Artenschutz

Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität

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Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück, das in einem breiten Beteiligungsprozess von Politik, Naturschutz und Landwirtschaft weiterentwickelt wurde.

Das vorliegende Gesetz hat das Ziel, die Biodiversität zu stärken. Es ändert das Naturschutzgesetz (NatSchG) und das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Das Naturschutzgesetz ergänzt die bundesrechtlichen Regelungen um landesspezifische Vorgaben, etwa um weitere gesetzlich geschützte Biotope. Beispielsweise konkretisiert es auch Eingriffsausgleiche oder legt die Zuständigkeiten von Behörden, Landschaftserhaltungsverbänden und dem ehrenamtlichen Naturschutz fest. Zweck des LLG ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, dass die Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann.

Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem

  • gesunde Lebensmitteln zu erzeugen,
  • den notwendigen Anteil der Eigenversorgung in ausreichendem Umfang zu gewährleisten,
  • die Kultur- und Erholungslandschaft zu gestalten und zu pflegen sowie
  • die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur zu erhalten und zu verbessern.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:

Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.

Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

43. Kommentar von :Bene

Ökologischer Landbau

Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft. Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn

Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft.

Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn nicht sogar schlechtere Qualitäten im Ökologischen Landbau erzeugt werden).

42. Kommentar von :Bleher Helmut

Befreiung vom Pflanzenschutzmittelverbot in Naturschutzgebieten für landwirtschaftlich genutzte Flächen

Unabhängig von den Stellungnahmen der Bauernverbände möchte ich als Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems e.V. für unser Verbandsgebiet (Landkreise Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Rems Murr) eine dringende generelle Klarstellung anmahnen: Da zahlreiche Naturschutzgebiete auch ganz normal genutzte landwirtschaftliche

Unabhängig von den Stellungnahmen der Bauernverbände möchte ich als Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems e.V. für unser Verbandsgebiet (Landkreise Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Rems Murr) eine dringende generelle Klarstellung anmahnen:

Da zahlreiche Naturschutzgebiete auch ganz normal genutzte landwirtschaftliche Flächen umfassen (zB Ackerland im Kocher- oder Jagstal oder normale Wiesen) - ich möchte ganz bewusst nicht den Begriff "intensiv genutzte landw. Flächen" verwenden, weil sie das in der Regel gar nicht sind, muss die Möglichkeit geschaffen werden, auch künftig die erforderlichen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. In Mais- und Getreideflächen sind Herbizid- und Fungizidmaßnahmen zwingend, in Rapsflächen darüberhinaus auch Insektizidmaßnahmen. Die Biodiversität und Artenvielfalt in den Naturschutzgebieten leidet nicht darunter, dass Ackerbau und Grünlandnutzung auch künftig möglich gemacht werden. Sollte beabsichtigt sein, die Flächen systematisch aus der Nutzung zu nehmen, wäre auf jeden Fall eine laufende Entschädigung zu zahlen. Ich kenne aber zwischenzeitlich Betriebe, die auf den Futterertrag (Mais oder Silage) dieser Flächen dringend angewiesen sind - oftmals sind dies ja sowieso Betriebe, die unter erheblichen geografischen Beschwerlichkeiten wirtschaften müssen - und bei Wegfall der Futtergrundlage existenzielle Schwierigkeiten bekommen, den Tierbestand, der ihre Lebensgrundlage darstellt, zu ernähren.

In summa: Wir brauchen klare Vorgaben, dass Pflanzenschutzmaßnahmen auf bisher als Ackerland oder Grünland genutzten Flächen im Naturschutzgebiet auch weiterhin möglich sind.

41. Kommentar von :salearborist

§33 Hochstamm, Streuobstwiesen erst ab>1500qm

Es gibt ja so viele unterschiedliche Sorten im Streuobstanbau - vorallem regionale und oftmals nicht mal genau benannte Sorten - hier muss die Vielfalt berücksichtigt werden. Eine Abgrenzung rein auf Hochstamm ist nicht angezeigt - vorallem gibt es soviele unterschiedliche Stammvarianten - gerade dadurch ist doch die STreuobstwiese geprägt

Es gibt ja so viele unterschiedliche Sorten im Streuobstanbau - vorallem regionale und oftmals nicht mal genau benannte Sorten - hier muss die Vielfalt berücksichtigt werden.
Eine Abgrenzung rein auf Hochstamm ist nicht angezeigt - vorallem gibt es soviele unterschiedliche Stammvarianten - gerade dadurch ist doch die STreuobstwiese geprägt worden.

Und es ist sinnvoll keine Beschränkung auf eine Mindestgröße von 1500 qm einzubinden - schliesslich haben auch kleinere Flächen ein wertvollen Bestand an Bäumen, bieten Lebensgebiete für Fauna und Flora. So lange diese nicht intensiv bewirtschaftet werden - gehören sie zum Streuobstbestand.

40. Kommentar von :Thomas Kuß

Ausnahme Biozidverbot in Naturschutzegbieten bei Beeinträchtigungen des menschlichen Wohlbefindens

Das "menschliche Wohlbefinden" sind meiner Ansicht nach ein zu unpräziser Begriff um eine Ausnahme des Einsatzes von Bioziden zu begründen. Wie wird eine Beeinträchtigung des "menschliche Wohlbefindens" in §34 Abs. 3 definiert? Manche empfinden etwa Mücken oder Wespen beim Aufenthalt im Garten oder auf der Terasse als Beeinträchtigung. Rechtfertigt

Das "menschliche Wohlbefinden" sind meiner Ansicht nach ein zu unpräziser Begriff um eine Ausnahme des Einsatzes von Bioziden zu begründen. Wie wird eine Beeinträchtigung des "menschliche Wohlbefindens" in §34 Abs. 3 definiert? Manche empfinden etwa Mücken oder Wespen beim Aufenthalt im Garten oder auf der Terasse als Beeinträchtigung. Rechtfertigt dies schon die Ausnahme und den Einsatz von Bioziden im angrenzenden Naturschutzgebiet?

39. Kommentar von :ohne Name 9131

Pauschale Pflanzenschutzmittelreduktion chemiscch-synthetischer Mittel, Refugialflächen

Das Gesetz legt einen viel zu starken Schwerpunkt auf die Reduktion chem.-synthetischer Mittel. Allein durch Verzicht auf chem.-synthet. Pflanzenschutz kann Artenschutz nicht gelingen. Vielmehr braucht es ein wissenschaftlich und fachlich fundiertes Management von Lebensräumen für bedrohte Arten. Das Wildbienen-Monitoring der Obstbauern am Bodensee

Das Gesetz legt einen viel zu starken Schwerpunkt auf die Reduktion chem.-synthetischer Mittel. Allein durch Verzicht auf chem.-synthet. Pflanzenschutz kann Artenschutz nicht gelingen. Vielmehr braucht es ein wissenschaftlich und fachlich fundiertes Management von Lebensräumen für bedrohte Arten. Das Wildbienen-Monitoring der Obstbauern am Bodensee in Zusammenarbeit mit der Bodenseestiftung (Dr. Mike Herrmann, Konstanz) liefert hier wertvolle Erkenntnisse. Diese zeigen ganz deutlich, dass gerade die mechanische Bodenbearbeitung des Baumstreifens problematisch für bodenbrütende Wildbienen ist! Die Förderung von Hackgeräten ohne wissenschaftliche Grundlage ist
kontraproduktiv für den Artenschutz und verursacht unsinnig hohe Kosten! Weitere negative Folgen sind Erosion und erschwerter Humusaufbau.
Es ist wissenschaftlich nicht nachvollziehbar, das chem- synthet. PSM per se schädlicher für Insekten sind, als biologische. Gerade die spezifische, selektive Wirkung der chem.-synth. Mittel macht einen Nützlingsschonenden Einsatz möglich! Es muss eine ideologiefreie sinnvolle Kombination aus biolog. und chem,-synth. Mittel möglich sein! So kann das Ziel der Reduzierung des PSM Einsatzes am besten erreicht werden und wird ja tatsächlich in der IP auch schon erreicht!
Es ist fatal, die staatliche Beratung jetzt auf Kosten der Fachlichkeit auf die im Gesetz formulierten polititisch/ideologischen Ziele festzulegen!
Ähnlich fatal ist es, durch sog. Refugialflächen Flächen der Produktzion zu entziehen. Es gibt keine wissenschaftliche Grundlage für die Annahme, bedrohte Arten würden sich in der offenen Landschaft auf gewisse Flächen zurückziehen. Welche Arten sollen sich denn wohin zurückziehen? Was für Lebensräume können mit Fakt-maßnahmen überhaupt geschaffen werden? Für all diese Fragen gibt es keine Antworten! Hierzu gibt es keine wissenschaftlich fundierten Konzepte! Dies so in ein Gesetz zu schreiben, das den Steuerzahler am Ende soviel Geld kosten wird, ist grob fahrlässig!
Die in der Begründung zum Gesetz formulierte Annahme, dass der Öko-Anbau per se förderlicher für die Artenvielfalt ist, ist so nicht haltbar. Tatsächlich ist der Unterschied sehr gering. Und das leuchtet auch ein, wenn man begreift, dass es für einen gelingenden Artenschutz weniger auf die Art der Bewirtschaftung ankommt, als auf die gezielte Einrichtung von Lebensräumen für schützenswerte Arten. Solche gezielten Biodiversitätsmaßnahmen sollten entwickelt und gefördert werden, ganz unabhängig von der Wirtschaftsweise. Die einseitige Förderung des Bioanbaus ist rein politisch motiviert. Für den Schutz der Artenvielfalt ist dies nicht zielführend.
Kleinteilige Strukturen, Saumstrukturen sind zu fördern und zu erhalten. Unabhängig von der Wirtschaftsweise muss die Landesregierung alles an den Erhalt der bäuerlichen Betriebe und unserer Strukturen im Land setzen. Der Strukturwandel muss gestoppt werden, ebenso der Flächenverbrauch. Das ist eine Grundvoraussetzung für gelingenden Artenschutz. Gleichzeitig muss die Fachkompetenz und personelle Ausstattung der Naturschutzverbände und der Kommunen gestärkt werden, um wirklich zielfördernde Biodiversitätsmaßnahmen mit den Landwirten vor Ort entwickeln zu können. Für die Ausführung der Maßnahmen müssen die Landwirte angemessen bezahlt werden. Es ist letztendlich eine Dienstleistung, und die sollte der Landwirt in Rechnung stellen können.

38. Kommentar von :Markus

zu den § 17 a ökologischer Landbau und § 17 b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes

zu § 17 b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes: - hier sollte nicht nach chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln unterschieden werden. Pflanzenschutzmittel im allgemeinen, ob biologisch oder chemisch synthetisch haben den Zweck bestimmte Schadorganismen, z.B. Insekten, Milben oder Pilz- Erreger zu bekämpfen. Diese

zu § 17 b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes:

- hier sollte nicht nach chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln unterschieden werden. Pflanzenschutzmittel im allgemeinen, ob biologisch oder chemisch synthetisch haben den Zweck bestimmte Schadorganismen, z.B. Insekten, Milben oder Pilz- Erreger zu bekämpfen. Diese Schadorganismen kommen sowohl im biologischen Anbau, als auch im IP vor und müssen bekämpft werden. Hier sollte daher keine Unterscheidung nach chemisch-synthetisch und biologisch stattfinden sondern sollten nach toxikologischen Gesichtspunkten bewertet werden.
Hier gibt es zahlreiche Beispiele in welchen die chemisch-synthetischen PSM selektiver wirken und daher weniger Gefahr davon ausgeht als von breitenwirksamen Mitteln im Bio-Anbau. Mir ist z.B. kein Fungizid im IP bekannt, welches als bienengefährlich eingestuft wird, während das im Bio-Anbau am meist verwendete Mittel Curatio (Schwefelkalkbrühe) mit B2 eingestuft ist. Eine Vielzahl von Insektiziden könnten hier aufgeführt werden.
-Eine pauschale Reduktion von 40-50% ist gänzlich abzulehnen. Die Landwirtschaft arbeitet mit der Natur, das Wetter kann nicht beeinflusst werden und dementsprechend muss z.B. der Fungizideinsatz angepasst werden. Viel Regen --> mehr Applikationen, wenig Regen--> geringerer Einsatz. Pauschale Regelungen sind daher nicht zielführend.
- bei einem Selbstversorgungsgrad bei Obst und Gemüse von gerade einmal ca. 30% in Dtld. ist zudem eine einseitige Förderung von biologisch erzeugten Lebensmitteln im Sonderkulturbereich als utopisch anzusehen. Bei ökologisch erzeugten Lebensmitteln haben wir hier bei mindestens gleich, wenn nicht sogar erhöhtem PSM- Einsatz nur einen Ertrag von ca. 60-75%. D.h. im Umkehrschluss wird die Produktion ins Ausland verlagert. Gerade angesichts der aktuellen Corona-Krise wird wieder deutlich, wie wichtig Ernährungssicherung ist. Zudem würde sich die Produktion verteuern. Geringverdiener könnten sich dann nur noch mit "billigen" Lebensmitteln aus dem Ausland versorgen, während die Oberschicht sich die wenigen, dann biologisch erzeugten Lebensmittel leisten könnte. (auch unter § 17 a ökologischer Landbau gefordert). Schaut man sich das RHG Monitoring an, braucht man kein Statistiker zu sein um zu erkennen, dass die in Deutschland erzeugten Lebensmittel die am meist beprobten und mit den wenigsten Überschreitungen sind. Überschreitungsquote Deutschland: 0,5%, EU ohne Deutschland: 1,8%, Afrika: 13%, Asia Pacific: 10,1%. Hier werden also dann bewusst und vorsätzlich schlechtere, nicht nach unseren Vorgaben entsprechend, erzeugte Lebensmittel gefördert. Von den Umweltbelastungen und den Auswirkungen auf die dortige Umwelt und Artenvielfalt ganz abgesehen.

zu §17a ökologischer Anbau:

-die Förderung der Artenvielfalt ist nicht automatisch an die Bewirtschaftungsform gekoppelt, vielmehr entscheidet jeder Betriebsleiter wie er die Biodiversität und damit die Artenvielfalt auf seinem Betrieb fördern kann. Es gibt traditionell wirtschaftende Betriebe die durch entsprechende Maßnahmen eine höhere Artenvielfalt auf Ihren Betrieben nachweisen können als ökologisch wirtschaftende Betriebe.
Wie das funktioniert wurde bereits wissenschaftlich begleitet in der Realität bewiesen und sogar von diversen NGO's veröffentlicht. unter nachfolgendem Link zu finden: https://www.nabu.de/news/2018/05/24357.html

Sollte also nicht eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden, die Biodiversität zu fördern anstelle von wissenschaftlich nicht haltbaren Forderungen von gewissen NGO's?

An dieser Stelle würde ich mehr Realpolitik anhand von wissenschaftlich basierter Forschungsarbeit wünschen. Es wird in diesem Gesetz bereits von Evaluierung geredet ohne aber zu wissen nicht welchen IST-Stand wir eigentlich bei uns in BW haben. Stattdessen beruft man sich auf eine Krefeld-Studie welche vielleicht für uns gar nicht zutrifft. Dass etwas passieren muss und man ohne Zweifel viel tun kann um die Artenvielfalt zu fördern ist ohne Frage anzuerkennen aber bitte so, dass es auch etwas bringt und wir nicht in 10 Jahren vor einem Scherbenhaufen stehen und weder die regionale Landwirtschaft noch mehr Artenvielfalt existieren.

37. Kommentar von :ohne Name 9075

§33 Hochstamm, Streuobstwiesen erst ab>1500qm

Mir fehlt bei der derzeitigen Diskussion eine schlüssige Begründung der Notwendigkeit ,die Stammhöhe der Streuobstwiesenbäume auf 1,40 m zu reduzieren. Das Bundesministerium (Ernährung/Landwirtschaft/Verbraucherschutz) hat doch (2008) die Definition "starkwüchsige, hochstämmige , großkronige Obstbäume im Streuobstanbau" verabschiedet!! Wohl

Mir fehlt bei der derzeitigen Diskussion eine schlüssige Begründung der Notwendigkeit ,die Stammhöhe der Streuobstwiesenbäume auf 1,40 m zu reduzieren.
Das Bundesministerium (Ernährung/Landwirtschaft/Verbraucherschutz) hat doch (2008) die Definition "starkwüchsige, hochstämmige , großkronige Obstbäume im Streuobstanbau" verabschiedet!! Wohl auch aufgrund des massiven Rückgangs der Streuobstwiesen ( Emser Beschluss 1953! vom Bundesernährungsministerium !) bzw. massiv geförderten Plantagenanbaus mit Niederstamm-Obstbäumen.
Es ist doch bekannt, dass die Bäume der Streuobstwiesen regionaltypisch/spezifisch sind und somit gegenüber Krankheiten deutlich resistenter. Selbst Flora/Fauna in Streuobstwiesen ist nachgewiesenermaßen im Vergleich zu Niederstammanlagen deutlich vielgestaltiger.
Somit schlage ich die Änderung im Text auf : Mindeststammhöhe von 1,60 m vor. Aufgrund des ohnehin starken Rückgangs der vorhandenen Streuobstwiese sollten nach meiner Meinung auch kleinere Areale als 1500qm mit einbezogen werden.

36. Kommentar von :ohne Name 9052

Begriff Hochstamm

Die Streuobstwiese in ihrer originären Form ist geprägt von hochstammigen Bäumen. Eine Reduzierung der definierten Stammhöhe auf 1,40 m konterkariert alle Bemühungen zum Erhalt der Streuobstwiesen. Die Bewirtschaftung, Mahd und Beweidung würden erschwert. Die Streuobstwiese in ihrer Artenvielfalt und dem typischen Erscheinungsbild mit Hochstämmen

Die Streuobstwiese in ihrer originären Form ist geprägt von hochstammigen Bäumen. Eine Reduzierung der definierten Stammhöhe auf 1,40 m konterkariert alle Bemühungen zum Erhalt der Streuobstwiesen. Die Bewirtschaftung, Mahd und Beweidung würden erschwert. Die Streuobstwiese in ihrer Artenvielfalt und dem typischen Erscheinungsbild mit Hochstämmen würde zu einer kultivierten Anlage mit kleinwüchsigen Bäumen, wie man es vom Plantagenanbau kennt.
Die typisch Streuobstbestände mit ihren regionaltypischen, robusten Früchten der alten Sorten würden nach und nach verschwinden.
In den Lebensraum der Fauna und Flora (über 500 verschiedene Arten werden auf Streuobstbeständen gezählt) würde empfindlich eingegriffen.

35. Kommentar von :Sabine Fortak, Pomologen-Verein

§33 Begriff Hochstamm

Streuobst hat eine lange Tradition als Hochstammobstbau. Für den Hochstamm gibt es eine in den letzten Jahren von mehreren Stellen bestätigte Definition, welche die Stammhöhe ab 1,60m bzw 1,80m festgelegt (BDB, GAK-Richtlinie 2015, Hess. Verwaltungsgerichtshof 2018, vom NABU veranstaltete bundesweite Streuobstaufpreisvermarkter-Treffen von 1996 -

Streuobst hat eine lange Tradition als Hochstammobstbau. Für den Hochstamm gibt es eine in den letzten Jahren von mehreren Stellen bestätigte Definition, welche die Stammhöhe ab 1,60m bzw 1,80m festgelegt (BDB, GAK-Richtlinie 2015, Hess. Verwaltungsgerichtshof 2018, vom NABU veranstaltete bundesweite Streuobstaufpreisvermarkter-Treffen von 1996 - 2018 )
Wenn im Rahmen dieses Gesetzes auch überwiegend aus Dreiviertel- oder Halbstamm-Obstbäumen bestehende Bestände geschützt werden sollen, wie derzeit vorgesehen, dann müsste das unter einem anderen als dem Begriff Streuobst geschehen.
Eine Aufweichung und neue Definition des Begriffes Streuobst auf eine Stammhöhe ab 1,40m im Rahmen dieses Gesetzes ist zu kurz gegriffen und nicht sinnvoll.

34. Kommentar von :Pomtom

Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38: Stammhöhe von Hochstämmen

Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm." Es muss lauten: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm. Die Kultur

Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen:

"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 140 cm."

Es muss lauten:
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 160 cm.

Die Kultur Streuobst ist traditionell und in jüngster Zeit zum weitaus größten Teil geprägt durch die Verwendung des Hochstammes als Stammform. Es ist erforderlich, zur Definition des Begriffes "Hochstamm" auf maßgebliche Definitionen zurückzugreifen. Neben Definitionen und Aussagen der historischen Literatur bietet sich hierfür die aktuelle Definition des Bundes deutscher Baumschulen in seinen „Gütebestimmungen für Obstgehölze“ an. Hier wird die Stammhöhe des Hochstammes bei Obstkulturen seit 1995 mit 180 cm angegeben, davor lag sie bei 160 cm."

Es ist daher unverständlich, warum sich die Landesregierung eine andere Definition des Hochstammes zu eigen macht.

Sollen Kulturen mit 140 cm Stammhöhe geschützt oder gefördert werden, so kann das angesichts der traditionellen wie der aktuellen Obstbaumkultur , nicht in Verbindung mit dem Begriff "Hochstamm" bzw. "Streuobst" geschehen. Hier sind eigene Begriffsbestimmungen notwendig.

Eine Verbindung von Streuobst mit einer Stammhöhe von 140 cm ist mir bisher lediglich aus verbandsorientierten Überlegungen und Bestrebungen bekannt. Diese können aber nicht die Grundlage für fachorientierte Gesetzesvorhaben bilden.