Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Symbolbild: Ein Stempelkarussell (Stempelhalter) steht neben einem Stapel Akten auf einem Schreibtisch in einer Behörde. (Bild: dpa)

Verwaltung

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Durch das Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit soll über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Pflicht der Kommunen statuiert werden, die auf die Erteilung von Grundbuchausdrucken durch kommunale Grundbucheinsichtsstellen entfallende Umsatzsteuer dem Land zu erstatten.

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Durch das Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit soll im Wege einer Ergänzung der Regelung in § 35a Abs. 6 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) eine Pflicht der Kommunen statuiert werden, die auf die Erteilung von Grundbuchausdrucken durch kommunale Grundbucheinsichtsstellen entfallende Umsatzsteuer dem Land zu erstatten. Die übrigen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ratschreiber anfallenden Kosten werden hingegen auch künftig in vollem Umfang in die Gemeindekassen fließen. Die finanziellen Rahmenbedingungen des Betriebs der Grundbucheinsichtsstellen bleiben somit durch den vorliegenden Gesetzentwurf unverändert.

Darüber hinaus soll durch das Änderungsgesetz die Regelung in § 35b Abs. 5 Satz 3 LFGG zur Dauer der Aufbewahrungsfrist im Falle der getrennten Führung eines Geschäftsregisters für die Grundbucheinsichtsstelle an die Dauer der ab dem 1. Januar 2023 zu beachtenden steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen angeglichen und dementsprechend von zwei Jahren auf zehn Jahre verlängert werden.

Anlass zu der beabsichtigten Gesetzesänderung gibt die gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die unter anderem dazu führt, dass die Erteilung von Grundbuchausdrucken ab dem 1. Januar 2023 beim Land umsatzsteuerlich relevant wird. In Baden-Württemberg können neben den zentralen Grundbuchämtern auch die Ratschreiber der kommunalen Grundbucheinsichtsstellen im Wege der Organleihe Grundbuchausdrucke an Personen erteilen, die ein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht darlegen. § 35a Absatz 6 LFGG normiert in seiner bisherigen Fassung, dass Kosten, die für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, in die Gemeindekasse fließen. Von dem Begriff der Kosten wird auch die künftig von den Einsichtsbegehrenden zu leistende – auf die Erteilung der Grundbuchausdrucke entfallende – Umsatzsteuer umfasst. Da die Ratschreiber bei der Erteilung von Grundbuchausdrucken im Wege der Organleihe als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des grundbuchführenden Amtsgerichts tätig werden, ist die Erteilung der Grundbuchausdrucke durch die Ratschreiber umsatzsteuerrechtlich als Leistung des Landes zu qualifizieren. Die maßgebende Organisationseinheit des Landes hat daher die durch die Erteilung von Grundbuchausdrucken durch kommunale Grundbucheinsichtsstellen bewirkten Umsätze gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären und die hierauf entfallende Umsatzsteuer abzuführen. Um eine Belastung des Landeshaushalts mit der durch die Erteilung von Grundbuchausdrucken durch kommunale Grundbucheinsichtsstellen anfallenden Umsatzsteuer zu vermeiden, ist es sachgerecht und erforderlich, dass die Gemeinden dem Land die von ihnen im Zusammenhang mit der Erteilung der Grundbuchausdrucke anfallende Umsatzsteuer erstatten.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2022 kommentieren.

Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (PDF)

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