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Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.

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Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

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Kommentare : zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 15. August 2025 kommentieren.

6. Kommentar von :ohne Name 179

Katastrophenschutz

Mir ist wichtig, dass in einem solchen Gesetz bzw. in den Bestimmmungen über die aufzustellenden Katastrophenschutzpläne, auch die Belange von Menschen eingang finden, die älter, chronisch krank oder behindert sind. Es wird nur allzu oft davon ausgegangen, dass diese in Einrichtungen leben und ihre Bedürfnisse als "ganz normale Bürger von

Mir ist wichtig, dass in einem solchen Gesetz bzw. in den Bestimmmungen über die aufzustellenden Katastrophenschutzpläne, auch die Belange von Menschen eingang finden, die älter, chronisch krank oder behindert sind.
Es wird nur allzu oft davon ausgegangen, dass diese in Einrichtungen leben und ihre Bedürfnisse als "ganz normale Bürger von nebenan" außer Acht gelassen.

5. Kommentar von :Rüdiger Heimpel

Änderungen

§ 5 Mitwirkung Abs 1: Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), (…) § 12 (…) Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelten Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich sofern möglich zu unterrichten. Es müssen alle Maßnahmen zur unausweichlichen und

§ 5 Mitwirkung
Abs 1: Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), (…)

§ 12
(…) Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelten Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich sofern möglich zu unterrichten. Es müssen alle Maßnahmen zur unausweichlichen und unmittelbaren Gefahrenabwehr getroffen werden, um eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes zu verhindern.

___________

Die Unterstützung von Freiwilligen sollte klarer und deutlicher geregelt sein und es sollten bei einigen Stellen deutlicher gemacht werden, das Daten nur für einen Katastrophenfall verwendet werden dürfen usw.

4. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
3. Kommentar von :ohne Name 136148

KatSD-Kräfte und deren Einsatz in einer AEL

Gerade in größeren und komplexeren MANV, KatS oder Einsatzplanungen ist es wichtig auf standardisierte und gleichwertige Einheiten zugreifen zu können. Hier gilt es "eine" Sprache zu sprechen, dass es zu keinen Missverständnissen kommt und die Einsatzfähigkeiten gleich sind. Daher sollte in §38 (1) Abs. der Katastrophenschutzdienst stehen und

Gerade in größeren und komplexeren MANV, KatS oder Einsatzplanungen ist es wichtig auf standardisierte und gleichwertige Einheiten zugreifen zu können.

Hier gilt es "eine" Sprache zu sprechen, dass es zu keinen Missverständnissen kommt und die Einsatzfähigkeiten gleich sind.
Daher sollte in §38 (1) Abs. der Katastrophenschutzdienst stehen und nicht die Mitwirkenden. Denn diese haben teilweise unterschiedliche Leistungsstärken und Ansichten, was zu keiner einheitlichen Stärke und Gliederung führt. Gerade überörtlich z.B. bei kreisübergreifender Hilfe ist dies bereits heute oft zu beobachten.

Dies führt zu Problemen und einer Schwächung der Einsatzplanung und Bewältigung sowie zu einer Gefährdung des Einsatzerfolges.

2. Kommentar von :ohne Name 136118

Rolle des KatSD (§ 38)

Aus Perspektive eines ehrenamtlichen Zugtruppführers im KatSD: Wenn die Helfer und Einheiten des Katastrophenschutzdiensts im Gesetz als strukturierte, dauerhaft vorgehaltene Säule beschrieben und in einer Verwaltungsvorschrift aufgestellt werden, dann müssen diese Einheiten auch die Grundlage jeder Einsatzbewältigung bei AEL oder Katastrophen

Aus Perspektive eines ehrenamtlichen Zugtruppführers im KatSD:

Wenn die Helfer und Einheiten des Katastrophenschutzdiensts im Gesetz als strukturierte, dauerhaft vorgehaltene Säule beschrieben und in einer Verwaltungsvorschrift aufgestellt werden, dann müssen diese Einheiten auch die Grundlage jeder Einsatzbewältigung bei AEL oder Katastrophen bilden – und nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, durch spontane oder lokal organisierte Sonderlösungen ersetzt oder umgangen werden. Die Wahl der Formulierung „insbesondere Katastrophenschutzdienst“ in §38 Abs. 2 suggeriert eine Gleichrangigkeit weiterer Ressourcen, die so nicht bestehen sollte und auch nicht zur Motivation der speziell im KatSD engagierten Helferinnen und Helfer geeignet ist. Es braucht vielmehr eine Klarstellung:

Der Katastrophenschutzdienst ist der Grundbaustein des staatlichen Katastrophenschutzes (immer dann, wenn die örtliche Gefahrenabwehr zu verstärken ist) und keine „Altlast“ neben den unterschiedlichen Ressourcen und Strukturen der Hilfsorganisationen.

Vielmehr ist er vorrangig einzusetzen und ergänzende Kräfte – z.B. Hilfsorganisationen oder der Feuerwehr – sollten wenn erforderlich vielmehr auf Anweisung zuständigen Einsatzleitung hinzugezogen werden. So wird Führungsfähigkeit, Planbarkeit und Durchhaltefähigkeit gesichert und „ungleichen“ Strukturen an der Einsatzstelle vorgebeugt, was bei großen und andauernden Lagen essenziell für den Einsatzerfolg ist.

1. Kommentar von :Marc.Rawer

Stabsarbeit

Es wird im Gesetz auf "Stabsarbeit" hingewiesen aber nicht definiert wie diese auszusehen hat. Es ist nicht nötig dies im Gesetz zu regeln aber es empfiehlt sich auf entsprechende Dienstvorschriften hinzuweisen. Das wäre z.B. die FWDV 100, aber evtl. noch weitere.