Das Ministerium für Finanzen nimmt zusammenfassend wie folgt Stellung zu den Kommentaren, die zum Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger eingegangen sind.
Empfängerinnen und Empfänger einer gesetzlichen Rente sowie beamtenrechtliche Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes erhalten aufgrund von Bundesrecht eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zur Abfederung gestiegener Energiekosten. Mit diesem Gesetzentwurf soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, wonach eine entsprechende Energiepreispauschale auch den Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie den Alters- und Hinterbliebenengeldempfängerinnen und -empfänger des Landes Baden-Württemberg, der baden-württembergischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zusteht. Um kurzfristig die gestiegenen Energiekosten abzufedern, ist grundsätzlich eine Auszahlung vorbehaltlich ihrer späteren gesetzlichen Regelung – zumindest für den Landesbereich – bereits im Vorgriff erfolgt.
Die Energiepreispauschale ist durch die Einkommensteuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sozial ausgestaltet. Eine Begrenzung der anspruchsberechtigten Personen auf bestimmte Besoldungsgruppen ist nicht angezeigt.