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Verwaltung

Änderung des Landes­verwaltungsverfahrens­gesetzes und anderer Gesetze

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Mit den Änderungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes können Erlasse von Verwaltungsakten künftig vollständig automatisiert umgesetzt und durch Datenabruf bekanntgegeben werden.

Die neuen Regelungen im Landesverwaltungsverfahrensgesetz und im Finanzausgleichsgesetz ermöglichen den vollständig automatisierten Erlass von Verwaltungsakten und die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte durch Datenabruf. Im Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird dem Untersuchungsgrundsatz im Fall des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch Rechnung getragen, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten Berücksichtigung finden müssen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2020 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze (PDF)

Kommentare : zur zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetz und anderer Gesetze

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

2. Kommentar von :Kuntz Dietrich, 78176 Blumberg

Landesverwaltungsverfahrensgesetz -- Sanktionen

Für die Fälle der Verletzung von Gesetzen werden entsprechende Sanktionen im Gesetz bestimmt. Daran fehlt es beim LVwVfG im Hinblick auf § 10 LVwVfG (behördliches Beschleunigungsgebot) i.V.m. § 22 LVwVfG (Beginn des Verfahrens) und i.V.m. § 72 VwGO (Abhilfeentscheidung). Ein evtl. Hinweis auf § 75 VwGO würde neben der Sache liegen. Denn es geht

Für die Fälle der Verletzung von Gesetzen werden entsprechende Sanktionen im Gesetz bestimmt. Daran fehlt es beim LVwVfG im Hinblick auf § 10 LVwVfG (behördliches Beschleunigungsgebot) i.V.m. § 22 LVwVfG (Beginn des Verfahrens) und i.V.m. § 72 VwGO (Abhilfeentscheidung). Ein evtl. Hinweis auf § 75 VwGO würde neben der Sache liegen. Denn es geht nicht um Möglichkeiten von Betroffenen (es besteht keine Obliegenheit), sondern um die Erfüllung von Amtspflichten.


Der (leider nicht seltene) Fall der Stadt B. (dem IM ausführlich bekannt):

Am 13.12.2011 Erklärung der Verwaltung zur Erkenntnis der Begründetheit des Widerspruchs (verwaltungsgerichtlich festgestellt).
Abhilfebescheid der Stadt B. vom 20.01.2017. Verfahrenslaufzeit : 5 Jahre.
-- Die umfangreichen und jahrelangen Bemühungen der Betroffenen hier dahingestellt. --
Auf die faktisch unwirksamen Bemühungen der Aufsichtsbehörden hier ergänzend hingewiesen.



Der leidige Fall der Umsetzung von Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -; zeitliche Höchstgrenze für die Abgabenerhebung):

Siehe Gesetzentwurf vom 09.11.2019 zur Änderung des KAG, also nach über 6 Jahren.
-- Die jahrelangen Bemühungen, Klagen und Anfragen aus dem Landtag hier dahingestellt. --





1. Kommentar von :Heike Speck

Mitwirkung des Betroffenen

Könnte die Freiwilligkeit des Abrufes dadurch unterstützt werden, dass alleine die Anmeldung im Postfach von service-bw ausreicht, ohne dass die spezielle Nachricht anzuklicken ist? Wäre für belastende Verwaltungsakte sicher hilfreich. Könnte hier eine Klausel verortet werden, die bei elektronischem Abruf die Gebührenhöhe um fünf Euro reduziert

Könnte die Freiwilligkeit des Abrufes dadurch unterstützt werden, dass alleine die Anmeldung im Postfach von service-bw ausreicht, ohne dass die spezielle Nachricht anzuklicken ist? Wäre für belastende Verwaltungsakte sicher hilfreich.
Könnte hier eine Klausel verortet werden, die bei elektronischem Abruf die Gebührenhöhe um fünf Euro reduziert o.ä. um die Attraktivität zu steigern. kosten wären ja auch reduziert (PZU, Papier, Druckkosten, Umschlag)