Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Die 2 Meter Regel muss weg!
Ich lebe in Baden-Württemberg und fahre überwiegend in Baden-Württemberg mit dem MTB - sehr häufig auf illegalen Wegen - leider. Eine der Argumentation, die Biker würden auf schmaleren Wegen die Rückzugsorte des Wildes stören, ist nicht nachvollziehbar - es ist wohl eher so, dass durch das Befahren der schmalen Wege den Jägern das Wild nicht mehr
Ich lebe in Baden-Württemberg und fahre überwiegend in Baden-Württemberg mit dem MTB - sehr häufig auf illegalen Wegen - leider. Eine der Argumentation, die Biker würden auf schmaleren Wegen die Rückzugsorte des Wildes stören, ist nicht nachvollziehbar - es ist wohl eher so, dass durch das Befahren der schmalen Wege den Jägern das Wild nicht mehr so leicht vor die Flinte läuft.
Wir müssen dafür Sorge tragen, dass der Wald in Zukunft (auch durch unbefristet gesperrte Wege - auch über 2 Meter) nicht nur der Holzwirtschaft und der Jägerlobby gehört, sondern allen Bürgern. Der Wald dient auch zur Erholung, egal ob mit dem Bike / EBike, zu Fuß oder hoch zu Ross.
BW ist das einzige Bundesland, in welchem die Holzwirtschaft und die Jäger - trotz grüner Regierung (was ein Hohn) einer stärkere Lobby haben als die erholungsuchenden Bürger!
2 Meter Regel abschaffen
Die 2 Meter Regel sollte abgeschafft werden.
Betretungsrecht des Waldes , Nutzung des Waldes
Hallo, leider setzten Sie sich bei der geplanten Gesetzesänderung nicht mit dem Betretungsrecht des Waldes auseinander. Sowohl der Bundesgesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht sehen das Betretungsrecht, wie in der Begründung zum Urteil 1436/87, anders, als Sie es bisher normiert haben. Es ist mir unverständlich, dass das Land BW
Hallo,
leider setzten Sie sich bei der geplanten Gesetzesänderung nicht mit dem Betretungsrecht des Waldes auseinander.
Sowohl der Bundesgesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht sehen das Betretungsrecht, wie in der Begründung zum Urteil 1436/87, anders, als Sie es bisher normiert haben. Es ist mir unverständlich, dass das Land BW nicht das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Erholungssuchenden anerkennt.
Bitte lösen Sie sich von den Lobbyisten in Baden-Württemberg und besetzten Sie die Gremien entsprechend ausgeglichen. (Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW, § 11 Beirat - Im Beirat von ForstBW ist mit dem Landessportbund nur eine Vertreter der Erholung, aber mehrere Vertreter von Forst- und Wirtschaftsverbänden. Unter Punkt 14 sind noch zwei Vertreter von nicht näher benannten Wirtschaftsunternehmen vorgesehen). Warum hat die Wirtschaft mehr Stimmrecht? Wir haben nur eine Welt, helfen Sie mit, dass auch unsere Kinder noch Wald kennen lernen und es nicht nur von Bildern kennen. Lassen Sie nicht zu, dass Wald (und Wasser) nur noch als Wirtschaftsgut gesehen wird.
§ 38 soll zu Lasten der Erholungssuchenden geändert werden: (vgl. §38 (2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung ... sie [die Forstbehörde] kann die Aufhebung der Sperre anordnen.)
Wie soll die Forstbehörde einen Überblick über die Sperrungen durch die "Privatwaldbesitzer" überwachen wenn es keine Berichtspflicht gibt?
Nutzen Sie die Chance, dem Tourismus durch Nutzung des Waldes eine über den Wintersport hinausgehende wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen. Begreifen Sie es als Stärke. Lassen Sie für der Forstverwaltung eine Kontrollmöglichkeit bestehen, indem Sperrungen verpflichtend zu melden sind. Heben Sie die 2-Meter-Regel auf.
Es würde mich freuen, wenn sie die Argumente berücksichtigen
Mit freundlichen Grüßen
JotKa
2 Meter Regelung - Neugestaltung überfällig!
Viel Argumentieren muss man nicht mehr, denn sämtliche Argumente zur Wegfall der 2 m Regel liegen dem Land in schriftlicher Form seit langem vor. Es ist an der Zeit, auf Faktenlage zu diskutieren und dabei keine Punkte zu verdrehen und auszulegen, wie es unsere Regierung benötigt. Dass sich selbst der Tourismus BW GEGEN die Regel stellt, spricht
Viel Argumentieren muss man nicht mehr, denn sämtliche Argumente zur Wegfall der 2 m Regel liegen dem Land in schriftlicher Form seit langem vor.
Es ist an der Zeit, auf Faktenlage zu diskutieren und dabei keine Punkte zu verdrehen und auszulegen, wie es unsere Regierung benötigt. Dass sich selbst der Tourismus BW GEGEN die Regel stellt, spricht Bände!
Abschaffung 2m Regel
Die 2m-Regel ist nicht durchsetzbar, aus diversen Gründen: Wo und wie wird gemessen? Was ist mit Wegen, die ihren Verlauf ändern? Zudem ist sie an der Realität vorbei gedacht, wenn der Wald für alle gleichermaßen zum Erholungsgebiet werden soll. Gegenseitige Rücksichtnahme muss gestärkt werden, nicht einzelne Sportler bei der Nutzung öffentlicher
Die 2m-Regel ist nicht durchsetzbar, aus diversen Gründen: Wo und wie wird gemessen? Was ist mit Wegen, die ihren Verlauf ändern? Zudem ist sie an der Realität vorbei gedacht, wenn der Wald für alle gleichermaßen zum Erholungsgebiet werden soll. Gegenseitige Rücksichtnahme muss gestärkt werden, nicht einzelne Sportler bei der Nutzung öffentlicher Flächen diskriminiert werden.
Dass die 2m-Regel nicht nachvollziehbar wirkt, zeigt sich auch daran, dass andere Länder sie nicht für nötig halten.
2-Meter-Regel
Diese Regelung gehört abgeschafft.
2 Meter Regel
Diese Regel sollte abgeschafft werden da sie Radfahrer gegenüber Wanderern diskriminiert. Dies ist ein pauschales Verbot und es entbehrte jeglicher Grundlage so eine Regel überhaupt einzuführen. Vollernter, Rückewagen, Traktoren usw. machen deutlich mehr kaputt.
2m Regel
Bitte die Chance nutzen die 2m Regelung aus dem Gesetz zu entfernen. Diese sorgt nur für Konfliktpotential und eine 2 Klassen Gesellschaft. Gutes Miteinander wird vielerorts in Deutschland gelebt und funktioniert völlig reibungslos!
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Im Zuge der Neuorganisation des Waldgesetzes, stimme ich dafür den § 37.3 (2-Meter-Regel) zu überarbeiten oder gar abzuschaffen. Am Beispiel anderer Bundesländer zeigt sich das diese Regelung überholt ist und nur zu unsinnigen Konflikten führt. Der Wald lässt sich mit gegenseitigem Respekt und Toleranz wunderbar gemeinsam nutzen.
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Der Wald ist von der Natur gegeben und niemand hat das Recht, diesen für sich alleine zu beanspruchen oder eine bestimmte Gruppe auszugrenzen. Wer hat sich so etwas Unsinniges, wie eine "2-Meter-Regel" überhaupt ausgedacht? Gegenseitiger Respekt der Besucher des Waldes und Achtung vor der Natur sollten bei gesundem Menschenverstand genügen, um ohne
Der Wald ist von der Natur gegeben und niemand hat das Recht, diesen für sich alleine zu beanspruchen oder eine bestimmte Gruppe auszugrenzen. Wer hat sich so etwas Unsinniges, wie eine "2-Meter-Regel" überhaupt ausgedacht? Gegenseitiger Respekt der Besucher des Waldes und Achtung vor der Natur sollten bei gesundem Menschenverstand genügen, um ohne Probleme den Wald genießen zu können, egal ob per Fuß, auf Pferd oder auf dem Rad!