Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Kommentar
Herzlichen Dank auch!
Die privaten Waldbesitzer sollen zwar mehr Pflichten und finanzielle Belastungen bekommen, aber dafür entschädigt sie die Regierung im Gegenzug mit weniger Rechten.... ?
Klar! ...warum nicht? ...hat ja in anderen Bereichen, wie etwa bei der Novellierung des Jagdgesetzes auch funktioniert!
Maßnahmen des vorgesehenen Forstreformgesetzes und deren tendenzielle Ausrichtung
Der Schutz und die Pflege eines gesunden, stabilen, gegen möglichst viele Schadeinflüsse widerstandsfähigen Waldes - nicht nur des staatlichen, sondern auch des privaten und kommunalen - liegt im allgemeinen Interesses ! Insoferne ist es nicht nachvollziehbar, dass die tendenzielle Ausrichtung des "Forstreformgesetzes" den staatlichen
Der Schutz und die Pflege eines gesunden, stabilen, gegen möglichst viele Schadeinflüsse widerstandsfähigen Waldes - nicht nur des staatlichen, sondern auch des privaten und kommunalen - liegt im allgemeinen Interesses !
Insoferne ist es nicht nachvollziehbar, dass die tendenzielle Ausrichtung des "Forstreformgesetzes" den staatlichen (landeseigenen) Waldbesitz mit öffentlichen Mitteln fördert (somit mit Steuergeldern, die die Allgemeinheit aufbringt), während den privaten und kommunalen Waldeigentümern einerseits zusätzliche finanzielle Lasten aufgebürdet werden, andererseits die Möglichkeiten für die Inanspruchnahme von Förderungen und Zuschüssen für ökologisch sinnvolle Maßnahmen reduziert oder völlig gestrichen werden sollen.
Dabei denke ich insbesondere an die folgenden Punkte.
Verpflichtungen und Kosten gemäß "FFH - Managementplänen", "Naturschutzstrategie" und "Waldnaturschutzstrategie" können ohne finanzielle Kompensation die privaten und kommunalen Waldeigentümer finanziell überfordern, obwohl gerade auch sie ihren Beitrag im Interesse der Öffentlichkeit zum Schutze der Natur und der Umwelt leisten.
Selbst nutzbare, freiwillige Möglichkeiten im Sinne einer finanziellen Kompensation der Kosten, wie z. B. das Ökokonto oder der Vertragsnaturschutz, werden abgewertet und reduziert. Dabei stellen gerade diese Maßnahmen Möglichkeiten dar, das private und kommunale Waldeigentum etwas weniger abhängig von Zuschüssen zu machen.
Erhöhte und vermehrte Pflichten im Rahmen der "Verbesserungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" mit zusätzlichen beträchtlichen Kosten sollen nicht mehr zuschussfähig sein. Darunter würde bei mangelnder Finanzkraft auch die Effizienz und Wirksamkeit der Verbesserungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen leiden.
Das gilt beispielsweise für Jungbestandspflege inclus. der Pflege der Naturverjüngung, Waldumbaumaßnahmen zum Erzielen gesunder Mischwälder, Erstellen von Betriebsplänen, Kalken zugunsten des Bodenschutzes oder intergierten Pflanzenschutz bei Naturkatastrophen mit schwerwiegenden Folgen für die Wälder.
(Von den Katastrophen einerseits, wie von den Maßnahmen zum Schutze des Waldes andererseits sind logischerweise nicht nur die staatlichen Wälder betroffen, sondern ebenso die privaten und kommunalen Waldungen.)
§37.3 2m Regelung
Wald in unseren Breiten ist eben nicht von Natur gegeben sondern Wirtschaftswald zur Sicherung des Einkommens des Eigentümers. Als Radfahrer im Wald ist man Gast auf fremden Eigentum und dah hat man sich an bestimmte Regeln zu halten. Insbesondere hat man die Bewirtschaftung nicht zu stören. Wenn der Wald von Natur gegeben ist , ist es Bannwald
Wald in unseren Breiten ist eben nicht von Natur gegeben sondern Wirtschaftswald zur Sicherung des Einkommens des Eigentümers. Als Radfahrer im Wald ist man Gast auf fremden Eigentum und dah hat man sich an bestimmte Regeln zu halten. Insbesondere hat man die Bewirtschaftung nicht zu stören.
Wenn der Wald von Natur gegeben ist , ist es Bannwald oder Nationalpark und da gibts wesentlich restrektivere Betretungsrechte.
Forsttechniker
Ein Forsttechniker beginnt seine Laufbahn mit einer 3-jährigen Berufsausbildung zum Forstwirt. Anschließend muss er mindestens ein Jahr in diesem Beruf gearbeitet haben um überhaupt den Zugang für die Forstschule in Lohr am Main zu erhalten. Gerade in der heutigen Zeit ist es sehr Wichtig die praktische Arbeit mit dem Fachwissen aus der Schule zu
Ein Forsttechniker beginnt seine Laufbahn mit einer 3-jährigen Berufsausbildung zum Forstwirt. Anschließend muss er mindestens ein Jahr in diesem Beruf gearbeitet haben um überhaupt den Zugang für die Forstschule in Lohr am Main zu erhalten. Gerade in der heutigen Zeit ist es sehr Wichtig die praktische Arbeit mit dem Fachwissen aus der Schule zu kennen und gleichzeitig zu verknüpfen. In der Forsttechnikerausbildung wird sich darauf konzentriert die Wichtigen Dinge zu erlernen die für die moderne Forstwirtschaft nötig sind. Für mich ist der Forsttechniker mit seiner Ausbildung einem Forstingenieur gleichzusetzen, da er Praxiserfahrung aus seiner Berufsausbildung und einigen Arbeitsjahren mit sich bringt und dazu noch eine zweijährige Weiterbildung absolviert mit der er sein Fachwissen vertiefen kann und sich neues Wissen aneignet. Deshalb MUSS der Forsttechniker in der Forstreform von Baden-Württemberg berücksichtigt werden.
Abschaffung der 2 m - Regel
Ich spreche mich ebenfalls dafür aus, die "2-Meter Regel" in § 37 III LWaldG zu streichen. In einer heutigen Gesellschaft ist es möglich sein, ein friedliches Miteinander von Wanderern, Joggern, Mountainbikern, usw. und den Waldbewohnern, sowie einen respektvollen Umgang mit der Natur zu ermöglichen, ohne eine Unterlassung für eine der
Ich spreche mich ebenfalls dafür aus, die "2-Meter Regel" in § 37 III LWaldG zu streichen.
In einer heutigen Gesellschaft ist es möglich sein, ein friedliches Miteinander von Wanderern, Joggern, Mountainbikern, usw. und den Waldbewohnern, sowie einen respektvollen Umgang mit der Natur zu ermöglichen, ohne eine Unterlassung für eine der Waldnutzer-Gruppen auszusprechen.
Das belegen heute bereits viele Beispiele. Des weiteren zweifle ich an, dass die Waldumgebung durch vernünftige Radfahrer mehr geschädigt wird, als durch manche Forstarbeiten die die ganze Bodenvegetation erdrücken und zerstören oder durch manche unvernünftige Wanderer die ihren ganzen Müll im Wald liegen lassen. Daher spreche ich mich dafür aus, uns nicht hinter einem Gesetz zu verstecken, sondern den Dialog für einen respektvollen Umgang mit der Natur und miteinander zu suchen!
Anmerkungen zum Forstreformgesetz
Der Privatwald wird seid Generationen naturnah und nachhaltig bewirtschaftet. Um das Erbe unserer Vorfahren auch in Zukunft richtig zu bewirtschaften, brauchen wir eine neutrale Person ( Revierleiter ) vor Ort, die für die Belange der Waldbesitzer unterstützend da ist ( Beratung und Betreuung). Auch sollte der Waldeigentümer in seinen
Der Privatwald wird seid Generationen naturnah und nachhaltig bewirtschaftet. Um das Erbe unserer Vorfahren auch in Zukunft richtig zu bewirtschaften, brauchen wir eine neutrale Person ( Revierleiter ) vor Ort, die für die Belange der Waldbesitzer unterstützend da ist ( Beratung und Betreuung).
Auch sollte der Waldeigentümer in seinen betrieblichen Entscheidungen frei Handeln dürfen.
Der Wald dient als Erholungsort für Jedermann. Allein aus diesem Grund ist es wichtig die Ausgleichszulage Wald wieder ins Leben zu rufen.
Jeder darf unser Privateigentum zur Erholung nutzen und stellt dabei auch noch Ansprüche wie z.B. gepflegte und saubere Wege usw. Für all diese geduldeten Ansprüche ist eine Anerkennung( Förderung) aus der Gesellschaft angebracht.
Zur 2 Meter Regelung
Der Waldbesitzer ist immer der dumme wenn was passiert. Je mehr Biker, Pilze Sammler und Wanderer in unserem Wäldern unterwegs sind desto gefährlicher wird es für alle. Und das schlimme daran ist das viele von den genannten Personen Gruppen keine Schilder lesen können. Ich finde die Eingrenzung sollte beibehalten werden.
Im Allgemeinen sollte die Politik darauf achten, dass das Rad nicht zurück gedreht wird.
Denn nur ein Wald der nachhaltig bewirtschaftet wird ist ein stabiler und gesunder Wald.
Forstreformgesetz
Da in der Landwirtschaft schon so wenig verdient ist, können wir jetzt nicht auch noch im Wald unser Holz liegen lassen und als Ausgleich dazu den Radfahrern zuschauen, wie sie durch unsere Jungkulturen fahren. Solche Scherze kann der Staat in seinen eigenen Wäldern machen, aber wir müssen von unserer Arbeit und unseren Resourcen leben.
Trainee - Programm und Nachwuchsabsolventen
Die Neuorganisation der Forstverwaltung Baden - Württemberg sollte auch dazu dienen, dass wieder vermehrt junge Hochschulabsolventen eingestellt werden und nicht noch mehr Stellen abgebaut werden. Das Durchschnittsalter der Förster im Land liegt heute schon bei etwa 55 Jahren und dies wird noch weiter ansteigen, wenn nicht endlich dagegen
Die Neuorganisation der Forstverwaltung Baden - Württemberg sollte auch dazu dienen, dass wieder vermehrt junge Hochschulabsolventen eingestellt werden und nicht noch mehr Stellen abgebaut werden. Das Durchschnittsalter der Förster im Land liegt heute schon bei etwa 55 Jahren und dies wird noch weiter ansteigen, wenn nicht endlich dagegen angesteuert wird. Die Einsparungswellen der letzten Jahrzehnte zeigen nun ihre Negativen Wirkungen. Jetzt wäre der Zeitpunkt endlich vermehrt neue Traniee - Plätze zu schaffen und nicht erst wenn der Bedarf viel zu groß ist. Wenn ein "Traniee" des gehobenen Dienstes schon zwei Jahre früher eingestellt werden würde und nicht erst wenn ein Revierleiter in den Ruhestand geht, hätte er noch genug Zeit das neue Revier kennen zulernen und würde nicht ins kalte Wasser geschmissen werden.
Die neue AÖR und die Landkreise von BaWü müssen aufpassen, dass ihnen die guten Nachwuchskräfte nicht davonlaufen und nach Bayern oder Rheinland - Pfalz gehen, die viel bessere Bedingungen bzw. Anwärterplätze schaffen. Ebenso ist dort die Öffentlichkeitsarbeit bereits viel ausgebauter als dies im Ländle der Fall ist. Dafür müssen aber auch junge Leute eingestellt werden, die bereit sind die Bevölkerung über ein breites Medienangebot zu erreichen.
Als baldiger Hochschulabsolvent einer Forsthochschule in Baden - Württemberg würde ich dies sehr begrüßen wenn diese Punkte bei der Neuorganisation berücksichtigt werden, um den Forststandort Baden - Württemberg weiterhin attraktiv zu halten.
Forstreform
Jeder Waldbesitzer sollte selbst das recht haben was für Baumarten er in seinen Wald nach Sturm oder Borkenkäferbefall Aufforstet Wanderer und Radfahrer sollten im Wald nur auf von Behörden freigegebenen Wander und Radwegen unterwegs sein der Wald in der Fläche wird von uns Waldbesitzern auch nur über Rückegassen bewirtschaftet Der Wald an sich
Jeder Waldbesitzer sollte selbst das recht haben was für Baumarten er in seinen Wald nach Sturm oder Borkenkäferbefall Aufforstet
Wanderer und Radfahrer sollten im Wald nur auf von Behörden freigegebenen Wander und Radwegen unterwegs sein der Wald in der Fläche wird von uns Waldbesitzern auch nur über Rückegassen bewirtschaftet
Der Wald an sich sollte " dem Wald und dem Wild " und dem Waldbesitzer gehören und sonst niemanden !!!