Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:
Umsetzung des Verbots von Pestiziden in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Einhaltung der landesspezifischen Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes in den übrigen Schutzgebieten
Pflanzen und Tiere haben in Naturschutzgebieten künftig Vorrang. Es gilt ein Verbot für alle Pestizide ab dem 1. Januar 2022. Für Härtefälle (insbesondere Existenzgefährdung), bei Kalamitäten (zum Beispiel massiver überregionaler Schädlingsbefall), zum Schutz der Gesundheit (zum Beispiel zur Bekämpfung von Stechmücken und Eichenprozessionsspinnern) und zur Erhaltung der Schutzgebiete (zur Bekämpfung invasiver Arten oder bei prägenden Nutzungsarten, insbesondere zum Schutz der auf die besondere Nutzung angewiesenen spezifischen Tier- und Pflanzengesellschaften) werden Ausnahmen aufgenommen.
In den übrigen Schutzgebieten sollen anstelle eines vollständigen Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Vorgaben des Integrierten Pflanzenschutzes, wie sie in der guten fachlichen Praxis konkretisiert sind, verbindlich vorgeschrieben und auch kontrolliert werden. Die verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben soll zu einem vorbildlichen Integrierten Pflanzenschutz führen, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß minimiert. Das im Rahmen des bundesweit geltenden Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchgeführte Projekt „Demonstrationsbetriebe“ zeigte, dass bei intensiver Betreuung der Betriebe ein zielgerichteter und reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich war. Baden-Württemberg war mit einzelnen Obst- und Ackerbaubetrieben an dem Projekt beteiligt und sammelte Erfahrung. Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen sowie die Verwendung einer Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung erfordern einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zur Etablierung.
Ausbau des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 30 bis 40 % bis zum Jahr 2030
Das Land verpflichtet sich, die Voraussetzungen zu schaffen, den Anteil des ökologischen Landbaus bis 2030 auf 30 bis 40 Prozent zu erhöhen. Das Land muss daher die Rahmenbedingungen so gestalten und Anreize bieten, damit genügend Betriebe bis 2030 freiwillig umstellen. Kein Betrieb wird damit zur Umstellung gezwungen. In den Jahren 2023 und 2027 erfolgt jeweils eine Evaluierung, sodass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Das Land bietet eine Vielzahl von Beratungsmodulen und Förderangeboten an, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Umstellung zu begleiten und zu unterstützen. Soweit das Land das Ziel nicht erreichen sollte, müssen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Maßgeblich für den Erfolg wird zudem der massive Ausbau der Vermarktung und der Verbraucheraufklärung sein. Die Entwicklung der erforderlichen Nachfrage wird das Land gezielt unterstützen. Nur so lässt sich die Bereitschaft der Verbraucher, aber auch der Großverbraucher wie Kantinen, steigern, einen fairen Preis für biologisch erzeugte Produkte aus Baden-Württemberg zu zahlen und damit den erforderlichen weiteren Ausbau der Marktanteile von biologischen Erzeugnissen zu angemessenen Preisen zu erreichen.
Das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, die als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche dienen.
Die Verpachtung der landeseigenen Flächen im Streubesitz erfolgt vorrangig, aber nicht ausschließlich an ökologisch wirtschaftende Betriebe. Es ist möglich, auf den Flächen beispielsweise künftig auch bestimmte FAKT-Maßnahmen umzusetzen. So können auch konventionelle Betriebe die Flächen weiterhin bewirtschaften und es wird vermieden, dass arrondierte Flächen durch die Regelung aufgeteilt werden.
Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel um 40 bis 50 % bis 2030
Es handelt sich um ein politisches Ziel, dem sich die Landesregierung verpflichtet. Das Land muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass das Ziel auch erreicht werden kann. Es gibt somit keine einzelbetriebliche Verpflichtung. Das Land fördert die Anschaffung neuer Technik und baut die Förderung des freiwilligen Verzichts von Pflanzenschutzmitteln stark aus.
Die Reduktion der ausgebrachten Menge an chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) soll dabei insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- technische Weiterentwicklung,
- Substitution chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel durch biologische Verfahren und Mittel,
- Steigerung des Anteils ökologisch wirtschaftender Betriebe,
- Ausbau des integrierten Pflanzenbaus,
- verstärkte Nutzung resistenter Sorten,
- Verbot von chemisch-synthetischen PSM im Privatbereich,
- Reduktion chemisch-synthetischer PSM im Bereich des Verkehrs (insb. Gleiskörper),
- Ausbau der Förderung zum PSM-Verzicht und verstärkte Nutzung von FAKT und LPR durch die landwirtschaftlichen Betriebe,
- optimierter Einsatz von PSM durch Ausbau der Beratung/Informationsvermittlung,
- Verbot von PSM in Naturschutzgebieten.
Die Zielerreichung wird durch ein Netz an freiwilligen Demonstrationsbetrieben gemessen und regelmäßig evaluiert.
Ein wichtiger Erfolgsfaktor ist dabei auch, ob die Prozessqualität am Markt erfolgreich in Wert gesetzt werden kann. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Unterstützung im Bereich Marketing und Qualitätssicherung entlang den entsprechenden Wertschöpfungsketten, sowohl im Ökolandbau als auch für regionale konventionelle Produkte.
Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 % der Offenlandfläche der Landesfläche bis 2030
Die Kommunen werden beim Ausbau des Biotopverbundes künftig in die Pflicht genommen. Der Aufbau und die Planung (soweit erforderlich) werden gefördert. So wird landesweit ein Netz von Lebensräumen, die miteinander verbunden sind, entstehen, das den Austausch untereinander ermöglicht. Hierdurch haben die unterschiedlichen Populationen die Chance sich wieder auszubreiten. Ausgleichsmaßnahmen der Kommunen aber auch freiwillige Maßnahmen der Landnutzer gegen Ausgleich über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klima und Tierschutz (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen können so optimal aufeinander abgestimmt werden. Es können gezielt Aufwertungen dort stattfinden, wo sie die größte Wirkung entfalten. Die freiwillige Umsetzung durch die Landwirtschaft kann auf die Refugialflächen angerechnet werden.
Schaffung von Refugialflächen auf 10 % der landwirtschaftlichen Flächen
Tiere und Pflanzen brauchen dauerhafte Rückzugs- und Lebensräume auch im Offenland, damit sich die verbliebenen Bestände erholen können. Dazu sollen mittelfristig auf 10 % der landwirtschaftlichen Fläche sogenannte Refugialflächen geschaffen werden, zum Beispiel durch Umsetzung entsprechender FAKT- und LPR-Maßnahmen. Diese sind je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszuweisen und sollen von den landwirtschaftlichen Betrieben auf freiwilliger Basis gegen einen finanziellen Ausgleich erbracht werden. Es wird somit kein Betrieb gegen seinen Willen gezwungen, Refugialflächen auszuweisen. Allerdings hat sich das Land zum Ziel gesetzt, dass auf jedem Betrieb 5 % besonders biodiversitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu wird das Land die Förderangebote für Refugialflächen attraktiv gestalten, damit die Betriebe auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht teilnehmen. Die Anerkennung von Refugialflächen wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Ziel ist es, dass langfristig mehrjährige Maßnahmen dominieren. Im Rahmen der Förderung werden auch zusätzliche Maßnahmen je landwirtschaftlicher Landnutzungsart aufgenommen bzw. ausgebaut und weiterentwickelt. Dabei sind solche Maßnahmen mit einem hohen Wirkungsgrad für die Artenvielfalt besonders vorteilhaft.
Für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot. Einzelbäume können wie bisher bewirtschaftet, gefällt und oder nachgepflanzt werden, ohne dass es einer Genehmigung bedarf. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes ist künftig nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss. In diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich vorrangig durch die Anlage eines neuen Streuobstbestandes. So wird sichergestellt, dass die flächenhafte Inanspruchnahme reduziert wird und die für Baden-Württemberg so prägende Nutzungsform auch künftig erhalten bleibt.
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug.
Auch die Kommunen und Privatpersonen werden in die Pflicht genommen. Es wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen. Die Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich, aber auch im Innenbereich wird, insbesondere durch Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung und bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, minimiert. Die öffentliche Verwaltung soll ihre Garten- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen. Darüber hinaus soll die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten über den bisherigen Umfang hinaus auch in weiteren Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, insbesondere auch Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, untersagt werden.
Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.
Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität
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Ökologischer Landbau
Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft. Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn
Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft.
Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn nicht sogar schlechtere Qualitäten im Ökologischen Landbau erzeugt werden).
Befreiung vom Pflanzenschutzmittelverbot in Naturschutzgebieten für landwirtschaftlich genutzte Flächen
Unabhängig von den Stellungnahmen der Bauernverbände möchte ich als Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems e.V. für unser Verbandsgebiet (Landkreise Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Rems Murr) eine dringende generelle Klarstellung anmahnen: Da zahlreiche Naturschutzgebiete auch ganz normal genutzte landwirtschaftliche
Unabhängig von den Stellungnahmen der Bauernverbände möchte ich als Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems e.V. für unser Verbandsgebiet (Landkreise Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Rems Murr) eine dringende generelle Klarstellung anmahnen:
Da zahlreiche Naturschutzgebiete auch ganz normal genutzte landwirtschaftliche Flächen umfassen (zB Ackerland im Kocher- oder Jagstal oder normale Wiesen) - ich möchte ganz bewusst nicht den Begriff "intensiv genutzte landw. Flächen" verwenden, weil sie das in der Regel gar nicht sind, muss die Möglichkeit geschaffen werden, auch künftig die erforderlichen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. In Mais- und Getreideflächen sind Herbizid- und Fungizidmaßnahmen zwingend, in Rapsflächen darüberhinaus auch Insektizidmaßnahmen. Die Biodiversität und Artenvielfalt in den Naturschutzgebieten leidet nicht darunter, dass Ackerbau und Grünlandnutzung auch künftig möglich gemacht werden. Sollte beabsichtigt sein, die Flächen systematisch aus der Nutzung zu nehmen, wäre auf jeden Fall eine laufende Entschädigung zu zahlen. Ich kenne aber zwischenzeitlich Betriebe, die auf den Futterertrag (Mais oder Silage) dieser Flächen dringend angewiesen sind - oftmals sind dies ja sowieso Betriebe, die unter erheblichen geografischen Beschwerlichkeiten wirtschaften müssen - und bei Wegfall der Futtergrundlage existenzielle Schwierigkeiten bekommen, den Tierbestand, der ihre Lebensgrundlage darstellt, zu ernähren.
In summa: Wir brauchen klare Vorgaben, dass Pflanzenschutzmaßnahmen auf bisher als Ackerland oder Grünland genutzten Flächen im Naturschutzgebiet auch weiterhin möglich sind.
§33 Hochstamm, Streuobstwiesen erst ab>1500qm
Es gibt ja so viele unterschiedliche Sorten im Streuobstanbau - vorallem regionale und oftmals nicht mal genau benannte Sorten - hier muss die Vielfalt berücksichtigt werden. Eine Abgrenzung rein auf Hochstamm ist nicht angezeigt - vorallem gibt es soviele unterschiedliche Stammvarianten - gerade dadurch ist doch die STreuobstwiese geprägt
Es gibt ja so viele unterschiedliche Sorten im Streuobstanbau - vorallem regionale und oftmals nicht mal genau benannte Sorten - hier muss die Vielfalt berücksichtigt werden.
Eine Abgrenzung rein auf Hochstamm ist nicht angezeigt - vorallem gibt es soviele unterschiedliche Stammvarianten - gerade dadurch ist doch die STreuobstwiese geprägt worden.
Und es ist sinnvoll keine Beschränkung auf eine Mindestgröße von 1500 qm einzubinden - schliesslich haben auch kleinere Flächen ein wertvollen Bestand an Bäumen, bieten Lebensgebiete für Fauna und Flora. So lange diese nicht intensiv bewirtschaftet werden - gehören sie zum Streuobstbestand.
Ausnahme Biozidverbot in Naturschutzegbieten bei Beeinträchtigungen des menschlichen Wohlbefindens
Das "menschliche Wohlbefinden" sind meiner Ansicht nach ein zu unpräziser Begriff um eine Ausnahme des Einsatzes von Bioziden zu begründen. Wie wird eine Beeinträchtigung des "menschliche Wohlbefindens" in §34 Abs. 3 definiert? Manche empfinden etwa Mücken oder Wespen beim Aufenthalt im Garten oder auf der Terasse als Beeinträchtigung. Rechtfertigt
Das "menschliche Wohlbefinden" sind meiner Ansicht nach ein zu unpräziser Begriff um eine Ausnahme des Einsatzes von Bioziden zu begründen. Wie wird eine Beeinträchtigung des "menschliche Wohlbefindens" in §34 Abs. 3 definiert? Manche empfinden etwa Mücken oder Wespen beim Aufenthalt im Garten oder auf der Terasse als Beeinträchtigung. Rechtfertigt dies schon die Ausnahme und den Einsatz von Bioziden im angrenzenden Naturschutzgebiet?
Pauschale Pflanzenschutzmittelreduktion chemiscch-synthetischer Mittel, Refugialflächen
Das Gesetz legt einen viel zu starken Schwerpunkt auf die Reduktion chem.-synthetischer Mittel. Allein durch Verzicht auf chem.-synthet. Pflanzenschutz kann Artenschutz nicht gelingen. Vielmehr braucht es ein wissenschaftlich und fachlich fundiertes Management von Lebensräumen für bedrohte Arten. Das Wildbienen-Monitoring der Obstbauern am Bodensee
Das Gesetz legt einen viel zu starken Schwerpunkt auf die Reduktion chem.-synthetischer Mittel. Allein durch Verzicht auf chem.-synthet. Pflanzenschutz kann Artenschutz nicht gelingen. Vielmehr braucht es ein wissenschaftlich und fachlich fundiertes Management von Lebensräumen für bedrohte Arten. Das Wildbienen-Monitoring der Obstbauern am Bodensee in Zusammenarbeit mit der Bodenseestiftung (Dr. Mike Herrmann, Konstanz) liefert hier wertvolle Erkenntnisse. Diese zeigen ganz deutlich, dass gerade die mechanische Bodenbearbeitung des Baumstreifens problematisch für bodenbrütende Wildbienen ist! Die Förderung von Hackgeräten ohne wissenschaftliche Grundlage ist
kontraproduktiv für den Artenschutz und verursacht unsinnig hohe Kosten! Weitere negative Folgen sind Erosion und erschwerter Humusaufbau.
Es ist wissenschaftlich nicht nachvollziehbar, das chem- synthet. PSM per se schädlicher für Insekten sind, als biologische. Gerade die spezifische, selektive Wirkung der chem.-synth. Mittel macht einen Nützlingsschonenden Einsatz möglich! Es muss eine ideologiefreie sinnvolle Kombination aus biolog. und chem,-synth. Mittel möglich sein! So kann das Ziel der Reduzierung des PSM Einsatzes am besten erreicht werden und wird ja tatsächlich in der IP auch schon erreicht!
Es ist fatal, die staatliche Beratung jetzt auf Kosten der Fachlichkeit auf die im Gesetz formulierten polititisch/ideologischen Ziele festzulegen!
Ähnlich fatal ist es, durch sog. Refugialflächen Flächen der Produktzion zu entziehen. Es gibt keine wissenschaftliche Grundlage für die Annahme, bedrohte Arten würden sich in der offenen Landschaft auf gewisse Flächen zurückziehen. Welche Arten sollen sich denn wohin zurückziehen? Was für Lebensräume können mit Fakt-maßnahmen überhaupt geschaffen werden? Für all diese Fragen gibt es keine Antworten! Hierzu gibt es keine wissenschaftlich fundierten Konzepte! Dies so in ein Gesetz zu schreiben, das den Steuerzahler am Ende soviel Geld kosten wird, ist grob fahrlässig!
Die in der Begründung zum Gesetz formulierte Annahme, dass der Öko-Anbau per se förderlicher für die Artenvielfalt ist, ist so nicht haltbar. Tatsächlich ist der Unterschied sehr gering. Und das leuchtet auch ein, wenn man begreift, dass es für einen gelingenden Artenschutz weniger auf die Art der Bewirtschaftung ankommt, als auf die gezielte Einrichtung von Lebensräumen für schützenswerte Arten. Solche gezielten Biodiversitätsmaßnahmen sollten entwickelt und gefördert werden, ganz unabhängig von der Wirtschaftsweise. Die einseitige Förderung des Bioanbaus ist rein politisch motiviert. Für den Schutz der Artenvielfalt ist dies nicht zielführend.
Kleinteilige Strukturen, Saumstrukturen sind zu fördern und zu erhalten. Unabhängig von der Wirtschaftsweise muss die Landesregierung alles an den Erhalt der bäuerlichen Betriebe und unserer Strukturen im Land setzen. Der Strukturwandel muss gestoppt werden, ebenso der Flächenverbrauch. Das ist eine Grundvoraussetzung für gelingenden Artenschutz. Gleichzeitig muss die Fachkompetenz und personelle Ausstattung der Naturschutzverbände und der Kommunen gestärkt werden, um wirklich zielfördernde Biodiversitätsmaßnahmen mit den Landwirten vor Ort entwickeln zu können. Für die Ausführung der Maßnahmen müssen die Landwirte angemessen bezahlt werden. Es ist letztendlich eine Dienstleistung, und die sollte der Landwirt in Rechnung stellen können.
zu den § 17 a ökologischer Landbau und § 17 b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
zu § 17 b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes: - hier sollte nicht nach chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln unterschieden werden. Pflanzenschutzmittel im allgemeinen, ob biologisch oder chemisch synthetisch haben den Zweck bestimmte Schadorganismen, z.B. Insekten, Milben oder Pilz- Erreger zu bekämpfen. Diese
zu § 17 b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes:
- hier sollte nicht nach chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln unterschieden werden. Pflanzenschutzmittel im allgemeinen, ob biologisch oder chemisch synthetisch haben den Zweck bestimmte Schadorganismen, z.B. Insekten, Milben oder Pilz- Erreger zu bekämpfen. Diese Schadorganismen kommen sowohl im biologischen Anbau, als auch im IP vor und müssen bekämpft werden. Hier sollte daher keine Unterscheidung nach chemisch-synthetisch und biologisch stattfinden sondern sollten nach toxikologischen Gesichtspunkten bewertet werden.
Hier gibt es zahlreiche Beispiele in welchen die chemisch-synthetischen PSM selektiver wirken und daher weniger Gefahr davon ausgeht als von breitenwirksamen Mitteln im Bio-Anbau. Mir ist z.B. kein Fungizid im IP bekannt, welches als bienengefährlich eingestuft wird, während das im Bio-Anbau am meist verwendete Mittel Curatio (Schwefelkalkbrühe) mit B2 eingestuft ist. Eine Vielzahl von Insektiziden könnten hier aufgeführt werden.
-Eine pauschale Reduktion von 40-50% ist gänzlich abzulehnen. Die Landwirtschaft arbeitet mit der Natur, das Wetter kann nicht beeinflusst werden und dementsprechend muss z.B. der Fungizideinsatz angepasst werden. Viel Regen --> mehr Applikationen, wenig Regen--> geringerer Einsatz. Pauschale Regelungen sind daher nicht zielführend.
- bei einem Selbstversorgungsgrad bei Obst und Gemüse von gerade einmal ca. 30% in Dtld. ist zudem eine einseitige Förderung von biologisch erzeugten Lebensmitteln im Sonderkulturbereich als utopisch anzusehen. Bei ökologisch erzeugten Lebensmitteln haben wir hier bei mindestens gleich, wenn nicht sogar erhöhtem PSM- Einsatz nur einen Ertrag von ca. 60-75%. D.h. im Umkehrschluss wird die Produktion ins Ausland verlagert. Gerade angesichts der aktuellen Corona-Krise wird wieder deutlich, wie wichtig Ernährungssicherung ist. Zudem würde sich die Produktion verteuern. Geringverdiener könnten sich dann nur noch mit "billigen" Lebensmitteln aus dem Ausland versorgen, während die Oberschicht sich die wenigen, dann biologisch erzeugten Lebensmittel leisten könnte. (auch unter § 17 a ökologischer Landbau gefordert). Schaut man sich das RHG Monitoring an, braucht man kein Statistiker zu sein um zu erkennen, dass die in Deutschland erzeugten Lebensmittel die am meist beprobten und mit den wenigsten Überschreitungen sind. Überschreitungsquote Deutschland: 0,5%, EU ohne Deutschland: 1,8%, Afrika: 13%, Asia Pacific: 10,1%. Hier werden also dann bewusst und vorsätzlich schlechtere, nicht nach unseren Vorgaben entsprechend, erzeugte Lebensmittel gefördert. Von den Umweltbelastungen und den Auswirkungen auf die dortige Umwelt und Artenvielfalt ganz abgesehen.
zu §17a ökologischer Anbau:
-die Förderung der Artenvielfalt ist nicht automatisch an die Bewirtschaftungsform gekoppelt, vielmehr entscheidet jeder Betriebsleiter wie er die Biodiversität und damit die Artenvielfalt auf seinem Betrieb fördern kann. Es gibt traditionell wirtschaftende Betriebe die durch entsprechende Maßnahmen eine höhere Artenvielfalt auf Ihren Betrieben nachweisen können als ökologisch wirtschaftende Betriebe.
Wie das funktioniert wurde bereits wissenschaftlich begleitet in der Realität bewiesen und sogar von diversen NGO's veröffentlicht. unter nachfolgendem Link zu finden: https://www.nabu.de/news/2018/05/24357.html
Sollte also nicht eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden, die Biodiversität zu fördern anstelle von wissenschaftlich nicht haltbaren Forderungen von gewissen NGO's?
An dieser Stelle würde ich mehr Realpolitik anhand von wissenschaftlich basierter Forschungsarbeit wünschen. Es wird in diesem Gesetz bereits von Evaluierung geredet ohne aber zu wissen nicht welchen IST-Stand wir eigentlich bei uns in BW haben. Stattdessen beruft man sich auf eine Krefeld-Studie welche vielleicht für uns gar nicht zutrifft. Dass etwas passieren muss und man ohne Zweifel viel tun kann um die Artenvielfalt zu fördern ist ohne Frage anzuerkennen aber bitte so, dass es auch etwas bringt und wir nicht in 10 Jahren vor einem Scherbenhaufen stehen und weder die regionale Landwirtschaft noch mehr Artenvielfalt existieren.
§33 Hochstamm, Streuobstwiesen erst ab>1500qm
Mir fehlt bei der derzeitigen Diskussion eine schlüssige Begründung der Notwendigkeit ,die Stammhöhe der Streuobstwiesenbäume auf 1,40 m zu reduzieren. Das Bundesministerium (Ernährung/Landwirtschaft/Verbraucherschutz) hat doch (2008) die Definition "starkwüchsige, hochstämmige , großkronige Obstbäume im Streuobstanbau" verabschiedet!! Wohl
Mir fehlt bei der derzeitigen Diskussion eine schlüssige Begründung der Notwendigkeit ,die Stammhöhe der Streuobstwiesenbäume auf 1,40 m zu reduzieren.
Das Bundesministerium (Ernährung/Landwirtschaft/Verbraucherschutz) hat doch (2008) die Definition "starkwüchsige, hochstämmige , großkronige Obstbäume im Streuobstanbau" verabschiedet!! Wohl auch aufgrund des massiven Rückgangs der Streuobstwiesen ( Emser Beschluss 1953! vom Bundesernährungsministerium !) bzw. massiv geförderten Plantagenanbaus mit Niederstamm-Obstbäumen.
Es ist doch bekannt, dass die Bäume der Streuobstwiesen regionaltypisch/spezifisch sind und somit gegenüber Krankheiten deutlich resistenter. Selbst Flora/Fauna in Streuobstwiesen ist nachgewiesenermaßen im Vergleich zu Niederstammanlagen deutlich vielgestaltiger.
Somit schlage ich die Änderung im Text auf : Mindeststammhöhe von 1,60 m vor. Aufgrund des ohnehin starken Rückgangs der vorhandenen Streuobstwiese sollten nach meiner Meinung auch kleinere Areale als 1500qm mit einbezogen werden.
Begriff Hochstamm
Die Streuobstwiese in ihrer originären Form ist geprägt von hochstammigen Bäumen. Eine Reduzierung der definierten Stammhöhe auf 1,40 m konterkariert alle Bemühungen zum Erhalt der Streuobstwiesen. Die Bewirtschaftung, Mahd und Beweidung würden erschwert. Die Streuobstwiese in ihrer Artenvielfalt und dem typischen Erscheinungsbild mit Hochstämmen
Die Streuobstwiese in ihrer originären Form ist geprägt von hochstammigen Bäumen. Eine Reduzierung der definierten Stammhöhe auf 1,40 m konterkariert alle Bemühungen zum Erhalt der Streuobstwiesen. Die Bewirtschaftung, Mahd und Beweidung würden erschwert. Die Streuobstwiese in ihrer Artenvielfalt und dem typischen Erscheinungsbild mit Hochstämmen würde zu einer kultivierten Anlage mit kleinwüchsigen Bäumen, wie man es vom Plantagenanbau kennt.
Die typisch Streuobstbestände mit ihren regionaltypischen, robusten Früchten der alten Sorten würden nach und nach verschwinden.
In den Lebensraum der Fauna und Flora (über 500 verschiedene Arten werden auf Streuobstbeständen gezählt) würde empfindlich eingegriffen.
§33 Begriff Hochstamm
Streuobst hat eine lange Tradition als Hochstammobstbau. Für den Hochstamm gibt es eine in den letzten Jahren von mehreren Stellen bestätigte Definition, welche die Stammhöhe ab 1,60m bzw 1,80m festgelegt (BDB, GAK-Richtlinie 2015, Hess. Verwaltungsgerichtshof 2018, vom NABU veranstaltete bundesweite Streuobstaufpreisvermarkter-Treffen von 1996 -
Streuobst hat eine lange Tradition als Hochstammobstbau. Für den Hochstamm gibt es eine in den letzten Jahren von mehreren Stellen bestätigte Definition, welche die Stammhöhe ab 1,60m bzw 1,80m festgelegt (BDB, GAK-Richtlinie 2015, Hess. Verwaltungsgerichtshof 2018, vom NABU veranstaltete bundesweite Streuobstaufpreisvermarkter-Treffen von 1996 - 2018 )
Wenn im Rahmen dieses Gesetzes auch überwiegend aus Dreiviertel- oder Halbstamm-Obstbäumen bestehende Bestände geschützt werden sollen, wie derzeit vorgesehen, dann müsste das unter einem anderen als dem Begriff Streuobst geschehen.
Eine Aufweichung und neue Definition des Begriffes Streuobst auf eine Stammhöhe ab 1,40m im Rahmen dieses Gesetzes ist zu kurz gegriffen und nicht sinnvoll.
Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38: Stammhöhe von Hochstämmen
Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm." Es muss lauten: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm. Die Kultur
Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen:
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 140 cm."
Es muss lauten:
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 160 cm.
Die Kultur Streuobst ist traditionell und in jüngster Zeit zum weitaus größten Teil geprägt durch die Verwendung des Hochstammes als Stammform. Es ist erforderlich, zur Definition des Begriffes "Hochstamm" auf maßgebliche Definitionen zurückzugreifen. Neben Definitionen und Aussagen der historischen Literatur bietet sich hierfür die aktuelle Definition des Bundes deutscher Baumschulen in seinen „Gütebestimmungen für Obstgehölze“ an. Hier wird die Stammhöhe des Hochstammes bei Obstkulturen seit 1995 mit 180 cm angegeben, davor lag sie bei 160 cm."
Es ist daher unverständlich, warum sich die Landesregierung eine andere Definition des Hochstammes zu eigen macht.
Sollen Kulturen mit 140 cm Stammhöhe geschützt oder gefördert werden, so kann das angesichts der traditionellen wie der aktuellen Obstbaumkultur , nicht in Verbindung mit dem Begriff "Hochstamm" bzw. "Streuobst" geschehen. Hier sind eigene Begriffsbestimmungen notwendig.
Eine Verbindung von Streuobst mit einer Stammhöhe von 140 cm ist mir bisher lediglich aus verbandsorientierten Überlegungen und Bestrebungen bekannt. Diese können aber nicht die Grundlage für fachorientierte Gesetzesvorhaben bilden.