Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Änderungen Waldgesetz BW
Die Privatwaldbesitzer leisten einen erheblichen Beitrag für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und Erhaltung unserer Kulturlandschaft. Sie sollten nicht noch mit weiteren Pflichten belastet werden. Insbesondere die Regelung für das Belassen von Totholz im Wald finde ich für die Waldbesitzer nachteilig.
Waldgesetzänderung
Die weiteren Einschränkungen des Privatwaldbesitzers sind mit dem Recht am Eigentum nicht vereinbar. Wasser, Luft, Flora + Fauna, Erholungsraum - alles zum Nulltarif. Welcher Industriebetrieb würde das alles pflegen und ohne Geld zur Verfügung stellen ? Die in der Vergangenheit praktizierte Regelung "Kostenlose Betreuung der Waldbesitzer gegen
Die weiteren Einschränkungen des Privatwaldbesitzers sind mit dem Recht am Eigentum nicht
vereinbar. Wasser, Luft, Flora + Fauna, Erholungsraum - alles zum Nulltarif. Welcher Industriebetrieb würde das alles pflegen und ohne Geld zur Verfügung stellen ? Die in der Vergangenheit praktizierte Regelung "Kostenlose Betreuung der Waldbesitzer gegen Betretungsrecht" ist längst vorbei. Diese weiteren Einschränkungen dürfen wir uns nicht gefallen lassen.
Privatforstbetrieb Schuppert, Öhringen
2m Regel
Der Wegfall der 2m Regel würde allen Menschen die Möglichkeit bieten seine Freizeit im Wald zu gestalten.Und das dann auch auf schmalen Wegen. Meine Erfahrungen als langjähriger Mountainbiker zeigen ,das der gegenseitige Respekt zwischen Bikern und Wanderern schon längst gegeben ist. Toleranz und Respekt untereinander bringen mehr als jede
Der Wegfall der 2m Regel würde allen Menschen die Möglichkeit bieten seine Freizeit im Wald zu gestalten.Und das dann auch auf schmalen Wegen.
Meine Erfahrungen als langjähriger Mountainbiker zeigen ,das der gegenseitige Respekt zwischen Bikern und Wanderern schon längst gegeben ist.
Toleranz und Respekt untereinander bringen mehr als jede Regel...
Waldgesetzänderung
Am drängendsten ist wohl die vollkommen unsinnige 2-Meter Regel anzusehen. Es gibt keinerlei Probleme untereinander, ob Wanderer oder Mountainbiker, solange die üblichen Formen des Umgangs miteinander gepflegt werden. Die bisher bestehende Regel setzt den Mountainbiker immer in die Verteidigungsposition, auch wenn er auf Wegen >2m unterwegs ist.
Am drängendsten ist wohl die vollkommen unsinnige 2-Meter Regel anzusehen. Es gibt keinerlei Probleme untereinander, ob Wanderer oder Mountainbiker, solange die üblichen Formen des Umgangs miteinander gepflegt werden. Die bisher bestehende Regel setzt den Mountainbiker immer in die Verteidigungsposition, auch wenn er auf Wegen >2m unterwegs ist.
Ich verstehe den Gesetzgeber, wenn er Regeln in Ballungsräumen aufstellt, im weiten Land sind diese Regeln jedoch unsinnig. Bei Begegnungspotential von
Waldgesetzänderung: mehr Fragen als Klarheit!
- §1 Wie ist die rechtsverbindliche Definition von „naturnaher Waldwirtschaft“? Wie muss ich handeln, um gesetzeskonforme „naturnahe Waldwirtschaft“ zu betreiben? - §22 Abs. 2 Wie wird „ein hinreichender Anteil von Totholz“ definiert? Welche „Naturschutzkonzepte“ haben Gültigkeit, wer entscheidet dies auf welcher Grundlage? - §38 Abs. 2 i.V.m
- §1 Wie ist die rechtsverbindliche Definition von „naturnaher Waldwirtschaft“?
Wie muss ich handeln, um gesetzeskonforme „naturnahe Waldwirtschaft“ zu betreiben?
- §22 Abs. 2 Wie wird „ein hinreichender Anteil von Totholz“ definiert?
Welche „Naturschutzkonzepte“ haben Gültigkeit, wer entscheidet dies auf welcher Grundlage?
- §38 Abs. 2 i.V.m Abs. 1: Bedeutet die Neuerung, dass jede Sperrung im Wald aufgrund von Holzerntemaßnahmen oder aufgrund von jagdlichen Maßnahmen einem amtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden muss? Bisher war eine Sperrung bis zu zwei Monate ohne Genehmigung möglich.
- §42a Abs. 1: Bedeutet kategorischer Ausschluss bestimmter Waldbesitzarten, wie Kommunalwald und Großprivatwald?
- §42a Abs. 4: Wie kann es sein, dass eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung Gesetzesgrundlage sein kann?
- §42a Abs. 5: Wie sehen die aktuellen Regelungen der Staatswaldbewirtschaftung aus? Wie lange müssen diese bereits angewandt worden sein, dass eine Förderung nach §42 möglich ist?
- §61a: Ein völlig unnötiger Paragraph, vgl. Genossenschaftsgesetz! Im Übrigen existieren für die Waldbesitzenden weitere Rechtsformen, um sich zusammenzuschließen: Wirtschaftsverein, GmbH, Zweckverband etc.
Was will der Gesetzgeber mit §61a bezwecken?
- §61c: Zu welchem Zweck muss eine Genossenschaft von der höheren Forstbehörde anerkannt werden? Wie ist die Rechtsstellung einer „nicht anerkannten“ Genossenschaft?
Wer beantwortet mir als Waldbeitzert diese Fragen??? Finger weg vom Eigentum!!!
2m Regel
Die 2m Regel schafft mehr Ärger als sie ein sinnvolles Zusammenleben nutzt.
Daher muss sie weg. Mehr gegenseitiges Respekt untereinander und Respekt vor der Natur bringt mehr als jede Regel.
Alle sollten sich an die Nase fassen und ihre Besserwisserei sein lassen.
Gedanken und Fragen zur Waldgesetznovellierung
Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen fühlt sich der Gesetzgeber veranlasst, in die Bewirtschaftungsgrundsätze und Eigentumsverhältnisse so massiv einzugreifen? Was unterscheidet den Privatwald zukünftig noch vom öffentlichen Wald, wenn dieser in den § 14+22 gleichgestellt wird wie der Staatswald? Aus diesem Grunde müssten allen
Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen fühlt sich der Gesetzgeber veranlasst, in die Bewirtschaftungsgrundsätze und Eigentumsverhältnisse so massiv einzugreifen?
Was unterscheidet den Privatwald zukünftig noch vom öffentlichen Wald, wenn dieser in den § 14+22 gleichgestellt wird wie der Staatswald? Aus diesem Grunde müssten allen Waldbesitzarten die 10€/ha Gemeinwohlausgleich zustehen!
In Jahren wie diesem, wo die betroffenen Waldbesitzenden durch den deutlich spürbaren Klimawandel voll geschädigte Waldbestände vorfinden, werden Ihnen durch den Gesetzgeber zum Dank noch stärkere Einschränkungen in der Bewirtschaftung Ihres Eigentums auferlegt! Das ist höchst bedenklich!
Das gleiche Ministerium will eine Holzbauoffensive initiieren. Mit welchem Holz soll dies passieren, bei gleichzeitig weiteren Verschlechterungen/Einschränkungen der Waldbewirtschaftung in BA-Wü durch diese Gesetztesänderung? Soll das Holz dafür dann wieder aus dem borealen Nadelwald mit einer negativen CO2 Bilanz kommen, ganz zu schweigen von den ökologischen Folgen/Schäden in Russland?
"2-Meter-Regel" aus §37.3
Sehr geehrte Damen und Herren, als passionierter Mountainbiker und Trainer in einem Radsportverein, aber auch als begeisterter Wanderer, möchte ich Sie bitten, im Zuge der "Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg" die unliebsame "2-Meter-Regel" aus §37.3 zu entfernen. Meiner Meinung nach sollte der Wald für alle nutzbar sein - auch
Sehr geehrte Damen und Herren,
als passionierter Mountainbiker und Trainer in einem Radsportverein, aber auch als begeisterter Wanderer, möchte ich Sie bitten, im Zuge der "Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg" die unliebsame "2-Meter-Regel" aus §37.3 zu entfernen.
Meiner Meinung nach sollte der Wald für alle nutzbar sein - auch für Mountainbiker! Auf meinen Trainingsrunden begegne ich immer wieder Wanderern jeden Alters, und mit wenigen Ausnahmen sind diese Begegnungen stets sehr respektvoll und freundlich, oft wird man von den Wanderern sogar für die Sportlichkeit bewundert.
Die Rücksichtslosigkeit weniger darf nicht zur Sanktionierung vieler führen! Vielmehr muß eben daran gearbeitet werden, daß man die jeweils "anderen" zu respektieren hat, daß der Stärkere (schnellere) auf den Schwächeren (langsameren) Rücksicht nehmen muß! Ich fahre mit dieser Strategie (die für mich eine Selbstverständlichkeit ist, und die wir so auch in unserem Verein an den Nachwuchs weitergeben) schon immer sehr gut und habe, wie schon gesagt, daher eigentlich nie Konflikte mit Wanderern. Wir halten an oder fahren entsprechend langsam, grüßen freundlich und freuen uns, wenn wir zurückgegrüßt werde.
Und es wäre schon, wenn wir das in naher Zukunft wieder mit absolut reinem Gewissen und in absoluter Legalität machen könnten!
Andreas Schiwy, Öschingen
Mountainbiken - 2m Regel
Die 2-Meter-Regel löst keine Probleme, sondern schafft viele neue. Bürger werden in ihrer Freizeit pauschal kriminalisiert und müssen mit Anzeigen und Verwarnungen rechnen. Diese ungleiche Behandlung der Waldnutzer führt zu einem Gegeneinander statt zu einem Miteinander im Wald. Fallenleger und Drahtseilspanner fühlen sich bestärkt. Der
Die 2-Meter-Regel löst keine Probleme, sondern schafft viele neue.
Bürger werden in ihrer Freizeit pauschal kriminalisiert und müssen mit Anzeigen und Verwarnungen rechnen.
Diese ungleiche Behandlung der Waldnutzer führt zu einem Gegeneinander statt zu einem Miteinander im Wald. Fallenleger und Drahtseilspanner fühlen sich bestärkt.
Der Radsport gerät in eine rechtliche Grauzone, sobald schmale Wege befahren werden:
Für Übungsleiter und Trainer, für Bike-Führer und Guides und selbst bei Ausfahrten im Freundeskreis entstehen unklare Haftungs- und Kostenrisiken (z.B. bei Unfällen und Rettungseinsätzen)
Bei Radsportveranstaltungen ist die Genehmigung der Wegeführungen stark erschwert
Der Radtourismus wird behindert: Attraktive Wegenetze werden durch Verweis auf 2-Meter-Regel und angebliche Haftungsproblematik verhindert. Der Schwarzwald liegt weit hinter vergleichbaren Bikeregionen in Deutschland zurück.
Das Image von Baden-Württemberg als radfreundliche Region leidet.
Die2m Regelung ist verfassungswidrig.
Neuorganisation der Forstverwaltung
Viele Beispiele zeigen, dass Zentralisierungen nicht die beste Lösung sind. Das bisherige System hat sich als bestens bewährt, vor Ort müssen qualifizierte Förster tätig sein um in der Fläche den Wald gut zu bewirtschaften. Unser Wald ist Kultur- und Erholungslandschaft, die nicht zentral sondern dezentral betreut werden muss. Ich finde es
Viele Beispiele zeigen, dass Zentralisierungen nicht die beste Lösung sind.
Das bisherige System hat sich als bestens bewährt, vor Ort müssen qualifizierte Förster tätig sein um in der Fläche den Wald gut zu bewirtschaften. Unser Wald ist Kultur- und Erholungslandschaft, die nicht zentral sondern dezentral betreut werden muss.
Ich finde es nicht akzeptabel, dass für 105 Millionen EURO aufgewendet werden, um Förster freizusetzen.
Die Begrenzung von Bikern im Wald auf Wege von mind. 2,00 Meter muss unbedingt beibehalten werden. Schon jetzt tummels sich Mengen von E-Bikern im Wald, nicht auszudenken, wenn diese künftig noch auf schmalen Trials fahren. Bisher fahren dort unrechtmäßig wenige Biker, die gut trainiert und rücksichtsvoll sind, dies funktioniert m.E. auch.