Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg

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Mit dem Gesetzentwurf soll das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg an geändertes Bundesrecht angepasst werden. Die Anpassung soll durch ein Änderungsgesetz erfolgen, da die bewährte Grundstruktur des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg aufrecht erhalten bleiben soll.

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Die Anpassung ist aufgrund einer Reform der stiftungszivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich (Neufassung der §§ 80 bis 88 BGB durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021, BGBl. I, S. 2947). Mit der Reform wurde das bisher auf Bundes- und Landesrecht beruhende Stiftungszivilrecht vereinheitlicht und abschließend im Bundesrecht geregelt. Zudem wurden durch den Bund Regelungen zur Einführung eines bundesweit zentralen Stiftungsregisters für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts getroffen. Wesentliche Teile des Bundesgesetzes, das heißt der Großteil der Änderungen der §§ 80 bis 88 BGB, werden am 1. Juli 2023 in Kraft treten, die Regelungen zum neuen Stiftungsregister erst zum 1. Januar 2026.

Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens des Bundesrechts müssen auch die vorgesehenen landesrechtlichen Gesetzesänderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten (1. Juli 2023, 1. Januar 2026 bzw. 1. Januar 2027), weshalb sich die Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in drei Etappen vollziehen soll (Artikel 1 bis 3 des Gesetzentwurfs).

Folgende Änderungen sind im Einzelnen vorgesehen:

  • Infolge der nun abschließenden Regelungen bleibt kein Raum mehr für die stiftungszivilrechtlichen Regelungen im Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, da die bis dahin dafür bestehende Gesetzgebungskompetenz der Länder erlischt und die betreffenden Landesregelungen verfassungswidrig werden. Diese sind aufzuheben. Dies betrifft die Regelungen zur Bedeutung des Stifterwillens (§ 2 StiftG), zur Satzungsänderung (§ 6 StiftG), zur Bestellung von fehlenden Organmitgliedern (§ 12 Absatz 1 Satz 2 StiftG) sowie zur Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen (§ 14 StiftG).
  • Zudem müssen infolge des neuen Bundesrechts Anpassungen im Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg und in der Gemeindeordnung (GemO) vorgenommen werden und zwar für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 und 7 StiftG), die Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 19 und 21 StiftG), die kirchlichen (§ 26 StiftG) und die kommunalen Stiftungen (§ 31 StiftG und § 101 Absatz 2 GemO).
  • Aufgrund des neu eingeführten zentralen bundesweiten Stiftungsregisters ist die bisherige Führung der Landesstiftungsverzeichnisse für Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht mehr notwendig. Diese sollen künftig nur noch für die Stiftungen des öffentlichen Rechts weitergeführt werden. Auch bisherige – gleichermaßen der Transparenz dienende – Bekanntmachungspflichten der Stiftungsbehörden sollen fortan nur noch für Stiftungen des öffentlichen Rechts bestehen. Die maßgeblichen Regelungen sollen angepasst werden (§§ 4, 16 und 21 StiftG).
  • Im Rahmen der verbleibenden Gesetzgebungskompetenz sollen auch Vorschriften des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg, die sich in der Praxis teilweise als verbesserungswürdig erwiesen haben, geändert werden. Dies betrifft insbesondere den Regelungsbereich der Stiftungsaufsicht (§§ 9, 11 und 13 StiftG). So soll z. B. eine neue Vorschrift eingeführt werden, die vorsieht, dass die Stiftungsbehörden von einer Prüfung der Jahresrechnung absehen sollen, sofern eine solche bereits professionell, z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer, stattgefunden hat (§ 9 Absatz 4 StiftG).

Durch die zwingend notwendige Harmonisierung des Landesrechts mit dem Bundesrecht soll jeglichen Rechtsanwendungsunsicherheiten die Grundlage entzogen werden. Auch die punktuellen Änderungen von verbesserungswürdigen Vorschriften des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg haben die Verbesserung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zum Ziel. Darüber hinaus dienen sie der Reduzierung vermeidbaren Verwaltungsaufwands und tragen somit zur Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau bei.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 12. April 2023 kommentieren.

Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften (PDF)

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