Verbände und Organisationen, die von dieser Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Kommentare : zum Hochschulrecht
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Änderungsvorschlag zu § 24 Abs. 5
Zu dieser aktuellen Regelung im LHG besteht keine Entwurfsvorlage, dennoch bedarf §24 Abs. 5 LHG eine Änderung. Vorgeschlagen wird, stellv. Studiendekaninnen und Studiendakaninnen im LHG zu verankern: (5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und
Zu dieser aktuellen Regelung im LHG besteht keine Entwurfsvorlage, dennoch bedarf §24 Abs. 5 LHG eine Änderung.
Vorgeschlagen wird, stellv. Studiendekaninnen und Studiendakaninnen im LHG zu verankern:
(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Stu- diendekan und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.
Begründung:
Bei Studiengängen mit mehreren hundert Studierenden ist es dringend erforderlich, den Fakultäten die Möglichkeit zu geben, eine Stellvertretung zu wählen. Gerade bei diesen größeren Studiengängen müssen Funktionen und Stimmrechte auch bei Abwesenheit, Krankheit eines/einer Studiendekanin u.a.m. wahrgenommen werden.
Zudem erfordern auch die familienfreundlichen Vorgaben des LHG zwingend die Möglichkeit, sich bei Ämtern im Rahmen der Vertretung gegenseitig zu vertreten und zu unterstützen. Andernfalls wird es ProfessorInnen mit Familienaufgaben unmöglich, solch ein Amt auszuüben. Hier hat das LHG insgesamt noch großen Veränderungsbedarf. § 10 Abs. 6 LHG fordert für Mitglieder kraft Amtes ohnehin eine Stellvertretung. Diese Regelung sollte besonders in Hinblick auf familienfreundliche Teilhabe erweitert werden. Die vorgeschlagene Änderung in § 24 Abs. 5 ist jedoch ohne größere Änderung im LHG möglich und im Rahmen der Gleichstellung nach Art. 3 Abs. 2 GG dringend erforderlich.
zur Art. 4 Studierendenwerksgesetz, §6
Das Ziel ist Bürokratieabbau. Gemäß §6 jedoch soll zukünftig gelten: Die Vertretungsversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats; für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Doppelbesetzung mit Mitglied und Vertretung für ein Gremium, das nur ca. zweimal pro Jahr zusammentritt, ist ein
Das Ziel ist Bürokratieabbau. Gemäß §6 jedoch soll zukünftig gelten: Die Vertretungsversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats;
für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
zu wählen.
Die Doppelbesetzung mit Mitglied und Vertretung für ein Gremium, das nur ca. zweimal pro Jahr zusammentritt, ist ein Rückschritt und ein Verwaltungs- bzw. Bürokratieaufbau.
Novelle des LHG
Zum neuen § 2 Abs. 6: Auch unbefristet Beschäftigte in Teilzeit sollten die Möglichkeit der Unterstützung durch die Hochschulen während ihres möglichen Gründungsprozesses erhalten. Die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten ist sicher nicht gering und würde nach dem bisherigen Entwurf nicht förderfähig sein, obwohl diese freilich immer gründen könnten.
Zum neuen § 2 Abs. 6:
Auch unbefristet Beschäftigte in Teilzeit sollten die Möglichkeit der Unterstützung durch die Hochschulen während ihres möglichen Gründungsprozesses erhalten. Die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten ist sicher nicht gering und würde nach dem bisherigen Entwurf nicht förderfähig sein, obwohl diese freilich immer gründen könnten.
TTI GmbH
§ 33 - Qualitätssicherung in Bildungseinrichtungen
§ 33, Satz 2 Nummer 2 soll u. a. wie folgt gefasst werden: "„2. ... Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des
§ 33, Satz 2 Nummer 2 soll u. a. wie folgt gefasst werden:
"„2. ... Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder zertifiziert sein. ..."
Diese Regelung sollte wie folgt ergänzt werden: "Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen bzw. den Qualitätsmanagementsystem ..."
Die bisherige alte wie neue Regelung beachtet nicht, dass das Akkreditierungssystem neben der Programm- auch die Systemakkreditierung umfasst und auch Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages auf die entsprechenden Kriterien verweist. Für die betroffenen Bildungseinrichtungen muss es möglich sein, neben einer programmbezogenen Zertifizierung/Akkreditierung auch eine qualitätsmanagementbezogene Zertifizierung/Akkreditierung zu erlangen. Viele Bildungseinrichtungen müssen hier flexibel auf die Erwartungen von Studieninteressierten und Hochschulen reagieren können und etablieren daher Qualitätssicherungsverfahren, um den Anforderungen der Akkreditierung nachzukommen.
Amt des/r Prorektors/in und Leitung eines Studienbereichs trennen
In §27a, (5) und (6) werden Prorektor*innen definiert. Im Nebensatz wird festgelegt ", die oder der zugleich einen Studienbereich leitet." Dieser unscheinbare Nebensatz führt mit dazu, dass die Professorinnen und Professoren an den einzelnen Studienakademien keine Vertretung besitzen, wie dies für die Professorinnen und Professoren an "normalen"
In §27a, (5) und (6) werden Prorektor*innen definiert. Im Nebensatz wird festgelegt ", die oder der zugleich einen Studienbereich leitet."
Dieser unscheinbare Nebensatz führt mit dazu, dass die Professorinnen und Professoren an den einzelnen Studienakademien keine Vertretung besitzen, wie dies für die Professorinnen und Professoren an "normalen" Fakultäten durch den/die jeweilige/n Dekan/in gewährleistet ist.
Streichen Sie diesen Nebensatz!
In Absatz (7) wird die Wahl der Studienbereichsleitung geregelt. Diese Regelung ist ebenso unpassend. Die Wahl der Studienbereichsleitung sollte analog zur Wahl eines/r Dekans/in (s. §24 (3)) erfolgen!
Hochschulübergreifende Lehrangebote - Kooperationen
Die Landesregierung fordert die hochschulübergreifende Lehre, lässt aber die Hochschulen bei der entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung im Stich. Derzeit fehlt eine gesetzliche Möglichkeit, Studierende zu immatrikulieren, die auf Basis eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Hochschulen an der Partnerhochschule nur einzelne Module belegen und
Die Landesregierung fordert die hochschulübergreifende Lehre, lässt aber die Hochschulen bei der entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung im Stich. Derzeit fehlt eine gesetzliche Möglichkeit, Studierende zu immatrikulieren, die auf Basis eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Hochschulen an der Partnerhochschule nur einzelne Module belegen und in diesen Prüfungen ablegen möchten. So erfolgt gem. § 60 LHG die Immatrikulation nur in einen Studiengang (!) und gem. § § 64 LHG dürfen Gasthörer*innen keine Prüfung ablegen. Es fehlt daher die rechtliche Grundlage für die entsprechenden Hochschulkooperationen. Die Hochschulgesetze anderer Bundesländer sind hier weiter. So gestattet § 52 Abs. 1 HG NRW, dass eingeschriebene ... Studierende anderer Hochschulen als Zweithörer*innen mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden können. Vergleichbare Regelungen fehlen im Landeshochschulgesetz BW und auch die jetzige LHG-Novelle geht wieder über die hochschulübergreifende Lehre hinweg. Um eine Überdehnung (Prüfungstourismus!) zu verhindert reicht es eine Gebühren (wie bei Gasthörer*innen) zu verlangen oder aber einen Kooperationsvertrag zu verlangen.
Es ist entäuschend einerseits Kooperationen benachbarter Hochschulen (z.B. in der Lehrer*innenausbildung) zu forden aber keine rechtlichen Grundlagen zu schaffen!!!
§ 62a LHG
An die Praktikantin / den Praktikanten, die das hier zweifellos lesen: Die Regelungen in § 62a sind bedenklich und unnötig. Über studentische Aktivist*innen wird ein Damoklesschwert gehängt. Bei jeder Aktion, die über das Verfassen einer Online-Petition hinausgeht, müssten sich diese fragen: Was ist schwerwiegend? Was ist wiederholt?
An die Praktikantin / den Praktikanten, die das hier zweifellos lesen:
Die Regelungen in § 62a sind bedenklich und unnötig. Über studentische Aktivist*innen wird ein Damoklesschwert gehängt.
Bei jeder Aktion, die über das Verfassen einer Online-Petition hinausgeht, müssten sich diese fragen: Was ist schwerwiegend? Was ist wiederholt? Fliege ich raus und muss mich mühsam wieder zurückklagen? Ist das Besetzen eines leeren Hörsaales für meinen Rektor schon Gewalt, erst recht, wenn ich es zweimal mache?
Eine Lösung wäre einfach, aber leider untypisch für den grünen und gänzlich unerträglich für den schwarzen Teil der Koalition: Ein studentisches Gremium, das bei derlei Entscheidungen Vetorecht hat. Ein Missbrauch durch die Rektorate wäre nicht mehr möglich; echtes Fehlverhalten aber könnte und würde sanktioniert werden.
§ 65 a Absatz 3
Die neue Regelung bringt keine Vorteile, sie schafft nur Rechtsunsicherheit. Studierendenrats-Modelle, die von der Mehrheit einer Studierendenschaft eingeführt wurden (und selbstverständlich per demokratischer Abstimmung auch abgeschafft werden können), werden unter Stress gesetzt, ihre erfolgreiche Arbeit behindert. Wofür? Die CDU wünscht sich
Die neue Regelung bringt keine Vorteile, sie schafft nur Rechtsunsicherheit. Studierendenrats-Modelle, die von der Mehrheit einer Studierendenschaft eingeführt wurden (und selbstverständlich per demokratischer Abstimmung auch abgeschafft werden können), werden unter Stress gesetzt, ihre erfolgreiche Arbeit behindert.
Wofür? Die CDU wünscht sich die Regelung, weil "Rat" für sie ein kommunistisches Schimpfwort ist. Wenigstens, wenn es sich dabei nicht um den Bundesrat, den Fakultätsrat oder den 11er-Rat handelt. Den RCDS freut es, weil ihm diese StuRas nicht parteipolitisch genug sind und er auf dem Klageweg nicht erfolgreich war.
So könnte bald wieder geklagt werden: Die studentische Union gegen den örtlichen StuRa, ein anderer StuRa gegen neue Interpretationen der lokalen Rechtsaufsicht, und so weiter. ..
Man könnte sich das alles sparen und die Entscheidung weiterhin der jeweiligen Studierendenschaft überlassen.
Änderungsvorschlag zu § 7 Abs. 1
Nach folgender Regelung (1) 1Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. [; …] 2In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen
Nach folgender Regelung
(1) 1Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren
Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig
fort. [; …] 2In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung
und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen
Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum
sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen
Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen
von Professuren. 3Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in
§ 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen
zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.
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wird ein weiterer Satz angefügt:
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„Eine wesentliche Änderung der Grundordnung kann durch das Ministerium nur genehmigt werden, sofern diese in Einklang mit einem Struktur- und Entwicklungsplan steht.“
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Begründung:
Sowohl Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung. Insbesondere neue Strukturen oder Änderungen von Fakultäten stellen wesentliche Veränderungen innerhalb des hochschulinternen Verfassungsrechtes dar. Diese müssen daher sorgfältig geplant und entwickelt werden. Durch die vorgeschlagene Änderung soll zudem die Bedeutung der Struktur- und Entwicklungspläne gestärkt werden.