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Änderung des Landeshochschulgesetzes

Mit einer ganzen Reihe von Neuerungen und Änderungen möchte das Wissenschaftsministerium das Landeshochschulgesetz an aktuellen Bedürfnissen neu ausrichten. Mit diesem Gesetzentwurf wird im Schwerpunkt die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) durch eine Neustrukturierung weiterentwickelt. Zudem wird die Wettbewerbsfähigkeit des Hochschulstandorts Baden-Württemberg verbessert. Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, für den Zugang von ausländischen Studieninteressierten eine hochschulindividuelle Prüfung durchzuführen. Für den Zugang beruflich Qualifizierter und ausländischer Studieninteressierter zu zulassungsfreien Studiengängen können die Hochschule außerdem ein Probestudium vorsehen. Es erfolgen weitere Flexibilisierungen im Hinblick auf die Digitalisierung.

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Kommentare : zur Änderung des Landeshochschulgesetzes

16. Kommentar von :JonasL

Spitzenberufungen am KIT

Der Ausschluss professionaler, promovierender und studentischer Mitglieder im Berufungsprozess durch die Einführung von "Spitzenberufungen" stellt eine besorgniserregende Entwicklung dar, welche die Partizipation aller am KIT Beteiligten untergräbt. Auch für den Fall einer gezielten Berufung bieten ad-personam Verfahren bereits einen verkürzen

Der Ausschluss professionaler, promovierender und studentischer Mitglieder im Berufungsprozess durch die Einführung von "Spitzenberufungen" stellt eine besorgniserregende Entwicklung dar, welche die Partizipation aller am KIT Beteiligten untergräbt. Auch für den Fall einer gezielten Berufung bieten ad-personam Verfahren bereits einen verkürzen Verfahrensweg, welcher I'm Gegensatz zu den Spitzenberufungen zumindest die Beteiligung aller betroffenen Personengruppen garantiert. Hier ist eine Nachbesserung dringend notwendig, wie zum Beispiel durch die Einführung eines Vetorechts durch den jeweiligen Fakultätsrat.

15. Kommentar von :Ronka

§58 Abs. 3a und 3b

Anstatt jeder Hochschule einzeln die Bürde aufzuerlegen, Zugangsprüfungen und ggf. Vorbereitungssemester für diese Prüfungen durchzuführen oder aber ein Probestudium einzuführen, wäre es doch sinnvoller, dieses ähnlich zentral und gebündelt wie bei den Studienkollegs zu machen. Während eine Hochschule möglicherweise nur 3-5 internationale

Anstatt jeder Hochschule einzeln die Bürde aufzuerlegen, Zugangsprüfungen und ggf. Vorbereitungssemester für diese Prüfungen durchzuführen oder aber ein Probestudium einzuführen, wäre es doch sinnvoller, dieses ähnlich zentral und gebündelt wie bei den Studienkollegs zu machen.
Während eine Hochschule möglicherweise nur 3-5 internationale Studierende für diese neuen Zugangsformen hat, was einen völlig irrsinnigen Aufwand bedeuten würde, ist eine zentrale Stelle sinnvoller, ressourcenschonender und vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Landes und der damit verbundenen schwierigen Verhandlungen zum HoV3 auch kostengünstiger.

14. Kommentar von :ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

Vorschlag zur Änderung von §50 Absatz 2 Nr. 5 zugunsten von gemeinsamen Berufungen in W2 zwischen Universitäten und außeruniversitären Forschungs- und Kunsteinrichtungen im Jülicher Modell

Vorschlag zur Änderung von §50 Absatz 2 Nr. 5 zugunsten von gemeinsamen Berufungen in W2 zwischen Universitäten und außeruniversitären Forschungs- und Kunsteinrichtungen im Jülicher Modell: Die ergänzte Fassung lautet (Änderungen in eckigen Klammern): „zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und

Vorschlag zur Änderung von §50 Absatz 2 Nr. 5 zugunsten von gemeinsamen Berufungen in W2 zwischen Universitäten und außeruniversitären Forschungs- und Kunsteinrichtungen im Jülicher Modell:

Die ergänzte Fassung lautet (Änderungen in eckigen Klammern): „zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen [oder außeruniversitären Forschungs- und Kunsteinrichtungen]".

Begründung:

Mit dem geplanten neuen Absatz 3 in §48a wird das so genannte „Thüringer Modell“ für gemeinsame Berufungen in Baden-Württemberg eingeführt, bei dem die oder der Berufene ausschließlich an der Forschungs- oder Kunsteinrichtung beschäftigt ist und eine Hochschulmitgliedschaft verliehen wird. Die Einführung dieses mittlerweile in fast allen Bundesländern normierten Modells ist als flexibles, den individuellen Verhältnissen anpassbares Modell zu begrüßen.

Gleichzeitig reicht die Einführung des „Thüringer Modells“ nicht aus, um die Wettbewerbsfähigkeit und Förderung exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchses an den Universitäten Baden-Württemberg sicherzustellen. Das „Thüringer Modell“ führt zu einer mangelnden Anbindung der Berufenen insbesondere an der betreffenden Hochschule, wo sie eher als Lehrbeauftragte und nicht als vollwertige Professuren agieren. Ein für herausragende wissenschaftliche Talente weitaus attraktiveres Modell für gemeinsame Berufungen steht mit dem „Jülicher Modell“ zur Verfügung. Dieses Modell ist in §49 Absatz 3 angelegt ist und sieht vor, dass gemeinsam Berufene aus einem Beamtenverhältnis von der Hochschule für die Tätigkeit an der Forschungs- oder Kunsteinrichtung beurlaubt werden.

Die Vorteile des „Jülicher Modells“ liegen zunächst in der Möglichkeit einer für wissenschaftliche Talente attraktiven Beamtenlaufbahn. Das Modell unterstützt dabei insbesondere hochqualifizierte Wissenschaftlerinnen in der frühen Karrierephase an den Universitäten des Landes. Die im „Jülicher Modell“ festgelegten Lehrverpflichtungen stellen dabei eine direkte und vollwertige Anbindung der Professur an die Universität bzw. Hochschule her. Durch diese Anbindung als Beamtin bzw. Beamter werden die Berufenen als vollwertige Professuren wahrgenommen.

Das „Jülicher Modell“ greift in Baden-Württemberg aktuell nicht bei gemeinsamen W2-Berufungen mit Universitäten, was durch eine zusätzliche Gesetzesänderung über § 50 Absatz 2 Nr. 5 ermöglicht werden sollte. Gemeinsam mit der geplanten Einführung des „Thüringer Modell“ entstehen zwei sehr gute zusätzliche Modelle für gemeinsame Berufungen in der W2, die in anderen Bundesländern bereits etabliert sind.

13. Kommentar von :VS der DHBW

Ermöglichung der Bildung von Wahlkreisen für Wahlgremien der Studierendenschaft der DHBW

Gewünschte Ausnahme: - §9 Abs. 8 Satz 4 LHG: Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig, dies gilt nicht für die Verfasste Studierendenschaft der DHBW. - §65a Abs. 2 LHG: Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung

Gewünschte Ausnahme:

- §9 Abs. 8 Satz 4 LHG: Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig, dies gilt nicht für die Verfasste Studierendenschaft der DHBW.

- §65a Abs. 2 LHG: Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. 2Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht. 3An der DHBW kann die Verfasste Studierendenschaft für jede Studienakademie Wahlkreise bilden.

Begründung: Die Ermöglichung der Bildung eines Wahlkreises pro Studienakademie ermöglicht die Wahl von Mitgliedern der eigenen Studienakademie in überregionale Gremien.

12. Kommentar von :VS der DHBW
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11. Kommentar von :VS der DHBW
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10. Kommentar von :VS der DHBW
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9. Kommentar von :VS der DHBW
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8. Kommentar von :VS der DHBW

§ 9 Abs. 1 Satz 3 StWG Bildung der Vertreterversammlung

Inkl. gewünschte Änderung „Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Abweichend von Satz 3 kann die Verfasste Studierendenschaft eine alternative Tegelung in Ihren Satzungen treffen. Begründung: Das ist ein regionales Thema und soll deswegen in die Kompetenz der

Inkl. gewünschte Änderung
„Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Abweichend von Satz 3 kann die Verfasste Studierendenschaft eine alternative Tegelung in Ihren Satzungen treffen.

Begründung:
Das ist ein regionales Thema und soll deswegen in die Kompetenz der Standorte fallen.
Aktuell wird diese Regelung so gelebt, dass örtliche StuV einen Wahlvorschlag ins StuPa einreicht und dieser beschlossen wird als „reine Formsache“. Bis die StuV und das StuPa konstituiert ist, kann schon eine Vertreterversammlung verpasst worden sein. Neue Regelung soll direkt ab der ersten Sitzung der Wahlversammlung die Möglichkeit bieten Vertreter in die Vertreterversammlung zu schicken.

7. Kommentar von :Prof. Dr. Hanno Langweg

Professuren weiter per Bestenauslese besetzen

Zu §17(7) Berufungszusage für hauptamtliche Rektoratsmitglieder: Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist eine Bestenauslese erforderlich. Diese wird faktisch umgangen, wenn hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern die Berufung auf eine Professur im Anschluss an ihre Amtszeit zugesagt wird. Die Zusage wird in der Praxis relevant sein

Zu §17(7) Berufungszusage für hauptamtliche Rektoratsmitglieder:
Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist eine Bestenauslese erforderlich. Diese wird faktisch umgangen, wenn hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern die Berufung auf eine Professur im Anschluss an ihre Amtszeit zugesagt wird.

Die Zusage wird in der Praxis relevant sein für Rektorinnen und Rektoren, die vor Amtsantritt nicht bereits eine Professur (in Deutschland) haben oder sich nicht von ihrem bisherigen Arbeitgeber für die Dauer der Amtszeit beurlauben lassen können. Die Beschränkung auf Ausnahmefälle ist prinzipiell bereits fragwürdig, weil keine Bestenauslese stattfindet. Es wird sich auch in der Praxis kaum sicherstellen lassen, dass es bei Ausnahmefällen bleibt. In Ländern, die eine solche Möglichkeit heute haben, machen die Hochschulen bei von außen eingestellten Leitungsmitgliedern davon häufig Gebrauch. In Norwegen war dies beispielsweise Ende 2023 ein in akademischen Kreisen ausführlich diskutiertes Thema. Teilweise wurde die Ausnahmeregelung für 50% der Leitungsstellen angewendet. Ein vorgebrachtes Argument war dort, dass eine zeitlich begrenzte Leitungsfunktion ohne dauerhafte Anschlussperspektive zu wenig attraktiv für externe Bewerbungen sei - trotz Zulagen, trotz herausragender Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund ihrer Leistungen kein Problem haben sollten, anderswo unterzukommen...

Wenn man sich überlegt, in welcher Situation die Neuregelung zum Einsatz kommen würde, dann bleibt diese: Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied wird nicht wiedergewählt. Nun ist die Wiederwahl der Regelfall, wenn die Leitungsarbeit im Großen und Ganzen ordentlich erledigt wurde. Dieses Rektoratsmitglied, das vor der Leitungsfunktion keine Bindung zur Hochschule hatte, bleibt dann bis zur Pension an der Hochschule, die aus Gründen keine Wiederwahl wollte. Und das auf einer Professur, auf die sich alle anderen in kompetitiven Berufungsverfahren beworben haben. Ob man das den ausgeschiedenen Leitungsmitgliedern und der aufnehmenden Hochschule antun möchte?