Gesetzentwurf
Mit dem vorgesehenen Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 werden gesetzliche Änderungen in einem Artikelgesetz zusammengefasst, die zur Umsetzung verschiedener im Staatshaushaltsplan 2025/2026 enthaltener Maßnahmen notwendig sind.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 sollen gesetzliche Änderungen, die überwiegend zur Umsetzung verschiedener im Entwurf des Staatshaushaltsplans 2025/2026 enthaltener Maßnahmen notwendig sind, in einem Artikelgesetz zusammengefasst werden. Zudem sollen aufgrund der Änderung des Landesbeamtengesetzes die damit notwendig werdenden Änderungen der Beihilfeverordnung umgesetzt werden.
Die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg wird benötigt, um die Besetzung der Geschäftsführung der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg auch für Beamtinnen und Beamte zu öffnen. Eine weitere Änderung ist notwendig, um eine Amtszulage für Dezernentinnen und Dezernenten bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zu ermöglichen, wenn diesen zugleich die Leitung einer Unterabteilung beim Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg übertragen ist. Darüber hinaus ist eine Anpassung notwendig, um das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg an das Laufbahnrecht anzupassen und die Flexibilität bei der Ausstattung der von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommenen Funktionen mit Amtszulagen zu erhöhen.
Die Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) erfolgt an zwei Stellen. Zum einen werden erforderliche Rahmenbedingungen für die zum 1. Januar 2025 im Staatshaushaltsplan haushalterisch umgesetzte Neustruktur des Rechnungshofs geschaffen, bei der die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter aufgelöst und in den Rechnungshof eingegliedert werden. Zum anderen soll mit dem neuen Paragraf 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO sowie dem neu eingefügten Absatz 6 das der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/Europäische Gemeinschaft (EG), 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („Corporate Sustainability Reporting Directive“ – CSRD) zugrundeliegende Stufensystem auf landesbeteiligte Unternehmen übertragen werden. Hierzu soll die unternehmensgrößenunabhängige Verweisung auf die Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches im Hinblick auf den Nachhaltigkeitsbericht bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen modifiziert werden.
In Bezug auf die Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg zur Umsetzung der Neustruktur des Rechnungshofes und der damit einhergehenden Auflösung der Rechnungsprüfungsämter werden Folgeänderungen des Landesverwaltungsgesetzes sowie des Landesinformationsfreiheitsgesetzes notwendig.
Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes werden notwendige Anpassungen im kommunalen Finanzausgleich vorgenommen.
Das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) regelt bisher nur die Zahlung von Ausgleichsleistungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Nun wird auch für den Schienenpersonennahverkehr eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift eingeführt. Aufgrund der aktualisierten rechtlichen Beurteilung des Landes Baden-Württemberg sowie der zunehmenden Neuregelungen in den Ländern ist es nunmehr geboten, Rechtsklarheit herzustellen und ebenso wie die weit überwiegende Mehrzahl der Länder eine Ausgleichsregelung für Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr im SPNV in das baden-württembergische Landesgesetz zu integrieren.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der
Kindertagesstättenverordnung vom 4. Juli 2023 (Gesetzblatt Seite 258) wird das Inkrafttreten von Vorschriften, mit denen die Regelungen zur pädagogischen Leitungszeit im Kindertagesbetreuungsgesetz und in der Kindertagesstättenverordnung aufgehoben werden, vom 1. Januar 2025 auf den 1. November 2025 hinausgeschoben. Damit wird die Gewährung der pädagogischen Leitungszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025 gesichert.
Mit der Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg sollen die einmalige Unfallentschädigung und die einmalige Entschädigung an die höheren Beträge des Bundes und einiger Länder angepasst werden.
Durch die Änderung des Landesbeamtengesetzes wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 (5 C 5.22) umgesetzt. Die bisher nur in der Beihilfeverordnung geregelte Kostendämpfungspauschale wird künftig im Landesbeamtengesetz, rückwirkend ab dem Haushaltsjahr 2013 normiert. In der Folge werden auch die Regelungen zur Kostendämpfungspauschale in der Beihilfeverordnung selbst angepasst.
Mit der Änderung des Landesjustizkostengesetzes, mit dem Gebühren zum Landesjustizhaushalt vereinnahmt werden, soll eine Gebührenbefreiung für die Überlassung von Gerichtsentscheidungen an nicht am gerichtlichen Verfahren Beteiligte zu Zwecken, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, geschaffen werden.
Mit der Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg wird eine größtmögliche Flexibilisierung bei der Auszahlung der Pauschalmittel erreicht. Durch die Streichung der bisherigen Regelung soll zukünftig die Auszahlung bereits zu Jahresbeginn ermöglicht werden.
Mit der Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg wird die Höhe der Zuführungen an das Sondervermögen an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach Paragraf 18 Absatz 6 LHO werden die Tilgungsbeträge wieder auf den im Gesetz festgelegten Zeitraum von 25 Jahren verteilt und zugleich der Tilgungsbetrag dynamisiert.
Mit der Änderung des Landesglücksspielgesetzes wird Paragraf 12 Absatz 3 Landesglücksspielgesetz um die Förderzwecke Naturschutz sowie Rettungsdienste und Katastrophenschutz erweitert.
Für die Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs gibt es keine Alternativen. Das derzeitige Verfahren zur Verteilung der Ausgleichsleistungen im Rahmen von Pauschalierungsverträgen stützt sich auf ein nicht mehr geltendes Verfahren. Ohne eine entsprechende landesrechtliche Regelung gibt es für die Zukunft keine wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Zahlung von Ausgleichsleistungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs. Auf die bereits bestehende Regelung in Artikel 16 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) kann nicht zurückgegriffen werden, da sich diese nur auf Leistungen bezieht, die kein Schienenpersonennahverkehr sind.
Eine Alternative zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg wäre zwar die Beibehaltung der bisherigen Entschädigungssätze. Ziel ist jedoch, auch vor dem Hintergrund zweier aktueller Dienstunfälle mit Todesfolgen, die Entschädigungssätze an die Beträge des Bundes und einiger anderer Länder anzupassen.
Die rückwirkende und künftige Regelung der Kostendämpfungspauschale durch die Änderungen im Landesbeamtengesetz sowie der Beihilfeverordnung gewährleistet Rechtssicherheit und vermeidet rechtliche Lücken, die bei einer alternativ möglichen Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder einer nur zukunftsgerichteten Regelung entstehen könnten. Sie verhindert finanzielle Nachteile für die öffentlichen Haushalte und stellt die Gleichbehandlung aller Betroffenen sicher. Zudem erfüllt sie die gerichtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und sorgt für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Beihilfesystems. Im Vergleich zu den Alternativen bietet die rückwirkende und künftige Regelung die ausgewogenste und nachhaltigste Lösung.
Die Anpassung des Versorgungsfondsgesetzes ist erforderlich, weil nach aktuellem Stand ein weiterer linearer Vermögensaufbau durch halbjährliche Pro-Kopf-Zuführungen nicht mehr geboten ist. Das Vermögen des Versorgungsfonds ist seit seiner Einführung zum Stand 30. Juni 2024 auf 7,569 Milliarden Euro angewachsen. Die thesaurierenden Erträge sowie jährliche pauschale Zuführungen gewährleisten einen weiteren Vermögensaufbau. Mit diesem Vorgehen wird weiterhin die nachhaltige Finanzierung künftiger Versorgungslasten sichergestellt, ohne jedoch dem aktuellen Landeshaushalt notwendige Deckungsmittel zum Beispiel für investive Maßnahmen zu entziehen.
Als Alternative zur Änderung des Gesetzes zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach Paragraf 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung in Bezug auf die Dynamisierung der Tilgungsbeträge könnten auch die fixen jährlichen Beträge beibehalten werden.
Auf die Änderung des Landesglücksspielgesetzes in Bezug auf die Erweiterung der Destinatäre könnte verzichtet werden und / oder es könnten andere Destinatäre aufgenommen werden.
Zu den übrigen Gesetzesänderungen bestehen keine Alternativen.
Durch die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg entstehen für die vorgesehene Ausbringung einer Amtszulage beim Amt des Oberstaatsanwalts als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht in Besoldungsgruppe R 2 Mehrkosten von rund 14.600 Euro pro Jahr, die innerhalb der vorhandenen Mittel bei Kapitel 0503 ausgeglichen werden. Durch die Änderung der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 13 (Oberamtsrat) in der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg entstehen keine zusätzlichen Kosten. Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 (Oberamtsrat) mit Amtszulage sind bereits in Kapitel 0503 – Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften – ausgebracht.
Die Anpassungen im Finanzausgleichsgesetz führen ab dem Jahr 2025 zugunsten der Kommunen zu Mehrausgaben des Landes von insgesamt knapp 44 Millionen Euro.
Durch die Neuregelung des Ausgleichs nach Paragraf 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) im Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs wird eine Rechtsklarheit hergestellt. Die bisher für den Ausgleich nach Paragraf 6a AEG benötigten Mittel werden analog übernommen und lediglich die Bestimmung im Finanzausgleichsgesetz auf die neue Rechtsgrundlage angepasst. Ein Mehrbedarf ist durch diese Änderung nicht notwendig.
Im Hinblick auf die Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung ist für den finanziellen Ausgleich der pädagogischen Leitungszeit für das Jahr 2024 in der Kindertagesstättenverordnung ein Betrag in Höhe von 170,4 Millionen Euro vorgesehen. Ausgehend von der Berechnung, die diesem zuletzt für das Jahr 2024 in der Kindertagesstättenverordnung enthaltenen Betrag zugrunde liegt, wird für den genannten Zeitraum von Kosten für die pädagogische Leitungszeit in Höhe von 150,1 Millionen ausgegangen. Ein Ausgleichsbetrag für die Gemeinden kann wegen des erst in der Zukunft liegenden Inkrafttretens der Finanzierungsregelung des Bundes aktuell noch nicht in die Kindertagesstättenverordnung eingefügt werden, so dass die seitherigen Zuweisungen zunächst zum 31. Dezember 2024 eingestellt werden. Die Gemeinden müssen daher ab dem 1. Januar 2025 bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zunächst in Vorleistung gehen. Sobald die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes erfolgt ist, werden die notwendigen Folgeanpassungen im Rahmen der Landesgesetzgebung vorgenommen. Die Gemeinden werden für den Zeitraum, in dem sie in Vorleistung gegangen sind, nachträglich Zuweisungen über Regelungen in der Kindertagesstättenverordnung in Verbindung mit dem Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich erhalten. Die Finanzierung wird aus Restmitteln aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung gesichert. Auf dieser Grundlage kann die pädagogische Leitungszeit auch für den Fall, dass das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung wider Erwarten nicht in Kraft tritt, für den genannten Zeitraum weitergeführt werden.
Aufgrund der Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ist mit jährlichen Kosten von circa 250.000 Euro zu rechnen.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach Paragraf 18 Absatz 6 Landeshaushaltsordnung ergeben sich veränderte Tilgungen und damit für den Landeshaushalt höhere Zinszahlungen über den Gesamtzeitraum. Deren Höhe hängt vom zukünftigen Zinsumfeld ab, sodass eine konkrete Kostenabschätzung nicht getroffen werden kann.
Im Übrigen entstehen keine Kosten für die öffentliche Hand.
Mit der Ausbringung des Amtes für die Geschäftsführung der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg geht in Form einer technischen Bereitstellung des Amtes beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg eine einmalige Modifizierung bestehender verwaltungsinterner Verfahren einher. Erhebliche Auswirkungen für die Verwaltung oder die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich hierdurch nicht. Die Ausbringung bedarf daher keiner Bürokratielastenschätzung oder eines Praxis-Checks.
Durch die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg durch Ausbringung einer Amtszulage beim Amt des Oberstaatsanwalts ergibt sich nur eine einmalige geringfügige Änderung bei verwaltungsinternen Verfahren. Die
Ausbringung bedarf daher keiner Bürokratielastenschätzung oder eines Praxis-Checks.
Darüber hinaus ist nicht zu erwarten, dass die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg erhebliche Bürokratielasten verursacht. Eine neue Regelung wird durch Änderung der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 13 (Oberamtsrat) in der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg nicht geschaffen, sondern vielmehr eine bestehende Regelung an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Durch diese Änderung wird in der praktischen Umsetzung kein Mehraufwand verursacht. Zudem ist die Regelung auch vollzugstauglich.
Die Regelung zu Paragraf 65 der Landeshaushaltsordnung (LHO dient dazu, nicht aufgrund unions- beziehungsweise bundesgesetzlicher Vorschriften erforderliche Berichtspflichten für landesbeteiligte Unternehmen zu minimieren. Hierdurch wird dem Verständnis einer angemessenen Kosten-Nutzen-Abwägung Rechnung getragen und die aufgrund landeshaushaltsrechtlicher Vorgaben bestehenden Belastungen für landesbeteiligte Unternehmen, von denen vergleichbare Unternehmen ohne die Beteiligung des Landes nicht betroffen sind, reduziert. Die Regelung ist damit vollzugstauglich.
Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes werden notwendige Anpassungen im kommunalen Finanzausgleich vorgenommen. Die Änderungen sind zur Ermittlung der Finanzzuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände erforderlich. Der Bemessung und Mittelverteilung werden statistische Daten im Rahmen eines automatisierten Verfahrens zu Grunde gelegt.
Mit der Überführung in eine landesgesetzliche Regelung durch die Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs kann das Land künftig selbst den Ausgleich, der in der Vergangenheit nach Paragraf 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) durch die Vorgaben des Antragsverfahrens beziehungsweise ab Anfang der 2000er Jahre über Pauschalierungsvereinbarungen geregelt wurde, ausgestalten und perspektivisch den Bürokratieaufwand verringern. Am Vollzug ändert sich hierdurch nichts.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung wird lediglich die Aufhebung bestehender Regelungen vom 1. Januar 2025 auf den 1. November 2025 hinausgeschoben. Zusätzliche Bürokratiebelastungen oder Beeinträchtigungen der Vollzugstauglichkeit entstehen hierdurch nicht.
Die Regelungsänderungen in Bezug auf das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg in diesem Gesetzentwurf betreffen jährlich weniger als fünf Fälle und werden durch verwaltungsinterne Verfahren umgesetzt, die etabliert sind. Mithin ergeben sich durch die Änderungen keine erheblichen Auswirkungen für die Verwaltung sowie die Bürgerinnen und Bürger.
Bei der Änderung des Landesbeamtengesetzes verschiebt sich nur die Normebene von Beihilfeverordnung zum Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg. Die Regelung wird inhaltlich beibehalten. Daher ergeben sich durch den Gesetzentwurf und die Änderung der Beihilfeverordnung keine relevanten bürokratischen Aufwände. Die Aufwände für beispielsweise Anpassungen der Fundstellen in Informationsschreiben und dergleichen sind vernachlässigbar. Die Vollzugstauglichkeit wird nicht beeinträchtigt.
Die Änderung des Landesjustizkostengesetzes vereinfacht die Abläufe innerhalb der Justizverwaltung und dient damit der Bürokratievermeidung. Die Vollzugstauglichkeit wird nicht beeinträchtigt.
Die Änderungen des Landeskrankenhausgesetzes führen nicht zu einem Bürokratieaufbau. Das bereits bestehende Verfahren bleibt grundsätzlich bestehen. Die Vollzugstauglichkeit wird nicht beeinträchtigt.
Mit der Änderung des Versorgungsfondsgesetzes wird der bislang durch die halbjährliche Zuführung zum Sondervermögen „Versorgungsfonds“ entstehende bürokratische Aufwand vermindert. Die pauschalen Zuführungsbeträge stehen weitestgehend fest, so dass die Zuführung unbürokratisch erfolgen kann. Die Regelung ist daher vollzugstauglich.
Die Änderung des Landesglücksspielgesetzes kann im Rahmen bestehender verwaltungsinterne Verfahren umgesetzt werden. Die Regelung ist vollzugstauglich.
Darüber hinaus entstehen keine bürokratischen Belastungen oder Schwierigkeiten in der Vollzugstauglichkeit.
Durch die Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg entstehen keine erheblichen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Leitfragen des Nachhaltigkeits-Checks. Zudem beeinträchtigen die Änderungen nicht die Zukunftsfähigkeit des Haushalts, da sie nicht mit unmittelbaren Mehrkosten verbunden sind oder die dadurch entstehenden Mehrkosten innerhalb vorhandener Mittel ausgeglichen werden.
Auch durch die Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes entstehen keine erheblichen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Leitfragen des Nachhaltigkeits-Checks. Personal- und Verfahrensstandards sind nicht enthalten.
Durch die Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung wird dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen. Seit 2019 unterstützt das Land im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe Leitungen von Kindertageseinrichtungen (Kitas) bei ihrer Arbeit in den Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg. Dafür wird eine sogenannte Leitungszeit für pädagogische Leitungsaufgaben finanziert. Diese trägt dazu bei, dass Kita-Leitungen ihre pädagogischen Aufgaben besser wahrnehmen können. Damit wird ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Bildungschancen von Kindern und damit zur Chancengleichheit geleistet.
Durch die Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg entstehen keine negativen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen. Der Gesetzentwurf betrifft
dienstrechtliche Belange eines durch das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vorgegebenen Personenkreises. Aufgrund dieses Gesetzes ist weder eine Neuverschuldung noch eine übermäßige Einschränkung der Gestaltungs- und Handlungsspielräume künftiger Generationen zu erwarten.
Durch die Änderung des Landesbeamtengesetzes und die Änderung der Beihilfeverordnung entstehen keine negativen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen. Der Gesetzentwurf betrifft dienstrechtliche Belange der beihilfeberechtigten Personen. Da sich die Normebene von Verordnung zu Gesetz verschiebt und die Regelung inhaltlich beibehalten wird, sind keine Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen zu erwarten.
Die Änderung des Landesjustizkostengesetzes vereinfacht die Abläufe innerhalb der Justizverwaltung und hat damit positive Auswirkungen auf den Zielbereich „Leistungsfähigkeit der Justiz“. Daher sind keine negativen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen zu erwarten.
Die Neuregelung durch Änderung des Versorgungsfondsgesetzes hat keine Auswirkungen auf die Zukunftsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie auf die Leistungsfähigkeit der Verwaltung. Gestaltungs- und Handlungsspielräume zukünftiger Generationen werden durch den kontinuierlichen Vermögensaufbau gestärkt. Es besteht die Möglichkeit aus dem Sondervermögen zu entnehmen und diese Mittel zweckgebunden zur Finanzierung der künftigen Versorgungsausgaben einzusetzen. Sinnvoll ist dies, wenn die Versorgungs-Haushalts-Quote sich so erhöht, dass die finanziellen Spielräume für notwendige investive und konsumtive Ausgaben sonst zu sehr beschränkt wären.
Darüber hinaus wurde von der Durchführung eines Nachhaltigkeits-Checks abgesehen.
Durch die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg ergibt sich mit der Ausbringung einer Amtszulage beim Amt des Oberstaatsanwalts nur eine einmalige, geringfügige Änderung in bereits bestehenden elektronischen
Verfahren. Hierdurch und aufgrund der anderen besoldungsrechtlichen Änderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die digitalen Abwicklungen, da diese keine Verfahrensvorschriften enthalten und daher keinen Einfluss auf die Digitalisierung von Verfahrensabläufen haben.
Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ergibt sich mit der Einführung eines Sonderlastenausgleichs zur Förderung der Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration eine einmalig erforderliche Änderung im bereits bestehenden elektronischen Verfahren. Darüber hinaus ergeben sich keine Auswirkungen auf die digitalen Abwicklungen, da die Änderung keine Verfahrensvorschriften enthält und daher keinen Einfluss auf die Digitalisierung von Verfahrensabläufen hat.
Die Regelungsänderungen im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg betreffen jährlich weniger als fünf Fälle und werden durch verwaltungsinterne Verfahren umgesetzt, die etabliert sind. Es sind also keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, die die Digitaltauglichkeit betreffen.
Da sich die Normebene von der Beihilfeverordnung zum Landesbeamtengesetz verschiebt, die Regelung inhaltlich beibehalten wird und die Regelung im Bereich der Beihilfestelle des Landes (Landesamt für Besoldung und Versorgung) sowie der Kommunalverwaltung (Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg) bereits im Arbeitsworkflow automatisiert berücksichtigt wird, ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf die Digitalisierung.
Durch die Änderung des Landesjustizkostengesetzes sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten, da sich lediglich die Rechtsgrundlage für das Absehen der Gebührenerhebung in den von der Vorschrift erfassten Fällen ändert.
Die pauschale Zuführung zum Versorgungsfonds stellt eine Geldanlage des Landes dar. Die Buchung erfolgt SAP gestützt. Eine weitere digitale Verfahrensbeschleunigung ist nicht möglich. Informationssicherheit und Datenschutz sind dabei gewährleistet.
Es sind keine Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Änderung des Landesglücksspielgesetzes zu erwarten, da weder Verfahrensvorschriften damit verbunden sind noch Verfahrensabläufe betroffen sind.
Insgesamt wurde in den vorgenannten Fällen, in denen keine erheblichen Auswirkungen auf die Digitaltauglichkeit zu erwarten sind, von der Durchführung des Digitaltauglichkeits-Checks abgesehen.
Es entstehen keine Kosten für Private.
Die betroffenen Organisationen und Verbände und die Kommunalen Landesverbände haben Gelegenheit erhalten, bis spätestens 14. Oktober 2024 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 (PDF)
Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Pauschalförderverordnung (PDF)