Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport dankt für die Beteiligung und antwortet übergreifend:
Mit dem Gesetz über die Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung unterstützt das Land Investitionen in der Kindertagesbetreuung. Schulkindergärten sind keine Kindertageseinrichtungen, sondern schulvorbereitende Einrichtungen nach Paragraph 20 Schulgesetz (SchulG). Die Finanzierung investiver Maßnahmen wird unter anderem durch die Schulbauförderung unterstützt.
Es soll gezielt die Schaffung und der Erhalt zusätzlicher Plätze in der Kindertagesbetreuung gefördert werden. Mit den vom Land zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 105 Millionen Euro sollen mit Vorrang solche Vorhaben bedient werden, die wegen Überzeichnung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2020 bis 2021“ nicht oder nicht in erforderlichem Umfang bedient werden konnten. Für diese Vorhaben gilt, dass sie bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein müssen. Nachrangig können dann gegebenenfalls weitere Vorhaben aus den verbleibenden Fördermitteln bedient werden.
Für die Landesregierung hat die frühkindliche Bildung einen hohen Stellenwert, da sie für eine gelingende Bildungsbiografie der Kinder wesentlich ist. Wichtig ist dem Land daher nicht nur die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, sondern auch die gesetzlich verankerte finanzielle Unterstützung. Zum Beispiel trägt das Land seit dem Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung 68 Prozent der Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Die Zuweisungen für das Jahr 2023 betragen nach vorläufiger Schätzung rund 1,2 Milliarden Euro. Zudem erhalten die Gemeinden zum Ausgleich der Kindergartenlasten jährlich pauschale Zuweisungen in Höhe von aktuell rund einer Milliarde Euro.