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Kommentare : zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
Ermöglichung der Bildung von Wahlkreisen für Wahlgremien der Studierendenschaft der DHBW
Gewünschte Ausnahme: - §9 Abs. 8 Satz 4 LHG: Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig, dies gilt nicht für die Verfasste Studierendenschaft der DHBW. - §65a Abs. 2 LHG: Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung
Gewünschte Ausnahme:
- §9 Abs. 8 Satz 4 LHG: Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig, dies gilt nicht für die Verfasste Studierendenschaft der DHBW.
- §65a Abs. 2 LHG: Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. 2Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht. 3An der DHBW kann die Verfasste Studierendenschaft für jede Studienakademie Wahlkreise bilden.
Begründung: Die Ermöglichung der Bildung eines Wahlkreises pro Studienakademie ermöglicht die Wahl von Mitgliedern der eigenen Studienakademie in überregionale Gremien.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 StWG Bildung der Vertreterversammlung
Inkl. gewünschte Änderung „Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Abweichend von Satz 3 kann die Verfasste Studierendenschaft eine alternative Tegelung in Ihren Satzungen treffen. Begründung: Das ist ein regionales Thema und soll deswegen in die Kompetenz der
Inkl. gewünschte Änderung
„Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Abweichend von Satz 3 kann die Verfasste Studierendenschaft eine alternative Tegelung in Ihren Satzungen treffen.
Begründung:
Das ist ein regionales Thema und soll deswegen in die Kompetenz der Standorte fallen.
Aktuell wird diese Regelung so gelebt, dass örtliche StuV einen Wahlvorschlag ins StuPa einreicht und dieser beschlossen wird als „reine Formsache“. Bis die StuV und das StuPa konstituiert ist, kann schon eine Vertreterversammlung verpasst worden sein. Neue Regelung soll direkt ab der ersten Sitzung der Wahlversammlung die Möglichkeit bieten Vertreter in die Vertreterversammlung zu schicken.
Promotionsstipendien für Doktorandinnen und Doktoranden an HAWs
Zu Artikel 6, Änderung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (LGFG): Die Erweiterung des Kreises der Hochschulen, die Zugang zur Landesgraduiertenförderung (Promotionsstipendien) haben, um den Promotionsverband der HAWs ist ein richtiger und konsequenter Schritt. Nach der gesetzlichen Umsetzung müssen dann allerdings auch Taten folgen, da die
Zu Artikel 6, Änderung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (LGFG):
Die Erweiterung des Kreises der Hochschulen, die Zugang zur Landesgraduiertenförderung (Promotionsstipendien) haben, um den Promotionsverband der HAWs ist ein richtiger und konsequenter Schritt. Nach der gesetzlichen Umsetzung müssen dann allerdings auch Taten folgen, da die konkrete Mittelverteilung durch das MWK erfolgt.
Einfacherer Ausgleich von Überdeputaten
Zu Artikel 10, Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung: Die Aufhebung des §5a ist ein richtiger Schritt. Die Vereinfachung der Ausgleichsregeln bei einer Überschreitung der Lehrverpflichtung ("Überdeputat") ist eine Anerkennung der Realität an den Hochschulen. Die Begründung ist allerdings nicht akzeptabel. Hier wird eine Rechtsauffassung
Zu Artikel 10, Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung:
Die Aufhebung des §5a ist ein richtiger Schritt. Die Vereinfachung der Ausgleichsregeln bei einer Überschreitung der Lehrverpflichtung ("Überdeputat") ist eine Anerkennung der Realität an den Hochschulen.
Die Begründung ist allerdings nicht akzeptabel. Hier wird eine Rechtsauffassung kolportiert, die zwar in der Ministerialbürokratie folgerichtig erscheint, sich aber nicht mit der Lebenswirklichkeit der engagierten Professorenschaft deckt. Die Annahme ist, dass jemand, der ein Amt in der Selbstverwaltung übernimmt, einfach weniger Zeit für die Amtsausübung aufwendet, wenn gleichzeitig noch Lehre zu leisten ist, die nicht vertreten wird. Es gibt dann auf dem Papier keine Übererfüllung der Lehrverpflichtung ("Nichtinanspruchnahme einer gewährten Lehrdeputatsermäßigung"). In der Praxis ist es so, dass die Kolleginnen und Kollegen in Ämtern nicht einfach effizienter oder schlechter arbeiten. Diese Rechtsauffassung, die so nie explizit in der LVVO gestanden hatte, hat bekanntermaßen zu viel Unmut gerade in dem Teil der Professorenschaft geführt, der sich in der Selbstverwaltung engagiert. Das war wenig wertschätzend, nicht gerecht, und hat auch die falschen Anreize gesetzt.
Insofern ist das Einschwenken des MWK hier zu begrüßen. Noch besser wäre, hier eine ehrliche Begründung in die Gesetzesvorlage zu schreiben und auch die Übergangsregelungen vorteilhaft und rechtssicher im Sinne der Kolleginnen und Kollegen zu formulieren, die sich bereits in der Vergangenheit bei Geltung der aktuellen LVVO in der Selbstverwaltung engagiert haben. Man könnte auch schreiben, dass nicht nur die Hochschulen diese Maßnahme der Wertschätzung für erforderlich halten. Das klingt ja so, als würde das MWK das nicht für erforderlich halten... In der Praxis ist es doch so, dass wir in Summe viel Überdeputat haben, das beim Pensionseintritt verfällt. Jeder vorzeitige Verfall bringt an der Hochschule keinen Vorteil, sondern lediglich Ärger. Die Kontingentregelung ist einfach zu verstehen, einfach zu dokumentieren, und sie hilft den Hochschulen.