Änderung des Schulgesetzes und des Besoldungsgesetzes
Änderung des Schulgesetzes (SchG)
Artikel 1, Nummer 12
Der Einschulungsstichtag soll stufenweise von dem 30. September auf den 30. Juni vorverlegt werden. Zukünftig werden also Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, nicht mehr schulpflichtig. Diese Vorverlegung des Stichtages soll in drei Schritte vollzogen werden. Ab dem Schuljahr 2020/2021 wird der Stichtag jedes Jahr um einen Monat vorverlegt.
Die Möglichkeit der Eltern, die Schulpflicht für ihr Kind, das im sogenannte Einschulungskorridor das sechste Lebensjahr vollendet, durch die Anmeldung an der Grundschule auszulösen, bleibt erhalten. Der Einschulungskorridor erweitert sich zukünftig insgesamt auf die Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.
Artikel 1, Nummer 2, 9, 13 und 14
Zur Weiterentwicklung des Schulwesens können gemäß § 22 SchG Schulversuche durchgeführt werden. Am Ende der Erprobungsphase ist der Schulversuch entweder einzustellen oder im Falle einer Bewährung in die gesetzliche Regelphase zu überführen.
Mit dem Änderungsgesetz sollen bestimmte Schulversuche an den allgemein bildenden Gymnasien auf gesetzlicher Ebene in die Regelphase überführt werden. Im Nachgang zur den Änderungen des Schulgesetzes sind weitere Änderungen auf Verordnungsebene vorzunehmen. Folgende Schulversuche sind betroffen:
- Internationalen Abiturprüfung Baden-Württemberg am Gymnasium
- Gleichzeitiger Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréats („Abibac“)
- Bilinguales Profil Deutsch-Italienisch („AbiStat“)
- Deutsch-französischen Abteilung mit Sektion „Französisch als Muttersprache“ am Gymnasium der Normalform
- Hochbegabtenzüge der allgemein bildenden Gymnasien in der Normalform
- Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat
- Werkgymnasium Heidenheim
Daneben wird die bisher nicht schulgesetzlich verankerte siebenjährige Aufbauform der Gymnasien in das Schulgesetz aufgenommen.
Artikel 1, Nummer 3
Gemäß § 21 Satz 1 SchG soll schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge längerfristiger Erkrankung die Schule nicht besuchen können, Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Mit der vorgesehenen Änderung wird der Begriff des Hausunterrichts klarstellend ausdrücklich auch auf den Einsatz informationstechnisch gestützter Systeme erstreckt.
Artikel 1, Nummer 6
Die regionale Schulentwicklung wird weiterentwickelt. Bisher werden die Träger von den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, die die Mindestschülerzahl von 16 in der Eingangsklasse unterschreiten, durch die Schulaufsichtsbehörde auf das Unterschreiten hingewiesen und aufgefordert, eine regionale Schulentwicklung durchzuführen. Dies hatte zur Folge, dass auch für solche Schulen Hinweise und Aufforderungen ergingen, die die oberste Schulaufsichtsbehörde selbst bei einem Unterschreiten der Mindestschülerzahl in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schuljahren nicht aufheben dürfte. Für solche Schulen, an denen ein bestimmter Bildungsabschluss angeboten wird, der an anderen öffentlichen Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit jedoch nicht abgelegt werden kann, sollen künftig Hinweis und Aufforderung unterbleiben.
Artikel 1, Nummer 11 und 16
Es wird klargestellt, dass in einer digitalisierten Welt für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule auch informationstechnisch gestützte Systeme eingesetzt werden können und dürfen. Zudem wird eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungen geschaffen.
Damit können beispielweise im Rahmen des Unterrichts und bei den übrigen Veranstaltungen der Schule Szenen aus der Literatur per Video erarbeitet, Erklärvideos durch Schülerinnen und Schüler erstellt oder Bewegungsabläufe im Sportunterricht beziehungsweise Schülervorträge im Deutschunterricht über eine Videoaufnahme besprochen werden, ohne jeweils datenschutzrechtliche Einwilligungen der Betroffenen einholen zu müssen. Im Rahmen der Leistungsfeststellungen können Bild- und Tonaufnahmen allerdings nur verarbeitet werden, wenn die jeweilige Aufnahme die Schülerarbeit selbst ist.
Artikel 1, Nummer 8, 10 und 15
Zum 1. März 2019 ist das Gesetz über das Institut für Bildungsanalysen für Baden-Württemberg in Kraft getreten. Dadurch haben sich bei Schulen und Schulaufsicht Aufgaben und Zuständigkeiten geändert. Die Neuregelungen greifen den veränderten Aufgaben- und Zuständigkeitszuschnitt auf. Es wird darüber hinaus die gesetzliche Grundlage für das Bildungsmonitoring und die datengestützte Qualitätsentwicklung an Schulen geschaffen.
Artikel 1, Nummer 17
Durch den verpflichtenden Einsatz von ASV-BW an öffentlichen Schulen ab dem Schuljahr 2022/2023 wird die Voraussetzung geschaffen, dass Schulen elektronisch und medienbruchfrei statistische Daten abgeben können. Die verpflichtende Nutzung von ASV-BW ist zudem eine grundlegende Voraussetzung für die vorgesehene Erhebung von Schülerindividualdaten. Schulen in privater Trägerschaft können ASV-BW als Schulverwaltungssoftware und zur Statistikabgabe einsetzen. Anderenfalls ermöglicht das Land für diese Schulen die Eingabe der für die Schulstatistik relevanten Daten durch ein sonstiges landeseigenes, kostenfreies Verfahren.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Dezember 2019 kommentieren.
Änderung des Schulgesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes (PDF)
Kommentare : zur Änderung des Schulgesetzes und des Besoldungsgesetzes
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Ein Schritt in die richtige Richtung
Vor allem die Änderung des Hinweisverfahrens ist zu begrüßen. Auf diese Weise können Bildungsgänge in Regionen gehalten werden, die einfach nicht genug Anmeldungen für den entsprechenden Typ erhalten. So ist es auch in ländlichen Regionen weiterhin möglich das Schulsystem durchlässig zu halten, ohne das Schüler 60 km fahren müssen, um
Vor allem die Änderung des Hinweisverfahrens ist zu begrüßen. Auf diese Weise können Bildungsgänge in Regionen gehalten werden, die einfach nicht genug Anmeldungen für den entsprechenden Typ erhalten. So ist es auch in ländlichen Regionen weiterhin möglich das Schulsystem durchlässig zu halten, ohne das Schüler 60 km fahren müssen, um beispielsweise ein geeignetes Berufskolleg zu besuchen. Allerdings mangelt es aus meiner Sicht noch an der gesetzliche Verankerung notwendiger Lehrerstellen um dauerhaft einen qualitativ hochwertigen Unterricht zu ermöglichen. Aktuelle Kürzungen des Finanzministeriums in dieser Hinsicht gefährden zunehmend die Unterrichtsversorgung. Beschlossene Maßnahmen können auf diese Weise natürlich nicht umgesetzt werden. Hier sollte das Schulgesetz einen verpflichtenden Stellenschlüssel aufweisen, damit in Zukunft überhaupt Unterricht stattfinden kann.
Artikel 1, Nummer 11 und 16
Ergänzung um eine Formulierung, die einen datenschutzrechtlich rechtskonforme Handhabung von Software zur Erhebung von personenbezogenen Daten erlaubt, vergleichbar der estnischen App "eKool" (digitales Klassenbuch, das Eltern, LehrerInnen und SchülerInnen den Zugriff auf Unterrichtsinhalte, Entschuldigungen, Noten und Hausaufgaben erlaubt, s.
Ergänzung um eine Formulierung, die einen datenschutzrechtlich rechtskonforme Handhabung von Software zur Erhebung von personenbezogenen Daten erlaubt, vergleichbar der estnischen App "eKool" (digitales Klassenbuch, das Eltern, LehrerInnen und SchülerInnen den Zugriff auf Unterrichtsinhalte, Entschuldigungen, Noten und Hausaufgaben erlaubt, s. https://bvdb.org/digitale-bildung-in-der-schule-apps-methoden-und-techniken-am-beispiel-estlands/).