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Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz regelt die Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen und die Vorbereitung auf eine solche Bewältigung. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die weitere Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung von dessen nachhaltiger Einsatzbereitschaft bezweckt.
- Das Gesetzgebungsvorhaben wird für eine umfassende systematische Neufassung genutzt. Das Gesetz wird so aufgebaut, dass eine schlüssige Aufteilung der aufeinanderfolgenden zeitlichen Schritte des Katastrophenschutzes (vor allem Vorbereitung, Bewältigung und Kosten) erfolgt.
- Die Definition der verwendeten Begriffe und die klare Zuweisung von Aufgaben zu Aufgabenträgern wird präzisiert. Dies vermeidet Reibungsverluste durch Zuständigkeitsfragen.
- Die Regelungen zur Wahrnehmung der Leitung bei Katastrophen werden konkretisiert, so wie dies bei der Außergewöhnlichen Einsatzlage bereits mit der letzten Gesetzesänderung geschehen ist. Auch dies erleichtert die schnelle Bewältigung von Einsatzlagen und sichert einen eindeutigen Leitungsaufbau.
- Eine Schwelle unterhalb der Katastrophe (Außergewöhnliche Einsatzlage, AEL) bleibt erhalten. Es werden hier Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten ergänzend aufgenommen und es wurde eine systematische Harmonisierung mit der Katastrophe vorgenommen. Die Außergewöhnliche Einsatzlage ermöglicht den rechtssicheren Einsatz von Kräften der Hilfsorganisationen, wenn die Schwelle der AEL überschritten ist.
- Einige Sachverhalte, die bislang durch Auslegung des Gesetzes zu bewerten waren, erhalten nunmehr eine ausdrückliche, klarstellende Regelung, zum Beispiel zur „Anerkennung“ bestimmter Organisationen, die eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anstreben oder zur Aufstellung von Regieeinheiten. Dies vereinfacht die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden, da Auslegungsstreitigkeiten vermieden werden.
- Die systematische Vorbereitung der Katastrophenbewältigung beinhaltet als zentrale Aufgabe die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen, weshalb hierzu präzisere Regelungen als bislang aufgenommen werden. Diese Katastrophenschutzplanung enthält zukünftig eine Gefahrenanalyse, eine Schutzzielbestimmung und darauf aufbauend die Planung auf allen Ebenen der Katastrophenschutzbehörden. Dies ermöglicht in der Folge im Rahmen der untergesetzlichen Planung eine wissenschaftlich fundierte und zeitgemäße Vorbereitung mit solider Grundlage.
- Immer wichtiger werden ungebundene Spontanhelfende, die eine Regelung im Gesetz erfahren.
- Die Abgrenzung zwischen der ressortspezifischen Verantwortung zur Gefahrenabwehr und die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden wird deutlicher vorgenommen als bislang. Auch dies vermeidet Zweifelsfragen im Einzelfall und sichert eine effektive Gefahrenabwehr.
- Die gute Aufgabenverteilung zwischen den Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden, insbesondere von deren Ehrenamt, ist die Basis der Leistungsfähigkeit des Katastrophenschutzes in Baden-Württemberg. Gleichzeitig führt diese Verschränkung immer wieder zu Abgrenzungsfragen, weshalb eine klare Aufgabenzuweisung vorgenommen wird.
- Eingriffsbefugnisse sind für eine effektive Gefahrenabwehr von ganz besonderer Relevanz. Deshalb werden die Eingriffsbefugnisse in einer Bestimmung gebündelt und klarer gefasst als bislang.
- Tragende Säule des Katastrophenschutzes sind die vielen ehrenamtlich engagierten Frauen und Männer. Die nachhaltige Ehrenamtsförderung wird daher ausdrücklich als Aufgabe der obersten Katastrophenschutzbehörde (Innenministerium) benannt.
- Die landesweite Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz wird verstärkt werden, was insbesondere im Hinblick auf die Führungsausbildung eine klare und einheitliche Leitung von Lagen im Anwendungsbereich des Gesetzes gewährleistet.
- Die bisherige Kostenregelung war kompliziert und in Teilen unklar und hat dazu geführt, dass Unsicherheiten bei der Feststellung einer Katastrophe bestehen konnten. Die Kosten sind nunmehr klar und eindeutig aufgeteilt. Die Kosten der Helferinnen und Helfer sind dem Land zugewiesen, was eine ehrenamtsfreundliche und unbürokratische Abwicklung ermöglicht.
- Das Landeskatastrophenschutzgesetz erhält erstmals eine Regelung zum Kostenersatz gegenüber bestimmten Verursachenden.
- Es wird eine Lagerhaltung für die wesentlichsten sächlichen Bedarfe des Katastrophenschutzes aufgebaut.
Keine.
Es wird mit jährlichen strukturellen Mehrkosten für den Landeshaushaushalt in Höhe von rund 3,6 Millionen Euro sowie einem einmaligen Mehrbedarf in 2025 in Höhe von 2,2 Millionen Euro gerechnet.
Durch die frühzeitige Einbindung der im Landesbeirat für den Katastrophenschutz vertretenen Mitwirkenden ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Die Abläufe zur Vorbereitung und Bewältigung von Lagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere zur Leitung und zur Stabsarbeit, sind bereits etabliert, neue oder aufwändige Verwaltungsverfahren werden nicht geschaffen.
Die Neuregelung bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren, der Umwelt und Sachwerten. Die vielen Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz leisten zudem einen wesentlichen Beitrag zur Mitgestaltung des staatlichen Gemeinwesens, der auch im Hinblick auf den demografischen Wandel und den Zusammenhalt der Gesellschaft weiter gestärkt werden soll.
Nennenswerte Verwaltungsvorgänge ergeben sich bei der Abwicklung der Rechte der Helferinnen und Helfer (zum Beispiel Abrechnung des Verdienstausfalls). Hier wird ein einheitliches Vorgehen durch gleiche Formulare der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgen. Diese Formulare werden elektronisch, zum Beispiel über Service-BW, die Webseite des Innenministeriums oder der Landesfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt. Wo immer möglich wird bei Zuwendungen effizient auf Pauschalen zurückgegriffen. Schriftformerfordernisse wurden gestrichen, im Fall der Beratungen des Landesbeirats für den Katastrophenschutz wurde auch die Möglichkeit eines elektronischen oder sonst geeigneten Verfahrens geschaffen.
Keine.


Kommentare
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Bevölkerungsschutz muss inklusiv gestaltet sein
Alle Menschen sollen den gleichen Zugang zu Schutz und Unterstützung in Gefahrensituationen haben (Art. 11 der UN-BRK). In Baden-Württemberg wurde im Sommer 2024 die landesweite „Initiative inklusive Katastrophenvorsorge“ gegründet, um gemeinsam und von Anfang an auch die Belange von Menschen mit Behinderungen mitzuberücksichtigen. Leider
Alle Menschen sollen den gleichen Zugang zu Schutz und Unterstützung in Gefahrensituationen haben (Art. 11 der UN-BRK). In Baden-Württemberg wurde im Sommer 2024 die landesweite „Initiative inklusive Katastrophenvorsorge“ gegründet, um gemeinsam und von Anfang an auch die Belange von Menschen mit Behinderungen mitzuberücksichtigen. Leider ignoriert der vorliegende Entwurf eines Landeskatastrophenschutzgesetzes die Erfordernis einer inklusiven Katastrophenvorsorge völlig.
Unsere Änderungsvorschläge:
§ 1: inklusiven Katastrophenschutz als Zweck des Gesetzes aufnehmen
§ 5: Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen als Mitwirkende aufnehmen
§ 7: Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen als Mitglied im Landesbeirat für den Katastrophenschutz aufnehmen
§ 19: Auslagenersatz muss auch möglich sein aufgrund einer Schwerbehinderung der Helfenden oder deren Angehörigen
§ 26: Aufnahme des inklusiven Katastrophenschutzes in den Vorbereitungsaufgaben der Katastrophenschutzbehörden
§ 29: Katastrophenschutzpläne müssen inklusiv gestaltet werden
§ 46: Menschen mit Behinderungen können im Einzell auch geeignet sein, Hilfe zu leiste - auch wenn sie beispielsweise körperlich oder geistig eingeschränkt sind. Es kommt auf die Aufgabe, die zu erledigen ist, an. Warum sollte beispielsweise ein Mensch mit Behinderung nicht bei der Essensausgabe im Notfalltreffpunkt mithelfen?
InsideTeam e.V. – Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über den Katastrophenschutz in Baden-Württemberg (LKatSG)
Wir begrüßen die systematische Neufassung des Landeskatastrophenschutzgesetzes (LKatSG) und erkennen an, dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden: klarere Leitungs- und Anforderungswege (§§ 36, 39), verbesserte Helferrechte (§§ 18–21), verbindliche Krankenhaus-Planungen mit Anbindung an die Integrierten Leitstellen (§ 27) sowie eine klare
Wir begrüßen die systematische Neufassung des Landeskatastrophenschutzgesetzes (LKatSG) und erkennen an, dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden: klarere Leitungs- und Anforderungswege (§§ 36, 39), verbesserte Helferrechte (§§ 18–21), verbindliche Krankenhaus-Planungen mit Anbindung an die Integrierten Leitstellen (§ 27) sowie eine klare Kostenstruktur (Teil 8, § 57). Diese Punkte stärken Planungssicherheit, Rechtssicherheit und die operative Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz.
Aus unserer Sicht reichen diese Fortschritte jedoch nicht aus, um den Bevölkerungsschutz in Baden-Württemberg zukunftsfest und resilient zu gestalten. Die jüngsten Lagen – ob Hochwasser, Waldbrandgefahr oder Pandemiefolgen – zeigen, dass wir mehr brauchen als Papier und Planungen. Wir fordern konkrete Nachschärfungen:
1) Freistellungspflicht auch ohne formale Alarm- und Einsatzlage (AEL)
Die Realität vieler Lagen (beispielsweise bei einem MAN-V/-K oder einer Flächenlage) erfordert den sofortigen Kräfteabruf. Die Freistellung darf nicht an der formellen AEL-Schwelle scheitern. Dies muss ausdrücklich auch für Katastrophenschutz- und Bevölkerungsschutzeinsätze unterhalb der AEL gelten.
2) Landeseinheitliche Führungs-, Lage- und Alarmierungssysteme
Einheitliche IT, Datenstandards und Schnittstellen zur ILS sind Grundvoraussetzung für eine nahtlose Lageführung – insbesondere bei überörtlichen Einsätzen. Dazu gehört auch die Standardisierung von Führungsunterstützungssystemen.
3) Verbindliche Übungs- und Evaluationspflichten
Mindestens eine organisations- und behördenübergreifende Übung pro Jahr pro Stadt- oder Landkreis, mit strukturierter Auswertung und Umsetzung der Erkenntnisse. Ferner landesweit einheitliche Vorgaben für Einheiten im Bevölkerungsschutz zur Durchführung von Übungen zum Zwecke der Leistungsfähigkeit Ihrer Einheit.
4) Klinische Dekontamination & Abstimmung mit dem Rettungsdienst
Kliniken müssen Dekon-Verfahren verbindlich planen, mit Rettungsdienstträgern und Hilfsorganisationen abstimmen und regelmäßig beüben.
5) Spontanhelfende mit Mindeststandards
Registrierung, Kurz-Einweisung, PSA, Versicherungsschutz und Einsatzdokumentation müssen verpflichtend sein.
6) Landesweite Lagerstrategie, Ausstattung und Fahrzeugstruktur
Für definierte Engpassressourcen braucht es vier regionale Landeslager (je Regierungspräsidium) mit professionellem Lifecycle-Management. Diese Lager müssen geografisch und taktisch so verteilt werden, dass Transportzeiten minimiert und logistische Engpässe vermieden werden. Unabhängig von der Lagerhaltung ist eine zentrale Vorhaltung von Einsatz-Ausstattung und Material im gesamten Land erforderlich, kombiniert mit einer systematischen Bedarfserfassung und der kontinuierlichen Modernisierung der Fahrzeugstrukturen – einschließlich geländegängiger und spezialisierter Fahrzeuge – um allen denkbaren Einsatzlagen gewachsen zu sein.
7) Ausbau von Betreuungs-, Unterstützungs- und Sondereinheiten
Erweiterung und Stärkung von Betreuungs- und Verpflegungseinheiten für Einsatzkräfte und Betroffene, um die Durchhaltefähigkeit in langen oder großflächigen Lagen zu sichern.
Dazu auch gezielter Ausbau und Spezialisierung von Sondereinheiten (z. B. CBRN, Höhenrettung, Wasserrettung, Logistik-Taskforces), um bei besonderen Einsatzlagen sofort einsatzbereit zu sein.
8) Ausreichende und kontinuierliche Haushaltsmittel
Haushaltsmittel müssen dauerhaft und dynamisch an die realen Erfordernisse angepasst werden, um Materialpflege, Erneuerung, Ausbildung und Innovation zu gewährleisten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung und Anpassung ist notwendig.
9) Kostenklarheit und Bürokratieabbau bei überörtlichen Einsätzen
Pauschalierte Abrechnung nach dem Grundsatz „Kosten folgen der Leitungsebene“, mit schneller Abwicklung über eine zentrale Landesschnittstelle. Bürokratieabbau bei der Auszahlung von Kosten und Entschädigungen ist zwingend notwendig, um Hilfsorganisationen und Ehrenamt nicht zusätzlich zu belasten.
Der Gesetzentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung – aber nur dann ein wirksames Instrument, wenn er praxisnah, verbindlich und mit klaren Standards hinterlegt wird. Wir appellieren an die Verantwortlichen für die Umsetzung: Nutzen Sie die Chance, dieses Gesetz um mit starken Rechten und Pflichten die Sicherheit und Versorgung unserer Bevölkerung zu gewährleisten.
InsideTeam e.V.
Team Experten
E-Mail: experten@insideteam.de
Website: www.inside-team.de
Bevölkerungsschutz für ALLE!
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die für ALLE Bevölkerungsgruppen eine gleichwertige Warnung und gleichwertigen Schutz sicherstellen. Dazu gehören Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen.
Es muss zudem sichergestellt sein, dass alle Bevölkerungsgruppen nötige Hilfeleistung erhalten. Dafür ist eine Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die für ALLE Bevölkerungsgruppen eine gleichwertige Warnung und gleichwertigen Schutz sicherstellen. Dazu gehören Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen.
Es muss zudem sichergestellt sein, dass alle Bevölkerungsgruppen nötige Hilfeleistung erhalten. Dafür ist eine Zusammenarbeit mit anderen Behörden jeweiliger Ebenen anzustreben.
Hilfsmittel/Assistenzmittel für Menschen mit Behinderungen müssen in Krisen zeitnah verfügbar sein bzw. wiederbeschafft werden.
Forderung zur Erstellung von Notfallplänen in Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe sollte erneuert bzw. konkretisiert werden.
Inklusiver Kat Schutz
In Rheinland-Pfalz wurde leider im Ahrtal gezeigt, dass behinderte Menschen durch schlechte Vorbereitung
mit dem Leben bezahlen mussten.
Hier wird mit diesem Vorschlag die Chance vertan eine klare Lösung im Gesetz niederzuschreiben.
Durch die fehlende Definition von besonderen Maßnahmen bei behinderten Gruppen, besteht die
Gefahr einer
In Rheinland-Pfalz wurde leider im Ahrtal gezeigt, dass behinderte Menschen durch schlechte Vorbereitung
mit dem Leben bezahlen mussten.
Hier wird mit diesem Vorschlag die Chance vertan eine klare Lösung im Gesetz niederzuschreiben.
Durch die fehlende Definition von besonderen Maßnahmen bei behinderten Gruppen, besteht die
Gefahr einer schnellen Überforderung der Einsatzkräfte. Durch das Unterlassen einer klaren Vorgabe wird
es in den unteren Kat Behörden zu keinen Vorbereitung für behinderte Menschen kommen.
Ausstattungstechnisch wurde durch die Übung des DRK Bevölkerungsschutzes bewiesen,
dass hier dringend Handlungsbedarf besteht. Die Voraussetzungen hierfür ist das Kat Gesetz, welches
keinerlei Vorgaben in diese Richtung impliziert.
Selbsthilfegruppen sind bereit Ihren Teil hier einzubringen, werden aber durch die Gesetzesvorlage kaltgestellt.
Im allgemeinen Teil wird erwähnt, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen Bedrohungen von innen und von au-
ßen ist grundlegende Staatsaufgabe. Hier muss aber die Gesetzgebung auf alle Menschenpassen, dies tut diese Gesetzesvorlage aber nicht.
Katastrophenschutzgesetzes
Teil 1, §1 „Zweck des Gesetzes“
Es ist richtig und wichtig gleich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Katastrophenschutz „nur“ eine Ergänzung zur Selbsthilfefähigkeit darstellen kann. Die Resilienz der Bevölkerung ist der wichtigste Baustein in Katastrophen. Gleichwohl muss der behördliche Katastrophenschutz der Tatsache Rechnung tragen,
Teil 1, §1 „Zweck des Gesetzes“
Es ist richtig und wichtig gleich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Katastrophenschutz „nur“ eine Ergänzung zur Selbsthilfefähigkeit darstellen kann. Die Resilienz der Bevölkerung ist der wichtigste Baustein in Katastrophen. Gleichwohl muss der behördliche Katastrophenschutz der Tatsache Rechnung tragen, dass in unserer Gesellschaft einige Personengruppen in ihrer Selbsthilfefähigkeit systembedingt stark eingeschränkt sind. Genau hier muss die „ergänzende“ Leistung des behördlichen Katastrophenschutzes dann ansetzen. Um diese Ausrichtung klarzustellen, muss der §1 ergänzt werden. Vorschlag: „Besonders sind dabei die Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.
Teil 2, §7 „Landesbeirat für den Katastrophenschutz“
Als einziges festgeschriebenes beratende Gremium muss zumindest die Zusammensetzung und etwaige Kompetenzen beschrieben werden. Ansonsten ist er lediglich ein sehr undurchsichtiges Feigenblatt der Verwaltung.
Teil 6, „Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen“
Bei großflächigen Schadenslagen werden auch eine Vielzahl von Menschen mit Pflegebedarf betroffen sein. Sei es aus betroffenen Einrichtungen oder aus der häuslichen Pflege. Diese können nicht alle in Krankenhäuser verbracht werden, da dies die Kapazitäten übersteigt und wertvolle Ressourcen bindet. Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen müssen im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden.
Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert und festgeschrieben werden.
Landeskatastrophenschutzgesetz
Allgemeine Bemerkungen:
Die Überarbeitung des Gesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch an keiner Stelle auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit kognitiven, körperlichen, seelischen und Sinnesbehinderungen eingegangen. Dies betrifft die Bereiche Warnung, Prävention, akuter Einsatz und Rettung, Aufklärung und Information sowie und
Allgemeine Bemerkungen:
Die Überarbeitung des Gesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch an keiner Stelle auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit kognitiven, körperlichen, seelischen und Sinnesbehinderungen eingegangen. Dies betrifft die Bereiche Warnung, Prävention, akuter Einsatz und Rettung, Aufklärung und Information sowie und Nachsorge.
Aktuell erfolgen Informationen nur teilweise barrierefrei und oft nicht nach dem 2-Sinne-Prinzip. Weiter besteht bei neuen Wohnformen, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe oft Unklarheit, welche Risikogruppen vorherrschen. Auch gibt es hier keine Vorschriften zu Notfall,- bzw. Rettungsplänen.
Im akuten Fall werden Hilfsmittel teilweise nicht mit gerettet oder sind im Nachgang den Personen nicht zuordenbar.
Für taube Personen stehen keine Kommunikationsmittel (DGS-Dolmetscher) zur Verfügung.
Assistenzkräfte sollten gleichzeitig mit gerettet werden und es müssen ausreichend barrierefreie Rettungsfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Auch Notunterkünfte sind oft für mobilitätseingeschränkte nicht barrierefrei nutzbar.
Änderungsvorschläge:
Teil 1
§ 1 …wirkungsvollen inklusiven Katastrophenschutzes… geboten ist. Den Interessen besonders vulnerabler Gruppen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist, muss Rechnung getragen wer-den.
Teil 2
§ 7 (1) Ergänzen: Im Landesbeirat für den Katastrophenschutz sind 2 stimmberechtigte Sitze für Mitglieder der Initiative inklusiver Katastrophenschutz des Sozialministeriums freizuhalten, um die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen mitzudenken und mit zu planen.
Teil 4
§ 19 (1) Ergänzen: …oder DGS-Kosten für taube Helfende.
Teil 6
§ 26 (2) 1. Ergänzen…Besondere Katastrophenschutzpläne für ambulante Wohnformen für Menschen mit Behinderungen müssen auf als Musterpläne zur Verfügung stehen und auf der Ebene der untersten Katastrophenschutzbehörde überprüft werden.
§ 26 (2) 3. Ergänzen… Die Ausbildungsinhalte müssen die besonderen Belange von Menschen mit kognitiven, seelischen, körperlichen und Sinnesbehinderungen vollumfänglich abdecken.
§ 26 (3) 3. Ergänzen…Die Übungen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht und auf deren Bedürfnisse ausgerichtet werden. Insbesondere die zeitgleiche personenzugeordnete Rettung von Hilfsmitteln ist zu beachten.
§ 26 (3) 4. Einen Notfalltreffpunkt einzurichten.
§ 26 (5) 10. Ergänzen: Sofern die Selbsthilfefähigkeit von Menschen mit Behinderungen eingeschränkt ist, sind hier spezifische barrierefreie Informationen und Angebote vorzuhalten.
§ 29 (2) Ergänzen nach Satz 1: …wesentlichen Gefahren und spezifischer Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen), aus denen…
Teil 7
§ 41 (1) Ergänzen nach Satz 1: Diese müssen barrierefrei beraten (Leichte Sprache, Deutsche Gebärdensprache etc.)
Abschnitt 2
§ 44 (2) Ergänzen …in geeigneter Weise barrierefrei bekannt zu geben.
§ 46 (2) 5. Ergänzen… zu einem anderen barrierefreien Ort…
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung nach Satz 6 einfügen: Der Katastrophenschutz berücksichtigt explizit die Bedürfnisse besonderer vulnerabler Gruppen mit geringen Selbsthilfefähigkeiten.
Neues LkatSG/Ergänzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie die folgenden Ergänzungungsvorschläge in das neue LkatSG auf zu nehmen:
Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung kann in Teil 1, § 1 „Zweck des Gesetzes“ vorgenommen werden:
„Zweck dieses
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie die folgenden Ergänzungungsvorschläge in das neue LkatSG auf zu nehmen:
Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung kann in Teil 1, § 1 „Zweck des Gesetzes“ vorgenommen werden:
„Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungs-vollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist.“
Um eine Berücksichtigung marginalisierter Gruppen für das gesamte LKatSG festzulegen bietet es sich an, einen Hinweis zu ergänzen, dass nicht alle Menschen über die gleichen Selbsthilfefähigkeiten verfügen:
„Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“
Statt einer Definierung vulnerabler Gruppen ist damit zu berücksichtigen, dass die zur Selbsthilfe nötigen Fähigkeiten von Katastrophenfall zu Katastrophenfall unterschiedlich sein können und entsprechend verschiedene Gruppen in verschiedenem Ausmaß Unterstützung benötigen.
Der Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Festlegung der Besetzung des Landesbeirats für den Katastrophenschutz (siehe § 7). Analog zum Gesetz über den Rettungsdienst oder auch dem Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sollte auch das LKatSG die Besetzung des Beirats gesetzlich festlegen, um eine verbindliche Beteiligung aller relevanten Akteure zu garantieren.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen können im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden. Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert werden.
In den § 30 und 32 sollten Assistenzkräfte ergänzt werden. Sie können im Katastrophenfall ebenfalls einen wertvollen Beitrag leisten, Menschen mit Pflegebedarf zu versorgen. Ebenso sind in § 46 (2) Hilfsmittel und Assistenzkräfte zu ergänzen.
Mit freundlichen Grüssen
Bernhard Kähny.
Inklusionsbeirat im Rhein Neckarkreis
Mitglied der Fördergemeinschaft Querschnittgelähmter.
Mehr Fokus auf die Helfer und deren Ausbildg-Fortbildung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gesetz ist eine solide Ausgangssituation, in meinen Augen aber Streckenweise zu sehr auf die Verwaltungs- und Stabsarbeit ausgerichtet.
meine Anforderungen:
1) Konsequentes aussortieren und Neubeschaffung alten Materials.
Alte und bewährte Strukturen müssen wiederbelebt werden.
Noch vorhandenes Wissen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gesetz ist eine solide Ausgangssituation, in meinen Augen aber Streckenweise zu sehr auf die Verwaltungs- und Stabsarbeit ausgerichtet.
meine Anforderungen:
1) Konsequentes aussortieren und Neubeschaffung alten Materials.
Alte und bewährte Strukturen müssen wiederbelebt werden.
Noch vorhandenes Wissen darf nicht verloren gehen. Gerade im Bereich der Betreuung und Verpflegung.
Die noch vorhandenen Helfer aller HiOrgs müssen EINHEITLICH auf den aktuellen Stand gebracht werden.
Dies kann nur über konsequente, einheitliche aufeinander abgestimmte Schulungen erfolgen. HiOrgs sollen sich gegenseitig ausbilden und fördern, im Sinne des gemeinsamen ZIELES.
2) Material sinnvoll verteilen, oder umstruckturieren:
Wenn sich heraus stellt, das eine Einheit, zum Beispiel keine Verpflegung stellen kann, muss das angeschaffte Material vollumfänglich in ein Depot zurück gegeben werden, oder an eine Einheit abgetreten werden, welche es einsetzen kann.
Es kann nicht sein, das irgendwo Material, egal welcher Tätigkeit, unnütz rumliegt.
3) Gleichstellung der Helfer.
Wenn ich an die letzte AEL denke, wird mir Angst und Bange, wenn ich an die Hin-& Rückmeldewege denke.
Kann man das nicht verschlanken und den Bürokratieabbau voranbringen? Gibt es keinen „Login“ beim Landratamt, bein denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer schon „anmelden“ kann? Dann wäre das mit ein paar Klicks erledigt.
Oder es gibt einheitliche Formblätter, egal welcher HiOrg der Helfer angehört.
4) Neu entstehende Kosten konsequent in die Fläche bringen
Wir dürfen nicht in Gefahr laufen, dass die hoffentlich bewilligten Gelder in der Verwaltung versickern. Das Geld muss auf die Fläche, zu den HiOrgs und deren Helfern. Sie sind es, die als Ansprechpartner vor Ort den Zivilbevölkerung Rede und Antwort stehen.
zum bevorstehenden Gesetz über den Katastrophenschutz zum Thema inklusion
Das bevorstehende Gesetz vernachlässigt auch das Thema barrierefreie Kommunikation und Broschüren in einfacher Sprache sollten verpflichtend mit aufgenommen werden. Ebenso sollte sichergestellt sein, dass Notfalltreffpunkte auch barrierefrei zu erreichen sind.
Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG
Das bevorstehende Gesetz vernachlässigt auch das Thema barrierefreie Kommunikation und Broschüren in einfacher Sprache sollten verpflichtend mit aufgenommen werden. Ebenso sollte sichergestellt sein, dass Notfalltreffpunkte auch barrierefrei zu erreichen sind.
Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung kann in Teil 1, § 1 „Zweck des Gesetzes“ vorgenommen werden:
„Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungs-vollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist.“
Um eine Berücksichtigung marginalisierter Gruppen für das gesamte LKatSG festzulegen bietet es sich an, einen Hinweis zu ergänzen, dass nicht alle Menschen über die gleichen Selbsthilfefähigkeiten verfügen:
„Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“
Statt einer Definierung vulnerabler Gruppen ist damit zu berücksichtigen, dass die zur Selbsthilfe nötigen Fähigkeiten von Katastrophenfall zu Katastrophenfall unterschiedlich sein können und entsprechend verschiedene Gruppen in verschiedenem Ausmaß Unterstützung benötigen.
• Der Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Festlegung der Besetzung des Landesbeirats für den Katastrophenschutz (siehe § 7). Analog zum Gesetz über den Rettungsdienst oder auch dem Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sollte auch das LKatSG die Besetzung des Beirats gesetzlich festlegen, um eine verbindliche Beteiligung aller relevanten Akteure zu garantieren.
• Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen können im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden. Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert werden.
• In den § 30 und 32 sollten Assistenzkräfte ergänzt werden. Sie können im Katastrophenfall ebenfalls einen wertvollen Beitrag leisten, Menschen mit Pflegebedarf zu versorgen. Ebenso sind in § 46 (2) Hilfsmittel und Assistenzkräfte zu ergänzen.