ein […]

Die in §37(3) festgehaltene 2-Regel sollte angepasst werden, um einen Standortnachteil für den Natur-Tourismus in BW zu vermeiden. Eine attraktive Inszenierung des Waldes für Natursportarten wird so unterbunden und insbesondere in den Grenzregionen zu anderen Bundesländern wandert der zugehörige Tourismus an die Nachbarländer ab, obwohl dies ein zunehmend an Bedeutung gewinnender Wirtschaftszweig mit steigenden Besucherzahlen ist. Nicht zuletzt bedeutet die Abschaffung der 2m Regel auch eine Entkriminalisierung von Freizeitsportlern, die an einen Wohnort in BW gebunden sind.

471. Kommentar von :Ohne Name

Förderung Privatwald

Die Gemeinwohlleistung und die Sozialpflichtigkeit (bspw. freies Betretensrecht…) des Eigentums Wald sind ungleich höher als bei anderen Eigentumsarten. Außerdem ist dies unabhängig von Herkulesaufgaben, die bei zunehmenden Katastrophen (Stürme, Hochwasser, Käfer-/Dürrekalamitäten)und den PW-Besitzer viel Geld kostenden Umbau in klimastabile […]

Die Gemeinwohlleistung und die Sozialpflichtigkeit (bspw. freies Betretensrecht…) des Eigentums Wald sind ungleich höher als bei anderen Eigentumsarten. Außerdem ist dies unabhängig von Herkulesaufgaben, die bei zunehmenden Katastrophen (Stürme, Hochwasser, Käfer-/Dürrekalamitäten)und den PW-Besitzer viel Geld kostenden Umbau in klimastabile Wälder, zu leisten sind.

Deshalb ist es nicht zu verstehen wenn kommunale Betriebe einen Gemeinwohlausgleich i.H. von vermutlich ca,. 10.- Euro/ha jährlich zukünftig erhalten sollen und die PW-Besitzer leer ausgehen sollen.

 

Die Missachtung der Allgemeinwohlleistungen der privaten Waldbesitzer von politischer Seite spiegelt sich auch in den aktuellen Förderinstrumentarien und -höhen im Vergleich Waldbesitz zu Landwirtschaft dar.

In unserem Landkreis werden über 6 Millionen Euro an die Besitzer/Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen ausgezahlt. Die Waldbesitzer erhalten dagegen aktuell weniger als 20 Tsd Euro und dies obwohl der Waldanteil an der gesamten Landkreisfläche bei ca. 60 % liegt.

Wer leistet hier seinen Beitrag zu sauberem Wasser,sonstiger verschiedenster wichtiger Schutzfunktionen und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit und erhält trotzdem im Vergleich zu der industriellen Landwirtschaft einen verschwindenden Bruchteil aus dem Topf der Fördermittel?

Das ist eine nicht weiter tragbare Ungleichbehandlung unter Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Allgemeinwohlfunktion die die privaten Waldbesitzer leisten.

Ein Landwirt erhält egal wie ökologisch od. nicht er seine Fläche bewirtschaftet ein Grundförderung je ha von ca. 300 Euro und die Waldbesitzer von 0.- Euro.

Wenn man hier die Leistungen noch gegenüberstellt die für die Gesellschaft erbracht werden, dann stellt sich die Frage wer hier betrogen wird? Bzw. welchen politischen Stellenwert die (Privat)waldbesitzer haben? Die Lobbyarbeit im politischen Bereich für den Wald ist eben im Gegensatz zu der des Bauernverbandes für die (konventionelle) Landwirtschaft verschwindend gering.... Das Ergebnis sieht man...…

Traurig aber wahr.

Hier scheint traurigerweise wohl nur auf dem Klageweg etwas zu erreichen sein.

 

473. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Anscheinend ist die 2m-Regel das einzigste Problem in Baden-Württemberg. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob wirklich schon einmal ein Mountainbiker deswegen bestraft wurde? Im Moment sehe ich als Waldbesitzer die Lage so: Es hält sich eh niemand an die 2m-Regel und ich werde auch niemand deshalb anzeigen. Passiert aber ein Unfall, z.B. weil ein […]

Anscheinend ist die 2m-Regel das einzigste Problem in Baden-Württemberg. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob wirklich schon einmal ein Mountainbiker deswegen bestraft wurde? Im Moment sehe ich als Waldbesitzer die Lage so: Es hält sich eh niemand an die 2m-Regel und ich werde auch niemand deshalb anzeigen. Passiert aber ein Unfall, z.B. weil ein Ast im Weg liegt (durch Sturm oder auch wegen Forstarbeiten), bin ich nicht haftbar. Fällt die 2m-Regel, sehe ich hier langfristig massive Haftungsprobleme auf uns zukommen.

Zudem sind unsere ganzen Fahr- und Maschinenwege eh über 2m breit. Diese Wege (oftmals auch ohne Subventionen gebaut) stehen der Allgemeinheit sowieso schon kostenlos zur Verfügung. Auch hier gibt es schon oft genug Schwierigkeiten mit uneinsichtigen Waldbesuchern, die eine Sperrung wegen Hiebsmassnahmen nicht akzeptieren wollen.

Bitte machen sie uns die Waldbewirtschaftung nicht noch schwerer!

489. Kommentar von :Ohne Name

2 m Regelung

Ich bin selber Waldbesitzer im Schwarzwald, meine gesamte Fläche ist Steillage, und wird von Wegen durchzogen, bei der die Holzabfuhrwege parallel zum Hang verlaufen. Für das Rücken des Holzes zu den Holzabfuhrwegen wurde kleiner Wege für Traktoren gebaut, ist auch notwendig, wie sollte sonst das Holz für die Sägewerke auf die Holzabfuhrwege […]

Ich bin selber Waldbesitzer im Schwarzwald, meine gesamte Fläche ist Steillage, und wird von Wegen durchzogen, bei der die Holzabfuhrwege parallel zum Hang verlaufen. Für das Rücken des Holzes zu den Holzabfuhrwegen wurde kleiner Wege für Traktoren gebaut, ist auch notwendig, wie sollte sonst das Holz für die Sägewerke auf die Holzabfuhrwege kommen. Diese kleineren Wege, in der Regel bis 2 Meter breite sind bis jetzt für den Waldbesucher per Fahrrad tabu. Freizeitverbände fordern schon lange auch diese Wege dem Freizeitsport freizugeben. Diese Forderung ist einfach falsch, und kann von mir als Privatwaldbesitzer nicht getragen werden. Und dafür gibt es viele Gründe. Diese Wege sind in meinem Wald zu 100 % eigen finanziert, und das zum Teil mit großen Kosen. Diese Wege werden nur von mir Jahr für Jahr gepflegt, sie müssen immer wieder frei gehauen werden, sonst wachen diese Wege zu und sind weder mit Traktor oder zu Fuß zu begehen, auch diesen Aufwand bekommen wir nicht bezahlt, obwohl viele Menschen diese Wege, sei es beim Pilze sammeln oder nur als Spaziergänger benutzen. Da meine Wege alle steil sind, müssen die Wasserläufe immer wieder geöffnet werden, sonst läuft bei starkem Regen das Wasser nicht direkt in den Wald sondern dem Weg entlang, und führt dann zwangläufig zu Schäden am Weg, die dann auch ich als Eigentümer bezahle. Nur ein Fahrradfahrer genügt um sauber geöffnete Wasserläufe zu schädigen. Genau in der Spur des Rades läuft dann bei Regen das Wasser von oben bis unten den Weg entlang und nicht in den Wald. Jeder normal denkende Radfahrer müsst dies einsehen. Das größte Problem ist aber die Sicherheit und Verkehrspflicht im Wald. Ich habe Kreuzungen von Wegen im Wald, da müsste ich wenn ich einen Baum fälle 5 Personen mitnehmen, die alle möglichen Richtungen absperren, dass kein Fahrradfahrer mir unter den fallenden Baum fällt. Es gibt Fälle wo Fahrradfahrer vor Gericht zogen und zum Teil Recht bekamen, weil der Fahrradfahrer über einen Ast oder Stein gefahren sind bzw., dann gefallen sind, und dann Schadenersatz vom Waldeigentümer verlangen. Die Wege unter 2 m sind nicht so sauber ausgebaut das Fahrradfahrer ohne Gefahr fahren können. Sind dann auch wir Waldbesitzer dafür verantwortlich wenn was passiert.

Also Finger weg von der Streichung der 2 Meter Regelung. Ich bin vor Jahren beruflich in Düsseldorf gewesen, habe am abends meinen LKW abgestellt, bin über ein kleines unbebautes Grundstück zu meinem Pension zum Schlafen gelaufen, sofort ging ein Fenster auf, ein Mann hat mich angeschrien was ich auf seinem Grundstück mache…Bei mir darf Hinz und Kunz überall parken, laufen mit dem Fahrrad fahren, auch auf Wegen die ich zu 100 % bezahlt habe.

So was nennt man auch Enteignung, aber die Politik macht nur noch Lobbyarbeit, dort wo die meisten Stimmen her kommen, das sind nicht wir Waldbesitzer sondern die große Masse.

 

492. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Wo bleibt im neuen Gesetz die rechtliche Sicherheit des finanziellen Ausgleichs für uns Waldbesitzer. Immer mehr Aufgaben für das Allgemeinwohl müssen wir stemmen, bekommen aber dafür keiner finanziellen Gegenleistung. Bis jetzt war der Revierleiter subventioniert, dies galt als Ausgleich für die Leistungen die wir für die Allgemeinheit geleistet […]

Wo bleibt im neuen Gesetz die rechtliche Sicherheit des finanziellen Ausgleichs für uns Waldbesitzer. Immer mehr Aufgaben für das Allgemeinwohl müssen wir stemmen, bekommen aber dafür keiner finanziellen Gegenleistung. Bis jetzt war der Revierleiter subventioniert, dies galt als Ausgleich für die Leistungen die wir für die Allgemeinheit geleistet haben. Diese indirekte Förderung wird in Zukunft wegfallen. Die Waldbesitzer die einen Betreuungsvertrag unterschreiben, werden in Zukunft dafür einen Zuschuss bekommen. Starke Waldbesitzer wie ich brauchen keinen Förster als Rundumbetreuung, sondern ab und zu Fallweise den Förster. Hier gibt es keine Förderung. Wo bleibt mein finanzieller Ausgleich für meine Dienstleistung für den Waldbesucher. Ich halte z. B. Wege frei, auch Wege die ich zu 100% eigen finanziert habe. Diese Wege benutzen immer mehr Besucher. So was nennt man auch Enteignung. Diese Reform haben meines Wissens Staatsbedienstete ausgearbeitet, und hier ging es nicht um die beste Lösung, sondern darum was für die Angestellten und Beamten der Forstverwaltung am besten ist. Uns als Waldbesitzer hat man dabei vergessen. Als das Begehungsrecht für alle im Wald eingeführt wurde, gab es danach die Ausgleichszulage Wald, auch diese ist schon lange gestrichen. Jetzt sollen neue Lasten auf uns zukommen, z. B. 2 m Regelung bei Waldwegen, Kalkungspflicht, Vorschreibung was für Baumarten wir pflanzen sollen usw. Ich fordere die Politik auf, uns als Waldbesitzer ernst zu nehmen, unsere Leistung für die Allgemeinheit auch finanziell zu entlohnen, dies aber auch im Gesetz zu verankern.