Gleichbehandlungsgesetz

Symbolbild: Ein Stempelkarussell (Stempelhalter) steht neben einem Stapel Akten auf einem Schreibtisch in einer Behörde. (Bild: dpa)

Gesellschaft

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit entgegenzuwirken und damit das Vertrauen der Menschen in die Behörden zu stärken.

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Während das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dem Schutz vor Benachteiligung von Beschäftigten sowie im Zivilrechtsverkehr dient, soll das vorliegende Gesetz Benachteiligungen von Menschen bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der in Paragraph 2 genannten Behörden aus den in Paragraph 4 genannten Gründen entgegenwirken und damit das Vertrauen in diese Behörden stärken.

Die Zielrichtung des Gleichbehandlungsgesetzes besteht im Schutz vor ungerechtfertigten Benachteiligungen unter Berücksichtigung der individuellen und gesellschaftlichen Dimensionen von Diskriminierung. Der Gesetzentwurf enthält die Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Benachteiligungen durch öffentliche Stellen vorzugehen. Der Entwurf sieht als Rechtsfolge ungerechtfertigter Benachteiligung einen individuellen Anspruch auf Schadensersatz sowie Entschädigung vor. Weiterhin soll auf Grundlage des Gesetzes eine Ombudsstelle eingerichtet werden. Aufgaben dieser Ombudsstelle sind die Unterstützung und Beratung von Betroffenen. Die weitere Dimension, die mit dem Gesetzgebungsvorhaben verbunden ist, besteht in der Sensibilisierung für Benachteiligungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. März 2024, 17 Uhr, kommentieren.

Entwurf des Gleichbehandlungsgesetzes Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zum Gleichbehandlungsgesetz

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3. Kommentar von :Kuntz Dietrich, 78176 Blumberg

Entwurf Gleichbehandlungsgesetz BW

Sehr geehrter Damen und Herren, wir brauchen ein solches Gesetzt nicht, vgl. Art. 1 GG. Es geht nicht nur um Gleichstellung, sondern auch um die behördliche Beachtung von Gesetzen. Begründung: Zu Rechtsverletzungen durch Betroffene befinden sich in jedem Gesetz (normierte) Sanktionen. Nicht so bei behördlichen Rechtsverletzungen. In

Sehr geehrter Damen und Herren,

wir brauchen ein solches Gesetzt nicht, vgl. Art. 1 GG. Es geht nicht nur um Gleichstellung, sondern auch um die behördliche Beachtung von Gesetzen.

Begründung:

Zu Rechtsverletzungen durch Betroffene befinden sich in jedem Gesetz (normierte) Sanktionen. Nicht so bei behördlichen Rechtsverletzungen. In Betracht zu nehmen sind beispielhaft die GemO, das LIFG, KAG, LVwVfG und bindende verfassungsgerichtliche Entscheidungen. Zu allen nachfolgenden Beispielen kann ich umfassend entsprechendes Beweismaterial liefern.

GemO:
Zunehmend stelle ich unzulässige Entscheidungen / Vorberatungen von Gemeinderäten in nichtöffentlicher Sitzung fest (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.07.2021 - 1 K 923/20 -, VGH BW, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2843/21 -).

LIFG:
Vorsätzliche Nichtbearbeitung von LIFG-Anträgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1082/19 -). Dem LfdI und dem Bürgerbeauftragten stehen keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Rechtsaufsichtsbehörden bleiben faktisch untätig.

KAG vom 02.12.2020 / bindende verfassungsgerichtliche Entscheidungen:
Zur Umsetzung des bindenden Beschlusses des BVerfG vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (zeitl. Höchstgrenze für Abgabenerhebungen) bedurfte es weiterer erfolgreicher Verfassungsbeschwerden um die Blockadehaltung des IM nach 7 Jahren zu beenden. Insoweit war auch eine positive Entscheidung des Petitionsausschusses für das IM ohne Wirkung.
So rechtswidrig verhalten sich auch nachgeordnete Behörden im Hinblick auf BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2962/14 - (unzulässige Rechtsausübung).

LVwVfG:
Die Verletzung der Behörde entsprechender Frist führt zu unnötigen Belastung der Verwaltungsgerichte. § 75 VwGO ist kein Freibrief für die Verwaltung wegen fehlender Entscheidungsfreude / fehlender Entscheidungsfähigkeit.

Im Verweis auf die Beschreitung des Rechtsweges allein liegt keine Lösung des Problems. Denn dies führt zur unnötigen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und, wegen meist geringer Streitwerte, zur Kostenbelastung der Betroffenen auch bei Obsiegen. Daher wird auf den Rechtsweg meist verzichtet, was zu entsprechendem bürgerlichen Frust führt.

Ergebnis:
Insgesamt gesehen handelt es sich dann um keine Einzelfälle, wenn kritische Fragen im Raum stehen, zu denen leitende Behördenmitarbeiter verantwortbare Entscheidungen lieber umgehen. Die Anpassung der entsprechenden Gesetze ist dringend geboten, auch als ein Stein, um weiteres extremes Wahlverhalten der Bürger zu beenden.

freundliche Grüße
Dietrich Kuntz
Kiefernweg 24
78176 Blumberg

1. Kommentar von :Heinrich Lang

Entwurf Gleichbehandlungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, wir brauchen dieses Gesetz nicht! Begründung: 1. Artikel 1 Grundgesetz "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Ergo: Wir brauchen kein Gesetz, das die Einhaltung oder Umsetzung des Grundgesetzes durchsetzt oder gar

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir brauchen dieses Gesetz nicht!

Begründung:
1. Artikel 1 Grundgesetz
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Ergo: Wir brauchen kein Gesetz, das die Einhaltung oder Umsetzung des Grundgesetzes durchsetzt oder gar Schadensersatzansprüche bei Nichtumsetzung durch staatliche resp. öffentliche Organe begründet.
Bestenfalls sind an der einen oder anderen Stelle ergänzende Ausführungsbestimmungen hilfreich.
Bei Zuwiderhandeln durch staatliche / öffentlich Bedienstete steht heute schon jedem Bürger und jeder Bürgerin der Rechtsweg per Verwaltungsklage offen.

2. keine unnötige Bürokratie
Welche beiden anderen Vorschriften sollten dafür denn entfallen, um endlich einmal ein Schrittchen in Sachen Entbürokratisierung voranzukommen?!

3. Verschwendung von Steuergeldern
Jede gesetzliche Regelung erfordert einen hohen personellen Aufwand zur Umsetzung und Durchsetzung. An der Stelle halte ich die Ausführungen des Entwurfs für in hohem Maße nicht sachgerecht untertreibend.

4. Überlastung von Staatsanwälten und Gerichten
Gerade klagen die Staatsanwälte, dass sie sich zu ihrer ohnehin arbeitsüberlasteten Situation nun auch noch einem Berg an zusätzlichem Arbeitsaufwand gegenüber sehen, um wegen Cannabis-Delikten vorbestrafte Bürgerinnen und Bürger zu rehabilitieren.

Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Lang

2. Kommentar von :ohne Name 12535

Bürokratieabbau?

Von Bürokratie-Abbau kann man hier nicht reden. Im Gegenteil.

5. Kommentar von :ohne Name 47182

Entwurf des Gleichbehandlungsgesetzes

Wir brauchen dieses Gesetz nicht, die Vorgaben im Grundgesetz reichen. Im Prinzip wäre das Gesetz eine Wiederholung bestehender Rechtsnormen, typisch für die deutsche Regelungswut. So wird Entbürokratisierung konterkariert.

7. Kommentar von :ohne Name 79287

Problematischer Passus

"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 4 Absatz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass keine Verletzung des Benachteiligungsverbots vorgelegen hat" Dies ist eine Beweislastumkehr, die gegen mein Rechtsempfinden verstößt. Auch in Fällen

"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen
eines in § 4 Absatz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei
die Beweislast dafür, dass keine Verletzung des Benachteiligungsverbots vorgelegen
hat"


Dies ist eine Beweislastumkehr, die gegen mein Rechtsempfinden verstößt. Auch in Fällen von angeblicher Diskriminierung muss "Im Zweifel für den Angeklagten" gelten. Wer eine Behauptung aufstellt, sollte diese auch beweisen können, bloße Indizien sollten meiner Meinung nach nicht ausreichen.

4. Kommentar von :ohne Name 78381

Gleichbehandlungsgesetz

Kirchen dürfen aus dem Geltungsbereich nicht ausgenommen werden!

9. Kommentar von :NCC74

Benachteiligung und Bevorzugung

Ich unterstütze jede Maßnahme zur Verhinderung von jeglicher Diskriminierung und begrüße den Gesetzesentwurf. Jedoch greift mir die Definition von Benachteiligung bzw. zulässiger Bevorzugung zu kurz. Als Beschäftigte im ÖD erfahren wir seit Jahrzehnten eine Benachteiligung als Kinderlose die nicht zeitgemäß ist. Bei allem gebotenen Verständnis

Ich unterstütze jede Maßnahme zur Verhinderung von jeglicher Diskriminierung und begrüße den Gesetzesentwurf.
Jedoch greift mir die Definition von Benachteiligung bzw. zulässiger Bevorzugung zu kurz.
Als Beschäftigte im ÖD erfahren wir seit Jahrzehnten eine Benachteiligung als Kinderlose die nicht zeitgemäß ist. Bei allem gebotenen Verständnis für die Herausforderungen und Belastungen der Elterneigenschaft, wird dies zu oft ausgenutzt und von Dienstherren nicht ausgleichend berücksichtigt. Eine genauere Auslegung, täte hier Not.

8. Kommentar von :Harald Grumser

Redundanz zu AGG

Artikel 1, GG ist natürlich nicht ausreichend, das AGG hingegen schon, da es in seinem Gültigkeitsbereich eine echte Obermenge dieses Gesetzes darstellt, das damit m.E. aber vollständig redundant ist: 1. Die Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale „antisemitische Zuschreibung“ und „antiziganistische Zuschreibung“ bringen keinen Mehrwert sondern

Artikel 1, GG ist natürlich nicht ausreichend, das AGG hingegen schon, da es in seinem Gültigkeitsbereich eine echte Obermenge dieses Gesetzes darstellt, das damit m.E. aber vollständig redundant ist:

1. Die Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale „antisemitische Zuschreibung“ und „antiziganistische Zuschreibung“ bringen keinen Mehrwert sondern gleichen dem Versuch eines Biologen mit „gemeint sind Raubkatzen, Tiger und Siamkatzen“, der Unkenntnis der Taxonomie entgegenzuhalten. Das Weglassen von Antiislamismus ist da ja schon fast wieder diskriminierend.

2. Die Erweiterung des Merkmals „sozialer Status“ ist äußerst kritisch und im AGG m.E. beabsichtigt nicht aufgeführt, da dann die 2€ teurere Sonderlinie in der Kantine im LRA am Freitag mit Schrimps Gegenstand eines judikativen Verfahrens werden könnte, ob die Vorenthaltung für Geringverdiener eine Benachteiligung darstellen könnte.

3. Die Erweiterung des Merkmal „Sprache“ wird sicher auch schnell Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn der Mitarbeiter im Sicherheitsdient mit Sprachkenntnisse A2 die höher dotierte Stelle an der Pforte mit Sprachanforderung B2 nicht erreichen kann.

4. Bleiben die Merkmale „Staatsangehörigkeit“, „Chronische Erkrankung“ und „Elternschaft“: die erscheinen mir gegenüber dem AGG eher konstruiert und rechtfertigen kein eigenständiges Gesetz.

Insgesamt wird das AGG uns mindestens eine Dekade Rechtsprechung kosten, dieses Gesetz aber mindestens zwei. Ich würde daher sehr darum bitten, dieses Gesetz nicht auf den Weg zu bringen.

6. Kommentar von :Ise

Paragraph 4

Muss es nicht "ziganistisch" und "semitisch" heißen? Der Zusatz "anti" ist meiner Meinung nach an dieser Stelle falsch. Gemeint ist doch das Gegenteil.

10. Kommentar von :Emre Yazar

Vertrauen der Menschen in die Behörden zu stärken

Ich befürworte dieses Vorhaben sehr. Ungerechtfertigte Benachteiligungen kommen bei öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten vor und mit dem Gleichbehandlungsgesetz kann entgegengewirkt werden. Das Wohl, die Zufriedenheit und Chancengerechtigkeit ist für die persönliche Entfaltung jedes Einzelnen von großer Bedeutung.