Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Verschärfung der Bestimmungen zur Waldpflege
Es ist nicht einzusehen, dass im Zuge einer Neuorganisation der Forstverwaltung eine Verschärfung der Bestimmungen zur Waldpflege (Par. 14) "untergeschoben" wird. Diese Verschärfung ist auch nicht notwendig. Die Wälder in Baden-Württemberg sind in einem sehr guten Zustand. Mit der Verschärfung ist zu befürchten, dass insbesondere private
Es ist nicht einzusehen, dass im Zuge einer Neuorganisation der Forstverwaltung eine Verschärfung der Bestimmungen zur Waldpflege (Par. 14) "untergeschoben" wird. Diese Verschärfung ist auch nicht notwendig. Die Wälder in Baden-Württemberg sind in einem sehr guten Zustand. Mit der Verschärfung ist zu befürchten, dass insbesondere private Waldbesitzer ihr Engagement einschränken werden und damit die Waldfunktionen leiden werden.
Einschränkungen für Privatwaldbesitzer
Die im Gesetz geplanten Vorschriften für die Bewirtschaftung von Privatwäldern, die bei uns überwiegend klein strukturiert sind, sind überflüssig. Die große Mehrheit der Waldbesitzer machen sich sinnvolle Gedanken über den gesunden Wald, der auch in Zukunft Bestand haben kann. Bis heute gibt es keine Sicherheit bei der Auswahl des richtigen
Die im Gesetz geplanten Vorschriften für die Bewirtschaftung von Privatwäldern, die bei uns überwiegend klein strukturiert sind, sind überflüssig. Die große Mehrheit der Waldbesitzer machen sich sinnvolle Gedanken über den gesunden Wald, der auch in Zukunft Bestand haben kann. Bis heute gibt es keine Sicherheit bei der Auswahl des richtigen Zukunftsbaumes. Es ist nicht Aufgabe des Staates alles bis in die kleinste Parzelle zu regeln. Es macht Sinn solche Regeln in den Staatsforsten oder sehr großen Privatwäldern anzuwenden. Die Staatsforste werden aber schon seit Jahrzehnten in die richtige Richtung umgebaut. Es droht hier, wie in vielen anderen Bereichen eine Überregulierung, die nur zu Frust führt und private Motivation bedroht.
Neue Pflichten für Waldbesitzer geplant
Im Artikel 14 Grundgesetz ist der Schutz des Eigentums nicht ohne Grund als wichtiges Grundrecht verankert. In den vergangenen Jahren wurde dieses Grundrecht mehr und mehr ausgehöhlt. Als Beispiel nenne ich hier das "freie Betretungsrecht im Wald". Als Ausgleich erhielten die Privatwaldbesitzer zunächst die Ausgleichszulage Wald. Diese wurde vor
Im Artikel 14 Grundgesetz ist der Schutz des Eigentums nicht ohne Grund als wichtiges Grundrecht verankert. In den vergangenen Jahren wurde dieses Grundrecht mehr und mehr ausgehöhlt. Als Beispiel nenne ich hier das "freie Betretungsrecht im Wald". Als Ausgleich erhielten die Privatwaldbesitzer zunächst die Ausgleichszulage Wald. Diese wurde vor wenigen Jahren ersatzlos gestrichen.
Die von der Landesregierung geforderten Maßnahmen zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes (§ 14 LWaldG) sind von der Sache her sinnvoll.
In der Praxis ist dies jedoch zum Beispiel bei der Naturverjüngung sehr schwer umzusetzen, da für Privatwaldbesitzer unter 75 ha eine nicht
beherrschbare Wildverbissproblematik besteht.
Der Ansatz dies über ein Gesetz zu regeln ist falsch. Das Land kann diese Maßnahmen über Förderprogramme, Informationsveranstaltungen und Broschüren fördern. Des Weiteren sollte das Land mit seinem Staatswald vorbildlich vorangehen. Nur so kann man die Leute mitnehmen !
Wir wollen keine schleichende Sozialisierung des Waldes !
Forstreformgesetz und Waldpädagogik
Waldpädagogik kommt m. E. zu kurz, obwohl sie für die Wald-Affinität der nächsten Generationen von hoher Bedeutung ist. Schutz, Nutz- und Erholungsfunktionen müssen gleichwertig vermittelt werden. Dazu haben wir in BW qualifizierte Förster und zertifizierte Waldpädagogen sowie die SDW BW e.V. - alle sollten entsprechend ihrer Kenntnisse und
Waldpädagogik kommt m. E. zu kurz, obwohl sie für die Wald-Affinität der nächsten Generationen von hoher Bedeutung ist. Schutz, Nutz- und Erholungsfunktionen müssen gleichwertig vermittelt werden. Dazu haben wir in BW qualifizierte Förster und zertifizierte Waldpädagogen sowie die SDW BW e.V. - alle sollten entsprechend ihrer Kenntnisse und konzeptionellen Schwerpunkte in der Waldpädagogik eingesetzt werden. Die Waldpädagogen und die SDW müssen dazu auch entsprechend vom MLR oder von Forst BW nachhaltig finanziert werden!
Neuorganisation der Forstverwaltung
Ich finde die gesamte Neuorganisation der Forstverwaltung für nicht notwendig! Die gesamte Verwaltung wird komplizierter und damit auch kostenintensiver. Die Bewirtschaftung des gesamten Waldes sowohl im waldpflegerischen Bereich als auch im finanzwirtschaftlichen Bereich ist seither optimal gewesen. Weiterhin sind die vorgesehenen Eingriffe in
Ich finde die gesamte Neuorganisation der Forstverwaltung für nicht notwendig! Die gesamte Verwaltung wird komplizierter und damit auch kostenintensiver. Die Bewirtschaftung des gesamten Waldes sowohl im waldpflegerischen Bereich als auch im finanzwirtschaftlichen Bereich ist seither optimal gewesen.
Weiterhin sind die vorgesehenen Eingriffe in die Privatwälder nicht akzeptabel und führt zu einer weiteren Enteignung der Waldbesitzer!
Keine weiteren Eingriffe in das Eigentumsrecht!
1. Wenn der Schwerpunkt auf Naturschutz liegen soll, dann müssen die Freizeitnutzer dem Wald fernbleiben. Mountainbiker und Jogger sind die intensivsten Eingreifer in Flora und Fauna 2. Totholzkonzepte u.ä. sind nicht kontrollierbar und unnötig 3. Waldnutzung muss nachhaltig und wirtschaftlich sein. Das schliesst auch die Bejagung ein. 4.
1. Wenn der Schwerpunkt auf Naturschutz liegen soll, dann müssen die Freizeitnutzer dem Wald fernbleiben. Mountainbiker und Jogger sind die intensivsten Eingreifer in Flora und Fauna
2. Totholzkonzepte u.ä. sind nicht kontrollierbar und unnötig
3. Waldnutzung muss nachhaltig und wirtschaftlich sein. Das schliesst auch die Bejagung ein.
4. Eingriffe in die Eigentumsrechte sind abzulehnen.
5. Nicht noch mehr Bürokratie
Forstreform
Diese Reform ist aufgrund kartellrechtlicher Vorgaben nicht mehr erforderlich und zerschlägt sehr gut funktionierende Strukturen in der staatlichen/städtischen Forstbewirtschaftung. Hier werden Regionen im Schwarzwald mit rein forstwirtschaftlicher Betrachtungsmöglichkeit mit stadtnahen oder sogar stadtintegrierten Regionen in einen Topf geworfen.
Diese Reform ist aufgrund kartellrechtlicher Vorgaben nicht mehr erforderlich und zerschlägt sehr gut funktionierende Strukturen in der staatlichen/städtischen Forstbewirtschaftung.
Hier werden Regionen im Schwarzwald mit rein forstwirtschaftlicher Betrachtungsmöglichkeit mit stadtnahen oder sogar stadtintegrierten Regionen in einen Topf geworfen.
Ein typisches Beispiel ist Karlsruhe. Hier reicht der staatliche Wald bis in die Mitte von Karlsruhe (Schloß) und hat sehr viele Berührungspunkte mit dem Stadtwald. Bisher wurde das integriert vom Forstamt Ka gehandhabt. Dabei konnten forstwirtschaftliche Belange und Belange der Bürger für Sport, Freizeit, Erholung und Gesundheit im Hardtwald, wie auch Naturschutz bestens integriert werden. Nun soll das aufgetrennt werden und die Synergieeffekte gehen verloren. Außerdem werden die Belange der Bürger nicht mehr berücksichtigt werden. Revierzuschnitte ändern sich, Zuständigkeiten und Verantwortungen ändern sich und werden teils über 3 Organisationen verteilt. Wer bleibt denn da der Ansprechpartner. Woher weiß der Bürger, dass im Stadtwald oder im Staatswald unterwegs ist, woher weiß er wen er ansprechen soll? Für Karlsruhe und den Hardtwald und bei ähnlichen Konstellationen ist dies eine unsinnige Regelung. Hier muss ein anderer Weg gefunden werden und das muss im Gesetz vorgesehen werden!!! Entweder gibt es Abtretungsmodell, Pachtmodelle oder einzelne vertragliche Regelungen. Die Bürger von Ka sehen daher die Forstreform als absolut nicht sinnvoll an, zumindest für ihren Bereich.
Hier fordern wir eine Anpassung des Gesetztes.
Funktion der Erholungsnutzung nach BWaldG
Die Erholung tritt im Gesetzentwurf weiter in den Hintergrund. Die forstwirtschaflliche Priorisierung (Nutzfunktion) im §45 gegenüber der Schutz- und Erholungsfunktion wird entgegen dem BWaldG weiter beibehalten und sogar weiter ausgebaut. Der Entfall der Meldpflicht für Sperrungen bis zu 2 Monaten öffnet der Willkür Tür und Tor. Den Nachweis zu
Die Erholung tritt im Gesetzentwurf weiter in den Hintergrund. Die forstwirtschaflliche Priorisierung (Nutzfunktion) im §45 gegenüber der Schutz- und Erholungsfunktion wird entgegen dem BWaldG weiter beibehalten und sogar weiter ausgebaut. Der Entfall der Meldpflicht für Sperrungen bis zu 2 Monaten öffnet der Willkür Tür und Tor. Den Nachweis zu führen, ab wann eine Sperrung bestanden hat ist für den Erholungssuchenden in der Praxis nicht zumutbar und der Druck, diese Sperrung auch Termingerecht zu beenden nicht gegeben. Dies wird vermehrt zu unrechtmäßigen Sperrungen, sowohl, was den Grund, als auch, was die Dauer angeht führen. Mehr noch als bisher wird sich der Erholungssuchende während der Holzernte (und auch außerhalb dieser) in einem Labyrinth von Sperrungen bewegen müssen. Damit ist §8(1) BWaldG nicht mehr ausreichend berücksichtigt.
Die nicht mehr zeitgemäße Einschränkung der Erholungsnutzung nach §37(3), die das Radfahren weiterhin auf Wegen unter 2m untersagt wird dagegen beibehalten.
Die Berücksichtigung der Funktionen des Waldes (Nutz-, Schutz,- und Erholungsfunktion) nach BWaldG §1 werden auch in der Zusammensetzung des Beirates nicht angemessen abgebildet. Von 10 Vertretern ist nur 1 Vertreter der Erholungsfunktion zuzuorndnen (Landessportbund).
Gerade im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist es schwer vermittelbar, womit "die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung spezifischer Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls" begründet wird.
Freizeitnutzung versus Naturschutz und Bewirtschaftung
Das was ich aus der Reform, und einigen Kommentaren hier, herauslese, ist, dass die Bewirtschaftung an erster Stelle steht. Lediglich die Organisation Derer, wird kritisiert. Zu kurz kommt mir in dem Gesetzesentwurf der Naturschutz und die Freizeitnutzung. Die Wälder decken einen Großteil der Landes- (und Bundes-)fläche ab. Sie dienen seit
Das was ich aus der Reform, und einigen Kommentaren hier, herauslese, ist, dass die Bewirtschaftung an erster Stelle steht. Lediglich die Organisation Derer, wird kritisiert. Zu kurz kommt mir in dem Gesetzesentwurf der Naturschutz und die Freizeitnutzung. Die Wälder decken einen Großteil der Landes- (und Bundes-)fläche ab.
Sie dienen seit Jahrmillionen Mensch und Tier als Lebensraum. Doch erst in den letzten Jahrhunderten wurde der Wald "privillegiert". Die Jagd war wenigen "Besitzern" vorbehalten, und die Bewirtschaftung ebenso. Erst Mitte des letzten Jahrhunderts kam es wieder zu einer Öffnung für die Bevölkerung. In der Folge kam es auch zu geänderten Nutzungen.
Die Jagd kann heute quasi "Jeder" ausüben, und sie ist ganz offensichtlich, mangels natürlicher Feinde auch eine Notwendigkeit geworden. Der Brennholzselbstwerber ist eine neuere Erscheinung, die mit dem Einfamilienhaus, und der Sehnsucht nach Romantik und Tradition einerseits, oder/und mit nachhaltigem ökologischem Heizen aus weitsichtigen Umweltgründen andererseits, sowie wegen steigender Kosten für fossile Energieträger, eine recht junge Erscheinung ist. Der Jäger und der "kleine" Selbstwerber, tragen zum Großen und Ganzen bei, eine professionelle, wirtschaftliche Waldnutzung zu betreiben.
Als "geduldet" oder gar "Störfaktor" wird die vierte Gruppe (neben Jägern, Selbstwerbern und professionellen Holzerntern) von manchem "Bewirtschafter" angesehen; die Freizeitnutzer. Am liebsten ist ja noch der Sonntagsspaziergänger. Er bleibt auf breiten Wegen, entfernt sich nicht weit von den Siedlungen, und ist nur an wenigen Schönwettertagen unterwegs. Der Wanderer, naja, man akzeptiert ihn, denn da gibt es ja das "blöde" Betretungsrecht. Der Jogger ist ja schon viel zu schnell, und ganz aus ist es bei Hundehaltern und Mountainbikern. Vergessen wird abei von manchem Bewirtschafter, dass diese Mensch nicht nur ein Grundrecht auf die Begehung des Waldes haben, sondern dass diese Menschen irgendwo auch die Kunden sind. Andere Aspekte, die den profitorientierten Bewirtschafter wenig interessieren, wie Erholung und Gesunderhaltung, Teilhabe und Sinngewinnung für die Natur und deren Abläufe, so wie etliche weitere Aspekte, kommen hinzu. Sie dienen dem Allgemeinwohl, und somit indirekt wieder dem Bewirtschafter.
Gerade letztere, die Mountainbiker, werden - für Europa einmalig - in Baden Württemberg mit der so genannten 2-Meter Regel, quasi kriminalisiert. In der Folge kommt es zu hausgemachten Konflikten, denn die alleinige Nutzung von Forststraßen amputiert diesen körperlich sehr bewegungsintensiven Sport seiner essentiellen Bestandteile. In der Zeit seit 1995, dem Inkrafttreten der Regel, gab und gibt es inzwischen aus ganz Europa genügend Langzeitstudien, die aufzeigen, dass Mountainbiker weder einen differenten Einfluss auf die Fauna gegenüber anderen Waldnutzern haben, noch dass erhöhte Schäden für Flora und Gelände auftreten... ...Letzteres nur mal im Verhältnis zu den Schäden durch die Bewirtschaftung betrachtet, verbietet sich da schon jede Überlegung einer "Schuldzuweisung".
Die Praxis: Faktisch gibt es eine kollektive Missachtung seitens der Mountainbiker der 2-Meter Regel. Und dies liegt alleinig an der Unsinnigkeit gleich eines "Gesslerhutes" dieses Gesetzes, welches 1995 aufgrund der Lobbyarbeit anderer Nutzerguppen entstand, die sich seinerzeit in ihren Pfründen bedroht sahen. "Gleiches Recht für Alle" wurde unterminiert und eine Zweiklassengesellschaft der Nutzer wurde geschaffen. Heute weiß man, dass es keine wissenschaftliche, und erst recht kine gesellschaftliche Rechtfertigung für dieses Verbot gibt. Aus der exotischen Sportart einiger weniger waghalsiger junger Männer, ist europaweit - mit Ausnahme Baden-Württembergs - ein Breitensport für die Familie entstanden.
Das "Konfliktpotential" mit anderen Nutzern, welches die Befürworter der 2-Meter Regel als letztverbliebenes "Totschlag"-Argument gerne vorbringen, tritt lediglich in Einzelfällen an "Hotspots" zu hochfrequentiertem Zeiten (Sonntag, Feiertag, schönes Wetter) auf. Selbst dieses Problem ließe sich regional und saisonal lösen. Angefangen vom Nachbarbundesland Hessen (Beispiel: Geo-Natrurpark Bergstraße-Odenwald) bis hinein in den Alpenraum der Nachbarländer, gibt es eine Vielzahl von guten Lösungen.
Ich plädiere deshalb dafür, die 2-Meter Regel für Mountainbiker aus dem neuen Gesetzesentwurf zu streichen, um wieder ein freies Betretungsrecht für alle Waldnutzer gleichberechtigt herbei zu führen.
Bewirtschaftung schön und gut, aber der Wald ist nicht nur dafür da
Mit der geplanten Änderung des §38 wird der Willkür Tür und Tor geöffnet, da ein Waldbesitzer ohne Angabe von Gründen und ohne dass die Forstbehörde es überhaupt mitbekommt einen Weg sperren kann. Es reicht also, wenn jemand diesen Weg für eine legale, aber dem Waldbesitzer unliebsame Tätigkeit nutzen will und der Waldbesitzer kann den Weg sperren.
Mit der geplanten Änderung des §38 wird der Willkür Tür und Tor geöffnet, da ein Waldbesitzer ohne Angabe von Gründen und ohne dass die Forstbehörde es überhaupt mitbekommt einen Weg sperren kann. Es reicht also, wenn jemand diesen Weg für eine legale, aber dem Waldbesitzer unliebsame Tätigkeit nutzen will und der Waldbesitzer kann den Weg sperren.
Im §45 wird dann alibimäßig noch in einem Halbsatz erwähnt, dass der Wald "naturnah" bewirtschaftet werden soll. Hier also faktisch wirklich keine Änderung, denn diese "naturnahe" Bewirtschaftung ist sowieso Stand der Technik und bundesweit Fakt. Dass hier das Kernziel des Waldes als Holzlieferant definiert ist, ist traurig.
Nicht nur dies, zudem wird im §37 weiterhin an der unsäglichen und längst überholten 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hier handelt es sich um eine überflüssige Gängelung, welche eine komplette Personengruppe, namentlich Mountainbiker, die nachweislich den Wald nicht mehr beeinträchtigt als die gesellschaftlich ja vollkommen akzeptierten Wanderer, entweder von ihrem Sport abhält oder in die Illegalität treibt.
Warum soll in Baden-Württemberg nicht funktionieren, was in anderen Bundesländern seit Jahrzehnten gelebte Realität ist? Wäre es da nicht der bessere Weg, einen genau umgekehrten Ansatz zu nehmen? Im Klartext: Der vernünftigere Ansatz wäre hier eine grundsätzliche Erlaubnis, es sei denn, es wird aus guten Gründen explizit verboten, einen vorhandenen Weg zu benutzen, unabhängig von dessen Breite.