Soziales

Förderung von Schulräumen an Pflegeschulen

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Das Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017 regelt die Ausbildung in der Pflege. Mit einer Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Bereitstellung von notwendigen Schulräumen an Pflegeschulen in freier Trägerschaft ohne Krankenhausanbindung gelten künftig für alle Pflegeschulen die gleichen Mindestanforderungen.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten des neuen Pflegeberufegesetzes am 1. Januar 2020 werden die bislang eigenständigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und zu einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt. Mit dieser Reform geht auch eine grundlegende Umstellung der Ausbildungsfinanzierung einher. Die Kosten der neuen Pflegeausbildung werden nach Paragraph 26 PflBG grundsätzlich über Ausgleichsfonds auf Landesebene finanziert.

Zu den Ausbildungskosten gehören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen, nicht hingegen die Investitionskosten (Paragraph 27 Absatz 1 PflBG). Auch Miet­aufwendungen für das Schulgebäude sind bei der Finanzierung der Pflegeausbildung nicht berücksichtigungsfähig nach Paragraph 3 Absatz 1 und Anlage 1 Abschnitt A Nummer 5.1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV).

Die mit Krankenhäusern verbundenen Pflegeschulen nach Paragraph 2 Nummer 1a Buchstabe e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verfügen nach Maßgabe der Paragraphen 8 und 9 KHG über einen Anspruch auf Investitionsförderung gegenüber dem Land. Nutzungsentgelte beziehungsweise Mieten sind nach Paragraph 2 Nummer 3 Buchstabe a KHG den Investitionskosten nach Paragraph 2 Nummer 2 KHG gleichgestellt.

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