Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2020 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze (PDF)
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Landesverwaltungsverfahrensgesetz -- Sanktionen
Für die Fälle der Verletzung von Gesetzen werden entsprechende Sanktionen im Gesetz bestimmt. Daran fehlt es beim LVwVfG im Hinblick auf § 10 LVwVfG (behördliches Beschleunigungsgebot) i.V.m. § 22 LVwVfG (Beginn des Verfahrens) und i.V.m. § 72 VwGO (Abhilfeentscheidung). Ein evtl. Hinweis auf § 75 VwGO würde neben der Sache liegen. Denn es geht
Für die Fälle der Verletzung von Gesetzen werden entsprechende Sanktionen im Gesetz bestimmt. Daran fehlt es beim LVwVfG im Hinblick auf § 10 LVwVfG (behördliches Beschleunigungsgebot) i.V.m. § 22 LVwVfG (Beginn des Verfahrens) und i.V.m. § 72 VwGO (Abhilfeentscheidung). Ein evtl. Hinweis auf § 75 VwGO würde neben der Sache liegen. Denn es geht nicht um Möglichkeiten von Betroffenen (es besteht keine Obliegenheit), sondern um die Erfüllung von Amtspflichten.
Der (leider nicht seltene) Fall der Stadt B. (dem IM ausführlich bekannt):
Am 13.12.2011 Erklärung der Verwaltung zur Erkenntnis der Begründetheit des Widerspruchs (verwaltungsgerichtlich festgestellt).
Abhilfebescheid der Stadt B. vom 20.01.2017. Verfahrenslaufzeit : 5 Jahre.
-- Die umfangreichen und jahrelangen Bemühungen der Betroffenen hier dahingestellt. --
Auf die faktisch unwirksamen Bemühungen der Aufsichtsbehörden hier ergänzend hingewiesen.
Der leidige Fall der Umsetzung von Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -; zeitliche Höchstgrenze für die Abgabenerhebung):
Siehe Gesetzentwurf vom 09.11.2019 zur Änderung des KAG, also nach über 6 Jahren.
-- Die jahrelangen Bemühungen, Klagen und Anfragen aus dem Landtag hier dahingestellt. --
Mitwirkung des Betroffenen
Könnte die Freiwilligkeit des Abrufes dadurch unterstützt werden, dass alleine die Anmeldung im Postfach von service-bw ausreicht, ohne dass die spezielle Nachricht anzuklicken ist? Wäre für belastende Verwaltungsakte sicher hilfreich. Könnte hier eine Klausel verortet werden, die bei elektronischem Abruf die Gebührenhöhe um fünf Euro reduziert
Könnte die Freiwilligkeit des Abrufes dadurch unterstützt werden, dass alleine die Anmeldung im Postfach von service-bw ausreicht, ohne dass die spezielle Nachricht anzuklicken ist? Wäre für belastende Verwaltungsakte sicher hilfreich.
Könnte hier eine Klausel verortet werden, die bei elektronischem Abruf die Gebührenhöhe um fünf Euro reduziert o.ä. um die Attraktivität zu steigern. kosten wären ja auch reduziert (PZU, Papier, Druckkosten, Umschlag)