Tasten einer beleuchteten Tastatur. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)

Verwaltung

Stellungnahme des Ministeriums

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Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze konnte auf dem Beteiligungsportal zwischen dem 29. Juli 2020 und dem 18. September 2020 kommentiert werden. Es wurden zwei Kommentare von einer Bürgerin und einem Bürger abgegeben. Folgend finden Sie die Stellungnahme des Innenministeriums.

Elektronische Bekanntgabemöglichkeit

Im ersten Kommentar werden Vorschläge hinsichtlich der neuen elektronischen Bekanntgabemöglichkeit nach Paragraph 41 Absatz 2a Landesverwaltungsverfahrensgesetz gemacht. Diese setzt für die Bekanntgabe den tatsächlichen Abruf des Verwaltungsakts durch den Adressaten voraus.

Es wird vorgeschlagen, eine Bekanntgabe bereits dann anzunehmen, sobald der Adressat sich bei der Internetplattform (zum Beispiel Service-BW), auf der der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt wird, anmeldet.

Dem Vorschlag konnte nicht gefolgt werden. Das Anknüpfen der Bekanntgabe an den tatsächlichen Abruf ist besonders nutzerfreundlich und damit bürgerfreundlich und fördert die Akzeptanz der auf Freiwilligkeit beruhenden neuen Form der Bekanntgabe.

In selbigem Kommentar wird ferner vorgeschlagen, einen Anreiz zur Nutzung der neuen elektronischen Bekanntgabemöglichkeit des Paragraph 41 Absatz 2a Landesverwaltungsverfahrensgesetz für die Bürgerin und den Bürger dadurch zu schaffen, dass bei deren Inanspruchnahme geringere Verwaltungsgebühren als bei der Bekanntgabe über den Postweg anfallen sollen. Dies sei im Übrigen auch gerechtfertigt, da die Kosten für die Verwaltung geringer seien. Kosten für den Druck und den Versand fielen schließlich nicht an.

Der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt. Zwar sind bei Nutzung der neuen Bekanntgabemöglichkeit des Paragraphen 41 Absatz 2a Landesverwaltungsverfahrensgesetz Einsparungen bei Papier-, Druck- und Portokosten möglich. Allerdings können den Behörden gegebenenfalls wiederum dadurch Kosten entstehen, dass sie die erforderlichen technischen Einrichtungen und Programme für die neue elektronische Bekanntgabemöglichkeit erst schaffen und in der Folge kontinuierlich pflegen müssen. Für die Gebührenbemessung gilt gemäß Paragraph 7 Landesgebührengesetz, dass die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll.

Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot

In einem weiteren Kommentar wird bemängelt, dass das Landesverwaltungsverfahrensgesetz keine Sanktionen für Verstöße der Behörden gegen das Beschleunigungsgebot des Paragraphen 10 Landesverwaltungsverfahrensgesetz enthält. Diese Kommentierung steht nicht im direkten Zusammenhang zu den Regelungen des Gesetzentwurfs und wird deswegen nicht bewertet.