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Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz regelt die Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen und die Vorbereitung auf eine solche Bewältigung. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die weitere Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung von dessen nachhaltiger Einsatzbereitschaft bezweckt.
- Das Gesetzgebungsvorhaben wird für eine umfassende systematische Neufassung genutzt. Das Gesetz wird so aufgebaut, dass eine schlüssige Aufteilung der aufeinanderfolgenden zeitlichen Schritte des Katastrophenschutzes (vor allem Vorbereitung, Bewältigung und Kosten) erfolgt.
- Die Definition der verwendeten Begriffe und die klare Zuweisung von Aufgaben zu Aufgabenträgern wird präzisiert. Dies vermeidet Reibungsverluste durch Zuständigkeitsfragen.
- Die Regelungen zur Wahrnehmung der Leitung bei Katastrophen werden konkretisiert, so wie dies bei der Außergewöhnlichen Einsatzlage bereits mit der letzten Gesetzesänderung geschehen ist. Auch dies erleichtert die schnelle Bewältigung von Einsatzlagen und sichert einen eindeutigen Leitungsaufbau.
- Eine Schwelle unterhalb der Katastrophe (Außergewöhnliche Einsatzlage, AEL) bleibt erhalten. Es werden hier Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten ergänzend aufgenommen und es wurde eine systematische Harmonisierung mit der Katastrophe vorgenommen. Die Außergewöhnliche Einsatzlage ermöglicht den rechtssicheren Einsatz von Kräften der Hilfsorganisationen, wenn die Schwelle der AEL überschritten ist.
- Einige Sachverhalte, die bislang durch Auslegung des Gesetzes zu bewerten waren, erhalten nunmehr eine ausdrückliche, klarstellende Regelung, zum Beispiel zur „Anerkennung“ bestimmter Organisationen, die eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anstreben oder zur Aufstellung von Regieeinheiten. Dies vereinfacht die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden, da Auslegungsstreitigkeiten vermieden werden.
- Die systematische Vorbereitung der Katastrophenbewältigung beinhaltet als zentrale Aufgabe die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen, weshalb hierzu präzisere Regelungen als bislang aufgenommen werden. Diese Katastrophenschutzplanung enthält zukünftig eine Gefahrenanalyse, eine Schutzzielbestimmung und darauf aufbauend die Planung auf allen Ebenen der Katastrophenschutzbehörden. Dies ermöglicht in der Folge im Rahmen der untergesetzlichen Planung eine wissenschaftlich fundierte und zeitgemäße Vorbereitung mit solider Grundlage.
- Immer wichtiger werden ungebundene Spontanhelfende, die eine Regelung im Gesetz erfahren.
- Die Abgrenzung zwischen der ressortspezifischen Verantwortung zur Gefahrenabwehr und die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden wird deutlicher vorgenommen als bislang. Auch dies vermeidet Zweifelsfragen im Einzelfall und sichert eine effektive Gefahrenabwehr.
- Die gute Aufgabenverteilung zwischen den Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden, insbesondere von deren Ehrenamt, ist die Basis der Leistungsfähigkeit des Katastrophenschutzes in Baden-Württemberg. Gleichzeitig führt diese Verschränkung immer wieder zu Abgrenzungsfragen, weshalb eine klare Aufgabenzuweisung vorgenommen wird.
- Eingriffsbefugnisse sind für eine effektive Gefahrenabwehr von ganz besonderer Relevanz. Deshalb werden die Eingriffsbefugnisse in einer Bestimmung gebündelt und klarer gefasst als bislang.
- Tragende Säule des Katastrophenschutzes sind die vielen ehrenamtlich engagierten Frauen und Männer. Die nachhaltige Ehrenamtsförderung wird daher ausdrücklich als Aufgabe der obersten Katastrophenschutzbehörde (Innenministerium) benannt.
- Die landesweite Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz wird verstärkt werden, was insbesondere im Hinblick auf die Führungsausbildung eine klare und einheitliche Leitung von Lagen im Anwendungsbereich des Gesetzes gewährleistet.
- Die bisherige Kostenregelung war kompliziert und in Teilen unklar und hat dazu geführt, dass Unsicherheiten bei der Feststellung einer Katastrophe bestehen konnten. Die Kosten sind nunmehr klar und eindeutig aufgeteilt. Die Kosten der Helferinnen und Helfer sind dem Land zugewiesen, was eine ehrenamtsfreundliche und unbürokratische Abwicklung ermöglicht.
- Das Landeskatastrophenschutzgesetz erhält erstmals eine Regelung zum Kostenersatz gegenüber bestimmten Verursachenden.
- Es wird eine Lagerhaltung für die wesentlichsten sächlichen Bedarfe des Katastrophenschutzes aufgebaut.
Keine.
Es wird mit jährlichen strukturellen Mehrkosten für den Landeshaushaushalt in Höhe von rund 3,6 Millionen Euro sowie einem einmaligen Mehrbedarf in 2025 in Höhe von 2,2 Millionen Euro gerechnet.
Durch die frühzeitige Einbindung der im Landesbeirat für den Katastrophenschutz vertretenen Mitwirkenden ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Die Abläufe zur Vorbereitung und Bewältigung von Lagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere zur Leitung und zur Stabsarbeit, sind bereits etabliert, neue oder aufwändige Verwaltungsverfahren werden nicht geschaffen.
Die Neuregelung bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren, der Umwelt und Sachwerten. Die vielen Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz leisten zudem einen wesentlichen Beitrag zur Mitgestaltung des staatlichen Gemeinwesens, der auch im Hinblick auf den demografischen Wandel und den Zusammenhalt der Gesellschaft weiter gestärkt werden soll.
Nennenswerte Verwaltungsvorgänge ergeben sich bei der Abwicklung der Rechte der Helferinnen und Helfer (zum Beispiel Abrechnung des Verdienstausfalls). Hier wird ein einheitliches Vorgehen durch gleiche Formulare der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgen. Diese Formulare werden elektronisch, zum Beispiel über Service-BW, die Webseite des Innenministeriums oder der Landesfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt. Wo immer möglich wird bei Zuwendungen effizient auf Pauschalen zurückgegriffen. Schriftformerfordernisse wurden gestrichen, im Fall der Beratungen des Landesbeirats für den Katastrophenschutz wurde auch die Möglichkeit eines elektronischen oder sonst geeigneten Verfahrens geschaffen.
Keine.


Kommentare
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Eine Sammlung an Punkten.
Der Bevölkerungsschutz in Baden-Württemberg erfordert eine umfassende und zukunftsorientierte Weiterentwicklung, um den steigenden Anforderungen in Krisen- und Katastrophenlagen gerecht zu werden. Dabei müssen insbesondere die Helfergleichstellung und Helferfreistellung rechtlich klar verankert werden. Es ist notwendig, einheitliche gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Einsatzkräften der Hilfsorganisationen die Freistellung von der Arbeits- oder Dienstleistung ermöglichen und ihnen Verdienstausfall oder pauschale Entschädigungsleistungen – analog zu den Kräften der Feuerwehr – gewähren. Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes sollen, unabhängig von ihrer Uniformfarbe, rechtlich gleichgestellt sein. Arbeitgeber und Dienstherren benötigen zudem verbindliche Informationen zu Freistellung und Lohnfortzahlung.
Ein weiterer wesentlicher Baustein ist der konsequente Abbau von Bürokratie. Die Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben muss handlungsleitend sein. Wo Bürokratie unvermeidbar ist, soll sie maximal vereinfacht und digitalisiert werden. Überflüssige Abläufe und Überregulierungen sind zu vermeiden. Pauschalen für Abrechnungen können zusätzlich zu einer spürbaren Entlastung beitragen.
Um den Bevölkerungsschutz stetig zu optimieren, bedarf es eines kontinuierlichen Prozesses der Reflexion und Weiterentwicklung unter verlässlicher Einbindung der operativ tätigen Hilfsorganisationen. Ein gemeinsames Kompetenzzentrum mit einer operativen Einsatzzentrale soll etabliert werden, ergänzt durch fachbezogene Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz, die die Behörden bei Konzeptentwicklung, Beschaffung und Einsatzplanung aktiv unterstützen. Die Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden müssen gestärkt und die Einsatzstäbe an die Elektronische Lagedarstellung des Landes angebunden werden. Zudem ist die Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz notwendig, um ein einheitliches Fähigkeitsmanagement und zeitgemäße Planungsgrößen für Einsatzformationen abzuleiten.
Eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel ist unerlässlich. Im Landeskatastrophenschutzgesetz sollte eine Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes verankert werden, die Ausstattung, Fahrzeuge, Unterhalt, Ausbildung sowie alle administrativen Aufwendungen umfasst. Hierfür sollen 0,5 % des Landeshaushaltes bereitgestellt werden.
Die Bevorratung von Ressourcen ist ebenfalls auszubauen. Dazu soll eine zentrale Ressourcenverwaltung für Engpassmaterialien und Notfallausrüstung entstehen, mit staatlichen Zentrallagern in jedem Regierungsbezirk. Das DRK und andere Hilfsorganisationen sollen beim Aufbau und Betrieb dieser Lager eingebunden werden. Gleichzeitig dürfen Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplant werden; die landeseigenen Fahrzeuge müssen die Einsatzformationen vollständig abdecken, während Zivilschutzfahrzeuge nur ergänzend eingesetzt werden. Überalterte Fahrzeuge sind rechtzeitig auszutauschen, und es soll ein Konzept entwickelt werden, wie die Einsatzfähigkeit auch mit zunehmender Elektrifizierung der Fahrzeugflotten nachhaltig gesichert werden kann.
Besondere Bedeutung kommt dem Betreuungs- und Verpflegungsdienst zu. Bestehende Strukturen müssen deutlich gestärkt und der Verpflegungsdienst grundlegend neu konzipiert werden, einschließlich einer adäquaten Ausstattung als fester Bestandteil des Landeskatastrophenschutzes. Die logistischen und technischen Fähigkeiten des weißen Bevölkerungsschutzes sind auszubauen.
Auch die Führungsstrukturen im weißen Katastrophenschutz müssen rechtssicher verbessert werden. Hierfür ist die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ erforderlich, um die weißen fachdienstlichen Einsatzformationen und Einheiten zuverlässig führen zu können. Einheitliche Führungsstufen C und eine landesweite Führungsstufe B sollen geschaffen und durch das Land ausgestattet werden.
Abschließend ist eine zeitgemäße und schlagkräftige Aufstellung der Bevölkerungsschutzeinheiten anzustreben. Die VwV KatSD muss überarbeitet und neue Einsatzformationen für den weißen Bereich definiert werden. Leistungsanforderungen sind klar zu bestimmen und ein sinnvoller Verteilungsschlüssel für die Landesausstattung ist in enger Abstimmung mit den Hilfsorganisationen umzusetzen. Für größere Einsatzlagen, wie beispielsweise BHP25 oder BetPl500, sollen vorab definierte und skalierbare Einheiten je Regierungsbezirk festgelegt werden, um eine effiziente und koordinierte Leistungserbringung sicherzustellen.
Was mir fehlt -barrierefreie Kommunikation ...
Der vorliegende Entwurf des Landeskatastrophenschutzgesetzes lässt zentrale Aspekte eines inklusiven Katastrophenschutzes unberücksichtigt. Besonders gravierend ist, dass Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen nicht explizit im Gesetz benannt werden. Damit fehlt eine verbindliche Grundlage, um den unterschiedlichen Selbsthilfefähigkeiten in Katastrophenfällen gerecht zu werden.
Es ist erforderlich, im Zweckparagraphen (§ 1) klarzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Selbsthilfefähigkeit besonders zu berücksichtigen sind. Ebenso muss barrierefreie Kommunikation ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass Warnungen und Informationen in Krisensituationen für alle Menschen – unabhängig von Behinderungen oder sprachlichen Hürden – zugänglich sind.
Außerdem muss die Zusammensetzung des Landesbeirats (§ 7) gesetzlich festgelegt werden, um die verbindliche Beteiligung relevanter Akteure – insbesondere aus der Behinderten- und Sozialarbeit – zu sichern.
Weiterhin fehlt die Einbindung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege in den Krankenhaus- und Katastrophenplanungen (§ 27). Assistenzkräfte sowie notwendige Hilfsmittel sollten in §§ 30, 32 und 46 ausdrücklich erwähnt werden, um ihre unverzichtbare Rolle im Krisenfall abzusichern.
Ohne diese Ergänzungen wird der Entwurf weder den Bedürfnissen einer diversen Bevölkerung noch den Anforderungen an einen modernen, inklusiven Katastrophenschutz gerecht.
Helferrechte stärken, Bürokratie abbauen, Krisenfest werden, Lager aufbauen
Der vorgelegte Entwurf ist ein guter Anfang, geht jedoch nicht weit genug.
Grundsätzlich braucht es endlich die Gleichstellung aller Einsatzkräfte, unabhängig der Uniformfarbe und unabhängig der Art des Einsatzes. Wer in den Diensten der Öffentlichkeit zur Gefahrenabwehr im Einsatz ist muss von der Arbeit freigestellt werden, egal ob eine AEL festgestellt wurde oder nicht.
Des Weiteren sollte das Gesetz endlich eine Vollfinanzierung des KatS abbilden. Das Land ist verantwortlich für den Katastrophenschutz und hat ihn damit auch vollständig zu finanzieren.
Ein dritter Punkt ist die Notwendigkeit der Lagerhaltung. Das Land muss dauerhaft eine Bevorratung all derjenigen Ressourcen aufbauen, die sich im Rahmen einer Risikoanalyse als Engpassressourcen herauskristallisieren. Das Land benötigt eine Vorhaltung von großen Mengen Material, um in Krisensituationen überteuerte Notkäufe zu verhindern. Dazu sollten im Gesetz 4 Lager (1* je RP) aufgenommen werden. Diese Lager müssen mit Engpassressourcen (medizinisches Material, Schutzmaterial, Desinfektionsmitteln, Gegenmittel CBRN, Betreuungsmaterial…), aber auch mit Spezialressourcen aus unterschiedlichen Bereichen bestückt werden (Großpumpen, Mobile Deiche, Großstromerzeuger, Fähigkeiten im Bereich WASH, mobile Behandlungslösungen, Logistikfahrzeuge, …). So übernimmt das Land die Bevorratung für diejenigen Ereignisse, die keiner der nachgeordneten Stellen betrachtet bzw. die jeweils vorhandenen Fähigkeiten deutlich übersteigt. Dies sind Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit aber enormen Schadensausmaß. In diesen Bereichen ist Baden-Württemberg bisher nicht vorbereitet.
Darüber hinaus muss überall entbürokratisiert werden (besonders dort, wo ehrenamtliche Personen beteiligt sind) und durchgehend digitalisiert werden.
Über die aufgeführten Punkte hinaus, sollten die Folgenden Paragrafen entsprechend geändert werden.
§8: Auftrennung der Aufgaben in die 4 Bereiche nach Risikomanagementkreislauf BBK: Prävention, Vorbereitung, Bewältigung, Nachbereitung.
Begründung: Dieser Kreislauf entspricht dem professionellen Vorgehen im Risikomanagement und gehört entsprechend auch in den Behörden verinnerlicht.
§9: Es sollte eine fachliche Weisungsbefugnis der KatS Behörde gegenüber den Gemeinden geben.
Begründung: Nur so kann die Zusammenarbeit in der Präventions- und Vorbereitungsphase optimal von Statten gehen und die Planungen der Gemeinden sich nicht von denen der Kreise unterscheiden. Dies vereinfacht die Zusammenarbeit aller. Katastrophenschutz funktioniert nur unter Einbindung aller staatlicher Ebenen.
§10 (2): Ergänzung der Zuständigkeiten von KatS-Behörden:
Ergänzung um
3. für die Aufstellung und Beübung von kreisübergreifenden Einheiten.
4. für die Rahmenplanung von externen Notfallplänen bei Störfallbetrieben der oberen Klasse.
Begründung: Dies würde die Aufgaben der Behörden in einem Paragrafen besser zusammenfassen und einer Vereinheitlichung der Planungen dienen. Die Überwachung derartiger Betriebe liegt ebenfalls auf Ebene der RPen. Hinzu kommt, dass Kreisübergreifende Einheiten nur sinnvoll unter einheitlicher Führung üben können.
§12/13: Gefahr gegenläufiger Entscheidungen bei §§12/13:
Grundsätzlich ist diese Möglichkeit zu begrüßen, die Paragrafen in Kombination bieten jedoch das Risiko gegenläufiger Entscheidungen.
Begründung: Unterschiedliche Behörden können gleichrangig unterschiedliche Entscheidungen treffen. Es sollte klarer abgegrenzt werden, in welcher Reihenfolge die Zuständigkeiten zutreffen.
§26/28: Zur Sicherstellung der Kommunikationswege gehört auch die Sicherstellung der Alarmierung und die einheitliche Lageführung. Hierzu braucht es einheitliche Systeme, welche durch das Land zur Verfügung gestellt werden sollten.
Begründung: Nur die Einheitlichkeit der Führung ermöglicht ein durch alle Ebenen durchgängiges, vernetztes Krisenmanagement zur Bewältigung künftiger Lagen.
§26 (2): Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung um
1 Eine umfassende Risikoanalyse auf Basis des Standes der Technik durchzuführen
Begründung: Die Risikoanalyse ist das Mittel der Wahl, um vernünftig vorbereitet zu sein. Sie ist genormt und vereinheitlicht damit das Risikomanagement in BW. Dies ist bitter nötig, da die Landkreise sehr unterschiedlich vorbereitet sind.
§26(3): Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung des Punktes 3 um:
Jährlich Übungen durchzuführen, deren Erkenntnisse in die weitere Planung einfließen zu lassen und…
Begründung: Dies Ergänzung setzt eine klare Richtlinie, wie häufig Übungen durchzuführen sind und stellt klar, dass diese auch evaluiert werden müssen, um aus den Erkenntnissen zu lernen. Bisher sind die Lerneffekte kaum nachweisbar und eine strukturierte Analyse der Probleme erfolgt kaum.
§26 (4): Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung des Punktes 5 um:
Jährlich Übungen durchzuführen, deren Erkenntnisse in die weitere Planung einfließen zu lassen, eine wissenschaftliche Auswertung durchzuführen und…
Begründung: Dies Ergänzung setzt eine klare Richtlinie, wie häufig Übungen durchzuführen sind und stellt klar, dass diese auch evaluiert werden müssen, um aus den Erkenntnissen zu lernen. Auf Ebenen der höheren Behörden ist auch eine Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Forschungsinstituten zumutbar. Nur dadurch erreichen wir, wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen und das System laufend zu verbessern. Weiter fördert dies die zivile Sicherheitsforschung im Land und stärkt damit auch den Standort BW.
§27 Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung um:
Weiterhin ist die Dekontamination von Verletzten an den Standorten der Kliniken vorzuplanen. In Bezug zur Anlieferung und dem Weitertransport der Personen sind die Planungen grundsätzlich mit den Rettungsdienstorganisationen und den Kreisverbänden der Hilfsorganisationen abzustimmen.
Bei kreisübergreifenden Klinikverbünden oder Kliniken mit herausragender Stellung sind diese Planungen ebenfalls mit den höheren Katastrophenschutzbehörden abzustimmen.
Begründung: Durch diese Ergänzungen wird konkret festgezurrt, was Kliniken zu planen haben und wer zu beteiligen ist. Dies dient einer verbesserten, einheitlicheren Planung und Beteiligung aller Partner. Ohne Abstimmung mit den Blaulichtorganisationen laufen die Planungen in verschiedene Richtungen. Die Behörden müssen regelnd eingreifen können und nicht nur informiert werden. Eine reine Information führt zu Flickwerk.
§28(2): Ergänzung des Paragrafen:
Ergänzung um:
Der Führungsstab einer unteren Katastrophenschutzbehörde kann sowohl ehrenamtliches wie auch hauptamtliches Personal umfassen. Es ist dabei dafür zu sorgen, dass in diesem alle am Einsatz teilnehmenden Hilfsorganisationen vertreten sind und dem Stab die nach Stand der Technik notwendigen Führungsmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Auch nicht in Hilfsorganisationen tätige Personen können, entsprechend den eigenen Fähigkeiten, eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Logistik und IuK.
Begründung: Bisher basiert die Ausgestaltung des Führungsstabes auf einer Feuerwehrdienstvorschrift. Um die anderen Teile des Katastrophenschutzes zu berücksichtigen, ist es zwingend nötig, dies klarzustellen. Nur durch die gesicherte Beteiligung von Fachkräften aus unterschiedlichen Bereichen lassen sich realistische und umsetzbare Entscheidungen treffen. Dazu ist eine Ausstattung nach Stand der Technik notwendig.
§29 (2): Änderung des Paragrafen:
Streichung des Wortes Gefahrenanalyse, Ersatz durch Risikoanalyse nach dem Stand der Lehre.
Begründung: Eine Gefahrenanalyse ist ein eher unbestimmter Begriff. Die Risikoanalyse ist jedoch definiert/genormt und sollte daher das Mittel der Wahl sein. Zusätzlich ist in der Risikoanalyse definiert, welche Stakeholder einzubeziehen sind.
§39 (1): Streichung des Eilfalls.
Begründung: Eine Katastrophe ist immer eilig. Sofern die vorgesehenen Wege zu langsam sind, müssen die Wege beschleunigt werden. Ein Abweichen führt demgegenüber nur zu Verwirrung, was besonders in kritischen Situationen zu vermeiden ist.
§50 (2): Ergänzung des Paragrafen:
Das Land entwickelt ein Zuschusssystem für Ausstattungen des Katastrophenschutzes welches vergleichbar mit dem Zuschusswesen der Feuerwehr ist.
Begründung: So können Vorhaltungen des Katastrophenschutzes auf regionaler Ebene besser finanziert werden. Insbesondere würde ein solches Förderprogramm auch ermöglichen, die regionalen Einrichtungen resilienter zu machen.
§52: Ergänzung des Paragrafen:
Fahrzeuge sind regelmäßig zu erneuern, daher hat das Land die Fahrzeuge in regelmäßigen Intervallen durch Neufahrzeuge zu ersetzen.
Begründung: Nur mit Technik auf der Höhe der Zeit kann eine ständige Einsatzbereitschaft aufrechterhalten werden.
Selbständigkeit der HiOrg bzgl. Technik und Logistik
Die Einsatzeinheiten (EE) der Hilfsorganisationen (HiOrg) müssen zwingend eigene technische und logistische Komponenten erhalten.
Begründung: bei länger andauernden (Groß-)Schadenslagen müssen die im Einsatz befindlichen Teile der HiOrg (EE plus Regelrettungsdienst plus evtl. weitere HiOrg-eigene Kräfte und Mittel) nach einer gewissen Zeit mit Kraft- und Schmierstoffen, (medizinischen) Gasen, Verpflegung, Medikamenten, Ersatzteilen für kleinere Reparaturen, sonstigem Material etc. nachversorgt werden. Zeitgleich sind - je nach Lage - Zusatzbedarfe an Strom, Zelten, Heizung, Beleuchtung etc. zu erwarten.
Da sich in den beschriebenen Lagen die Kräfte der anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (vor allem Feuerwehr und THW) "ihren" Aufträgen widmen müssen und oftmals selbst mit personellen und materiellen Engpässen zu kämpfen haben, darf der Auftrag "technische und logistische Unterstützung der HiOrg" nicht auch noch diesen aufgezwungen werden.
Eine eigene technisch-logistische Komponente in jeder EE der HiOrg
- führt zu einer weitestgehenden technischen Autarkie der HiOrg,
- führt zu einer weitestgehenden logistischen Autarkie der HiOrg,
- entbindet andere BOS vom Auftrag "technische und logistische Unterstützung der HiOrg", so dass diese gemäß ihrer Qualifikation und personellen sowie materiellen Ausstattung ihrem Hauptauftrag (z.B. Brandbekämpfung, Rettung aus Hochwasser, Bergung von Sachwerten etc.) nachgehen können.
Daraus abgeleitete Vorschläge/Forderungen:
1. Ein (nicht optionales!) Modul "Technik und Logistik" (TuL) pro EE.
2. Stärke des Moduls TuL: ein Gruppenführer, drei Helfer (0/1/3//4), äquivalent zum derzeit optionalen Modul "Technik und Sicherheit" in den EE.
3. Ausstattung mit einem Fahrzeug der Klasse bis 7,49 t, das folgende Anforderungen erfüllt (zusätzlich zu den üblichen spezfischen Anforderungen wie z.B. Funkausstattung und Sondersignalanlage):
- möglichst hohe Zuladung (bei Führerscheinklasse C1)
- Sitzplätze für mindestens die Angehörigen des Moduls TuL
- Kofferaufbau
- einfach handzuhabende und zeitgemäße Mittel der Ladungssicherung
- Ladebordwand 1000 kg
- Maul- und Kugelkopfkupplung zum Anhängerbetrieb
- 12/24 V-/ABS-Anschlüsse für Anhängerbetrieb
- Druckluftanschlüsse für Anhängerbetrieb
- evtl. Allradantrieb
4. Ausstattung mit einem zum Zugfahrzeug passenden Anhänger, der folgende Anforderungen erfüllt:
- möglichst hohe Zuladung
- Kofferaufbau, Stehhöhe im Inneren
- einfache Begeh- und Beladbarkeit des Kofferaufbaus
- einfach handzuhabende und zeitgemäße Mittel der Ladungssicherung
5. Zeitgemäße technisch-logistische Ausstattung, bestehend aus
- Zelt(en)
- Stromerzeuger(n)
- Stromleitungen (Leitungsroller, Verlängerungsleitungen)
- Stromverteiler(n)
- Beleuchtungsmitteln (Umfeld und Zelt/Innenraum)
- Heizmöglichkeiten (Diesel/Gas/Infrarot)
- einfach handzuhabendes Flurförderzeug (Gabelhubwagen)
- jeweils mehrere Reservekanistern pro Betriebsstoff
- Werkzeugsatz
- Kabel-/Schlauchbrücken
- Feuerlöschern
- Zurr-/Anschlag-/Ladungssicherungsmitteln (auch für Gasflaschen)
- weiterem notwendigen technisch-logistischem Material
Mehr Fokus auf die Helfer und deren Ausbildg-Fortbildung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gesetz ist eine solide Ausgangssituation, in meinen Augen aber Streckenweise zu sehr auf die Verwaltungs- und Stabsarbeit ausgerichtet.
meine Anforderungen:
1) Konsequentes aussortieren und Neubeschaffung alten Materials.
Alte und bewährte Strukturen müssen wiederbelebt werden.
Noch vorhandenes Wissen darf nicht verloren gehen. Gerade im Bereich der Betreuung und Verpflegung.
Die noch vorhandenen Helfer aller HiOrgs müssen EINHEITLICH auf den aktuellen Stand gebracht werden.
Dies kann nur über konsequente, einheitliche aufeinander abgestimmte Schulungen erfolgen. HiOrgs sollen sich gegenseitig ausbilden und fördern, im Sinne des gemeinsamen ZIELES.
2) Material sinnvoll verteilen, oder umstruckturieren:
Wenn sich heraus stellt, das eine Einheit, zum Beispiel keine Verpflegung stellen kann, muss das angeschaffte Material vollumfänglich in ein Depot zurück gegeben werden, oder an eine Einheit abgetreten werden, welche es einsetzen kann.
Es kann nicht sein, das irgendwo Material, egal welcher Tätigkeit, unnütz rumliegt.
3) Gleichstellung der Helfer.
Wenn ich an die letzte AEL denke, wird mir Angst und Bange, wenn ich an die Hin-& Rückmeldewege denke.
Kann man das nicht verschlanken und den Bürokratieabbau voranbringen? Gibt es keinen „Login“ beim Landratamt, bein denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer schon „anmelden“ kann? Dann wäre das mit ein paar Klicks erledigt.
Oder es gibt einheitliche Formblätter, egal welcher HiOrg der Helfer angehört.
4) Neu entstehende Kosten konsequent in die Fläche bringen
Wir dürfen nicht in Gefahr laufen, dass die hoffentlich bewilligten Gelder in der Verwaltung versickern. Das Geld muss auf die Fläche, zu den HiOrgs und deren Helfern. Sie sind es, die als Ansprechpartner vor Ort den Zivilbevölkerung Rede und Antwort stehen.
zum bevorstehenden Gesetz über den Katastrophenschutz zum Thema inklusion
Das bevorstehende Gesetz vernachlässigt auch das Thema barrierefreie Kommunikation und Broschüren in einfacher Sprache sollten verpflichtend mit aufgenommen werden. Ebenso sollte sichergestellt sein, dass Notfalltreffpunkte auch barrierefrei zu erreichen sind.
Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung kann in Teil 1, § 1 „Zweck des Gesetzes“ vorgenommen werden:
„Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungs-vollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist.“
Um eine Berücksichtigung marginalisierter Gruppen für das gesamte LKatSG festzulegen bietet es sich an, einen Hinweis zu ergänzen, dass nicht alle Menschen über die gleichen Selbsthilfefähigkeiten verfügen:
„Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“
Statt einer Definierung vulnerabler Gruppen ist damit zu berücksichtigen, dass die zur Selbsthilfe nötigen Fähigkeiten von Katastrophenfall zu Katastrophenfall unterschiedlich sein können und entsprechend verschiedene Gruppen in verschiedenem Ausmaß Unterstützung benötigen.
• Der Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Festlegung der Besetzung des Landesbeirats für den Katastrophenschutz (siehe § 7). Analog zum Gesetz über den Rettungsdienst oder auch dem Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sollte auch das LKatSG die Besetzung des Beirats gesetzlich festlegen, um eine verbindliche Beteiligung aller relevanten Akteure zu garantieren.
• Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen können im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden. Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert werden.
• In den § 30 und 32 sollten Assistenzkräfte ergänzt werden. Sie können im Katastrophenfall ebenfalls einen wertvollen Beitrag leisten, Menschen mit Pflegebedarf zu versorgen. Ebenso sind in § 46 (2) Hilfsmittel und Assistenzkräfte zu ergänzen.
Landeskatastrophenschutzgesetz
Allgemeine Bemerkungen:
Die Überarbeitung des Gesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch an keiner Stelle auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit kognitiven, körperlichen, seelischen und Sinnesbehinderungen eingegangen. Dies betrifft die Bereiche Warnung, Prävention, akuter Einsatz und Rettung, Aufklärung und Information sowie und Nachsorge.
Aktuell erfolgen Informationen nur teilweise barrierefrei und oft nicht nach dem 2-Sinne-Prinzip. Weiter besteht bei neuen Wohnformen, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe oft Unklarheit, welche Risikogruppen vorherrschen. Auch gibt es hier keine Vorschriften zu Notfall,- bzw. Rettungsplänen.
Im akuten Fall werden Hilfsmittel teilweise nicht mit gerettet oder sind im Nachgang den Personen nicht zuordenbar.
Für taube Personen stehen keine Kommunikationsmittel (DGS-Dolmetscher) zur Verfügung.
Assistenzkräfte sollten gleichzeitig mit gerettet werden und es müssen ausreichend barrierefreie Rettungsfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Auch Notunterkünfte sind oft für mobilitätseingeschränkte nicht barrierefrei nutzbar.
Änderungsvorschläge:
Teil 1
§ 1 …wirkungsvollen inklusiven Katastrophenschutzes… geboten ist. Den Interessen besonders vulnerabler Gruppen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist, muss Rechnung getragen wer-den.
Teil 2
§ 7 (1) Ergänzen: Im Landesbeirat für den Katastrophenschutz sind 2 stimmberechtigte Sitze für Mitglieder der Initiative inklusiver Katastrophenschutz des Sozialministeriums freizuhalten, um die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen mitzudenken und mit zu planen.
Teil 4
§ 19 (1) Ergänzen: …oder DGS-Kosten für taube Helfende.
Teil 6
§ 26 (2) 1. Ergänzen…Besondere Katastrophenschutzpläne für ambulante Wohnformen für Menschen mit Behinderungen müssen auf als Musterpläne zur Verfügung stehen und auf der Ebene der untersten Katastrophenschutzbehörde überprüft werden.
§ 26 (2) 3. Ergänzen… Die Ausbildungsinhalte müssen die besonderen Belange von Menschen mit kognitiven, seelischen, körperlichen und Sinnesbehinderungen vollumfänglich abdecken.
§ 26 (3) 3. Ergänzen…Die Übungen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht und auf deren Bedürfnisse ausgerichtet werden. Insbesondere die zeitgleiche personenzugeordnete Rettung von Hilfsmitteln ist zu beachten.
§ 26 (3) 4. Einen Notfalltreffpunkt einzurichten.
§ 26 (5) 10. Ergänzen: Sofern die Selbsthilfefähigkeit von Menschen mit Behinderungen eingeschränkt ist, sind hier spezifische barrierefreie Informationen und Angebote vorzuhalten.
§ 29 (2) Ergänzen nach Satz 1: …wesentlichen Gefahren und spezifischer Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen), aus denen…
Teil 7
§ 41 (1) Ergänzen nach Satz 1: Diese müssen barrierefrei beraten (Leichte Sprache, Deutsche Gebärdensprache etc.)
Abschnitt 2
§ 44 (2) Ergänzen …in geeigneter Weise barrierefrei bekannt zu geben.
§ 46 (2) 5. Ergänzen… zu einem anderen barrierefreien Ort…
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung nach Satz 6 einfügen: Der Katastrophenschutz berücksichtigt explizit die Bedürfnisse besonderer vulnerabler Gruppen mit geringen Selbsthilfefähigkeiten.
Neues LkatSG/Ergänzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie die folgenden Ergänzungungsvorschläge in das neue LkatSG auf zu nehmen:
Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen müssen im neuen LKatSG berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung kann in Teil 1, § 1 „Zweck des Gesetzes“ vorgenommen werden:
„Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungs-vollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist.“
Um eine Berücksichtigung marginalisierter Gruppen für das gesamte LKatSG festzulegen bietet es sich an, einen Hinweis zu ergänzen, dass nicht alle Menschen über die gleichen Selbsthilfefähigkeiten verfügen:
„Besonders sind dabei die Personen oder Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.“
Statt einer Definierung vulnerabler Gruppen ist damit zu berücksichtigen, dass die zur Selbsthilfe nötigen Fähigkeiten von Katastrophenfall zu Katastrophenfall unterschiedlich sein können und entsprechend verschiedene Gruppen in verschiedenem Ausmaß Unterstützung benötigen.
Der Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Festlegung der Besetzung des Landesbeirats für den Katastrophenschutz (siehe § 7). Analog zum Gesetz über den Rettungsdienst oder auch dem Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sollte auch das LKatSG die Besetzung des Beirats gesetzlich festlegen, um eine verbindliche Beteiligung aller relevanten Akteure zu garantieren.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen können im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden. Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert werden.
In den § 30 und 32 sollten Assistenzkräfte ergänzt werden. Sie können im Katastrophenfall ebenfalls einen wertvollen Beitrag leisten, Menschen mit Pflegebedarf zu versorgen. Ebenso sind in § 46 (2) Hilfsmittel und Assistenzkräfte zu ergänzen.
Mit freundlichen Grüssen
Bernhard Kähny.
Inklusionsbeirat im Rhein Neckarkreis
Mitglied der Fördergemeinschaft Querschnittgelähmter.
Katastrophenschutzgesetzes
Teil 1, §1 „Zweck des Gesetzes“
Es ist richtig und wichtig gleich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Katastrophenschutz „nur“ eine Ergänzung zur Selbsthilfefähigkeit darstellen kann. Die Resilienz der Bevölkerung ist der wichtigste Baustein in Katastrophen. Gleichwohl muss der behördliche Katastrophenschutz der Tatsache Rechnung tragen, dass in unserer Gesellschaft einige Personengruppen in ihrer Selbsthilfefähigkeit systembedingt stark eingeschränkt sind. Genau hier muss die „ergänzende“ Leistung des behördlichen Katastrophenschutzes dann ansetzen. Um diese Ausrichtung klarzustellen, muss der §1 ergänzt werden. Vorschlag: „Besonders sind dabei die Personengruppen zu berücksichtigen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist.
Teil 2, §7 „Landesbeirat für den Katastrophenschutz“
Als einziges festgeschriebenes beratende Gremium muss zumindest die Zusammensetzung und etwaige Kompetenzen beschrieben werden. Ansonsten ist er lediglich ein sehr undurchsichtiges Feigenblatt der Verwaltung.
Teil 6, „Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen“
Bei großflächigen Schadenslagen werden auch eine Vielzahl von Menschen mit Pflegebedarf betroffen sein. Sei es aus betroffenen Einrichtungen oder aus der häuslichen Pflege. Diese können nicht alle in Krankenhäuser verbracht werden, da dies die Kapazitäten übersteigt und wertvolle Ressourcen bindet. Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen müssen im Katastrophenfall die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf übernehmen. So können Krankenhäuser entlastet werden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sichergestellt werden.
Daher muss ergänzend zu § 27 „Planungen der Krankenhäuser“ die Mitwirkung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen definiert und festgeschrieben werden.
Inklusiver Kat Schutz
In Rheinland-Pfalz wurde leider im Ahrtal gezeigt, dass behinderte Menschen durch schlechte Vorbereitung
mit dem Leben bezahlen mussten.
Hier wird mit diesem Vorschlag die Chance vertan eine klare Lösung im Gesetz niederzuschreiben.
Durch die fehlende Definition von besonderen Maßnahmen bei behinderten Gruppen, besteht die
Gefahr einer schnellen Überforderung der Einsatzkräfte. Durch das Unterlassen einer klaren Vorgabe wird
es in den unteren Kat Behörden zu keinen Vorbereitung für behinderte Menschen kommen.
Ausstattungstechnisch wurde durch die Übung des DRK Bevölkerungsschutzes bewiesen,
dass hier dringend Handlungsbedarf besteht. Die Voraussetzungen hierfür ist das Kat Gesetz, welches
keinerlei Vorgaben in diese Richtung impliziert.
Selbsthilfegruppen sind bereit Ihren Teil hier einzubringen, werden aber durch die Gesetzesvorlage kaltgestellt.
Im allgemeinen Teil wird erwähnt, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen Bedrohungen von innen und von au-
ßen ist grundlegende Staatsaufgabe. Hier muss aber die Gesetzgebung auf alle Menschenpassen, dies tut diese Gesetzesvorlage aber nicht.