Der Gesetzentwurf sieht wesentliche Neuerungen vor, um die digitale Verwaltung in Baden-Württemberg weiter voranzubringen. In Paragraf 2 wird die bisherige Regelung zur Digitalisierung behördlicher Prozesse ergänzt. Künftig sollen geeignete staatliche Verwaltungsverfahren und -prozesse der öffentlichen Verwaltung medienbruchfrei zentral digitalisiert und durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz weiterentwickelt werden, wobei geeignete Kontroll- und Rechtsschutzmaßnahmen zu gewährleisten sind. Zudem wird klargestellt, dass die Verbindung zum Bürgerkonto des Onlinezugangsgesetzes als Erfüllung dieser Verpflichtung gilt. Die Verpflichtung zur Zugangseröffnung durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes wird aufgehoben.
In Paragraf 9 wird ergänzt, dass oberste Landesbehörden digitale Verwaltungsabläufe, insbesondere solche ohne kommunale Gestaltungsspielräume, dahingehend überprüfen sollen, ob diese zur Reduzierung der informationstechnischen Komplexität an Bund oder Länder zurückübertragen oder alternativ durch räumliche, fachliche oder funktionale Bündelungen vereint werden können.
Landtag Baden-Württemberg: Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg (PDF)
Die angeschriebenen Verbände hatten bis zum 18. Juni 2025 Gelegenheit, gegenüber dem zuständigen Ministerium Stellung zum Entwurf zu nehmen. Nach Ende der Anhörung finden Sie in der Parlamentsdokumentation die Mitteilung der Landtagspräsidentin an die jeweilige Fraktion, die das Ergebnis der Anhörung beinhaltet.
Kommentare : zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung
Sie konnten den Gesetzentwurf der Fraktion AfD bis zum 18. Juni 2025 kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.