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Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung soll zur Deckung des steigenden Fachkräftebedarfs beitragen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen ist nicht nur ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen von Bund und Ländern zur Deckung des wachsenden Fachkräftebedarfs, sie ist auch für die Integration der Zugewanderten in gute, existenzsichernde Arbeit von großer Bedeutung.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) strebt der Bund an, zur Deckung des steigenden Fachkräftebedarfs neben der Hebung inländischer und innereuropäischer Potenziale auch eine verstärkte Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu befördern. Die neuen Regelungen knüpfen an das zum 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) an. Einige der Änderungen betreffen die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und sind Anlass für das vorliegende Änderungsgesetz.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat bereits wesentliche Erleichterungen für die Einwanderung geschaffen. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, das auf den konkreten Vorschlägen der am 30. November 2022 beschlossenen Eckpunkte fußt, dient nun der Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur gezielten und gesteuerten Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten. Damit sollen der deutsche Arbeitsmarkt und der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und ein Beitrag zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand und zur Sicherung der Sozialsysteme geleistet werden.
Da für die landesrechtlich geregelten Berufe das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes nicht gilt, obliegt es den Ländern, ihre Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze beziehungsweise landesrechtlichen Fachgesetze auf Änderungsbedarfe zu prüfen und erforderliche Änderungen umzusetzen. Die konkreten Änderungsbedarfe ergeben sich aus Änderungen des Aufenthaltsgesetzes sowie aus Änderungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes des Bundes.
In Artikel 1 wird das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg geändert. Der Anwendungsbereich wird als notwendige Folge einer Änderung der §§ 18a und 18b des Aufenthaltsgesetzes weiter gefasst. Zur Übersetzung von Dokumenten werden neben Erleichterungen eindeutige und klarstellende Formulierungen aufgenommen, die eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten sollen. Die Ergänzung zur Antragsbearbeitung in „kürzester Frist“ verdeutlicht den Anspruch einer schnellstmöglichen Bearbeitung und erreicht zugleich eine sprachliche Annäherung an die Formulierung in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). Auch mit einer Neufassung der Regelungen zur Begründung der Feststellung der Gleichwertigkeit und zum partiellen Zugang soll den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG noch deutlicher und anwendungsfreundlicher Rechnung getragen werden.
Wie bereits beim ursprünglichen Gesetzentwurf und den nachfolgenden Änderungsgesetzentwürfen haben auch in Bezug auf dieses Gesetzgebungsverfahren die Länder unter Beteiligung des Bundes eng zusammengearbeitet. Damit wird Sorge getragen, dass die Regelungen zur Gleichwertigkeitsfeststellung von ausländischen Berufsqualifikationen für Antragstellende und Rechtsanwendende bundesweit möglichst einheitlich sind, die Akzeptanz der Anerkennungsbescheide unter den Ländern erhöht und die Gleichbehandlung der Antragstellenden befördert wird.
Artikel 2 enthält Anpassungen des Anerkennungsberatungsgesetzes vor dem Hintergrund von Umstrukturierungen der Beratungsangebote im Land, die durch Eingriffe des Bundes erforderlich geworden sind.
Die Artikel 3 bis 5 übernehmen einzelne Änderungen aus Artikel 1 für das Heilberufe-Kammergesetz, das Ingenieurgesetz und die EU-EWR-Lehrerverordnung. Artikel 6 überarbeitet die Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung dahingehend, dass künftig die Verfahrensregelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg Anwendung finden; der Anwendungsbereich der Verordnung wird in Folge zwischenzeitlicher Rechtsänderungen erweitert.
Keine.
Keine.
Das Gesetz lässt keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen oder Bürger erwarten.
Das Gesetz soll die Verwaltungsverfahren zur beruflichen Anerkennung weiter vereinfachen und verkürzen. Es trägt mit seinen Neuregelungen und Optimierungen dazu bei, sowohl bereits im Land vorhandenes Qualifikationspotenzial besser für den Arbeitsmarkt zu erschließen als auch die Fachkräfteeinwanderung aus dem Ausland zu erleichtern. Dies dient der Teilhabe der betroffenen Einzelpersonen wie auch dem gesellschaftlichen Wohlstand im Ganzen.
Das Gesetz beinhaltet überwiegend digitalrelevante Vorgaben. Sie werden insgesamt als digitaltauglich erachtet. Dies nicht nur, weil es sich zum Teil im Einzelnen um Änderungen handelt, die auch mit Blick auf die Digitaltauglichkeit bestehende Vorgaben erleichtern oder klarstellen. Sondern im Regelungsbereich wurde bereits die Vorgabe der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) umgesetzt, sicherzustellen, dass alle Verfahren und Formalitäten leicht aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden können (siehe Artikel 57a der Richtlinie 2005/36/EG). Zuletzt hat sich das Land auch der Nachnutzungsallianz des EfA-Antragsservice Anerkennung angeschlossen.
Keine.
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