Sicherheit

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Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.

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Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. August 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

64. Kommentar von :AG KRITIS

AG KRITIS - Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über den Katastrophenschutz in Baden-Württemberg (LKatSG)

Die Stellungnahme der Arbeitsgruppe Kritische Infrastrukturen (AG KRITIS) zum Entwurf eines Gesetzes über den Katastrophenschutz in Baden-Württemberg (LKatSG) ist verfügbar unter:

https://ag.kritis.info/wp-content/uploads/2025/08/AG-KRITIS-Stellungnahme-LKatSG_BaWue-20250815.pdf

63. Kommentar von :MB-Stuttgart

Stärkung der Ehrenamtlichkeit / Verständnis für den Kats fördern.

Förderung des Ehrenamtes ist genauso alt wie der Kats selbst. Bis in die 90er war der Kats Bundeshoheit. Mit der Wende wurde der Kats gesplittet und eine Teil Finanzierung an die Länder abgegeben. Seitdem haben wir ein völlig überfordertes Bürokratie Monster geschaffen, welches in jedem Bundesland, bis in die Kommunen unterschiedlich gehändelt

Förderung des Ehrenamtes ist genauso alt wie der Kats selbst. Bis in die 90er war der Kats Bundeshoheit. Mit der Wende wurde der Kats gesplittet und eine Teil Finanzierung an die Länder abgegeben. Seitdem haben wir ein völlig überfordertes Bürokratie Monster geschaffen, welches in jedem Bundesland, bis in die Kommunen unterschiedlich gehändelt wird. Eine deutsche Eigenart, dass jeder glaubt, er habe das richtige Patent für die Lösung. Dabei sind in ganz Deutschland alle Patienten immer noch dieselben.
Ein kleines Beispiel für diese Denkweise ist ein Beitrag in Wikipedia über Kennzeichnungswesten. Geben sie Wikipedia Kennzeichnungswesten ein. Nehmen sie sich zum Anschauen Zeit. Solange wir hier bei diesen Kleinigkeiten schon keine Einigung erzielen, bekommen wir auch keinen Abbau von Bürokratie hin. Dies ist nur ein ganz kleiner Ausschnitt unserer vielen Themen. Völliges Unverständnis beim Helfer. Und beim Bürger schon gar nicht.
Ich lese viele Beiträge über Inklusion und benachteiligte Gruppen. Dass wir bei unserem Grundgesetz in Deutschland, selbst im Kats immer noch darüber nachdenken müssen, stimmt mich betrübt. In vielen MANV-Plänen nicht bedacht, häufig die Art der MANV-Stufen unterschiedlich bezeichnet. Dabei ist der Einsatz als solcher überall derselbe, nur die Mittel unterschiedlich. Trotzdem erfindet jeder das Rad neu. Warum wird ein Helfer bei der FW im Einsatz anders behandelt als ein Helfer der weißen Fraktion? Sind wir doch alle gemeinsam bei der Arbeit am Betroffenen. Also ist es doch auch legitim, dass wir alle gleichbehandelt werden.
Ein weiterer Punkt ist Fahrzeug Kosten.
Bsp.: KTW B geliefert von Bund und Land. Gleiches Fahrzeug, gleiche Ausstattung. Vom Bund und Land erhalte ich eine Unterbringungspauschale die annähernd die selbe ist. Jedoch bezahlt der Bund weiterhin alle Nutzungskosten, wie TÜV, Kundendienst, DGUV, MTK, STK, Ersatz für abgelaufenes Material, Ersatzteile, Reifen, etc. Beim Landesfahrzeug nur eine Pauschale die ähnlich hoch ist wie die Unterbringungspauschale vom Bund. Das reicht vielleicht im Überregionalen Bereich für die Unterbringung. In Ballungszentren nicht mal für 2 Monate. Und den ganzen Rest müssen die Hirogs aus Spenden und Mitgliederbeiträgen finanzieren. Keiner der Geldgeber ist damit einverstanden, dass er dem Land B-W den weißen Kats zum Großteil finanzieren muss. Das ist dem Helfer und der Öffentlichkeit nicht vermittelbar. Sind wir doch eines der reichsten Bundesländer und investieren mit am wenigsten.
Beschaffung von Fahrzeugen
Bsp. LKW Betreuung
Es ist sehr löblich, dass man diese beschafft. Aber was möchte man damit erreichen? Es sollen doch nicht medizinisch Betroffene versorgt werden können. Es gibt ein Spiel. Ich fahre ans Meer und packe meinen Koffer. Was benötige ich. Ein Spiel das man in jeder Ebene und immer in abgewandelter Form nutzen kann. Klappt am besten mit denen, die dann auch ans Meer fahren sollen. Stattdessen kommt ein LKW, der eine großartige Beleuchtung, Biertischgarnituren, Theke mit 2 Gaskochstellen ohne Gasflaschen, Töpfe und Zubehör, 2 Pavillons und leeren Kisten. Und nun? Soll das Feldbett oder die vergessene Damenbinde aus dem Kats Lager bei der Feuerwehr per Sonderrechte durch die Stadt gehupt werden? Warum erstellt man nicht ein Konzept, das beim Einsatz auch verwendet werden kann, oder logistisch beim Fahrzeug verbracht wird, um Einsatzgerecht verlastet werden zu können? Ein GW San wird auch nicht ohne Verbandsmaterial ausgeliefert. Oder sollen die Hiorgs auch noch dafür aufkommen, dass dem Bürger im Auftrag des Landes oder Kommune geholfen werden kann? Es ist Aufgabe des Landes. Wir sind für die Medizinische Versorgung und Betreuung ausgebildet. Die Erfahrung und das Know-how ist unser Beitrag zum Kats. Trotzdem gibt es immer wieder das Bestreben darüber bestimmen zu wollen. Wir wollen ja auch keine Brände löschen. Wir bringen die ehrenamtlichen Helfer, wir gehen in das körperliche und mentale Risiko im Einsatz, wir bezahlen bei den Hirogs die Ausbildung, wir gehen das Risiko mit unserem Arbeitgeber ein, also bitte schön finanzieren sie das, was uns dazu bewegen soll, dies zu tun. Ein Feuerwehrfahrzeug im Kats wird auch über verschiedene Töpfe mit Ausstattung, Unterbringung und Personal voll finanziert.
Ich bin dafür, dass auf Kommunalebene ein Arbeitskreis Kats gebildet wird. Dieser beinhaltet Vertreter aller Kats Organisationen + Vertreter des Gemeinderats + Bürgermeister. Sie können auf die Kommune angepasst, die Anforderungen und Lösungen gemeinsam ausloten und auch vertreten. In vielen Städten und Gemeinden mit großem Erfolg praktiziert. Denn Gemeinderat und HVO müssen in der Öffentlichkeit für den Einsatz geradestehen. Ich verstehe nicht, wieso Behörden damit so viele Probleme haben, gemeinsam anstehende Aufgaben zu lösen. Wir sind alle am Wohl des Bürgers orientiert. Nur wir glauben vom Schreibtisch aus Probleme bis zum Einsatz bestimmen zu können. Man kann nur das gut, was man gelernt hat. Ein Metzger backt auch keine Brötchen. Er holt sie beim Bäcker und gemeinsam wird es ein Fleischkäsweckle. Da müssen wir hinkommen. Nicht mit Bevormundung oder übertriebenem Ehrgeiz, wie es häufig der Fall ist. Wir Ehrenamtlichen gehen nach unserer meist hoch anspruchsvollen Vollzeitarbeit, wenn andere Ihren Arbeitsplatz bereits verlassen, in die Arbeit beim Ehrenamt. Dies muss passend gewürdigt werden. Wir müssen beim Bürger, sowie bei den Arbeitgebern für Verständnis und Unterstützung werben. Denn wenn ich in den Einsatz gehe, müssen andere meine Arbeit erledigen. Das braucht Verständnis. Wir haben uns lange genug dem Werbe Slogan “Geiz ist geil“ hingegeben. Das hat uns Bürger, die Wirtschaft und Politik gerade jetzt, in eine sehr schwierige Situation gebracht. Fast überall sind wir am Limit. Wir sind „The Länd“. So ein Slogan verpflichtet uns nun mal gegenüber den Bürgern. Aber gemeinsam geht das. Aber nur gemeinsam. Ein guter Anfang ist schonmal dieses Portal. Vielen Dank

62. Kommentar von :MarcL

Gleiche Rechte im Ehrenamt/ Bevölkerungsschutz zeitgemäß und schlagkräftig ausbauen/ weniger Bürokratie

Der Bevölkerungsschutz in Deutschland wird im wesentlichen durch Ehrenamtliche getragen. Sie leisten durch ihr freiwilliges und uneigennütziges Engagement einen immensen Anteil an der Sicherheit unserer Bevölkerung. Dies muss das ziel aller politischen und parteipolitischen Akteure sein! Das Land hat durch das Schaffen klarer und einheitlicher

Der Bevölkerungsschutz in Deutschland wird im wesentlichen durch Ehrenamtliche getragen. Sie leisten durch ihr freiwilliges und uneigennütziges Engagement einen immensen Anteil an der Sicherheit unserer Bevölkerung. Dies muss das ziel aller politischen und parteipolitischen Akteure sein!

Das Land hat durch das Schaffen klarer und einheitlicher Regelungen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für alle Helfenden so zu gestalten, dass es nicht zu einer Ungleichbehandlung kommt.

Wie ist es zu rechtfertigen, dass die Zugehörigkeit eines Ehrenamtlichen zu einem bestimmten Einsatzdienst roter oder weißer Grundfarbe dazu führt, dass das Gewähren von Verdienstausfall und anderer pauschaler Entschädigungsleistungen unterschiedlich bewertet wird?!

Alle, im Bevölkerungsschutz engagierten, ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sollten rechtlich auf Augenhöhe stehen!

Ebenfalls hat das Land klare, einfache und weitgehend unbürokratische Abläufe zu etablieren, die es zum Beispiel den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern plastisch und einfach machen, ihre Beschäftigten für den Einsatzdienst freizustellen.

Hierzu gehört auch, dass die Arbeitgeberseite klare Informationen und vor allem schnelle Unterstützung für die Freistellung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhält.

Denn nur eine Vereinbarkeit von Beruf, Ehrenamt und Privatleben kann ein Engagement im Ehrenamt funktionieren.

Das muss doch die oberste Prämisse eines Sozialstaates darstellen und für die politischen Akteure richtungsweisend sein, besonders in Zeiten von rückläufigem Engagement in der Zivilgesellschaft!

Weiter ist dazu nötig, und das muss sich auch im neuen Gesetz wiederfinden, dass altes Material rechtzeitig ausgetauscht wird und das Konzepte und Prozesse unter Einbindung aller Hilfsorganisationen stetig verbessert wird.

Die Finanzierung dieses wichtigen Bereiches muss kostendeckend erfolgen. Die seither geltende Kostenbeteiligung der weißen Hilfsorganisationen an den Landesfahrzeugen ist gelinde gesagt nicht mehr zeitgemäß. Wie will die politische Seite erklären, dass die Finanzierung des Bevölkerungsschutzes zum Einen durch Steuern abgedeckt ist, gleichzeitig allerdings noch die Spendenaufkommen an eine Hilfsorganisation ebenfalls noch für diese staatliche Aufgabe verwendet werden müssen.

Zu einem schlagkräftigen und zeitgemäßen Bevölkerungsschutz gehören auch zeitgemäße, Einsatzformationen und Einsatzkonzepte. Eine entsprechende Überarbeitung der VwV KatSD nach dem Konzeptvorschlag des DRK ist hier notwendig. Ebenfalls ist die rechtliche Absicherung der Führung im Bereich des "weißen Katastrophenschutzes" rechtssicher zu gestalten: die Führung über den Rettungsdienst hinaus durch Einführung des "Einsatzleiters Fachdienste" ist hier rechtssicher zu etablieren. Dieses Konzept ist aber mit einer einheitlichen Ausstattung der Führungskomponenten sowie einer landesweiten FüSt B zu ergänzen.

Eine Definition von zu erbringenden Einsatzleistungen ist in anderen Bundesländern geregelt. Hier ist es erforderlich, dass durch einen sinnvollen Verteilungsschlüssel der Landesausstattung diese zu definierende Einsatzleistung auch erbracht werden kann. Hierzu müssen aber die operativ tätigen Hilfsorganisationen auch mit einbezogen werden.

Letztendlich sollte sich zukünftig aus dem neuen gesetzlichen Rahmen eine vertieftere Zusammenarbeit der operativen Hilfsorganisationen mit dem Staat ergeben. Einen stärkeren Austausch im Rahmen von Fachexpertengruppen im Landesbeirat KatS, einen gewollter regelmäßiger Austausch mit Behörden zur Schaffung klarer Konzepte für den weißen Bevölkerungsschutz ist anzustreben.


61. Kommentar von :Landesseniorenrat Baden-Württemberg e.V.

Katastrophenschutz

Um besonders Schutzbedürftige wie alte Menschen, Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen besonders zu berücksichtigen, sollte in Teil 1, § 1 des neuen LKatSG der Satz eingefügt werden: „Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“ Im Landesbeirat für

Um besonders Schutzbedürftige wie alte Menschen, Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen besonders zu berücksichtigen, sollte in Teil 1, § 1 des neuen LKatSG der Satz eingefügt werden: „Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“
Im Landesbeirat für den Katastrophenschutz gemäß (§ 7 LKatSG) sollte der Landesseniorenrat als Vertretung der größten vulnerablen Personengruppe vertreten sein.

60. Kommentar von :HSCHU@DRK-UL

Stärkung der Ehrenamtlichkeit

Der Katastrophenschutz wird ganz wesentlich von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern getragen. Angesichts der sich ändernden Bedrohungslage erscheint es zwingend notwendig, mehr Kräfte für die Mitwirkung zu gewinnen, was jedoch zunehmend schwierig wird. Für die Helferinnen und Helfer des "weißen" Katastrophenschutzes ist es sehr demotivierend,

Der Katastrophenschutz wird ganz wesentlich von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern getragen. Angesichts der sich ändernden Bedrohungslage erscheint es zwingend notwendig, mehr Kräfte für die Mitwirkung zu gewinnen, was jedoch zunehmend schwierig wird.
Für die Helferinnen und Helfer des "weißen" Katastrophenschutzes ist es sehr demotivierend, dass sie nach wie vor mit den Kräften der freiwilligen Feuerwehren nicht vollständig gleichgestellt werden. Überdies begegnen junge Menschen mehr und mehr unzureichend digitalisierten Abläufen, Überregulierung und ungenügend motivierten bürokratischen Hemmnissen mit Skepsis. Die Stärkung des Katastrophenschutzes muss unbedingt an dieser Stelle beginnen. Mitzuberücksichtigen sind dabei Kräfte, die sich spontan und nur auf eine spezifische Einsatzlage bezogen zur Mitwirkung anbieten.
Angesichts von zunehmenden Einsatzlagen, bei denen eine große Anzahl an Betroffenen über mehrere Tage zu betreuen sind, ist insbesondere ein Ausbau des Betreuungsdienstes, einschließlich Verpflegungsgruppen, zu fordern. Diese können aber nicht funktionieren, wenn sie nicht auf eine ausreichende und gegenüber den aktuellen Gepflogenheiten ausgeweitete Bevorratung zurückgreifen können. Dazu ist, gemeinsam mit den Hilfsorganisationen, ein Netz von Zentrallagern aufzubauen.
Die landeseigenen Einheiten des Katastrophenschutzes sind leider häufig nicht vollständig ausgestattet, sondern es werden auch bundeseigene Fahrzeuge des Zivilschutzes herangezogen, um Löcher in Einsatzeinheiten zu stopfen. Diese Doppelfunktion ist in Zeiten, in denen bedauerlicherweise auch bewaffnete Auseinandersetzungen wahrscheinlicher werden, unverantwortlich.
Bei allem Verständnis für aktuelle Zwänge der öffentlichen Haushalte ist es dennoch zu fordern, dass der Katastrophenschutz ausreichend finanziert ist, um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Der Forderung des DRK, sich hierfür an einer Summe von 0,5 % des Landeshaushalts zu orientieren, schließe ich mich ausdrücklich an.

59. Kommentar von :ohne Name 41519

Gesetz über den Katastrophenschutz Baden Württemberg - Belange von Menschen mit Handicap

Menschen mit Behinderungen benötigen oft besondere Hilfen in Katastrophenfällen. Deshalb sollte im Gesetz aufgenommen werden, dass Menschen mit Behinderungen bei der Aufstellung von Katastrophenschutzplänen beteiligt werden müssen. Dafür müssen auf allen Verwaltungsebenen entsprechende Gremien gebildet werden, in denen alle Menschen mit

Menschen mit Behinderungen benötigen oft besondere Hilfen in Katastrophenfällen. Deshalb sollte im Gesetz aufgenommen werden, dass Menschen mit Behinderungen bei der Aufstellung von Katastrophenschutzplänen beteiligt werden müssen. Dafür müssen auf allen Verwaltungsebenen entsprechende Gremien gebildet werden, in denen alle Menschen mit Behinderungen bzw. deren Verbände von Anfang an mitwirken können.
Außerdem sollten Menschen mit Behinderungen informiert werden, wie sie sich im Katastrophenfall verhalten sollen, und wie sie Hilfe erhalten können.

Gerade bei Menschen mit psychischen Handicaps ist dies wichtig, da sie oft nicht von sich aus rechtzeitig Informationen hierzu einholen können. Im Katastrophenfall können soziale Ängste die Einholung von Hilfe erschweren. Regelmäßige Aufklärung sollte deshalb im Gesetz vorgeschrieben werden.

58. Kommentar von :Autismus Initiative Göppingen

Neuentwurf LKatSG - fehlende Berücksichtigung von Personen und Personengruppen miteingeschränkter Selbsthilfefähigkeit

Trotz der Verpflichtung Deutschlands nach der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 11), den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen zu gewährleisten finden im geplanten neuen LKatSG Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierten Gruppen (wie zB Menschen mit Autismus) keine Berücksichtigung. Da die

Trotz der Verpflichtung Deutschlands nach der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 11), den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen zu gewährleisten finden im geplanten neuen LKatSG Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierten Gruppen (wie zB Menschen mit Autismus) keine Berücksichtigung.
Da die Selbsthilfefähigkeit in unterschiedlichem Maße eingeschränkt sein kann ist eine Berücksichtigung marginalisierter Gruppen für das gesamte LKatSG festzulegen. Dies kann durch eine Ergänzung in Teil 1, § 1 „Zweck des Gesetzes“ erfolgen:
„Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungsvollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist.“
Vorgeschlagene Ergänzung: „Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“

Um diese Personengruppen ausreichend schützen zu können ist eine klare gesetzliche Verpflichtung zur barrierefreien Kommunikation im Katastrophenfall notwendig. Dabei muss gewährleistet sein, dass Warnungen und Informationen in verschiedenen barrierefreien Formaten (z. B. Gebärdensprache, Leichte Sprache, taktile und visuelle Formen) für alle Menschen zugänglich sind, unabhängig von Behinderungen oder sprachlichen Einschränkungen. Die Barrierefreiheitsanforderungen werden z.B. im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG § 4) und im neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, ab 28. Juni 2025 gültig) bereits gesetzlich definiert. Diese Regelungen sollten in das Katastrophenschutzgesetz integriert werden.

Um die Belange von Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist, anzuhören und in die Planung einzubringen ist unter § 7 (Landesbeirat für Katastrophenschutz) die Besetzung des Beirates unter Berücksichtigung von Vertretern der bundesweit einzigartigen Initiative Inklusiver Katastrophenschutz Baden-Württemberg als zwingende Mitglieder gesetzlich festzulegen.

Um die Bedarfe von Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist, ausreichend zu berücksichtigen müssen in § 26 Vorbereitungsaufgaben der Katastrophenschutzbehörden ergänzt werden:
a) Katastrophenschutzpläne für ambulante Wohnformen für Menschen mit Behinderungen/Autismus müssen als Musterpläne zur Verfügung stehen und auf der Ebene der untersten Katastrophenschutzbehörde überprüft werden.

b) Die Ausbildungsinhalte müssen die besonderen Bedarfe von Personen oder Personengruppen deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist, abdecken und Katastrophenschutzübungen für diese Personengruppen zugänglich gemacht und auf deren Bedürfnisse ausgerichtet werden. Insbesondere die zeitgleiche personenzugeordnete Rettung von Hilfsmitteln ist zu beachten.

Im Katastrophenfall sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen hilfreich, um die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf zu übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden. Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert werden.

Assistenzkräfte von Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist, können im Katastrophenfall ebenfalls einen wertvollen Beitrag leisten, Menschen mit Unterstützung- und Pflegebedarf zu versorgen und zur physischen und psychischen Stabilisierung beitragen sowie die hauptamtlichen Helfer und Helferinnen durch ihre Kenntnisse über die besonderen Bedarfe der von ihnen unterstützten Personen entlasten. Sie sollten in § 30 in den Notfallplänen, in § 32 Pflichten bestimmter Personen und Eingriffsbefugnisse der Katastrophenschutzbehörde sowie in § 46(2) explizit berücksichtigt werden.
In § 46 (2) sollte um die Bereitstellung und Verteilung von notwendigen Hilfsmitteln ergänzt werden.


57. Kommentar von :Landesseniorenrat Baden-Württemberg e.V.

Katastrophenschutz

Um besonders Schutzbedürftige wie alte Menschen, Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen besonders zu berücksichtigen, sollte in Teil 1, § 1 des neuen LKatSG der Satz eingefügt werden: „Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“

56. Kommentar von :Jan Mahne

Katastrophenschutzgesetzes

Teil 1, §1 „Zweck des Gesetzes“ Es ist richtig und wichtig gleich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Katastrophenschutz „nur“ eine Ergänzung zur Selbsthilfefähigkeit darstellen kann. Die Resilienz der Bevölkerung ist der wichtigste Baustein in Katastrophen. Gleichwohl muss der behördliche Katastrophenschutz der Tatsache Rechnung tragen,

Teil 1, §1 „Zweck des Gesetzes“
Es ist richtig und wichtig gleich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Katastrophenschutz „nur“ eine Ergänzung zur Selbsthilfefähigkeit darstellen kann. Die Resilienz der Bevölkerung ist der wichtigste Baustein in Katastrophen. Gleichwohl muss der behördliche Katastrophenschutz der Tatsache Rechnung tragen, dass in unserer Gesellschaft einige Personengruppen in ihrer Selbsthilfefähigkeit systembedingt stark eingeschränkt sind. Genau hier muss die „ergänzende“ Leistung des behördlichen Katastrophenschutzes dann ansetzen. Um diese Ausrichtung klarzustellen, muss der §1 ergänzt werden. Vorschlag: „Besonders sind dabei die Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.

Teil 2, §7 „Landesbeirat für den Katastrophenschutz“
Als einziges festgeschriebenes beratende Gremium muss zumindest die Zusammensetzung und etwaige Kompetenzen beschrieben werden. Ansonsten ist er lediglich ein sehr undurchsichtiges Feigenblatt der Verwaltung.

Teil 6, „Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen“
Bei großflächigen Schadenslagen werden auch eine Vielzahl von Menschen mit Pflegebedarf betroffen sein. Sei es aus betroffenen Einrichtungen oder aus der häuslichen Pflege. Diese können nicht alle in Krankenhäuser verbracht werden, da dies die Kapazitäten übersteigt und wertvolle Ressourcen bindet. Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen müssen im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden.
Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert und festgeschrieben werden.

55. Kommentar von :LAG_Selbsthilfe_BW

Bevölkerungsschutz für ALLE!

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die für ALLE Bevölkerungsgruppen eine gleichwertige Warnung und gleichwertigen Schutz sicherstellen. Dazu gehören Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen. Es muss zudem sichergestellt sein, dass alle Bevölkerungsgruppen nötige Hilfeleistung erhalten. Dafür ist eine Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die für ALLE Bevölkerungsgruppen eine gleichwertige Warnung und gleichwertigen Schutz sicherstellen. Dazu gehören Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen.
Es muss zudem sichergestellt sein, dass alle Bevölkerungsgruppen nötige Hilfeleistung erhalten. Dafür ist eine Zusammenarbeit mit anderen Behörden jeweiliger Ebenen anzustreben.
Hilfsmittel/Assistenzmittel für Menschen mit Behinderungen müssen in Krisen zeitnah verfügbar sein bzw. wiederbeschafft werden.
Forderung zur Erstellung von Notfallplänen in Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe sollte erneuert bzw. konkretisiert werden.