Änderung des Landes-Behindertengleichstellungs­­gesetzes

Eine Rollstuhlfahrerin fährt in einer Wohnanlage zu ihrer Wohnung.

Soziales

Online-Kommentierung

Das Gesetz sieht Änderungen des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes, des Versorgungsverwaltungsgesetzes sowie des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes vor.

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Das Gesetz zielt insbesondere darauf ab,

  • die Teilhabe für Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu verbessern,
  • die Zuständigkeit der Versorgungsämter für die Anerkennung von Assistenzhunden nach der Assistenzhundeverordnung zu regeln sowie
  • die landesrechtlichen Personalvorgaben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem bundesrechtlich geregelten Personalbemessungsverfahren nach § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu harmonisieren.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 2. Mai 2023 kommentieren.

Gesetz zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes

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1. Kommentar von :marema

Änderung des §10 Abschnitt 2

Im Abschnitt 2 des §10 werden Ausnahmen genannt, nach denen öffentliche Stellen nicht zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet sind. Das liest sich wie eine generelle Aushebelung der gesamten digitalen Barrierefreiheit. Direkt gesagt ist es ein Unding, dass Behörden festlegen können, welche Inhalte für Menschen mit Behinderung relevant, also

Im Abschnitt 2 des §10 werden Ausnahmen genannt, nach denen öffentliche Stellen nicht zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet sind. Das liest sich wie eine generelle Aushebelung der gesamten digitalen Barrierefreiheit. Direkt gesagt ist es ein Unding, dass Behörden festlegen können, welche Inhalte für Menschen mit Behinderung relevant, also interessant sind und welche nicht. Teilhabe heißt, 1 zu 1 beteiligt zu sein. Und alles, was Sehende lesen und nutzen können, muss auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sein. Das an einem Kosten-Nutzen-Verhältnis festzumachen ist skandalös. Es zeigt, dass Aufklärung not tut. Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht, egal ob bei Webseiten, PDFs oder APPs, ist nicht teurer. Nur das Nachträgliche anpassen, verursacht Mehrkosten. Es mangelt an der Qualifizierung des Personals öffentlicher Stellen bezüglich den Vorgaben von Barrierefreiheit bei so ganz einfachen Dingen wie Word-Dokumenten, PDFs oder ähnlichen Programmen. Hier muss an der Stellschraube gedreht werden. Jede nicht barrierefreien Inhalte öffentlicher Stellen stellen eine Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung und somit eine Diskriminierung dar. Meiner Meinung nach widerspricht der Abschnitt 2 komplett dem Anliegen der EU-Norm und ist damit auf dem Rechtsweg anfechtbar.
Es ist gut, dass die Überwachungsstelle und die Schlichtung im Gesetz verankert werden. Allerdings muss die Überwachungsstelle mehr Handhabe bekommen, Versäumnisse bezüglich Barrierefreiheit öffentlicher Stellen zu sanktionieren.