Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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441. Kommentar von :Ohne Name

Schleichende Enteignung im Privatwald !

Das Landeswaldgesetz darf nicht geändert werden. Leider gibt es immer mehr Beamte und Politiker die Irre Vorschriften und Gesetzesänderungen erlassen um sich zu profilieren. Der Privatwaldeigen- tümmer leistet Vorbildfunktionen für Waldpflege und Erholungswald. Leider gibt es immer mehr verrückte Radsportler welche auf Wildwechseln und Pfaden ihr

Das Landeswaldgesetz darf nicht geändert werden. Leider gibt es immer mehr Beamte und Politiker
die Irre Vorschriften und Gesetzesänderungen erlassen um sich zu profilieren. Der Privatwaldeigen-
tümmer leistet Vorbildfunktionen für Waldpflege und Erholungswald. Leider gibt es immer mehr verrückte Radsportler welche auf Wildwechseln und Pfaden ihr Unwesen treiben, daher muß die 2 m Regelung unbedingt bleiben. Seit mehr als 10 Jahren versuche ich, mit der FVA und Forst BW das nun
für jeden sichtbare Phänomen Waldsterben in Form Vermoosung - Flechten - Absternen ganzer Flächen zu erörtern, als kleiner Privatwaldbewirtschafter wird man nur ausgelacht. Kein Vorbild ist der Staats-
forst in teilw. übermäßigem Einschlag -Folge Windwurf - Bodenverdichtung - Bodenerosion - Wildverbiss.
Vereinfacht endlich Regelungen und Vorschriften, wenn Sie Arbeit suchen bei mir jederzeit Willkommen.
Wenn jeder sich im PV Wald aufhalten will, bleibt bei nur die Haftung und Steuer!
Wer Entschädigt bei Kalamitäten ???? Wer bezahlt den Waldwegebau? Die Mountainbiker???
K.W.Frey Baiersbronn

440. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regelung

Ich schließe mich meinen Vorrednern an. Die 2 Meter Regelung ist unnötig und birgt ein nicht wünschenswertes Konfliktpotential. Wie am Beispiel anderer Bundesländer gezeigt kann ein vernünftiges miteinander auf den Wegen auch ohne eine pauschales Verbot realisiert werden.

439. Kommentar von :Ohne Name

Zukunftsfähiger Wald durch Unterstützung der Privatwaldbesitzer

Waldbesitzern dürfen zu Zeiten des Klimawandels nicht immer noch mehr Regeln und Pflichten auferlegt werden. Stattdessen sollten ihnen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie der Wald zukunftsfähig gestaltet werden kann, damit alle von ihm profitieren. Hier fordere ich Unterstützung vom Staat und keine weiteren Einschränkungen durch zusätzliche

Waldbesitzern dürfen zu Zeiten des Klimawandels nicht immer noch mehr Regeln und Pflichten auferlegt werden. Stattdessen sollten ihnen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie der Wald zukunftsfähig gestaltet werden kann, damit alle von ihm profitieren.
Hier fordere ich Unterstützung vom Staat und keine weiteren Einschränkungen durch zusätzliche Gesetze!

438. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m Regel

Die 2m Regel gehört abgeschafft. Diese schadet massiv dem Tourismus. Als MTB Fahrer würde ich einen großen Bogen um die Tourismus Region Schwarzwald machen. Da ist z.B. Die Pfalz viel attraktiver. Insbesondere gibt es hier nicht eine so unsinnige 2m Regel. M.E. Kann mit dem richtigen Tourismus Konzept ( dazu gehört auch MTB) sehr viel positive

Die 2m Regel gehört abgeschafft. Diese schadet massiv dem Tourismus. Als MTB Fahrer würde ich einen großen Bogen um die Tourismus Region Schwarzwald machen. Da ist z.B. Die Pfalz viel attraktiver. Insbesondere gibt es hier nicht eine so unsinnige 2m Regel.
M.E. Kann mit dem richtigen Tourismus Konzept ( dazu gehört auch MTB) sehr viel positive Werbung erreicht werden. Davon profitiert die Region; insbesondere ist dies auch vor den immer kürzeren Winter zu sehen. Die Ski Saison am feldberg wird von Jahr zu Jahr kürzer. Die Defizite hier können durch attraktive Sommerangebote so zumindest tlw. Kompensiert werden.

437. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Die 2m Regel sollte aus meiner Sicht abgeschafft, mit folgenden Gründen: - Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland, welches solch eine diskriminierende Regel flächendeckend hat. - in der Praxis hält sich kaum jemand an die 2m Regel. Wenn beide Seiten vernünftig sind funktioniert dies auch sehr gut. Ich hatte z.B. in 15Jahren Mountainbiken

Die 2m Regel sollte aus meiner Sicht abgeschafft, mit folgenden Gründen:
- Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland, welches solch eine diskriminierende Regel flächendeckend hat.
- in der Praxis hält sich kaum jemand an die 2m Regel. Wenn beide Seiten vernünftig sind funktioniert dies auch sehr gut. Ich hatte z.B. in 15Jahren Mountainbiken auf schmalen Wegen, lediglich 2 mal Probleme.
- andere Länder wie z.B. die Schweiz (Graubünden) haben sich auf Grund hervorragender Regeln (Trail Tolerance) zum Mekka für Mountainbiker und Wanderer entwickelt.
- mit dieser Regel wird eine ganze Sportler- und Bevölkerungsgruppe in die Illegalität gedrängt, ohne etwas verwerfliches gemacht zu haben.

weitere Anmerkungen:
§ 38 (2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.
Dies bedeutet Waldbesitzer können ohne Meldung sperren. Die Forstbehörde kann die Sperrung zwar aufheben, aber die Kontrollmöglichkeit ist nicht mehr gegeben, wie lange eine Sperrung bestand und ob sie für diese Dauer auch notwendig ist. Der Tourismus kann auf Sperrungen nicht rechtzeitig reagieren und Umleitungen ausschildern.

§ 45 Ziele im Staatswald(1) Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen. Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes ist, die den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen, sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung.
Das bedeutet, dass alle Prozesse an der Holznutzung optimiert werden und die anderen Funktionen nur ausreichend zu berücksichtigen sind. Dies widerspricht nach Erachten der DIMB den Zielen, welche das Bundesverfassungsgericht 1990, in der Begründung zum Urteil 1436/87, formuliert hat. Dort soll der öffentliche Wald in erster Linie der Schutz- und Erholungsfunktion dienen.

436. Kommentar von :Ohne Name

Zwei Meter Regel

Ich fordere die ersatzlose Streichung der sogenannten Zwei Meter Regelung für Fahrradfahrer im Wald. Da sie in sämtlichen anderen Bundesländern nicht besteht, empfinde ich sie als Einwohner Baden-Württembergs als diskriminierend.

435. Kommentar von :Ohne Name

Kommentar zur Änderung des Landeswaldgesetzes

Schränken Sie die Handlungsfreiheit des privaten Waldbesitzes nicht weiter ein! Vertrauen Sie auf die grünen Herzen der Förster! Auch die wirtschaftenden Förster und Waldeigentümer haben ein hohes Interesse am Natur- und Artenschutz. Aber sie müssen es sich leisten können! Dazu brauchen sie waldbauliche Freiheiten. Auch eine Gesellschaft muss sich

Schränken Sie die Handlungsfreiheit des privaten Waldbesitzes nicht weiter ein!
Vertrauen Sie auf die grünen Herzen der Förster! Auch die wirtschaftenden Förster und Waldeigentümer haben ein hohes Interesse am Natur- und Artenschutz. Aber sie müssen es sich leisten können! Dazu brauchen sie waldbauliche Freiheiten. Auch eine Gesellschaft muss sich Naturschutz leisten können! Dazu brauchen sie wirtschaftliche Gewinne! Nicht anders ist dies reduziert auf den Forstbereich betrachtet! Arten- und Naturschutz muss man / ein Land / eine Gesellschaft leisten können!
Ökohäuser bauen wollen (und müssen!), aber die Forstwirtschaft immer weiter einschränken und immer mehr Flächen stilllegen funktioniert langfristig nicht! Ausser auf Kosten der Globalen Umwelt. Stichwort Holzimporte aus Staaten die z.B. das irreführende FSC-Label großartig aufgedruckt haben, das Holz aber aus Großkahlschlägen stammt welche in Deutschland rechtlich bei weitem nicht möglich wären.
Keine weiteren waldbaulichen Einschränkungen durch Neuerungen im Landeswaldgesetz!

434. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform Zweimeterregel

Dass die Zweimeterregel weiterhin in Kraft bleiben soll, ist ein bundesweit einzigartiger Unsinn. Die Regelung wurde bar jeglicher Evidenz eingeführt, wurde nie auf ihren Nutzen hin untersucht, wird in keiner Weise kontrolliert und wird von Bikern auch nicht befolgt. Weder eine Verhinderung von Unfällen noch eine Vermeidung der Zerstörung von Wegen

Dass die Zweimeterregel weiterhin in Kraft bleiben soll, ist ein bundesweit einzigartiger Unsinn. Die Regelung wurde bar jeglicher Evidenz eingeführt, wurde nie auf ihren Nutzen hin untersucht, wird in keiner Weise kontrolliert und wird von Bikern auch nicht befolgt. Weder eine Verhinderung von Unfällen noch eine Vermeidung der Zerstörung von Wegen im Zusammenhang mit dieser Regel lässt sich nachweisen. Das einzige, was bleibt, ist eine sinnlose und verfassungswidrige Einschränkung der Wegefreiheit im Wald.

433. Kommentar von :Ohne Name

Noch mehr Bürokratie

Im Kleinprivatwald muss die Selbstbestimmung erhalten bleiben. Noch mehr Pflichten und weniger Unterstützung vom Staat wäre ein weiterer Eingriff in die Rechte privater Eigentümer. Dies kann so nicht hingenommen werden.

432. Kommentar von :Ohne Name

Änderung Waldgesetz BW

Die 2 Meter Regel soll erhalten bleiben. Ich bin auch begeisterter Radfahrer, in bestimmten Waldabschnitte haben die Radfahrer einfach nichts zu suchen. Natur muss Natur bleiben. Es gibt genügend andere Wege um Rad zu fahren. Ohne die Privatwaldbesitzer würden unser Wälder nicht mehr als Naherholungsgebiet dienen dies erhalten wir zum Nulltarif.

Die 2 Meter Regel soll erhalten bleiben. Ich bin auch begeisterter Radfahrer, in bestimmten Waldabschnitte haben die Radfahrer einfach nichts zu suchen. Natur muss Natur bleiben. Es gibt genügend andere Wege um Rad zu fahren. Ohne die Privatwaldbesitzer würden unser Wälder nicht mehr als Naherholungsgebiet dienen dies erhalten wir zum Nulltarif. Siehe Staatswald keine Waldarbeiter mehr vorhanden für die Waldpflege. Die Gesetze die Jahre lang funktionieren will man ändern, die nicht funktionieren lässt mann die Finger weg das verstehe ich nicht. Wenn ich das Wort Totholz schon höre geht mir der Kragen hoch, dies muss raus aus dem Wald und sollte nicht als Vorschrift gemacht werden. Diese Einschränkungen dürfen wir uns nicht gefallen lassen.