Online-Kommentierung
Mit dem Gesetzentwurf soll zuvorderst das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 9. Dezember 2023 zeitgleich eins-zu-eins auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.
Kommentare : zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
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Nicht amtsangemessen
Hallo, offensichtlicher nicht verfassungsgemäß kann eingesetzt nicht sein. Nur ein paar Beispiele: - Die letze Anpassung mit angeblicher Neubewertung der Ämter war bereits nicht verfassungsgemäß. Nun beruft man sich darauf. - Abrechnung von Ehegattengehalt (=Herdprämie) ist nicht verfassungsgemäß - Hohe Kinderzuschläge setzten
Hallo,
offensichtlicher nicht verfassungsgemäß kann eingesetzt nicht sein.
Nur ein paar Beispiele:
- Die letze Anpassung mit angeblicher Neubewertung der Ämter war bereits nicht verfassungsgemäß.
Nun beruft man sich darauf.
- Abrechnung von Ehegattengehalt (=Herdprämie) ist nicht verfassungsgemäß
- Hohe Kinderzuschläge setzten Leistungsprinzip außer Kraft
- Inflationsausgleich ist keine Besoldungsanpassung und darf nicht eingerechnet werden
- Sockelzuschlag vermindert den gebotenen und schon verletzeten Mindestabstand
- kein 15 Prozent Abstand zum Bürgergeld
...
Schlechter geht es kaum.
Kaum könnte man mehr seine Geringschätzung für die Beamtenschaft deutlicher machen.
Schon jetzt finden sich keine oder kaum Bewerber.
Wann versteht man endlich, dass die fast alles mit Wertschätzung und viel zu geringer Besoldung zu tun hat?
Verfassungswidrig
Dieser Gesetzentwurf ist verfassungswidrig. Das Doppelverdienermodell ist nicht ausreichend begründet. Die benannten Gründe für eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse bezüglich Alleinverdienermodell und Doppelverdienermodell entsprechen nicht den Anforderungen des BVerfG, siehe 2 BvF 2/18. Insbesondere wird auch nicht klar, warum der
Dieser Gesetzentwurf ist verfassungswidrig.
Das Doppelverdienermodell ist nicht ausreichend begründet. Die benannten Gründe für eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse bezüglich Alleinverdienermodell und Doppelverdienermodell entsprechen nicht den Anforderungen des BVerfG, siehe 2 BvF 2/18. Insbesondere wird auch nicht klar, warum der Hinzuverdienst bei exakt 6.000 Euro angesetzt wird. Offensichtlich wurde dieser Betrag gewählt, um kostengünstig rein rechnerisch die Mindestalimentation zu erreichen.
Dazu auch:
DBB NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?
Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Di Fabio hat offenbar ein anderes Amtsverständnis als die Landesregierung Baden-Württemberg.
Die Inflationsprämie muss laut § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Bei der Berechnung der Mindestalimentation wird die Inflationsprämie jedoch als normaler Arbeitslohn betrachtet. Dies ist nicht zulässig.
Gisela Färber (In einem Auschuss des hessischen Landtags): Ich habe ein wunderbares Zitat von dem Erfinder des Alimentationsprinzips gefunden. "Er hat 1807 gesagt: Familienentscheidungen sind private Entscheidungen."
In den niedrigen Besoldungsgruppen überschreiten die Familienzuschläge die Grundbesoldung fast schon bei 3 Kindern. Das ist keine Besoldung nach Amt und Leistung. Das Abstandsgebot ist nicht mehr gewahrt.
Der Sockelbetrag von 200 Euro ebnet die Abstände der Besoldungsgruppen ebenfalls weiter ein und kann daher nicht auf die Besoldung übertragen werden.
=> Mehrere Verstöße gegen Art. 33 Abs. 5 GG finden sich in dem Gesetzentwurf.
angepasste prozentuale Erhöhung der Zulagen
Das Gesetz berücksichtigt die Erhöhung der Polizeizulage nicht. Dies sollte zwingend Berücksichtigung finden. Angesichts der Gefahren und der dem Polizeiberuf innewohnenden Verantwortung als Träger des Gewaltmonopols des Staates wäre eine prozentuale Anpassung der Polizeizulage das Mindeste. Vielmehr sollte diese an den Bund angepasst werden,
Das Gesetz berücksichtigt die Erhöhung der Polizeizulage nicht. Dies sollte zwingend Berücksichtigung finden. Angesichts der Gefahren und der dem Polizeiberuf innewohnenden Verantwortung als Träger des Gewaltmonopols des Staates wäre eine prozentuale Anpassung der Polizeizulage das Mindeste.
Vielmehr sollte diese an den Bund angepasst werden, welcher hier sowohl prozentual an die vereinbarten Erhöhungen angleicht, als auch eine um ca. 100€ höhere Polizeizulage ausbezahlt.
Das Gesetz berücksichtigt ebensowenig, dass beim Erhalt der Polizeizulage die Zulagen für den Schichtdienst nur zu 50% ausbezahlt werden. (So dass die schichtdienstleistenden Polizeibeschäftigten einerseits weniger Zulagen erhalten, als vergleichbare Beamte anderer Bundesländer oder des Bundes und zudem nur die Hälfte der Schichtzulage erhalten - weil sie ja eine Polizeizulage bekommen! )
Daher sollte das Gesetz in diesem Bereich nachgearbeitet werden.
Missachtung unseres Grundgesetzes
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Hierzu zählt ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Hierzu zählt ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Weiterhin erhält der niedrigst besoldete Beamte, der einen Ehepartner und 2 Kinder hat, auch mit diesem Gesetz deutlich weniger als Grundsicherungsniveau, obwohl die Besoldung mind. 15% höher liegen müsste. Die Abkehr vom Alleinverdienermodell ist hier ja offensichtlich eine weitere Missachtung des Bundesverfassungsgerichts. Soll das neue Gesetz die einseitige Aufkündigung des gegenseitigen Treueverhältnis zum Ausdruck bringen? Ist dem Dienstherrn nach 75-Jährigen bestehen des Grundgesetzes wirklich dessen Inhalt egal?
Antragsabhängige Alimentation ist verfassungswidrig²
" Für die Fälle tatsächlicher Alleinverdienerfamilien soll ein antragsabhängiger Familienergänzungszuschlag eingeführt werden." Eine antragsabhängige Alimentation widerspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine antragsabhängige Alimentation verletzt die Fürsorgepflicht. Eine antragsabhängige Alimentation ist ganz
" Für die Fälle tatsächlicher Alleinverdienerfamilien soll ein antragsabhängiger Familienergänzungszuschlag eingeführt werden."
Eine antragsabhängige Alimentation widerspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Eine antragsabhängige Alimentation verletzt die Fürsorgepflicht.
Eine antragsabhängige Alimentation ist ganz einfach verfassungswidrig.
verheiratete Familien sollen benachteiligt werden
Die Neuregelung über die Berücksichtigung des Familienergänzungszuschlags wird nur für verheiratete Ehepaare angewendet. Bei nicht verheirateten Paare wird diese Regelung nicht angewendet. Somit liegt hier ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes vor. Die Regelung benachteiligt ganz klar verheiratete Ehepaare im Gegensatz zu nicht
Die Neuregelung über die Berücksichtigung des Familienergänzungszuschlags wird nur für verheiratete Ehepaare angewendet. Bei nicht verheirateten Paare wird diese Regelung nicht angewendet. Somit liegt hier ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes vor. Die Regelung benachteiligt ganz klar verheiratete Ehepaare im Gegensatz zu nicht verheirateten Paare.
Zusätzlich ergeben sich bei einer Familie auch unterschiedliche Zuschläge für Kinder, wenn diese bei einer Beamtenfamilie die Eheleute unterschiedlichen Besoldungsgruppen zugeordnet sind. So werden z.B. höhere Zuschläge bezahlt, wenn die Kinder dem Ehegat-ten mit der Besoldungsgruppe A7 zugeordnet werden, wie wenn die Kinder dem Ehegat-ten mit der höheren Besoldungsgruppe A12 zugeordnet werden. Dies allein ist schon ein Widerspruch der auch gegen das Grundgesetz verstößt.
Mehr Flickschusterei
Anstatt die Besoldung auf verfassungsrechtliche und zukunftsfähige Beine zu stellen, wird mit willkürlich erscheinenden Staffelungen und undurchsichtigen Zuschlägen geflickschustert, damit die Besoldung doch noch irgendwie dem Alimentationsprinzip entspricht. Derweil wird die Leistung ganz außer Acht gelassen: Ein Beamter mit A7 auf der Stufe 5
Anstatt die Besoldung auf verfassungsrechtliche und zukunftsfähige Beine zu stellen, wird mit willkürlich erscheinenden Staffelungen und undurchsichtigen Zuschlägen geflickschustert, damit die Besoldung doch noch irgendwie dem Alimentationsprinzip entspricht.
Derweil wird die Leistung ganz außer Acht gelassen: Ein Beamter mit A7 auf der Stufe 5 mit 3 Kindern verdient mehr als ein Beamter mit A12 auf der Stufe 5 ohne Kinder.
Wo soll da noch Leistungsbereitschaft herkommen?
Abstände zwischen Besoldungsgruppen einhalten
Wieder einmal wird der höhere Dienst zur Sanierung des Landeshaushalts herangezogen. Anstatt einer verfassungsgemäßen linearen Anhebung um 3,6% soll nun die einheitliche Eröhung um 200€ kommen. Nach der Entscheidung des BVerfG untersagt das Abstandsgebot nicht nur, die Besoldung für einzelne Besoldungsgruppen später als für andere zu erhöhen,
Wieder einmal wird der höhere Dienst zur Sanierung des Landeshaushalts herangezogen. Anstatt einer verfassungsgemäßen linearen Anhebung um 3,6% soll nun die einheitliche Eröhung um 200€ kommen.
Nach der Entscheidung des BVerfG untersagt das Abstandsgebot nicht nur, die Besoldung für einzelne Besoldungsgruppen später als für andere zu erhöhen, sondern es untersagt auch absolute Erhöhungen für alle Besoldungsgruppen gleich. Durch diese Maßnahmen werden nämlich bestehende relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen. Der Gesetzgeber sollte sich an dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben halten und diese entsprechend direkt umsetzen, bevor das BVerfG hierzu wieder - in vielen Jahren und zum Nachteil der Betroffenen - urteilen muss.
Welche Auswirkungen dies auf die Attraktivität des öffentlichen Dienstes, noch dazu für Hochqualifizierte hat, sollte klar sein.
Vermutlich verfassungswidrig
Der Gesetzentwurf ist in weiten Teilen aller Voraussicht nach verfassungswidrig: - Antragsbedürfnis zur Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit - Einebnung des Abstandsgebots durch eine der Höhe nach nicht mehr unwesentlichen und gleichzeitig nicht amtsbezogenen Nebenbesoldung über Familien-/Kinderzuschläge und der damit stattfindenden
Der Gesetzentwurf ist in weiten Teilen aller Voraussicht nach verfassungswidrig:
- Antragsbedürfnis zur Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit
- Einebnung des Abstandsgebots durch eine der Höhe nach nicht mehr unwesentlichen und gleichzeitig nicht amtsbezogenen Nebenbesoldung über Familien-/Kinderzuschläge und der damit stattfindenden Konterkarierung des Leistungsprinzips als hergebrachter Grundsatz (vgl. BVerfG 2 BvR 883/14)
- Änderung des Bezugsrahmens (Hinzuverdiener-Familie) zur Einhaltung des Mindestabstandsgebots ohne gleichzeitige Neustrukturierung der Ämter
- Einbeziehung der Inflationsausgleichsprämie bei der Vergleichsberechnung des Mindestabstandsgebots (Einmalzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, vgl. § 3 Nr. 11c EStG)
- Willkürliche Festlegung der angerechneten 6.000 € Hinzuverdienst
- Der Familienergänzungszuschlag begünstigt Familien, bei denen der Ehepartner nicht arbeitet. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehepartner stellt eine freie Lebensentscheidung dar, die keinen Amtsbezug aufweist. Die Einbeziehung des Hinzuverdienstes stellt daher insbesondere einen Eingriff nach Art. 6 Abs. 1 GG dar.
- Offenkundig ist das Vorgehen des Gesetzgebers rein fiskalischer Natur. Auch hier gibt es klare Vorgaben des BVerfG (Stichwort "Salamitaktik"), die der Gesetzentwurf nicht berücksichtigt.
Liebe Landesregierung: Es ist dringend notwendig, die fortgesetzte Flickschusterei zu beenden und das Besoldungsrecht von Grund auf neu zu fassen. Dabei wäre für die Höhe der Besoldung das Leistungsprinzip wieder zwingend in den Mittelpunkt zu stellen und nicht Lebensentscheidungen wie Familie oder Kinder wie bei allen anderen Beschäftigungsformen auch. Wenn der angedachte Weg weitergeführt wird, müssen in den kommenden Jahren die familienbezogenen Bestandteile immer weiter überproportional erhöht werden, um die vermeintliche Verfassungsmäßigkeit sicherzustellen. Denn: Wenn man Hinzuverdienst und Inflationsausgleichsprämie bei der Vergleichsberechnung außen vor lässt, liegt die niedrigste Besoldung ca. 5.400 € unter dem Bürgergeldniveau.
Nicht zu vergessen: Wir haben akuten Personal- und Nachwuchsmangel. Wie wollen Sie dem begegnen mit der weiterhin geltenden 41-Stunden-Woche, bürokratischem Besoldungsrecht ohne jegliche Leistungsanreize, geringen Besoldungsabständen zwischen Sachbearbeiter und Führungskräften und mit der personalmangelbedingten Arbeitsverdichtung?
Verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen
"Die Einführung des Familienergänzungszuschlages dürfte eine verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen darstellen und somit den grundgesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. Ein Großteil der in geringfügigem Umfang arbeitenden Teilzeitbeschäftigten sind nach wie vor Mütter mit kleinen Kindern. Teilzeittätigkeit und
"Die Einführung des Familienergänzungszuschlages dürfte eine verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen darstellen und somit den grundgesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.
Ein Großteil der in geringfügigem Umfang arbeitenden Teilzeitbeschäftigten sind nach wie vor Mütter mit kleinen Kindern. Teilzeittätigkeit und darüber hinaus die Teilzeittätigkeit in Minijobs ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass sich der Gender Pay Gap seit Jahren kaum verringert.
Der Familienergänzungszuschlag fördert familiär die Entscheidung, Teilzeittätigkeiten aufzugeben, da die mit den geplanten Zuschlägen zwangsläufig einhergehenden Bemessungsgrenzen sie deutlich unattraktiver machen als eine Vollzeittätigkeit. Da also das Partner*innen-Gehalt angerechnet wird, lohnt sich ein Nicht-Verdienst der*des Partner*in für diese Beamtenfamilie mehr.
Dies wiederum steht der gesellschaftlichen und ökonomischen Gleichstellung von Frauen im hohen Maße im Weg. In dieser gesellschaftlichen Realität „Familienergänzungszuschläge“ einführen zu wollen, steht den sich aus Art. 3 Abs. 2 GG (Männer und Frauen sind gleichberechtigt.) ergebenden gesellschaftspolitischen Forderungen deutlich entgegen. Das Prinzip des Zuschlags führt dazu, dass Teilzeittätigkeiten aufgegeben werden – und diese werden in der Praxis sehr oft von Frauen ausgeübt, was dazu führt, dass tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen verfestigt werden."
Gänzlich außer Acht bleibt zudem die Frage, wie der Besoldungsgesetzgeber durch eine verfassungswidrige Unteralimentierung seiner Beamten in den letzten Jahren ggf. selbst dazu beigetragen hat, dass aus dem Alleinverdienermodell vermeintlich ein Auslaufmodell geworden sein könnte.
Zudem:
Die weitergehende Datenerhebung und der immense zusätzliche Bürokratieaufwand hinter dem Familienergänzungszuschlag erscheinen äußerst kritisch und unzeitgemäß.