Stellungnahme des Ministeriums
Das Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen nimmt wie folgt zu den auf dem Beteiligungsportal eingegangenen Kommentaren Stellung:
Anliegen: Antragsverfahren sollen bürokratiearm und medienbruchfrei sein.
Stellungnahme: Zustimmung. Genau so ist es geplant. Hierauf ist in der Umsetzung des Gesetzes zu achten.
Anliegen: Das Land benötigt eine Vorhaltung von Material. Diese Lager müssen mit Engpassressourcen, aber auch mit Spezialressourcen aus unterschiedlichen Bereichen bestückt werden.
Stellungnahme: Im Doppelhaushalt 2025/2026 sind Mittel für den Aufbau einer Katastrophenschutzvorhaltung zur Verfügung gestellt. Zur Umsetzung wurde bereits mit dem Landesbeirat Kontakt aufgenommen. Dankenswerterweise haben Mitglieder des Landesbeirats bereits ihre Mitarbeit und Kooperationsbereitschaft signalisiert.
Anliegen: Es sollte eine personelle Stärkung der Katastrophenschutzbehörden erfolgen.
Stellungnahme: Im Doppelhaushalt 2025/2026 sind Mittel für den Aufbau einer Katastrophenschutzvorhaltung zur Verfügung gestellt. Zur Umsetzung wurde bereits mit dem Landesbeirat Kontakt aufgenommen. Dankenswerterweise haben Mitglieder des Landesbeirats bereits ihre Mitarbeit und Kooperationsbereitschaft signalisiert.
Anliegen: Notwendigkeit der an das Gesetzgebungsverfahren anschließenden Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzdienstes
Stellungnahme: Genau so ist es geplant.
Anliegen: Es soll mehr Unterstützung der Hilfsorganisationen bei der Unterbringung der Katastrophenschutzfahrzeuge erfolgen.
Stellungnahme: Bereits heute werden für diesen Zweck Pauschalen gewährt, die aufgrund der Mehrmittel im aktuellen Doppelhaushalt ganz erheblich erhöht werden können.
Anliegen: Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen Landeskatastrophenschutzgesetz explizit berücksichtigt werden.
Stellungnahme: Dies wurde in den Gesetzentwurf eingefügt.
Anliegen: Ergänzung um eine Auflistung der Organisationen, die freiwillig mitwirken.
Stellungnahme: Eine solche ist in der Gesetzesbegründung des Entwurfs bereits enthalten.
Anliegen: Stärkere Einbeziehung des Landesbeirats für den Katastrophenschutz bei Beschaffungen oder sonstigen Fragen.
Stellungnahme: Dies ist in der Sache zutreffend und wird bereits heute schon praktiziert. Mit dem Landesbeirat ist im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Maßgaben zu prüfen, an welchen Stellen eine intensivere Einbindung gewünscht ist.
Anliegen: Es sollte eine fachliche Weisungsbefugnis der Katastrophenschutz-Behörde gegenüber den Gemeinden geben.
Stellungnahme: Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 enthält im Entwurf bereits eine solche, soweit ein Bezug zum Katastrophenschutz besteht, also der Aufgabenbereich der Gemeinde als Mitwirkende im Katastrophenschutz betroffen ist.
Anliegen: Ergänzung der Zuständigkeiten von Katastrophenschutz-Behörde für Einsatzkräfte, welche sich außerhalb Baden-Württembergs im Auftrag des Landes im Einsatz befinden, sachlich zuständig.
Stellungnahme: Diese Aufgabe der obersten Katastrophenschutzbehörde wird klarstellend der Gesetzesbegründung angefügt.
Anliegen: Notzuständigkeiten sind grundsätzlich zu begrüßen, bieten jedoch das Risiko gegenläufiger Entscheidungen.
Stellungnahme: In der Tat müssen die Not- und Eilzuständigkeiten restriktiv angewandt werden. Sie sind jedoch für eine effektive Gefahrenabwehr nötig.
Anliegen: Helfergleichstellung soll nicht nur im Landeskatastrophenschutzgesetz, sondern auch unterhalb von dessen Anwendungsbereich realisiert werden.
Stellungnahme: Die Problematik ist erkannt, jedoch muss zwischen den Anwendungsbereichen des Landeskatastrophenschutzgesetzes, des Feuerwehrgesetzes und des Rettimgdienstgesetzes unterschieden werden. Die Rechte der Helferinnen und Helfer nach Landeskatastrophenschutzgesetz entsprechen den Rechten der Feuerwehrangehörigen nach dem Feuerwehrgesetz. Voraussetzung für die Anwendung des Landeskatastrophenschutzgesetzes ist freilich, dass der Landeskatastrophenschutzgesetz-Anwendungsbereich eröffnet beziehungsweise eine Heranziehung durch die Katastrophenschutzbehörde erfolgt ist. Unterhalb der Schwelle des Landeskatastrophenschutzgesetzes kann es noch Anpassungsbedarfe geben, die derzeit mit den Beteiligten aufgearbeitet werden.
Anliegen: Ergänzung um die Pflicht jährlich Übungen durchzuführen und deren Erkenntnisse in die weitere Planung einfließen zu lassen.
Stellungnahme: Übungen sind ein ganz wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung, wie sich aus Paragraf 26 Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4 Nummer 5 und Absatz 5 Nummer 4 ganz ausdrücklich ergibt. Die feste Vorgabe der Jährlichkeit erscheint aber eine zusätzliche starre und bürokratische Vorgabe, die nicht notwendig ist. Vielfach wird häufiger als einmal jährlich geübt, was sinnvoll und begrüßenswert ist.
Anliegen: Zur Sicherstellung der Kommunikationswege gehört auch die Sicherstellung der Alarmierung und die einheitliche Lageführung. Hierzu braucht es einheitliche Systeme, welche durch das Land zur Verfügung gestellt werden sollten.
Stellungnahme: Dies ist zutreffend. Hierfür findet die Elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz bereits Anwendung. Diese wird Schritt für Schritt weiter ausgebaut und auch mit Zugriffsrechten für die Mitwirkenden versehen.
Anliegen: Ergänzung um: Weiterhin ist die Dekontamination von Verletzten an den Standorten der Kliniken vorzuplanen.
Stellungnahme: Dies ist von Paragraf 27 Satz 1 im Entwurf bereits umfasst, wenn ein entsprechendes Erfordernis besteht.
Anliegen: Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen müssen dafür ertüchtigt werden im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf zu unterstützen. Daher muss ergänzend zu Paragraf 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert werden. Im Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 sollten Assistenzkräfte ergänzt werden.
Stellungnahme: Diese Erwägungen sind, sofern eine Ressortzuständigkeit des Innenministeriums besteht, bereits im Entwurf, dank der generell-abstrakten Formulierung, mit umfasst. Eine Generalklausel mit einigen Beispielen erscheint im Sinne eines schlanken Gesetzestextes weiterhin sinnvoll.
Anliegen: Ergänzung um: Der Führungsstab einer unteren Katastrophenschutzbehörde kann sowohl ehrenamtliches wie auch hauptamtliches Personal umfassen. Es ist dabei darauf zu achten, dass in diesem alle am Einsatz teilnehmenden Hilfsorganisationen vertreten sind und dem Stab die nach Stand der Technik notwendigen Führungsmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
Stellungnahme: In den Stäben muss die nötige Fachkunde unter anderem durch Hinzuziehung von Fachberatungen gewährleistet werden. Diesen Hinweis enthält die Begründung zu Paragraf 28 des Entwurfes bereits ausdrücklich. Aufgrund der Vielzahl denkbarer Lagen erscheint eine gesetzliche zu detaillierte Regelung als starre Rahmenvorgabe als nicht erstrebenswert.
Anliegen: Änderung des Paragrafen: Streichung des Wortes Gefahrenanalyse, Ersatz durch Risikoanalyse nach dem Stand der Lehre.
Stellungnahme: Es ist eine bewusste Entscheidung für eine Gefahren- und keine Risikoanalyse gefallen. Die Vorgaben müssen für die Katastrophenschutzbehörden umsetzbar und leistbar sein. Daher ist die Begrenzung auf Gefahren und nicht auf bloß theoretische Risiken sachgemäß. Nicht zuletzt deshalb, weil die zu vorbereitenden Maßnahmen vielfach weitgehende Überschneidungen haben werden.
Anliegen: Ergänzung des Paragrafen: … Außerdem sind die von den Planungen betroffenen Hilfsorganisationen in die Abstimmung einzubeziehen und die Planungen den Betroffenen offenzulegen.
Stellungnahme: Der Verzahnungsansatz wird in Paragraf 29 Absatz 4 des Entwurfs bereits ausdrücklich betont. Die Einbindung der Mitwirkenden ist hierbei ein wichtiges Anliegen. Dieses Anliegen wird in der Begründung aufgegriffen und nochmals klargestellt.
Anliegen: Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt eine Musterplan zur Verfügung.
Stellungnahme: Eine Musterplanung ist ein zutreffendes Anliegen, das bereits in die Arbeitsplanung der obersten Katastrophenschutzbehörde aufgenommen wurde und im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten bearbeitet wird.
Anliegen: Zusätzlich Ergänzung der Kostenreglung in Teil 8: Übungskosten sind durch den Betreiber zu tragen.
Stellungnahme: Die Tragung der Kosten durch Betreibende ist bewusst nicht aufgenommen worden. Dies erhöht die Bereitschaft zur Mitarbeit bei Übungen und entlastet die Betreibenden.
Anliegen: Umgestaltung des Paragrafen: Mitwirkende und Katastrophenschutzdienst trennen.
Stellungnahme: Der Katastrophenschutzdienst ist ein herausgehobener Akteur des operativen Katastrophenschutzes und wird deshalb ausdrücklich erwähnt. Gleichzeitig handelt es sich um eine Teilmenge der Mitwirkenden. Daher ist die Regelung systematisch zutreffend.
Anliegen: Beschränkung der einsetzbaren Kräfte auf den Katastrophenschutzdienst.
Stellungnahme: Vorrangig wird im operativen Katastrophenschutz praktisch immer der Katastrophenschutzdienst zum Einsatz kommen. Insofern ist die Eingabe nachvollziehbar. Das Gesetz sollte jedoch keinesfalls den Einsatz der weiteren Ressourcen der Mitwirkenden abschneiden.
Anliegen: Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt, sofern erforderlich, die dafür notwendige technische Infrastruktur einheitlich zur Verfügung.
Stellungnahme: Für die Personenauskunft wird bereits heute bestimmte Ausstattung des Landes zur Verfügung gestellt. Wenn darüber hinaus etwas erforderlich ist, sollte dies im Rahmen des Beschaffungsprogramms geklärt und schließlich beschafft werden. Eine gesetzliche Regelung ist hierfür nicht erforderlich.
Anliegen: Die automatisierte Feststellung der außergewöhnlichen Einsatzlage (AEL) anhand festgelegter Indikationen wird kritisiert, da es hierbei zu einer Beeinträchtigung der Regelstrukturen kommen kann.
Stellungnahme: Die Argumentation der eingebenden Person ist nachvollziehbar. Gleichzeitig kann es erforderlich sein, nicht erst mit Zeitverzug, sondern sofort bei Eingang einer Meldung die AEL festzustellen, um einen rechtssicheren Einsatz im Sinne der Helfergleichstellung zu ermöglichen. Dies ist jedoch nicht automatisch mit der Übernahme der Einsatzleitung verknüpft, die nur optional ist und nicht „automatisiert“ erfolgen kann. Unrichtig ist die Feststellung, dass „die Feuerwehr“ die Einsatzleitung übernehmen kann. Nach dem klaren Wortlaut (Paragraf 36 Absatz 3) kann dies nur „die Katastrophenschutzbehörde“ tun.
Anliegen: Das Land entwickelt ein Zuschusssystem für Ausstattungen des Katastrophenschutzes welches vergleichbar mit dem Zuschusswesen der Feuerwehr ist.
Stellungnahme: Bisher wird die Landesausstattung vollständig vom Land beschafft und den Mitwirkenden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dies gewährleistet eine Einheitlichkeit des Fuhrparks. Eine Bezuschussung hätte zur Folge, dass die Mitwirkenden erhebliche eigene Mittel in die Beschaffung der Fahrzeuge einbringen müssten. Dies kollidiert mit der Forderung nach kostendeckender Finanzierung durch das Land. Sollte eine solches Zuschussprogramm geplant werden, wäre dies im Rahmen der nächsten Haushaltsaufstellung zu klären.
Anliegen: Ergänzung des Paragrafen: Fahrzeuge sind regelmäßig zu erneuern, daher hat das Land die Fahrzeuge in regelmäßigen Intervallen durch Neufahrzeuge zu ersetzen.
Stellungnahme: Der Fuhrpark wird im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erneuert.

