Sicherheit

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Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.

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Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

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44. Kommentar von :137150

Helferrechte stärken, Bürokratie abbauen, Krisenfest werden, Lager aufbauen

Der vorgelegte Entwurf ist ein guter Anfang, geht jedoch nicht weit genug. Grundsätzlich braucht es endlich die Gleichstellung aller Einsatzkräfte, unabhängig der Uniformfarbe und unabhängig der Art des Einsatzes. Wer in den Diensten der Öffentlichkeit zur Gefahrenabwehr im Einsatz ist muss von der Arbeit freigestellt werden, egal ob eine AEL

Der vorgelegte Entwurf ist ein guter Anfang, geht jedoch nicht weit genug.
Grundsätzlich braucht es endlich die Gleichstellung aller Einsatzkräfte, unabhängig der Uniformfarbe und unabhängig der Art des Einsatzes. Wer in den Diensten der Öffentlichkeit zur Gefahrenabwehr im Einsatz ist muss von der Arbeit freigestellt werden, egal ob eine AEL festgestellt wurde oder nicht.
Des Weiteren sollte das Gesetz endlich eine Vollfinanzierung des KatS abbilden. Das Land ist verantwortlich für den Katastrophenschutz und hat ihn damit auch vollständig zu finanzieren.
Ein dritter Punkt ist die Notwendigkeit der Lagerhaltung. Das Land muss dauerhaft eine Bevorratung all derjenigen Ressourcen aufbauen, die sich im Rahmen einer Risikoanalyse als Engpassressourcen herauskristallisieren. Das Land benötigt eine Vorhaltung von großen Mengen Material, um in Krisensituationen überteuerte Notkäufe zu verhindern. Dazu sollten im Gesetz 4 Lager (1* je RP) aufgenommen werden. Diese Lager müssen mit Engpassressourcen (medizinisches Material, Schutzmaterial, Desinfektionsmitteln, Gegenmittel CBRN, Betreuungsmaterial…), aber auch mit Spezialressourcen aus unterschiedlichen Bereichen bestückt werden (Großpumpen, Mobile Deiche, Großstromerzeuger, Fähigkeiten im Bereich WASH, mobile Behandlungslösungen, Logistikfahrzeuge, …). So übernimmt das Land die Bevorratung für diejenigen Ereignisse, die keiner der nachgeordneten Stellen betrachtet bzw. die jeweils vorhandenen Fähigkeiten deutlich übersteigt. Dies sind Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit aber enormen Schadensausmaß. In diesen Bereichen ist Baden-Württemberg bisher nicht vorbereitet.
Darüber hinaus muss überall entbürokratisiert werden (besonders dort, wo ehrenamtliche Personen beteiligt sind) und durchgehend digitalisiert werden.
Über die aufgeführten Punkte hinaus, sollten die Folgenden Paragrafen entsprechend geändert werden.

§8: Auftrennung der Aufgaben in die 4 Bereiche nach Risikomanagementkreislauf BBK: Prävention, Vorbereitung, Bewältigung, Nachbereitung.
Begründung: Dieser Kreislauf entspricht dem professionellen Vorgehen im Risikomanagement und gehört entsprechend auch in den Behörden verinnerlicht.
§9: Es sollte eine fachliche Weisungsbefugnis der KatS Behörde gegenüber den Gemeinden geben.
Begründung: Nur so kann die Zusammenarbeit in der Präventions- und Vorbereitungsphase optimal von Statten gehen und die Planungen der Gemeinden sich nicht von denen der Kreise unterscheiden. Dies vereinfacht die Zusammenarbeit aller. Katastrophenschutz funktioniert nur unter Einbindung aller staatlicher Ebenen.
§10 (2): Ergänzung der Zuständigkeiten von KatS-Behörden:
Ergänzung um
3. für die Aufstellung und Beübung von kreisübergreifenden Einheiten.
4. für die Rahmenplanung von externen Notfallplänen bei Störfallbetrieben der oberen Klasse.
Begründung: Dies würde die Aufgaben der Behörden in einem Paragrafen besser zusammenfassen und einer Vereinheitlichung der Planungen dienen. Die Überwachung derartiger Betriebe liegt ebenfalls auf Ebene der RPen. Hinzu kommt, dass Kreisübergreifende Einheiten nur sinnvoll unter einheitlicher Führung üben können.
§12/13: Gefahr gegenläufiger Entscheidungen bei §§12/13:
Grundsätzlich ist diese Möglichkeit zu begrüßen, die Paragrafen in Kombination bieten jedoch das Risiko gegenläufiger Entscheidungen.
Begründung: Unterschiedliche Behörden können gleichrangig unterschiedliche Entscheidungen treffen. Es sollte klarer abgegrenzt werden, in welcher Reihenfolge die Zuständigkeiten zutreffen.
§26/28: Zur Sicherstellung der Kommunikationswege gehört auch die Sicherstellung der Alarmierung und die einheitliche Lageführung. Hierzu braucht es einheitliche Systeme, welche durch das Land zur Verfügung gestellt werden sollten.
Begründung: Nur die Einheitlichkeit der Führung ermöglicht ein durch alle Ebenen durchgängiges, vernetztes Krisenmanagement zur Bewältigung künftiger Lagen.
§26 (2): Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung um
1 Eine umfassende Risikoanalyse auf Basis des Standes der Technik durchzuführen
Begründung: Die Risikoanalyse ist das Mittel der Wahl, um vernünftig vorbereitet zu sein. Sie ist genormt und vereinheitlicht damit das Risikomanagement in BW. Dies ist bitter nötig, da die Landkreise sehr unterschiedlich vorbereitet sind.
§26(3): Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung des Punktes 3 um:
Jährlich Übungen durchzuführen, deren Erkenntnisse in die weitere Planung einfließen zu lassen und…
Begründung: Dies Ergänzung setzt eine klare Richtlinie, wie häufig Übungen durchzuführen sind und stellt klar, dass diese auch evaluiert werden müssen, um aus den Erkenntnissen zu lernen. Bisher sind die Lerneffekte kaum nachweisbar und eine strukturierte Analyse der Probleme erfolgt kaum.
§26 (4): Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung des Punktes 5 um:
Jährlich Übungen durchzuführen, deren Erkenntnisse in die weitere Planung einfließen zu lassen, eine wissenschaftliche Auswertung durchzuführen und…
Begründung: Dies Ergänzung setzt eine klare Richtlinie, wie häufig Übungen durchzuführen sind und stellt klar, dass diese auch evaluiert werden müssen, um aus den Erkenntnissen zu lernen. Auf Ebenen der höheren Behörden ist auch eine Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Forschungsinstituten zumutbar. Nur dadurch erreichen wir, wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen und das System laufend zu verbessern. Weiter fördert dies die zivile Sicherheitsforschung im Land und stärkt damit auch den Standort BW.
§27 Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung um:
Weiterhin ist die Dekontamination von Verletzten an den Standorten der Kliniken vorzuplanen. In Bezug zur Anlieferung und dem Weitertransport der Personen sind die Planungen grundsätzlich mit den Rettungsdienstorganisationen und den Kreisverbänden der Hilfsorganisationen abzustimmen.
Bei kreisübergreifenden Klinikverbünden oder Kliniken mit herausragender Stellung sind diese Planungen ebenfalls mit den höheren Katastrophenschutzbehörden abzustimmen.
Begründung: Durch diese Ergänzungen wird konkret festgezurrt, was Kliniken zu planen haben und wer zu beteiligen ist. Dies dient einer verbesserten, einheitlicheren Planung und Beteiligung aller Partner. Ohne Abstimmung mit den Blaulichtorganisationen laufen die Planungen in verschiedene Richtungen. Die Behörden müssen regelnd eingreifen können und nicht nur informiert werden. Eine reine Information führt zu Flickwerk.
§28(2): Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung um:
Der Führungsstab einer unteren Katastrophenschutzbehörde kann sowohl ehrenamtliches wie auch hauptamtliches Personal umfassen. Es ist dabei dafür zu sorgen, dass in diesem alle am Einsatz teilnehmenden Hilfsorganisationen vertreten sind und dem Stab die nach Stand der Technik notwendigen Führungsmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Auch nicht in Hilfsorganisationen tätige Personen können, entsprechend den eigenen Fähigkeiten, eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Logistik und IuK.
Begründung: Bisher basiert die Ausgestaltung des Führungsstabes auf einer Feuerwehrdienstvorschrift. Um die anderen Teile des Katastrophenschutzes zu berücksichtigen, ist es zwingend nötig, dies klarzustellen. Nur durch die gesicherte Beteiligung von Fachkräften aus unterschiedlichen Bereichen lassen sich realistische und umsetzbare Entscheidungen treffen. Dazu ist eine Ausstattung nach Stand der Technik notwendig.
§29 (2): Änderung des Paragrafen:
Streichung des Wortes Gefahrenanalyse, Ersatz durch Risikoanalyse nach dem Stand der Lehre.
Begründung: Eine Gefahrenanalyse ist ein eher unbestimmter Begriff. Die Risikoanalyse ist jedoch definiert/genormt und sollte daher das Mittel der Wahl sein. Zusätzlich ist in der Risikoanalyse definiert, welche Stakeholder einzubeziehen sind.
§39 (1): Streichung des Eilfalls.
Begründung: Eine Katastrophe ist immer eilig. Sofern die vorgesehenen Wege zu langsam sind, müssen die Wege beschleunigt werden. Ein Abweichen führt demgegenüber nur zu Verwirrung, was besonders in kritischen Situationen zu vermeiden ist.
§50 (2): Ergänzung des Paragrafen:
Das Land entwickelt ein Zuschusssystem für Ausstattungen des Katastrophenschutzes welches vergleichbar mit dem Zuschusswesen der Feuerwehr ist.
Begründung: So können Vorhaltungen des Katastrophenschutzes auf regionaler Ebene besser finanziert werden. Insbesondere würde ein solches Förderprogramm auch ermöglichen, die regionalen Einrichtungen resilienter zu machen.
§52: Ergänzung des Paragrafen:
Fahrzeuge sind regelmäßig zu erneuern, daher hat das Land die Fahrzeuge in regelmäßigen Intervallen durch Neufahrzeuge zu ersetzen.
Begründung: Nur mit Technik auf der Höhe der Zeit kann eine ständige Einsatzbereitschaft aufrechterhalten werden.

43. Kommentar von :Matthias Weyand

Mehr Rechtssicherheit, mehr Miteinbeziehen, mehr Kooperation, mehr langfristige Planung!

1. Katastrophenschutzpläne und Einsatzvorbereitung Einheitliche Standards für Katastrophenschutzpläne (§ 29, § 26 Abs. 2 Nr. 1): Es bedarf verbindlicher landesweiter Vorgaben zur Gefahrenanalyse, Schutzzielbestimmung und einheitlicher Planformate auf Kreis- und Ortsebene. Unterschiedliche Standards erschweren die Zusammenarbeit im Krisenfall

1. Katastrophenschutzpläne und Einsatzvorbereitung

Einheitliche Standards für Katastrophenschutzpläne (§ 29, § 26 Abs. 2 Nr. 1):
Es bedarf verbindlicher landesweiter Vorgaben zur Gefahrenanalyse, Schutzzielbestimmung und einheitlicher Planformate auf Kreis- und Ortsebene. Unterschiedliche Standards erschweren die Zusammenarbeit im Krisenfall und behindern die überregionale Abstimmung erheblich.

Einbindung von Fachexpert:innen der Hilfsorganisationen:
Bei der Erstellung von Katastrophenschutzplänen sollte die verbindliche Einbindung von Fachexpert:innen aus den Hilfsorganisationen gesetzlich vorgeschrieben werden, um einen praxisnahen und qualitativ hochwertigen Planungsprozess sicherzustellen.

Vorbereitung der Einsatzleitung (§ 28):
Es wird empfohlen, in Absatz 2 zu verankern, dass Einsatzstäbe "farblos" besetzt werden sollten, d. h. lageabhängig und nicht ausschließlich mit feuerwehrtechnischem Personal. Die in Absatz 3 aufgeführten Qualifikationsanforderungen an die Einsatzleitung sollten auch für Absatz 2 gelten.

2. Digitalisierung und Alarmierung

Landesweite digitale Alarmierungs- und Lageplattform (§ 26 Abs. 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2–3):
Es wird die Einführung einer einheitlichen digitalen Plattform zur Alarmierung, Einsatzdokumentation und gemeinsamen Lageführung gefordert. Ziel ist eine effiziente, ausfallsichere Kommunikation zwischen BOS-Organisationen, Kommunen und Einsatzleitungen. Derzeit bestehen unterschiedliche Systeme, die die operative Arbeit erschweren und Fehlerquellen bergen.

Anbindung an die Elektronische Lagedarstellung des Landes (ELD-BS):
Die Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen sollten direkt an die ELD-BS-Plattform des Landes angebunden werden, um eine konsistente und transparente Lagekommunikation zu gewährleisten.

3. Ehrenamt und Helferunterstützung

Förderung des Ehrenamts (§§ 15–22, § 26 Abs. 5 Nr. 8):
Zusätzliche, attraktive Förderinstrumente wie die Ehrenamtskarte, bürgerschaftlich anrechenbare Zeitgutschriften oder gezielte Nachwuchsprogramme sollten geschaffen werden, wie sie teils bereits in anderen Bundesländern existieren.

Gleichstellung und Freistellung von Helfenden:
Es sind klare gesetzliche Regelungen zur Freistellung von Einsatzkräften der Hilfsorganisationen von beruflichen Verpflichtungen sowie zur Entschädigung für Verdienstausfall und sonstige Leistungen erforderlich. Helfende müssen unabhängig von der Uniformfarbe rechtlich gleichgestellt werden.

Kostenregelungen bei der besonderen Einsatzlage (AEL) (§ 56 Abs. 1):
Es ist eine klare Absicherung der vollen Kostenübernahme für Ehrenamtliche und Mitwirkende bei Einsätzen im Rahmen einer AEL notwendig, analog zu Katastrophenfällen. Dies sollte pauschal für Auslagen, Verdienstausfall und Sachschäden gelten, unabhängig vom formalen Status.

4. Ausstattung und Fahrzeuge

Regelmäßige Beschaffungszyklen (§ 52):
Statt haushaltsabhängiger und vager Formulierungen wird ein verbindlicher Beschaffungsintervall (z. B. alle 15 Jahre) vorgeschlagen, um Planungssicherheit für Hilfsorganisationen zu schaffen.

Keine Doppelnutzung von Zivilschutzfahrzeugen:
Die Ausstattung des Katastrophenschutzes muss vollständig über Landesmittel erfolgen. Fahrzeuge des Zivilschutzes dürfen nicht zur Basis-Ausstattung zählen, sondern lediglich als ergänzende Ressourcen dienen.

Vermeidung überalterter Fahrzeuge:
Die Einsatzfähigkeit muss durch frühzeitigen Austausch gewährleistet werden. Konzepte für die Nutzung von E-Fahrzeugen im Kriseneinsatz unter Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte sollen entwickelt und erprobt werden.

5. Finanzierung

Dynamische Mittelanpassung:
Es sollte eine dynamische Finanzierung mit jährlicher Steigerung (z. B. +2,0 %/Jahr) vorgesehen werden, um steigende Anforderungen und Kosten im Katastrophenschutz angemessen abzubilden.

Finanzierung als fester Anteil des Landeshaushalts:
Zur Gewährleistung einer Vollfinanzierung sollen 0,5 % des Landeshaushalts zweckgebunden für den Katastrophenschutz bereitgestellt werden. Die Vollfinanzierung umfasst Ausstattung, Fahrzeuge, Ausbildung, Verwaltungsaufwand sowie Unterhalt und Betriebskosten.

6. Struktur und Führung

Einführung des Einsatzleiters Fachdienste (weißer Bereich):
Die Führung im sogenannten "weißen Katastrophenschutz" (z. B. Sanitäts- oder Betreuungseinheiten) soll durch einen rechtlich verankerten "Einsatzleiter Fachdienste" erfolgen. Dieser agiert auf einer einheitlich ausgestatteten Führungsstufe C, mit Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. Dies gilt auch für notwendige Führungsmittel.

Regieeinheiten (§ 4):
Die Einführung von Regieeinheiten wird grundsätzlich begrüßt. Es fehlt jedoch eine genaue Definition der personellen Zusammensetzung. Es sollte explizit die Einbindung von nicht-behördlichem Personal, insbesondere aus Hilfsorganisationen, ermöglicht werden.

7. Weiterentwicklung und Fachexpertise

Stetige Optimierung des Katastrophenschutzes:
Es ist ein kontinuierlicher Reflexions- und Verbesserungsprozess einzuführen, der die operativen Hilfsorganisationen strukturell einbindet.

Gründung eines Kompetenzzentrums:
Aufbau eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit Einsatzzentrale, unter Mitwirkung der Hilfsorganisationen.

Bildung themenspezifischer Expertengruppen:
Diese sollen Konzepte, Einsatzplanungen und Beschaffungsprozesse fachlich unterstützen.

8. Bevorratung und Logistik

Zentrale Lagerstrukturen:
Aufbau staatlicher Zentrallager je Regierungsbezirk zur Vorhaltung von Notfallressourcen. Hilfsorganisationen sollen in Aufbau und Betrieb einbezogen werden.

Stärkung des Betreuungs- und Verpflegungsdienstes:
Die bestehenden Strukturen sind deutlich auszubauen und neu zu konzipieren. Dazu gehören auch die logistischen und technischen Fähigkeiten des "weißen" Katastrophenschutzes.

9. Organisation der Einsatzeinheiten

Zeitgemäße Aufstellung von Einsatzeinheiten:
Die Verwaltungsvorschrift KatSD ist zu überarbeiten, insbesondere für den "weißen Bereich". Neue Einsatzformationen und deren Leistungsanforderungen sollen klar definiert werden.

Einbeziehung aller eingesetzten Einheiten bei AEL:
Es ist klarzustellen, dass alle operativ eingesetzten Einheiten (z. B. Rettungshundestaffeln, Verpflegungseinheiten) unter die Regelungen der AEL fallen, unabhängig von ihrer organisatorischen Einbindung und Auflistung in der VWV KatSD.

Zudem muss klar sein, dass eine AEL als Unterstützung der weißen Einheiten dient und nicht der Ausweitung des hegemonischen Denkens der Unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Kooperation kommt zu kurz.

42. Kommentar von :H-W Schlett

Anforderung und Einbringung der Ressourcen der privaten Hilfsorganisationen

Die "Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien - (RRGV)" wurden am 5.6.2024 vom Bundeskabinett verabschiedet. Wesentlich für die Hilfsorganisationen im RRGV ist Kapitel 20.3: • Für den Zivilschutz ist u.a die klare Abschicht, der Grundsatz des Doppelnutzens für Zivil- und Katastropehnschutz sowie die

Die "Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien - (RRGV)" wurden am 5.6.2024 vom Bundeskabinett verabschiedet.

Wesentlich für die Hilfsorganisationen im RRGV ist Kapitel 20.3:

• Für den Zivilschutz ist u.a die klare Abschicht, der Grundsatz des
Doppelnutzens für Zivil- und Katastropehnschutz sowie die Mitwirkung
der Hilfsorganisationen aus dem Gesetz über den Zivilschutz und die
Katastrophenschutzhilfe (ZSKG) in die Neufassung eingeflossen.


Auszug aus RRGV:

20.3 Hilfeleistungsmassnahmen (Katastrophenschutz, Technisches
Hilfswerk)

(1) Die Selbsthilfe der Zivilbevölkerung ist durch öffentliche
Hilfeleistungsmassnahmen zu begleiten.

(2) Für die Bekämpfung der Gefahren und Schäden sind soweit wie
möglich
Für die Bekämpfung der Gefahren und Schäden sind soweit möglich
1. die für die friedensmässige Gefahrenbekämpfung vorgehaltenen
Katastrophenschutzeinheiten und - einrichtungen heranzuziehen;
2. die Ressourcen der öffentlichen und privaten Hilfsorganisationen
und der in ihnen organisierten freiwilligen und ehrenamtlichen
Helfer in Anspruch zu nehmen; ......




in (2) 2. sind wichtig, die Ressourcen der privaten Hilfsorganisationen
und der in ihnen organisierten freiwilligen und ehrenamtlichen
Helfer in Anspruch zu
nehmen; ...... (Markierung war mir nicht möglich)




Diese Sachlage erfordert im Zivil- und Katastrophenschutz eine definierte und namentliche Unterscheidung zwischen behördlichem Zivil-/ Katastrophenschutzdienst um dem Zivil-/ Katastrophenschutzdienst der Hilfsorganisationen.

Grundsätzlich ist der behördliche Zivil-/ Katastrophenschutzdienst von Bund und Land zu finanzieren. Die Hilfsorganisationen stellen entsprechend vorhanden Vereinbarungen Einsatzkräfte für definierte Einheiten.

Der Zivil-/ Katastrophenschutzdienst der Hilfsorganisationen kommt auf Anforderung der zuständigen Behörde oder mit den Behörden vereinbarten Alarm- und Ausrückeordnungen in den Einsatz. Die Unterstellung im Einsatz erfolgt unter die Gesamteinsatzleitung. Ausrüstungen, Material und Infrastruktur sind Eigentum der Hilfsorganisationen. Jedoch werden Förderungen nach Richtlinien von Bund und Land erwartet. Im Einsatz gibt es die Helfergleichstellung. Kosten für angeforderte Einsätze sind von der anfordernden Stelle zu tragen.

Dieser Sachverhalt sollte zwingend, eindeutig und verständlich im neuen Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) Baden Württemberg abgebildet werden.
Bitte nicht in Erklärungen und Änderungen usw.

41. Kommentar von :TW@DRK-BSK

Wir brauchen einen schlagkräftigen Bevölkerungsschutz!

Überarbeiten Sie die VwV KatSD - wir brauchen neue Strukturen! Die Anforderungen und wahrscheinlichen Szenarien für Einsätze des Bevölkerungsschutzes haben sich im Laufe der Zeit - und besonders in den letzten Jahren stark gewandelt. Herausforderungen werden zunehmend Betreuungslagen in großem Stil. Wir müssen uns darauf vorbereiten! Wir

Überarbeiten Sie die VwV KatSD - wir brauchen neue Strukturen!

Die Anforderungen und wahrscheinlichen Szenarien für Einsätze des Bevölkerungsschutzes haben sich im Laufe der Zeit - und besonders in den letzten Jahren stark gewandelt.
Herausforderungen werden zunehmend Betreuungslagen in großem Stil. Wir müssen uns darauf vorbereiten! Wir brauchen Strukturen, die der Gegenwart Rechnung tragen! Wir brauchen Vorräte um im Einsatzfall jederzeit darauf zugreifen zu können. Wir brauchen neue logistische und technische Fähigkeiten!
Das DRK hat bereits ein Konzeptvorschlag vorgelegt, Leistungsanforderungen an Einsatzformationen definiert und weitere weitreichende Möglichkeiten und Strukturen aufgezeigt, um die Katastrophenschutzstruktur in unserem Land auf einen aktuellen Stand zu bringen. Wir müssen hier dringend was tun! SIE müssen hier dringend etwas tun!

Und zu den dringenden Aufgaben gehört auch, dass Fahrzeuge rechtzeitig durch neue, funktionierende, zeitgemäße ersetzt werden - 20 Jahre alte Katastrophenschutzfahrzeuge sind KEINE Grundlage für einen verlässlichen Bevölkerungsschutz! Die Überalterung vieler Landesfahrzeuge ist eine Tatsache! Die weiterhin schleppende Erneuerung ist keine Option für die Zukunft!

40. Kommentar von :TW@DRK-BSK

Haushaltsmittel / notwendige Ausstattung der Hilfsorganisationen

Sicherheit kostet Geld - Katastrophenschutz kostet Geld! Die Ehrenamtlichen der Hilfsorganisationen sind das Fundament eines funktionierenden Bevölkerungsschutzes. Im weißen Bereich wirken alle großen Hilfsorganisationen mit. Warum stellt das Land keine vollständigen Einsatzeinheiten? Jede Hilfsorganisation muss mit eigenen Fahrzeugen Lücken in

Sicherheit kostet Geld - Katastrophenschutz kostet Geld!
Die Ehrenamtlichen der Hilfsorganisationen sind das Fundament eines funktionierenden Bevölkerungsschutzes. Im weißen Bereich wirken alle großen Hilfsorganisationen mit.
Warum stellt das Land keine vollständigen Einsatzeinheiten? Jede Hilfsorganisation muss mit eigenen Fahrzeugen Lücken in der Finanzierung des Katastrophenschutzes ausbügeln!
Ein Vergleich mit Feuerwehren hinkt selbstredend! Dort erfolgt die Finanzierung aus kommunalen, also öffentlichen Kassen. Das freut den Landeshaushalt ... aber im Vergleich dazu finanzieren sich die Hilfsorganisationen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Aktionen der Ehrenamtlichen um Geld für Ausrüstung zu sammeln!
Wir verwenden unsere Mittel also um die Lücken eines bislang nicht voll finanzierten Landeskatastrophenschutzes zu schließen und so der Bevölkerung einen bedarfsgerechten Bevölkerungsschutz bieten zu können!
Kommen Sie Ihrer Verpflichtung nach! Stellen Sie die finanziellen Mittel für einen flächendeckenden und vollständigen Bevölkerungsschutz (Fahrzeuge, Ausbildung, Ausrüstung) zur Verfügung!

39. Kommentar von :TW@DRK-BSK

Helfergleichstellung / Helferfreistellung

Die im KatS mitwirkenden HelferInnen sind längst nicht wirklich gleichgestellt! Während im FwG BW oder dem LKatSG klare Regelungen zu Einsatzentschädigungen, Lohnfortzahlungen und Freistellungen zu finden sind, gibt es nichts für die weißen Hilfsorganisationen. Erst ab AEL oder der Katastrophe greifen Gesetze. Wo also bleiben die Regelungen für

Die im KatS mitwirkenden HelferInnen sind längst nicht wirklich gleichgestellt!
Während im FwG BW oder dem LKatSG klare Regelungen zu Einsatzentschädigungen, Lohnfortzahlungen und Freistellungen zu finden sind, gibt es nichts für die weißen Hilfsorganisationen. Erst ab AEL oder der Katastrophe greifen Gesetze.
Wo also bleiben die Regelungen für die weißen Kräfte "zwischen dem Rettungsdiensteinsatz und der AEL?
Es muss einheitliche Regelungen für alle Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes geben - egal welcher Organisation sie unterstehen! Schaffen Sie Klarheit und vor allem Gleichstellung für alle HelferInnen!
Die Regelungslücke für die weißen Kräfte ist aus meiner Sicht längst nicht mehr vertret- und verantwortbar!
Positionieren Sie sich als Land Baden-Württemberg klar für das GANZE Ehrenamt! Bloße Dankesreden bringen uns nicht weiter!

38. Kommentar von :P1ox89

Helfergleichstellung und Investition

Die Richtung stimmt. Jetzt muss jedoch in die Zukunft geblickt werden. Eine Helfergleichstellung im Einsatz ist einfach ein notwendiger Schritt. Ebenso sind die Investitionen notwendig. Alte Technik und unvollständige Ausstattung, sowie veraltete Fahrzeuge, die in gewissen Szenarien einfach nicht tauglich sind. Andere Bundesländer investieren

Die Richtung stimmt. Jetzt muss jedoch in die Zukunft geblickt werden.
Eine Helfergleichstellung im Einsatz ist einfach ein notwendiger Schritt.
Ebenso sind die Investitionen notwendig. Alte Technik und unvollständige Ausstattung, sowie veraltete Fahrzeuge, die in gewissen Szenarien einfach nicht tauglich sind.
Andere Bundesländer investieren mehr und sind deutlich besser aufgestellt.

37. Kommentar von :Stephan Guttstein

Mehr Fokus auf die Helfer und deren Ausbildg-Fortbildung

Sehr geehrte Damen und Herren, Das Gesetz ist eine solide Ausgangssituation, in meinen Augen aber Streckenweise zu sehr auf die Verwaltungs- und Stabsarbeit ausgerichtet. meine Anforderungen: 1) Konsequentes aussortieren und Neubeschaffung alten Materials. Alte und bewährte Strukturen müssen wiederbelebt werden. Noch vorhandenes Wissen

Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gesetz ist eine solide Ausgangssituation, in meinen Augen aber Streckenweise zu sehr auf die Verwaltungs- und Stabsarbeit ausgerichtet.
meine Anforderungen:

1) Konsequentes aussortieren und Neubeschaffung alten Materials.
Alte und bewährte Strukturen müssen wiederbelebt werden.
Noch vorhandenes Wissen darf nicht verloren gehen. Gerade im Bereich der Betreuung und Verpflegung.
Die noch vorhandenen Helfer aller HiOrgs müssen EINHEITLICH auf den aktuellen Stand gebracht werden.
Dies kann nur über konsequente, einheitliche aufeinander abgestimmte Schulungen erfolgen. HiOrgs sollen sich gegenseitig ausbilden und fördern, im Sinne des gemeinsamen ZIELES.
2) Material sinnvoll verteilen, oder umstruckturieren:
Wenn sich heraus stellt, das eine Einheit, zum Beispiel keine Verpflegung stellen kann, muss das angeschaffte Material vollumfänglich in ein Depot zurück gegeben werden, oder an eine Einheit abgetreten werden, welche es einsetzen kann.
Es kann nicht sein, das irgendwo Material, egal welcher Tätigkeit, unnütz rumliegt.

3) Gleichstellung der Helfer.
Wenn ich an die letzte AEL denke, wird mir Angst und Bange, wenn ich an die Hin-& Rückmeldewege denke.
Kann man das nicht verschlanken und den Bürokratieabbau voranbringen? Gibt es keinen „Login“ beim Landratamt, bein denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer schon „anmelden“ kann? Dann wäre das mit ein paar Klicks erledigt.
Oder es gibt einheitliche Formblätter, egal welcher HiOrg der Helfer angehört.


4) Neu entstehende Kosten konsequent in die Fläche bringen
Wir dürfen nicht in Gefahr laufen, dass die hoffentlich bewilligten Gelder in der Verwaltung versickern. Das Geld muss auf die Fläche, zu den HiOrgs und deren Helfern. Sie sind es, die als Ansprechpartner vor Ort den Zivilbevölkerung Rede und Antwort stehen.



36. Kommentar von :Charlie Sierra

Notwendige Anpassungen LKatSG

1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung Notwendige Maßnahmen des Landes: Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall oder anderer pauschaler

1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall oder anderer pauschaler Entschädigungsleistungen (analog zu den Einsatzkräften der Feuerwehr). Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes müssen, unabhängig der Uniformfarbe, rechtlich auf Augenhöhe stehen. Bereitstellung einheitlicher und verbindlicher Informationen für Arbeitgeber/Dienstherren hinsichtlich Freistellung und Lohnfortzahlung.

2. Bürokratie abbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Sicherstellung, dass für die Behörden im Umgang mit Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz die Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben handlungsleitend sind.
Konsequenter Abbau von Bürokratie. Dort wo Bürokratie unvermeidbar ist, muss sie maximal vereinfacht und digitalisiert werden. Überregulierungen und überflüssige bürokratische Abläufe müssen konsequent vermieden werden. Einführung von Pauschalen zur vereinfachten Bearbeitung von Abrechnungen.

3. Stetige Weiterentwicklung und Optimierung im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung eines stetigen Prozesses der Reflexion und Optimierung für den Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen.
Gründung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit einer operativen Einsatzzentrale zusammen mit den Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des Umfangs derer Aufgabenwahrnehmung.
Bildung von fachbezogenen Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz heraus. Diese Expertengruppen bringen sich aktiv ein, um die Behörden bei der Erstellung von Konzepten, Beschaffungsmaßnahmen, Einsatzplanungen, etc. zu unterstützen.
Stärkung der direkten Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden und Anbindung der Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen an die Elektronische Lagedarstellung des Landes (ELD-BS).
Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Hieraus Ableitung eines einheitlichen Fähigkeitsmanagements sowie zeitgemäßer Planungsgrößen für die Aufstellung von Einsatzformationen.

4. Kontinuierliche bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Abbildung einer Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes im aktuell zu überarbeitenden Landeskatastrophenschutzgesetz. Zur Vollfinanzierung zählen dabei Ausstattung, Fahrzeuge mit deren Unterbringung und Unterhaltung, aber auch die Ausbildung aller Einsatz- und Führungskräfte mit allen Begleitkosten. In der Vollfinanzierung muss ebenfalls die Finanzierung der Kosten der Verwaltungsaufwendungen sowohl in der Vorbereitung als auch bei der Bewältigung von Krisen enthalten sein. Das Land Baden-Württemberg stellt hierfür 0,5% des Landeshaushaltes zur Verfügung.

5. Bevorratung ausbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Aufbau einer zentralen Ressourcenverwaltung zur Vorhaltung von Engpassressourcen und Notfallmaterialien für Krisen und Katastrophen. Vorhaltung von Ressourcen in einem staatlichen Zentrallager je Regierungsbezirk. Das DRK und ggf. weitere Hilfsorganisationen werden beim Aufbau und Betrieb dieser Zentrallager einbezogen.

6. Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplanen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Vollständige Ausstattung der gemäß der VwV KatSD definierten Einsatzformationen des Katastrophenschutzes durch landeseigene Fahrzeuge und Ausrüstung.
Die Fahrzeuge des Zivilschutzes dienen ausschließlich der ergänzenden Ausstattung. Die VwV KatSD bietet jedoch genug Spielraum, auch diese Ausstattung im Einsatzfall zielführend zu integrieren.

7. Keine überalterten Fahrzeuge im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Nachhaltige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung durch einen rechtzeitigen Austausch.
Entwicklung, Erprobung und Etablierung eines Konzeptes, wie mit der zunehmenden Verbreitung von elektrischen Fahrzeugen die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte in Krisensituationen gewährleistet werden kann.

8. Betreuungs- und Verpflegungsdienst deutlich stärken
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Deutliche Ergänzung und Stärkung der bestehenden Strukturen des Betreuungsdienstes.
Grundlegende Neukonzeption des Verpflegungsdienstes mit adäquater Ausstattung als festem Bestandteil im Landeskatastrophenschutz.
Ausbau der logistischen und technischen Fähigkeiten auch im weißen Bevölkerungsschutz.

9. Führung im weißen Katastrophenschutz rechtssicher verbessern
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung rechtssicherer Standards bei der Führung von Schadenslagen im weißen Bereich über den Bereich Rettungsdienst hinaus durch die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ zur Führung der weißen fachdienstlichen Einsatzformationen und Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Einheitliche Ausstattung der Führungsstufe C durch das Land und Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. In diesen Führungsstufen wird der Einsatzleiter Fachdienste tätig.

10. Bevölkerungsschutzeinheiten zeitgemäß und schlagkräftig aufstellen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Überarbeitung der VWV KatSD unter Definition neuer Einsatzformationen für den weißen Bereich gemäß dem Konzeptvorschlag des DRK. Klare Definition der Leistungsanforderungen dieser neuen Einsatzformationen.
Umsetzung eines sinnvollen und zielführenden Verteilungsschlüssels der Landesausstattung für diese Einsatzformationen in enger Abstimmung mit den im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen unter konzeptioneller Einbeziehung organisationseigener Vorhaltungen.
Definition von Leistungen für größere Einsatzlagen (z.B. BHP25, BetPl500 etc.). Vordefinition je Regierungsbezirk, welche Einsatzformationen diese Leistungen durch Skalierung gemeinsam erbringen sollen.

Kommentar vom Moderator

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35. Kommentar von :Markus Stockelmann

Landeskatastrophenschutzgesetz

Es muss einfache und unbürokratische Voraussetzungen für Freistellung/Verdienstausfall geben. Das jetzige Verfahren ist zu komplex und zu aufwändig. Alle Akteure im Bevölkerungsschutz müssen unabhängig ihrer Organisationszugehörigkeit gleichgestellt sein. Verbesserung der Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben: Abbau von Bürokratie,

Es muss einfache und unbürokratische Voraussetzungen für Freistellung/Verdienstausfall geben. Das jetzige Verfahren ist zu komplex und zu aufwändig. Alle Akteure im Bevölkerungsschutz müssen unabhängig ihrer Organisationszugehörigkeit gleichgestellt sein.

Verbesserung der Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben: Abbau von Bürokratie, mehr ehrenamtsfreundliche Strukturen und Gegebenheiten. Wir brauchen mehr Digitalisierung, weniger Überregulierung, mehr Flexibilität und mehr Arbeit auf Augenhöhe zwischen den Behörden und den HiOrg.

Unser Bevölkerungsschutz ist nicht zukunftssicher. Es braucht eine bessere Einbindung der HiOrg in Entscheidungen zur Weiterentwicklung des BS und in die Beschaffung von Material. Das Wissen und die Erfahrungen sind vorhanden, müssen aber besser genutzt werden. Eine Lösung wäre ein gemeinsames Kompetenzzentrum.

Bessere Kommunikation zwischen HiOrg und Behörden, bessere Einbindung der Einsatzstäbe der HiOrg an die Lagedarstellung des Landes.

Mehr Geld: Die HiOrg tragen einen wesentlichen Anteil des Bevölkerungsschutzes aus Eigenmitteln. Der Unterhalt von Material, die Ausbildung der Helfer und die Bereitstellung von PSA sowie die Verwaltungskosten sind nicht ausreichend durch das Land gedeckt. Ziel muss eine Vollfinanzierung der Einsatzformationen sein. Zusätzlich Bedarf es Fördermöglichkeiten für die Standorte/Wachen der Hilfsorganisationen, die oft eine wesentliche Rolle für den Bevölkerungsschutz auf lokaler Ebene spielen.
Diese Förderung ist über die Pauschalen der Fahrzeuge nicht gegeben

Aufbau einer ausreichenden Landesvorhaltung an Engpassressourcen und Notfallmaterialien. Diese Vorhaltung soll dezentral in den Regierungsbezirken erfolgen. Die HiOrg sollten in den Aufbau uns Betrieb dieser Lager einbezogen werden.
Wir benötigen eine Vollausstattung der Einsatzeinheiten gemäß VwV KatSD mit Fahrzeugen des Landes. Aktuell sind viele Fahrzeuge doppelt verplant (MTF / EE) oder gar nicht vorhanden und werden von den HiOrg gestellt.
Die vorhandenen Fahrzeuge werden teilweise durch ihr Alter, ihre Konzeption oder die fehlende/ungeeignete Ausstattung ihrer Funktion nicht gerecht.
Die HiOrg sind an der Ausschreibung und Beschaffung von Fahrzeugen zu beteiligen.

Der Betreuungs- und Verpflegungsdienst ist ohne HiOrg eigne Materialien nicht funktionsfähig. Die innerhalb der EE vorgehaltene Ausstattung ermöglicht keine Abarbeitung einer größeren Betreuungslage.
Die Ausstattung zur Verpflegung ist teilweise nicht vorhanden oder völlig ungeeignet/überaltert.

Die Einsatzeinheiten bzw. der weiße Teil des Bevölkerungsschutzes benötigen eigene logistische Kapazitäten. Dazu gehören geländefähige LKW mit Ladebordwand oder Ladekran genauso wie schlagkräftige technische Gruppen mit entsprechender, zum Aufbau und Betrieb weißer Infrastruktur (Betreuungs-/Behandlungsplätze, Versorgungspunkte, ...) geeigneter Ausstattung.

Es benötigt eine landesweit einheitliche Führungsstruktur für weiße Lagen bzw. den weißen Anteil an Lagen, über den LNA/OrgL des Rettungsdienstes hinaus. Dazu braucht es einen "Einsatzleiter Fachdienste" mit der nötigen Führungsausstattung der Stufe C auf Ebene der jetzigen Einsatzeinheiten und darüber eine Stufe B mit der entsprechenden Ausstattung.

Die multifunktionale Ausrichtung der Einsatzeinheiten hat sich im Verlauf der letzten Jahre als nicht mehr zeitgemäß herausgestellt. Sinnvoller ist die Bildung spezialisierter Züge je Fachrichtung (Sanitätsdienst, Patiententransport, Betreuungsdienst, Technik/Logistik), die modular aus den entsprechenden Fachgruppen gebildet werden. Dazu ist der Konzeptvorschlag des DRK zu prüfen und idealerweise umzusetzen.

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