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Gesetz über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger

Das Gesetz sieht eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro und für Auszubildende in Höhe von 650 Euro zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs vor.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 29. November 2021 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder geeinigt. Die dabei vereinbarte einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro und für Auszubildende in Höhe von 650 Euro soll zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise auf die Besoldung übertragen werden.

Die Modalitäten der Übertragung der anderen Bestandteile des Tarifabschlusses auf die Besoldung sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Landesverbände hatten im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 89 Absatz 2 und § 90 LBG Gelegenheit erhalten, bis spätestens 4. Februar 2022 zu dem beiliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : zum Gesetz über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs

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1. Kommentar von :ProPlayers69
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143. Kommentar von :Sprechervorstand Rechtsreferendar*innen OLG Karlsruhe

Stellungnahme des Sprechervorstands der Rechtsreferendar*innen OLG Karlsruhe

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Verwunderung haben wir diese Woche zur Kenntnis genommen, dass die Rechtsreferendar*innen des Landes Baden-Württemberg nicht von der geplanten Auszahlung des sog. „Corona-Bonus“ umfasst sein sollen. Wir richten uns im Namen der Rechtsreferendar*innen des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe mit der

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großer Verwunderung haben wir diese Woche zur Kenntnis genommen, dass die Rechtsreferendar*innen des Landes Baden-Württemberg nicht von der geplanten Auszahlung des sog. „Corona-Bonus“ umfasst sein sollen. Wir richten uns im Namen der Rechtsreferendar*innen des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe mit der dringlichen Bitte an Sie, dem Wortlaut des Gesetzentwurfs über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und
-empfänger Baden-Württembergs zu folgen und die Auszahlung auch an Rechtsreferendar*innen des Landes vorzunehmen. Alternativ regen wir an, eine Sonderregelung zu erlassen, die eine Einmalzahlung an Rechtsreferendar*innen in diesem Ausnahmefall ermöglicht.

1. Gesetzentwurf
Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs sind Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen vom Geltungsbereich des Gesetzes grundsätzlich umfasst. Dazu zählen gem. § 5 Abs. 1 JAG BW auch die Rechtsreferendar*innen. Nun grenzt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs diesen Personenkreis dahingehend ein, dass nur solche Auszubildenden einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung haben, denen nach einer auf Grundlage des § 88 S. 7 LBesGBW erlassenen Rechtsverordnung Einmalzahlungen gewährt werden. Es wurde uns zugetragen, dass Rechtsreferendar*innen vom Empfänger*innenkreis der Sonderzahlung ausgeschlossen sind. Als Begründung wurde angeführt, dass die Verordnung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare solche Einmalzahlungen nicht ausdrücklich umfasst.
Es ist bereits befremdlich, dass wir dazu keine Begründung von offizieller Stelle erhalten haben. Das o.g. Argument geht aber auch schon deshalb fehl, da Einmalzahlungen in der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare zwar nicht explizit erwähnt sind, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Regelung der Unterhaltszahlungen lässt sich der Verordnung nicht entnehmen und kann auch rechtlich damit nicht begründet werden. Dass die Verordnung keine ausdrückliche Regelung von Sonderzahlungen enthält, lässt sich damit begründen, dass eine Ausnahmesituation in Form einer globalen Pandemie für den Gesetzgeber bei Erlass im Jahr 2011 nicht vorhersehbar war. Die mangelnden Vorkehrungen für ebendiesen Fall begründen eine Regelungslücke, die vom aktuellen Gesetzgeber zu schließen ist. Zu diesem Zweck muss die Schaffung einer Sonderregelung möglich sein, da Rechtsreferendar*innen ansonsten im Vergleich zu anderen Gruppen über Gebühr benachteiligt würden.
Beispielsweise erhalten die Lehramtsreferendar*innen, die zwar nicht im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, zu denen aber strukturelle Parallelen bestehen und deren Ausbildung ebenfalls auf eine Übernahme in den Staatsdienst abzielt, den sog. Corona-Bonus. Als Vergleichsgruppe können ansonsten alle sonstigen Auszubildenden des Landes Baden-Württemberg im öffentlichen Dienst herangezogen werden, die den sog. Corona-Bonus erhalten. Gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin eine Ungleichbehandlung, die jeglicher Rechtfertigung durch sachliche Gründe entbehrt. Der Ausschluss der Rechtsreferendar*innen von der Corona-Sonderzahlung stellt somit einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar.

2. Folgen der Corona-Pandemie
Dem Vorblatt des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass die einmalige Corona-Sonderzahlung dem Ziel dienen soll, die zusätzliche Belastung in der Corona-Krise abzumildern. Es ist nicht ersichtlich, wieso Rechtsreferendar*innen nicht in den Genuss der Sonderzahlung kommen sollen, obwohl sie durch die Corona-Pandemie nicht weniger als andere Empfänger*innen belastet waren und weiterhin sind. Insbesondere ist zu beachten, dass die Rechtsreferendar*innen dem dynamischen Infektionsgeschehen und den darauffolgenden Maßnahmen in mehrerer Hinsicht unterworfen sind und die Belastung somit vielschichtig ist.
So findet die gesamte Referendarsausbildung zum einen nur unter erschwerten Lern- und Arbeitsbedingungen statt. Teilweise müssen ganze Stationen ausschließlich im Homeoffice durchlaufen werden; dies wird nur durch vereinzelte Besuche bei Gericht oder in den Kanzleien unterbrochen. Bereits die Qualität des Referendarsunterrichts leidet unter den oft ausnahmslos online stattfindenden Veranstaltungen. Die Gründe hierfür liegen nicht nur in vielfältigen technischen oder Verbindungsproblemen, sondern auch an dem fehlenden Austausch mit den Kolleg*innen in Pausenzeiten. Weiterhin waren viele aufgrund geschlossener Bibliotheken, eingeschränkter Öffnungszeiten oder gar des Ausschlusses Externer wie den Referendar*innen darauf angewiesen, auf ihre Wohnungen auszuweichen. Ein konzentriertes Arbeiten und Lernen ist dort oft nicht möglich, da ein ungestörtes Arbeitsumfeld aufgrund der Anwesenheit von Mitbewohner*innen oder Familienmitgliedern nicht gewährleistet ist. Die Bibliotheken der Landgerichte stellen aufgrund ebenfalls begrenzter Arbeitsplätze, einer mangelnden Internetverbindung sowie eines in der Regel nicht ausreichenden Literaturangebots keine taugliche Alternative dar. Der Versuch einer Kompensation dieser Nachteile durch die von den Oberlandesgerichten zur Verfügung gestellten Zugänge zu Online-Bibliotheken wie Beck-Online oder juris gelingt leider nicht vollständig, da der Zugriff auf die zur Verfügung stehende Literatur stark beschränkt und diese daher nur begrenzt nutzbar ist. Im Vergleich hierzu haben die meisten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Beamt*innen, die den sog. Corona-Bonus erhalten, in der Regel ein eigenes Büro, das sie auch über einen Großteil der Pandemie hinweg nutzen konnten.
Auf der anderen Seite waren und sind Rechtsreferendar*innen durch teilweise stundenlange verpflichtende Sitzungsdienste in der Strafstation oder Protokolldienste einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Die Anfahrt zu teils entlegenen Amtsgerichtsstandorten muss mit dem ÖPNV bewältigt werden, in dem ebenfalls die Gefahr einer Ansteckung besteht.
Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsreferendar*innen zur Durchführung des Homeoffice durch die Anschaffung zusätzlicher Lernmaterialien, technischer Ausstattung usw. Zusatzkosten entstanden sind. Viele sehen sich aufgrund der bereits oben angesprochenen mangelnden Qualität einiger Ausbildungsveranstaltungen gezwungen, ein kommerzielles privates Repetitorium zu besuchen. Aufgrund der Bibliotheksschließungen und dem teilweise verhängten Aufenthaltsverbot für Externe auf Universitätsgeländen waren Ausleihen von dringend benötigter Kommentar- und Fachliteratur nicht möglich, sodass diese selbst erworben werden musste. Teilweise wurden den Rechtsreferendar*innen nicht einmal Masken und Schnelltests zum Ableisten des Sitzungsdienstes finanziert, deren Kosten ebenfalls selbst getragen werden mussten.
Aufgrund der genannten Punkte wird deutlich, wie sehr die Referendar*innen von der Pandemie belastet waren und sind und dass sich eine Ungleichbehandlung verbietet.

3. Zeichen der Wertschätzung
Das Vorgehen des Finanzministeriums stößt nicht nur aus den o.g. objektiven Gesichtspunkten auf Kritik. Wir können Ihnen aus Vollständigkeitsgründen den Tenor der Rückmeldungen von Rechtsreferendar*innen des ganzen OLG-Bezirks aus den vergangenen Tagen nicht vorenthalten, der eindeutig auch die subjektive Betroffenheit deutlich macht; Genaueres können Sie auch dem Kommentarbereich auf dem Beteiligungsportal zum Gesetzentwurf entnehmen. Dabei reiht sich der Ausschluss von der Corona-Sonderzahlung in eine Reihe von Missständen in der Referendarsausbildung ein.
Die Rechtsreferendar*innen warten bereits seit geraumer Zeit vergeblich auf eine signifikante Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe, die der aktuellen Inflation angepasst ist. Die Höhe des Referendarslohns in Baden-Württemberg bewegt sich mittlerweile nur noch im Mittelfeld eines Ländervergleichs. Vor kurzem wurde weiterhin die Gebühr für den Verbesserungsversuch im Zweiten Staatsexamen auf 650,- € angehoben, was mehr als dem hälftigen Nettoverdienst eines Monats entspricht - und ironischerweise auch der Höhe der Corona-Sonderzahlung für Auszubildende. Obwohl sich die Rechtreferendar*innen durch das Ableisten von Sitzungsdiensten fortlaufend in den Dienst der Öffentlichkeit stellen, wurde ihnen nur ein fragmentarisches Impfangebot gemacht, sodass einige trotz pausenlosem Bemühen erst Monate nach Beginn der Impfkampagne vollständig geimpft waren. Die geplante Vorenthaltung des sog. Corona-Bonus stellt nun eine nicht hinnehmbare Geringschätzung des Landes Baden-Württemberg gegenüber seinen Auszubildenden dar.
Dass versucht wird, an den Rechtsreferendar*innen zu sparen, begründet einen immensen Vertrauensverlust auf Seiten der Referendar*innen. Ein Zeichen der Solidarität wäre in diesen schwierigen Zeiten mehr als willkommen gewesen. Es ist aber umso verwunderlicher angesichts der prekären Lage der Justiz, die bereits mit Arbeitsüberlastung zu kämpfen hat - und ohne den Sitzungsdienst der Referendar*innen die Arbeitslast teilweise kaum noch bewältigen kann - und einer Zukunft von massenweise unbesetzten Stellen entgegensieht, dass das Land seinen juristischen Nachwuchs trotz allem wiederholt durch Missachtung straft. Viele Rechtsreferendar*innen, die ursprünglich eine Karriere in der Justiz, wie z. B. in der Finanzverwaltung, angestrebt haben, sind angesichts dessen wieder davon abgekommen. Dass Arbeitgeber in der Privatwirtschaft mittlerweile attraktiver sind, dürfte nicht mehr überraschen.
Andere Bundesländer haben dies offenbar erkannt und ergreifen hier die Initiative. So wird beispielsweise in Hamburg auch den Rechtsreferendar*innen der sog. Corona-Bonus i.H.v. 650,- € explizit als Ausgleich für die Belastungen der Pandemie sowie als „Anerkennung dafür, dass die Referendarinnen und Referendare dabei geholfen haben, die Funktionsfähigkeit des Staates auch in dieser herausfordernden Zeit zu gewährleisten“ (Zitat Anna Gallina, Justizsenatorin) gewährt; ähnlich wurde in Nordrhein-Westfalen und Sachsen verfahren. Warum dies in Baden-Württemberg nicht möglich sein soll, entzieht sich unserem Verständnis.

Als Vertretung der Rechtsreferendar*innen des OLG-Bezirks Karlsruhe bitten wir Sie, die angeführten Punkte eingehend zu berücksichtigen und infolgedessen eine Auszahlung des sog. Corona-Bonus auch an Rechtsreferendar*innen gesetzlich vorzusehen. Dabei bitten wir um eine zügige Entscheidung, da im kommenden April und Mai der Referendarsjahrgang F22 entlassen wird, der mitten im Pandemiebeginn sein Referendariat begonnen hat und damit wie kein anderer Jahrgang von den Folgen betroffen war.

Mit freundlichen Grüßen
Lennart Binder, Josefina Dünnes und Denise Haegermann

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land hat angekündigt, dass es die Ausgleichzahlung auch für Justizreferendarinnen und –referendare geben soll:

Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Migration.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Online-Redaktion

95. Kommentar von :ohne Name 31542
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142. Kommentar von :ohne Name 31740

Keine Rechtfertigung

Der Ausschluss von Rechtsreferendar:innen von der Coronasonderzahlung entbehrt jedweder sachlicher Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund, der im Sinne von Art. 3 GG eine Andersbehandlung von Rechtsreferendar:innen ggü. Lehramtsreferendar:innen oder anderen Auszubildenden im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis rechtfertigen könnte, ist

Der Ausschluss von Rechtsreferendar:innen von der Coronasonderzahlung entbehrt jedweder sachlicher Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund, der im Sinne von Art. 3 GG eine Andersbehandlung von Rechtsreferendar:innen ggü. Lehramtsreferendar:innen oder anderen Auszubildenden im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis rechtfertigen könnte, ist evident nicht ersichtlich.
Durch die pflichtbewusste und teils auch freiwillige Übernahme von Protokoll- und Sitzungsdiensten wurde das reibungslose Arbeiten der Justiz auch während den schweren Monaten der Pandemie unterstützt. Im Gegensatz dazu steht eine erhebliche Mehrbelastung aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen, die die Voraussetzungen und Umstände der Ausbildung in erheblichen Maße erschwerten und auch immer noch erschweren. Beispielhaft sei auf die Ausführungen meiner Vorredner:innen verwiesen, welche zutreffend die Mangelhaftigkeit des provisorischen Online-Unterrichts sowie die eigenfinanzierte Beschaffung von Lernmaterialien anführen.
Es bleibt nur die ausdrückliche Bitte, diese Entscheidung nochmals zu überdenken. Es geht um Ausgleich und Wertschätzung in Zeiten, in denen auch die Referendar:innen als "Schützlinge" des Staates deutlich zurückstecken mussten.

12. Kommentar von :ohne Name 31105

Meinung von Wolfgang R.

Hallo ( ehem.) Kollege Wolfgang R., warum den MP bitten? Forderungen sind angesagt und nicht nach dem Motto :“ Den Vorteil sieht mancher gern im Hinterteil des vorderen Herrn“

100. Kommentar von :ohne Name 31542
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