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Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz regelt die Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen und die Vorbereitung auf eine solche Bewältigung. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die weitere Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung von dessen nachhaltiger Einsatzbereitschaft bezweckt.
- Das Gesetzgebungsvorhaben wird für eine umfassende systematische Neufassung genutzt. Das Gesetz wird so aufgebaut, dass eine schlüssige Aufteilung der aufeinanderfolgenden zeitlichen Schritte des Katastrophenschutzes (vor allem Vorbereitung, Bewältigung und Kosten) erfolgt.
- Die Definition der verwendeten Begriffe und die klare Zuweisung von Aufgaben zu Aufgabenträgern wird präzisiert. Dies vermeidet Reibungsverluste durch Zuständigkeitsfragen.
- Die Regelungen zur Wahrnehmung der Leitung bei Katastrophen werden konkretisiert, so wie dies bei der Außergewöhnlichen Einsatzlage bereits mit der letzten Gesetzesänderung geschehen ist. Auch dies erleichtert die schnelle Bewältigung von Einsatzlagen und sichert einen eindeutigen Leitungsaufbau.
- Eine Schwelle unterhalb der Katastrophe (Außergewöhnliche Einsatzlage, AEL) bleibt erhalten. Es werden hier Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten ergänzend aufgenommen und es wurde eine systematische Harmonisierung mit der Katastrophe vorgenommen. Die Außergewöhnliche Einsatzlage ermöglicht den rechtssicheren Einsatz von Kräften der Hilfsorganisationen, wenn die Schwelle der AEL überschritten ist.
- Einige Sachverhalte, die bislang durch Auslegung des Gesetzes zu bewerten waren, erhalten nunmehr eine ausdrückliche, klarstellende Regelung, zum Beispiel zur „Anerkennung“ bestimmter Organisationen, die eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anstreben oder zur Aufstellung von Regieeinheiten. Dies vereinfacht die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden, da Auslegungsstreitigkeiten vermieden werden.
- Die systematische Vorbereitung der Katastrophenbewältigung beinhaltet als zentrale Aufgabe die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen, weshalb hierzu präzisere Regelungen als bislang aufgenommen werden. Diese Katastrophenschutzplanung enthält zukünftig eine Gefahrenanalyse, eine Schutzzielbestimmung und darauf aufbauend die Planung auf allen Ebenen der Katastrophenschutzbehörden. Dies ermöglicht in der Folge im Rahmen der untergesetzlichen Planung eine wissenschaftlich fundierte und zeitgemäße Vorbereitung mit solider Grundlage.
- Immer wichtiger werden ungebundene Spontanhelfende, die eine Regelung im Gesetz erfahren.
- Die Abgrenzung zwischen der ressortspezifischen Verantwortung zur Gefahrenabwehr und die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden wird deutlicher vorgenommen als bislang. Auch dies vermeidet Zweifelsfragen im Einzelfall und sichert eine effektive Gefahrenabwehr.
- Die gute Aufgabenverteilung zwischen den Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden, insbesondere von deren Ehrenamt, ist die Basis der Leistungsfähigkeit des Katastrophenschutzes in Baden-Württemberg. Gleichzeitig führt diese Verschränkung immer wieder zu Abgrenzungsfragen, weshalb eine klare Aufgabenzuweisung vorgenommen wird.
- Eingriffsbefugnisse sind für eine effektive Gefahrenabwehr von ganz besonderer Relevanz. Deshalb werden die Eingriffsbefugnisse in einer Bestimmung gebündelt und klarer gefasst als bislang.
- Tragende Säule des Katastrophenschutzes sind die vielen ehrenamtlich engagierten Frauen und Männer. Die nachhaltige Ehrenamtsförderung wird daher ausdrücklich als Aufgabe der obersten Katastrophenschutzbehörde (Innenministerium) benannt.
- Die landesweite Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz wird verstärkt werden, was insbesondere im Hinblick auf die Führungsausbildung eine klare und einheitliche Leitung von Lagen im Anwendungsbereich des Gesetzes gewährleistet.
- Die bisherige Kostenregelung war kompliziert und in Teilen unklar und hat dazu geführt, dass Unsicherheiten bei der Feststellung einer Katastrophe bestehen konnten. Die Kosten sind nunmehr klar und eindeutig aufgeteilt. Die Kosten der Helferinnen und Helfer sind dem Land zugewiesen, was eine ehrenamtsfreundliche und unbürokratische Abwicklung ermöglicht.
- Das Landeskatastrophenschutzgesetz erhält erstmals eine Regelung zum Kostenersatz gegenüber bestimmten Verursachenden.
- Es wird eine Lagerhaltung für die wesentlichsten sächlichen Bedarfe des Katastrophenschutzes aufgebaut.
Keine.
Es wird mit jährlichen strukturellen Mehrkosten für den Landeshaushaushalt in Höhe von rund 3,6 Millionen Euro sowie einem einmaligen Mehrbedarf in 2025 in Höhe von 2,2 Millionen Euro gerechnet.
Durch die frühzeitige Einbindung der im Landesbeirat für den Katastrophenschutz vertretenen Mitwirkenden ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Die Abläufe zur Vorbereitung und Bewältigung von Lagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere zur Leitung und zur Stabsarbeit, sind bereits etabliert, neue oder aufwändige Verwaltungsverfahren werden nicht geschaffen.
Die Neuregelung bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren, der Umwelt und Sachwerten. Die vielen Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz leisten zudem einen wesentlichen Beitrag zur Mitgestaltung des staatlichen Gemeinwesens, der auch im Hinblick auf den demografischen Wandel und den Zusammenhalt der Gesellschaft weiter gestärkt werden soll.
Nennenswerte Verwaltungsvorgänge ergeben sich bei der Abwicklung der Rechte der Helferinnen und Helfer (zum Beispiel Abrechnung des Verdienstausfalls). Hier wird ein einheitliches Vorgehen durch gleiche Formulare der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgen. Diese Formulare werden elektronisch, zum Beispiel über Service-BW, die Webseite des Innenministeriums oder der Landesfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt. Wo immer möglich wird bei Zuwendungen effizient auf Pauschalen zurückgegriffen. Schriftformerfordernisse wurden gestrichen, im Fall der Beratungen des Landesbeirats für den Katastrophenschutz wurde auch die Möglichkeit eines elektronischen oder sonst geeigneten Verfahrens geschaffen.
Keine.


Kommentare : zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes
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Inklusiver Kat Schutz
In Rheinland-Pfalz wurde leider im Ahrtal gezeigt, dass behinderte Menschen durch schlechte Vorbereitung mit dem Leben bezahlen mussten. Hier wird mit diesem Vorschlag die Chance vertan eine klare Lösung im Gesetz niederzuschreiben. Durch die fehlende Definition von besonderen Maßnahmen bei behinderten Gruppen, besteht die Gefahr einer
In Rheinland-Pfalz wurde leider im Ahrtal gezeigt, dass behinderte Menschen durch schlechte Vorbereitung
mit dem Leben bezahlen mussten.
Hier wird mit diesem Vorschlag die Chance vertan eine klare Lösung im Gesetz niederzuschreiben.
Durch die fehlende Definition von besonderen Maßnahmen bei behinderten Gruppen, besteht die
Gefahr einer schnellen Überforderung der Einsatzkräfte. Durch das Unterlassen einer klaren Vorgabe wird
es in den unteren Kat Behörden zu keinen Vorbereitung für behinderte Menschen kommen.
Ausstattungstechnisch wurde durch die Übung des DRK Bevölkerungsschutzes bewiesen,
dass hier dringend Handlungsbedarf besteht. Die Voraussetzungen hierfür ist das Kat Gesetz, welches
keinerlei Vorgaben in diese Richtung impliziert.
Selbsthilfegruppen sind bereit Ihren Teil hier einzubringen, werden aber durch die Gesetzesvorlage kaltgestellt.
Im allgemeinen Teil wird erwähnt, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen Bedrohungen von innen und von au-
ßen ist grundlegende Staatsaufgabe. Hier muss aber die Gesetzgebung auf alle Menschenpassen, dies tut diese Gesetzesvorlage aber nicht.
Anforderungen für einen inklusiven, barrierefreien Katastrophenschutz
Änderungsvorschlägen zur Verbesserung der barrierefreien Kommunikation und des inklusiven Schutzes vulnerabler Gruppen: § 1 Zweck des Gesetzes Vorschlag: Ergänzung des Zwecks um den inklusiven Schutz aller Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, und die Gewährleistung barrierefreier Kommunikationswege. Beispielhafte Formulierung:
Änderungsvorschlägen zur Verbesserung der barrierefreien Kommunikation und des inklusiven Schutzes vulnerabler Gruppen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Vorschlag: Ergänzung des Zwecks um den inklusiven Schutz aller Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, und die Gewährleistung barrierefreier Kommunikationswege.
Beispielhafte Formulierung:
„(2) Der Katastrophenschutz soll so gestaltet werden, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigten Zugang zu Schutz, Unterstützung und barrierefreier Information und Kommunikation erhalten.“
§ 7 Landesbeirat für Katastrophenschutz
Vorschlag: Aufnahme von Vertreter:innen von Behindertenverbänden und inklusiven Fachstellen als zwingende Mitglieder, um die Belange vulnerabler Personen anzuhören und in die Planung einzubringen.
§ 26 Katastrophenschutzpläne
Vorschlag: Verpflichtung, Katastrophenschutzpläne inklusive barrierefreier Kommunikation und spezieller Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderungen zu planen und umzusetzen.
Beispielsweise: „Die Katastrophenschutzpläne sind so zu gestalten, dass sie barrierefreie Kommunikationsstrategien und spezielle Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen enthalten.“
§ 29 Assistenz und Hilfsmittel im Katastrophenschutz
Vorschlag: Explizite Aufnahme der Sicherstellung von Assistenzleistungen und Hilfsmitteln, z.B. barrierefreie Transportmittel und Kommunikationshilfen.
§ 30 Auslagenersatz und Unterstützungsleistungen
Vorschlag: Erweiterung um den expliziten Auslagenersatz für behinderungsbedingte Mehrkosten bei ehrenamtlichen Helfer:innen mit Behinderungen.
§ 46 Kommunikation im Katastrophenfall (neu aufzunehmen)
Vorschlag: Einführung einer expliziten Regelung zur barrierefreien Kommunikation mit Verbindlichkeit für Warnungen, Informationen und Anweisungen, z.B. Nutzung von Leichter Sprache, Gebärdensprache, Brailleschrift und audiovisuellen Formaten.
zum bevorstehenden Gesetz über den Katastrophenschutz zum Thema inklusion
Das bevorstehende Gesetz vernachlässigt auch das Thema barrierefreie Kommunikation und Broschüren in einfacher Sprache sollten verpflichtend mit aufgenommen werden. Ebenso sollte sichergestellt sein, dass Notfalltreffpunkte auch barrierefrei zu erreichen sind. Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG
Das bevorstehende Gesetz vernachlässigt auch das Thema barrierefreie Kommunikation und Broschüren in einfacher Sprache sollten verpflichtend mit aufgenommen werden. Ebenso sollte sichergestellt sein, dass Notfalltreffpunkte auch barrierefrei zu erreichen sind.
Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung kann in Teil 1, § 1 „Zweck des Gesetzes“ vorgenommen werden:
„Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungs-vollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist.“
Um eine Berücksichtigung marginalisierter Gruppen für das gesamte LKatSG festzulegen bietet es sich an, einen Hinweis zu ergänzen, dass nicht alle Menschen über die gleichen Selbsthilfefähigkeiten verfügen:
„Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“
Statt einer Definierung vulnerabler Gruppen ist damit zu berücksichtigen, dass die zur Selbsthilfe nötigen Fähigkeiten von Katastrophenfall zu Katastrophenfall unterschiedlich sein können und entsprechend verschiedene Gruppen in verschiedenem Ausmaß Unterstützung benötigen.
• Der Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Festlegung der Besetzung des Landesbeirats für den Katastrophenschutz (siehe § 7). Analog zum Gesetz über den Rettungsdienst oder auch dem Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sollte auch das LKatSG die Besetzung des Beirats gesetzlich festlegen, um eine verbindliche Beteiligung aller relevanten Akteure zu garantieren.
• Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen können im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden. Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert werden.
• In den § 30 und 32 sollten Assistenzkräfte ergänzt werden. Sie können im Katastrophenfall ebenfalls einen wertvollen Beitrag leisten, Menschen mit Pflegebedarf zu versorgen. Ebenso sind in § 46 (2) Hilfsmittel und Assistenzkräfte zu ergänzen.
Neues LkatSG/Ergänzung
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich Sie die folgenden Ergänzungungsvorschläge in das neue LkatSG auf zu nehmen: Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung kann in Teil 1, § 1 „Zweck des Gesetzes“ vorgenommen werden: „Zweck dieses
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie die folgenden Ergänzungungsvorschläge in das neue LkatSG auf zu nehmen:
Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung kann in Teil 1, § 1 „Zweck des Gesetzes“ vorgenommen werden:
„Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungs-vollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist.“
Um eine Berücksichtigung marginalisierter Gruppen für das gesamte LKatSG festzulegen bietet es sich an, einen Hinweis zu ergänzen, dass nicht alle Menschen über die gleichen Selbsthilfefähigkeiten verfügen:
„Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“
Statt einer Definierung vulnerabler Gruppen ist damit zu berücksichtigen, dass die zur Selbsthilfe nötigen Fähigkeiten von Katastrophenfall zu Katastrophenfall unterschiedlich sein können und entsprechend verschiedene Gruppen in verschiedenem Ausmaß Unterstützung benötigen.
Der Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Festlegung der Besetzung des Landesbeirats für den Katastrophenschutz (siehe § 7). Analog zum Gesetz über den Rettungsdienst oder auch dem Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sollte auch das LKatSG die Besetzung des Beirats gesetzlich festlegen, um eine verbindliche Beteiligung aller relevanten Akteure zu garantieren.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen können im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden. Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert werden.
In den § 30 und 32 sollten Assistenzkräfte ergänzt werden. Sie können im Katastrophenfall ebenfalls einen wertvollen Beitrag leisten, Menschen mit Pflegebedarf zu versorgen. Ebenso sind in § 46 (2) Hilfsmittel und Assistenzkräfte zu ergänzen.
Mit freundlichen Grüssen
Bernhard Kähny.
Inklusionsbeirat im Rhein Neckarkreis
Mitglied der Fördergemeinschaft Querschnittgelähmter.
Inklusiver Katastrophenschutz für Menschen mit Behinderung
Der vorliegende Entwurf des Landeskatastrophenschutzgesetzes weist aus unserer Sicht, der gemeinnützigen Selbsthilfe- und Patientenorganisation (IEB e.V. DEBRA Deutschland), im Bereich inklusiver Katastrophenschutz deutliche Mängel auf. Diese betreffen insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen und anderen
Der vorliegende Entwurf des Landeskatastrophenschutzgesetzes weist aus unserer Sicht, der gemeinnützigen Selbsthilfe- und Patientenorganisation (IEB e.V. DEBRA Deutschland), im Bereich inklusiver Katastrophenschutz deutliche Mängel auf. Diese betreffen insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen und anderen marginalisierten Gruppen sowie das Fehlen verbindlicher Regelungen zur barrierefreien Kommunikation.
Konkret fehlen folgende wichtige gesetzliche Regelungen und Klarstellungen im Entwurf:
Fehlende explizite Nennung von Personen mit eingeschränkter Selbsthilfefähigkeit bereits im Zweckparagraphen (§ 1). Dies ist jedoch essenziell, um die Bedürfnisse dieser vulnerablen Gruppen zu verankern und eine inklusive Ausgestaltung des Katastrophenschutzes sicherzustellen. Die UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 11) verpflichtet Deutschland, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen zu gewährleisten.
Keine klare gesetzliche Verpflichtung zur barrierefreien Kommunikation im Katastrophenfall. Dabei muss gewährleistet sein, dass Warnungen und Informationen in verschiedenen barrierefreien Formaten (z. B. Gebärdensprache, Leichte Sprache, taktile und visuelle Formen) für alle Menschen zugänglich sind, unabhängig von Behinderungen oder sprachlichen Einschränkungen. Die Barrierefreiheitsanforderungen werden z.B. im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG § 4) und im neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, ab 28. Juni 2025 gültig) bereits gesetzlich definiert. Diese Regelungen sollten in das Katastrophenschutzgesetz integriert werden.
Unzureichende gesetzliche Regelung zur Zusammensetzung des Landesbeirats (§ 7), der relevant für die Gesamtkoordination des Katastrophenschutzes ist. Die verbindliche Einbindung von Vertreter*innen aus der Behinderten- und Sozialarbeit muss sichergestellt werden, um Expertise und Perspektiven dieser Gruppen zu gewährleisten.
Fehlende Einbindung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege in Krankenhaus- und Katastrophenplanungen (§ 27). Außerdem werden Assistenzkräfte und notwendige Hilfsmittel in den relevanten Paragrafen (§§ 30, 32, 46) nicht ausdrücklich erwähnt. Diese sind jedoch unverzichtbar, um die Versorgung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen während einer Krise sicherzustellen.
Ohne diese Ergänzungen bleibt der Entwurf hinter den Anforderungen an einen modernen, inklusiven Katastrophenschutz zurück und wird weder den Bedürfnissen einer diversen Bevölkerung noch den Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen gerecht. Eine gesetzliche Verankerung dieser Aspekte ist notwendig, um Diskriminierung zu vermeiden und die Sicherheit aller Menschen in Katastrophensituationen gleichermaßen zu gewährleisten.
Die gesetzlichen Grundlagen, die hier als Referenz herangezogen werden können, umfassen unter anderem:
UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 11 (Schutz in Gefahrensituationen)
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), insbesondere § 4 zur Barrierefreiheit
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), gültig ab Juni 2025
Vorgaben zur Barrierefreiheit und Inklusion im Katastrophenschutz aus verschiedenen Studien und Empfehlungen von Behindertenverbänden und Fachstellen
Diese Mängel kritisch zu benennen und verbindlich zu ergänzen, ist essenziell, um einen inklusiven Katastrophenschutz gesetzlich zu verankern, der barrierefreie Kommunikation und die Beteiligung relevanter Akteure sicherstellt und so die Schutzbedarfe aller Menschen berücksichtigt.
Landeskatastrophenschutzgesetz
Allgemeine Bemerkungen: Die Überarbeitung des Gesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch an keiner Stelle auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit kognitiven, körperlichen, seelischen und Sinnesbehinderungen eingegangen. Dies betrifft die Bereiche Warnung, Prävention, akuter Einsatz und Rettung, Aufklärung und Information sowie und
Allgemeine Bemerkungen:
Die Überarbeitung des Gesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch an keiner Stelle auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit kognitiven, körperlichen, seelischen und Sinnesbehinderungen eingegangen. Dies betrifft die Bereiche Warnung, Prävention, akuter Einsatz und Rettung, Aufklärung und Information sowie und Nachsorge.
Aktuell erfolgen Informationen nur teilweise barrierefrei und oft nicht nach dem 2-Sinne-Prinzip. Weiter besteht bei neuen Wohnformen, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe oft Unklarheit, welche Risikogruppen vorherrschen. Auch gibt es hier keine Vorschriften zu Notfall,- bzw. Rettungsplänen.
Im akuten Fall werden Hilfsmittel teilweise nicht mit gerettet oder sind im Nachgang den Personen nicht zuordenbar.
Für taube Personen stehen keine Kommunikationsmittel (DGS-Dolmetscher) zur Verfügung.
Assistenzkräfte sollten gleichzeitig mit gerettet werden und es müssen ausreichend barrierefreie Rettungsfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Auch Notunterkünfte sind oft für mobilitätseingeschränkte nicht barrierefrei nutzbar.
Änderungsvorschläge:
Teil 1
§ 1 …wirkungsvollen inklusiven Katastrophenschutzes… geboten ist. Den Interessen besonders vulnerabler Gruppen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist, muss Rechnung getragen wer-den.
Teil 2
§ 7 (1) Ergänzen: Im Landesbeirat für den Katastrophenschutz sind 2 stimmberechtigte Sitze für Mitglieder der Initiative inklusiver Katastrophenschutz des Sozialministeriums freizuhalten, um die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen mitzudenken und mit zu planen.
Teil 4
§ 19 (1) Ergänzen: …oder DGS-Kosten für taube Helfende.
Teil 6
§ 26 (2) 1. Ergänzen…Besondere Katastrophenschutzpläne für ambulante Wohnformen für Menschen mit Behinderungen müssen auf als Musterpläne zur Verfügung stehen und auf der Ebene der untersten Katastrophenschutzbehörde überprüft werden.
§ 26 (2) 3. Ergänzen… Die Ausbildungsinhalte müssen die besonderen Belange von Menschen mit kognitiven, seelischen, körperlichen und Sinnesbehinderungen vollumfänglich abdecken.
§ 26 (3) 3. Ergänzen…Die Übungen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht und auf deren Bedürfnisse ausgerichtet werden. Insbesondere die zeitgleiche personenzugeordnete Rettung von Hilfsmitteln ist zu beachten.
§ 26 (3) 4. Einen Notfalltreffpunkt einzurichten.
§ 26 (5) 10. Ergänzen: Sofern die Selbsthilfefähigkeit von Menschen mit Behinderungen eingeschränkt ist, sind hier spezifische barrierefreie Informationen und Angebote vorzuhalten.
§ 29 (2) Ergänzen nach Satz 1: …wesentlichen Gefahren und spezifischer Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen), aus denen…
Teil 7
§ 41 (1) Ergänzen nach Satz 1: Diese müssen barrierefrei beraten (Leichte Sprache, Deutsche Gebärdensprache etc.)
Abschnitt 2
§ 44 (2) Ergänzen …in geeigneter Weise barrierefrei bekannt zu geben.
§ 46 (2) 5. Ergänzen… zu einem anderen barrierefreien Ort…
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung nach Satz 6 einfügen: Der Katastrophenschutz berücksichtigt explizit die Bedürfnisse besonderer vulnerabler Gruppen mit geringen Selbsthilfefähigkeiten.
Was mir fehlt -barrierefreie Kommunikation ...
Der vorliegende Entwurf des Landeskatastrophenschutzgesetzes lässt zentrale Aspekte eines inklusiven Katastrophenschutzes unberücksichtigt. Besonders gravierend ist, dass Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen nicht explizit im Gesetz benannt werden. Damit fehlt eine verbindliche Grundlage, um den unterschiedlichen
Der vorliegende Entwurf des Landeskatastrophenschutzgesetzes lässt zentrale Aspekte eines inklusiven Katastrophenschutzes unberücksichtigt. Besonders gravierend ist, dass Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen nicht explizit im Gesetz benannt werden. Damit fehlt eine verbindliche Grundlage, um den unterschiedlichen Selbsthilfefähigkeiten in Katastrophenfällen gerecht zu werden.
Es ist erforderlich, im Zweckparagraphen (§ 1) klarzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Selbsthilfefähigkeit besonders zu berücksichtigen sind. Ebenso muss barrierefreie Kommunikation ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass Warnungen und Informationen in Krisensituationen für alle Menschen – unabhängig von Behinderungen oder sprachlichen Hürden – zugänglich sind.
Außerdem muss die Zusammensetzung des Landesbeirats (§ 7) gesetzlich festgelegt werden, um die verbindliche Beteiligung relevanter Akteure – insbesondere aus der Behinderten- und Sozialarbeit – zu sichern.
Weiterhin fehlt die Einbindung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege in den Krankenhaus- und Katastrophenplanungen (§ 27). Assistenzkräfte sowie notwendige Hilfsmittel sollten in §§ 30, 32 und 46 ausdrücklich erwähnt werden, um ihre unverzichtbare Rolle im Krisenfall abzusichern.
Ohne diese Ergänzungen wird der Entwurf weder den Bedürfnissen einer diversen Bevölkerung noch den Anforderungen an einen modernen, inklusiven Katastrophenschutz gerecht.
Bevölkerungsschutz muss inklusiv gestaltet sein
Alle Menschen sollen den gleichen Zugang zu Schutz und Unterstützung in Gefahrensituationen haben (Art. 11 der UN-BRK). In Baden-Württemberg wurde im Sommer 2024 die landesweite „Initiative inklusive Katastrophenvorsorge“ gegründet, um gemeinsam und von Anfang an auch die Belange von Menschen mit Behinderungen mitzuberücksichtigen. Leider
Alle Menschen sollen den gleichen Zugang zu Schutz und Unterstützung in Gefahrensituationen haben (Art. 11 der UN-BRK). In Baden-Württemberg wurde im Sommer 2024 die landesweite „Initiative inklusive Katastrophenvorsorge“ gegründet, um gemeinsam und von Anfang an auch die Belange von Menschen mit Behinderungen mitzuberücksichtigen. Leider ignoriert der vorliegende Entwurf eines Landeskatastrophenschutzgesetzes die Erfordernis einer inklusiven Katastrophenvorsorge völlig.
Unsere Änderungsvorschläge:
§ 1: inklusiven Katastrophenschutz als Zweck des Gesetzes aufnehmen
§ 5: Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen als Mitwirkende aufnehmen
§ 7: Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen als Mitglied im Landesbeirat für den Katastrophenschutz aufnehmen
§ 19: Auslagenersatz muss auch möglich sein aufgrund einer Schwerbehinderung der Helfenden oder deren Angehörigen
§ 26: Aufnahme des inklusiven Katastrophenschutzes in den Vorbereitungsaufgaben der Katastrophenschutzbehörden
§ 29: Katastrophenschutzpläne müssen inklusiv gestaltet werden
§ 46: Menschen mit Behinderungen können im Einzell auch geeignet sein, Hilfe zu leiste - auch wenn sie beispielsweise körperlich oder geistig eingeschränkt sind. Es kommt auf die Aufgabe, die zu erledigen ist, an. Warum sollte beispielsweise ein Mensch mit Behinderung nicht bei der Essensausgabe im Notfalltreffpunkt mithelfen?
Selbständigkeit der HiOrg bzgl. Technik und Logistik
Die Einsatzeinheiten (EE) der Hilfsorganisationen (HiOrg) müssen zwingend eigene technische und logistische Komponenten erhalten. Begründung: bei länger andauernden (Groß-)Schadenslagen müssen die im Einsatz befindlichen Teile der HiOrg (EE plus Regelrettungsdienst plus evtl. weitere HiOrg-eigene Kräfte und Mittel) nach einer gewissen Zeit mit
Die Einsatzeinheiten (EE) der Hilfsorganisationen (HiOrg) müssen zwingend eigene technische und logistische Komponenten erhalten.
Begründung: bei länger andauernden (Groß-)Schadenslagen müssen die im Einsatz befindlichen Teile der HiOrg (EE plus Regelrettungsdienst plus evtl. weitere HiOrg-eigene Kräfte und Mittel) nach einer gewissen Zeit mit Kraft- und Schmierstoffen, (medizinischen) Gasen, Verpflegung, Medikamenten, Ersatzteilen für kleinere Reparaturen, sonstigem Material etc. nachversorgt werden. Zeitgleich sind - je nach Lage - Zusatzbedarfe an Strom, Zelten, Heizung, Beleuchtung etc. zu erwarten.
Da sich in den beschriebenen Lagen die Kräfte der anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (vor allem Feuerwehr und THW) "ihren" Aufträgen widmen müssen und oftmals selbst mit personellen und materiellen Engpässen zu kämpfen haben, darf der Auftrag "technische und logistische Unterstützung der HiOrg" nicht auch noch diesen aufgezwungen werden.
Eine eigene technisch-logistische Komponente in jeder EE der HiOrg
- führt zu einer weitestgehenden technischen Autarkie der HiOrg,
- führt zu einer weitestgehenden logistischen Autarkie der HiOrg,
- entbindet andere BOS vom Auftrag "technische und logistische Unterstützung der HiOrg", so dass diese gemäß ihrer Qualifikation und personellen sowie materiellen Ausstattung ihrem Hauptauftrag (z.B. Brandbekämpfung, Rettung aus Hochwasser, Bergung von Sachwerten etc.) nachgehen können.
Daraus abgeleitete Vorschläge/Forderungen:
1. Ein (nicht optionales!) Modul "Technik und Logistik" (TuL) pro EE.
2. Stärke des Moduls TuL: ein Gruppenführer, drei Helfer (0/1/3//4), äquivalent zum derzeit optionalen Modul "Technik und Sicherheit" in den EE.
3. Ausstattung mit einem Fahrzeug der Klasse bis 7,49 t, das folgende Anforderungen erfüllt (zusätzlich zu den üblichen spezfischen Anforderungen wie z.B. Funkausstattung und Sondersignalanlage):
- möglichst hohe Zuladung (bei Führerscheinklasse C1)
- Sitzplätze für mindestens die Angehörigen des Moduls TuL
- Kofferaufbau
- einfach handzuhabende und zeitgemäße Mittel der Ladungssicherung
- Ladebordwand 1000 kg
- Maul- und Kugelkopfkupplung zum Anhängerbetrieb
- 12/24 V-/ABS-Anschlüsse für Anhängerbetrieb
- Druckluftanschlüsse für Anhängerbetrieb
- evtl. Allradantrieb
4. Ausstattung mit einem zum Zugfahrzeug passenden Anhänger, der folgende Anforderungen erfüllt:
- möglichst hohe Zuladung
- Kofferaufbau, Stehhöhe im Inneren
- einfache Begeh- und Beladbarkeit des Kofferaufbaus
- einfach handzuhabende und zeitgemäße Mittel der Ladungssicherung
5. Zeitgemäße technisch-logistische Ausstattung, bestehend aus
- Zelt(en)
- Stromerzeuger(n)
- Stromleitungen (Leitungsroller, Verlängerungsleitungen)
- Stromverteiler(n)
- Beleuchtungsmitteln (Umfeld und Zelt/Innenraum)
- Heizmöglichkeiten (Diesel/Gas/Infrarot)
- einfach handzuhabendes Flurförderzeug (Gabelhubwagen)
- jeweils mehrere Reservekanistern pro Betriebsstoff
- Werkzeugsatz
- Kabel-/Schlauchbrücken
- Feuerlöschern
- Zurr-/Anschlag-/Ladungssicherungsmitteln (auch für Gasflaschen)
- weiterem notwendigen technisch-logistischem Material
InsideTeam e.V. – Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über den Katastrophenschutz in Baden-Württemberg (LKatSG)
Wir begrüßen die systematische Neufassung des Landeskatastrophenschutzgesetzes (LKatSG) und erkennen an, dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden: klarere Leitungs- und Anforderungswege (§§ 36, 39), verbesserte Helferrechte (§§ 18–21), verbindliche Krankenhaus-Planungen mit Anbindung an die Integrierten Leitstellen (§ 27) sowie eine klare
Wir begrüßen die systematische Neufassung des Landeskatastrophenschutzgesetzes (LKatSG) und erkennen an, dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden: klarere Leitungs- und Anforderungswege (§§ 36, 39), verbesserte Helferrechte (§§ 18–21), verbindliche Krankenhaus-Planungen mit Anbindung an die Integrierten Leitstellen (§ 27) sowie eine klare Kostenstruktur (Teil 8, § 57). Diese Punkte stärken Planungssicherheit, Rechtssicherheit und die operative Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz.
Aus unserer Sicht reichen diese Fortschritte jedoch nicht aus, um den Bevölkerungsschutz in Baden-Württemberg zukunftsfest und resilient zu gestalten. Die jüngsten Lagen – ob Hochwasser, Waldbrandgefahr oder Pandemiefolgen – zeigen, dass wir mehr brauchen als Papier und Planungen. Wir fordern konkrete Nachschärfungen:
1) Freistellungspflicht auch ohne formale Alarm- und Einsatzlage (AEL)
Die Realität vieler Lagen (beispielsweise bei einem MAN-V/-K oder einer Flächenlage) erfordert den sofortigen Kräfteabruf. Die Freistellung darf nicht an der formellen AEL-Schwelle scheitern. Dies muss ausdrücklich auch für Katastrophenschutz- und Bevölkerungsschutzeinsätze unterhalb der AEL gelten.
2) Landeseinheitliche Führungs-, Lage- und Alarmierungssysteme
Einheitliche IT, Datenstandards und Schnittstellen zur ILS sind Grundvoraussetzung für eine nahtlose Lageführung – insbesondere bei überörtlichen Einsätzen. Dazu gehört auch die Standardisierung von Führungsunterstützungssystemen.
3) Verbindliche Übungs- und Evaluationspflichten
Mindestens eine organisations- und behördenübergreifende Übung pro Jahr pro Stadt- oder Landkreis, mit strukturierter Auswertung und Umsetzung der Erkenntnisse. Ferner landesweit einheitliche Vorgaben für Einheiten im Bevölkerungsschutz zur Durchführung von Übungen zum Zwecke der Leistungsfähigkeit Ihrer Einheit.
4) Klinische Dekontamination & Abstimmung mit dem Rettungsdienst
Kliniken müssen Dekon-Verfahren verbindlich planen, mit Rettungsdienstträgern und Hilfsorganisationen abstimmen und regelmäßig beüben.
5) Spontanhelfende mit Mindeststandards
Registrierung, Kurz-Einweisung, PSA, Versicherungsschutz und Einsatzdokumentation müssen verpflichtend sein.
6) Landesweite Lagerstrategie, Ausstattung und Fahrzeugstruktur
Für definierte Engpassressourcen braucht es vier regionale Landeslager (je Regierungspräsidium) mit professionellem Lifecycle-Management. Diese Lager müssen geografisch und taktisch so verteilt werden, dass Transportzeiten minimiert und logistische Engpässe vermieden werden. Unabhängig von der Lagerhaltung ist eine zentrale Vorhaltung von Einsatz-Ausstattung und Material im gesamten Land erforderlich, kombiniert mit einer systematischen Bedarfserfassung und der kontinuierlichen Modernisierung der Fahrzeugstrukturen – einschließlich geländegängiger und spezialisierter Fahrzeuge – um allen denkbaren Einsatzlagen gewachsen zu sein.
7) Ausbau von Betreuungs-, Unterstützungs- und Sondereinheiten
Erweiterung und Stärkung von Betreuungs- und Verpflegungseinheiten für Einsatzkräfte und Betroffene, um die Durchhaltefähigkeit in langen oder großflächigen Lagen zu sichern.
Dazu auch gezielter Ausbau und Spezialisierung von Sondereinheiten (z. B. CBRN, Höhenrettung, Wasserrettung, Logistik-Taskforces), um bei besonderen Einsatzlagen sofort einsatzbereit zu sein.
8) Ausreichende und kontinuierliche Haushaltsmittel
Haushaltsmittel müssen dauerhaft und dynamisch an die realen Erfordernisse angepasst werden, um Materialpflege, Erneuerung, Ausbildung und Innovation zu gewährleisten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung und Anpassung ist notwendig.
9) Kostenklarheit und Bürokratieabbau bei überörtlichen Einsätzen
Pauschalierte Abrechnung nach dem Grundsatz „Kosten folgen der Leitungsebene“, mit schneller Abwicklung über eine zentrale Landesschnittstelle. Bürokratieabbau bei der Auszahlung von Kosten und Entschädigungen ist zwingend notwendig, um Hilfsorganisationen und Ehrenamt nicht zusätzlich zu belasten.
Der Gesetzentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung – aber nur dann ein wirksames Instrument, wenn er praxisnah, verbindlich und mit klaren Standards hinterlegt wird. Wir appellieren an die Verantwortlichen für die Umsetzung: Nutzen Sie die Chance, dieses Gesetz um mit starken Rechten und Pflichten die Sicherheit und Versorgung unserer Bevölkerung zu gewährleisten.
InsideTeam e.V.
Team Experten
E-Mail: experten@insideteam.de
Website: www.inside-team.de