Polizei

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Durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes soll zur weiteren nachhaltigen Stärkung des großen Vertrauens der Bürgerschaft in die Polizei eine pseudonymisierte individuelle Kennzeichnung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in sogenannten stehenden geschlossenen Einheiten eingeführt werden.

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Im aktuellen Koalitionsvertrag wurde vereinbart, zur weiteren nachhaltigen Stärkung des großen Vertrauens der Bürgerschaft in die Polizei eine pseudonymisierte individuelle Kennzeichnung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in sogenannten stehenden geschlossenen Einheiten einzuführen. Stehende geschlossene Einheiten sind bei den Bereitschaftspolizeidirektionen des Polizeipräsidiums Einsatz (Standorte Bruchsal und Göppingen) sowie den Einsatzhundertschaften der regionalen Polizeipräsidien Stuttgart, Mannheim und Karlsruhe ansässig. Diese werden insbesondere bei der Bewältigung von Versammlungslagen, risikobehafteten Fußballeinsätzen oder anderen kritischen Lagen, auch bundesweit, eingesetzt, für die sie speziell ausgebildet sind. Bei Großlagen dieser Art können die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten durch die zu tragende Ausrüstung schwerer zu unterscheiden sein.

Durch die individuelle anonyme Kennzeichnung wird eine Zuordnung einfacher als bisher, beispielsweise um Vorwürfe aufklären und gegebenenfalls entkräften zu können. Gleichzeitig werden die rechtmäßig handelnden Polizeikräfte vor falschen Anschuldigungen geschützt.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der rund 1.640 Einsatzkräften, bei denen die individuelle anonymisierte Kennzeichnung zur Anwendung kommt, wird ebenfalls gewahrt. Die individuellen Kennzeichnungen werden pseudonymisiert, zum Beispiel in Form von einmalig vergebenen Buchstaben- und Ziffernkombinationen. Anders als zum Beispiel ein Namensschild ermöglicht die Kennzeichnung Außenstehenden demnach keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Person. Es wird klargestellt, dass die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der individuellen Kennzeichnung nur genutzt werden dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde und die Identifizierung der Beamtin oder des Beamten auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist zudem eine Löschfrist von sechs Monaten vorgesehen.

Kommentare : zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 9. Januar 2023 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

11. Kommentar von :ohne Name 5894

Regelung nicht ausreichend

Die Regelung ist ein guter Anfang, aber nicht ausreichend. Der Gesetzgeber muss klar regeln, dass Polizeibeamte in Uniform immer gekennzeichnet sein müssen. Dies muss unabhängig davon gelten, in welcher Organisationsform sie eingesetzt werden (der Entwurf spricht nur von "stehenden, geschlossenen Einheiten"). Nichts anderes kann für im Internet

Die Regelung ist ein guter Anfang, aber nicht ausreichend.

Der Gesetzgeber muss klar regeln, dass Polizeibeamte in Uniform immer gekennzeichnet sein müssen. Dies muss unabhängig davon gelten, in welcher Organisationsform sie eingesetzt werden (der Entwurf spricht nur von "stehenden, geschlossenen Einheiten"). Nichts anderes kann für im Internet agierende Polizeibeamte gelten (z. B. auf Twitter).

Auch MEK- und SEK-Beamte müssen im Nachhinein identifizierbar sein.
Verdeckt agierende Polizeibeamte müssten sich spätestens dann kennzeichnen, wenn sie sich als Polizeibeamte zu erkennen geben.
Die nähere Ausgestaltung über den Inhalt und den Umfang ist nicht dem Innenministerium zu überlassen, sondern so wie oben beschrieben durch den Gesetzgeber vorzugeben.

Weiterhin bedarf es Konsequenzen für Beamte, die die Regelung nicht einhalten sowie deren Vorgesetzten, wenn sie nicht auf die Einhaltung der Regelung achten.