Sicherheit

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Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.

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Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. August 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

41. Kommentar von :TW@DRK-BSK

Wir brauchen einen schlagkräftigen Bevölkerungsschutz!

Überarbeiten Sie die VwV KatSD - wir brauchen neue Strukturen!   Die Anforderungen und wahrscheinlichen Szenarien für Einsätze des Bevölkerungsschutzes haben sich im Laufe der Zeit - und besonders in den letzten Jahren stark gewandelt. Herausforderungen werden zunehmend Betreuungslagen in großem Stil. Wir müssen uns darauf vorbereiten! Wir […]

Überarbeiten Sie die VwV KatSD - wir brauchen neue Strukturen!

 

Die Anforderungen und wahrscheinlichen Szenarien für Einsätze des Bevölkerungsschutzes haben sich im Laufe der Zeit - und besonders in den letzten Jahren stark gewandelt.

Herausforderungen werden zunehmend Betreuungslagen in großem Stil. Wir müssen uns darauf vorbereiten! Wir brauchen Strukturen, die der Gegenwart Rechnung tragen! Wir brauchen Vorräte um im Einsatzfall jederzeit darauf zugreifen zu können. Wir brauchen neue logistische und technische Fähigkeiten!

Das DRK hat bereits ein Konzeptvorschlag vorgelegt, Leistungsanforderungen an Einsatzformationen definiert und weitere weitreichende Möglichkeiten und Strukturen aufgezeigt, um die Katastrophenschutzstruktur in unserem Land auf einen aktuellen Stand zu bringen. Wir müssen hier dringend was tun! SIE müssen hier dringend etwas tun!

 

Und zu den dringenden Aufgaben gehört auch, dass Fahrzeuge rechtzeitig durch neue, funktionierende, zeitgemäße ersetzt werden - 20 Jahre alte Katastrophenschutzfahrzeuge sind KEINE Grundlage für einen verlässlichen Bevölkerungsschutz! Die Überalterung vieler Landesfahrzeuge ist eine Tatsache! Die weiterhin schleppende Erneuerung ist keine Option für die Zukunft!

 

42. Kommentar von :H-W Schlett

Anforderung und Einbringung der Ressourcen der privaten Hilfsorganisationen

Die "Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien - (RRGV)" wurden am 5.6.2024 vom Bundeskabinett verabschiedet.   Wesentlich für die Hilfsorganisationen im RRGV ist Kapitel 20.3:   • Für den Zivilschutz ist u.a die klare Abschicht, der Grundsatz des Doppelnutzens für Zivil- und Katastropehnschutz sowie die […]

Die "Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung - Gesamtverteidigungsrichtlinien - (RRGV)" wurden am 5.6.2024 vom Bundeskabinett verabschiedet.

 

Wesentlich für die Hilfsorganisationen im RRGV ist Kapitel 20.3:

 

• Für den Zivilschutz ist u.a die klare Abschicht, der Grundsatz des

Doppelnutzens für Zivil- und Katastropehnschutz sowie die Mitwirkung

der Hilfsorganisationen aus dem Gesetz über den Zivilschutz und die

Katastrophenschutzhilfe (ZSKG) in die Neufassung eingeflossen.

 

 

Auszug aus RRGV:

 

20.3 Hilfeleistungsmassnahmen (Katastrophenschutz, Technisches

Hilfswerk)

 

(1) Die Selbsthilfe der Zivilbevölkerung ist durch öffentliche

Hilfeleistungsmassnahmen zu begleiten.

 

(2) Für die Bekämpfung der Gefahren und Schäden sind soweit wie

möglich

Für die Bekämpfung der Gefahren und Schäden sind soweit möglich

1. die für die friedensmässige Gefahrenbekämpfung vorgehaltenen

Katastrophenschutzeinheiten und - einrichtungen heranzuziehen;

2. die Ressourcen der öffentlichen und privaten Hilfsorganisationen

und der in ihnen organisierten freiwilligen und ehrenamtlichen

Helfer in Anspruch zu nehmen; ......

 

 

 

 

in (2) 2. sind wichtig, die Ressourcen der privaten Hilfsorganisationen

und der in ihnen organisierten freiwilligen und ehrenamtlichen

Helfer in Anspruch zu

nehmen; ...... (Markierung war mir nicht möglich)

 

 

 

 

Diese Sachlage erfordert im Zivil- und Katastrophenschutz eine definierte und namentliche Unterscheidung zwischen behördlichem Zivil-/ Katastrophenschutzdienst um dem Zivil-/ Katastrophenschutzdienst der Hilfsorganisationen.

 

Grundsätzlich ist der behördliche Zivil-/ Katastrophenschutzdienst von Bund und Land zu finanzieren. Die Hilfsorganisationen stellen entsprechend vorhanden Vereinbarungen Einsatzkräfte für definierte Einheiten.

 

Der Zivil-/ Katastrophenschutzdienst der Hilfsorganisationen kommt auf Anforderung der zuständigen Behörde oder mit den Behörden vereinbarten Alarm- und Ausrückeordnungen in den Einsatz. Die Unterstellung im Einsatz erfolgt unter die Gesamteinsatzleitung. Ausrüstungen, Material und Infrastruktur sind Eigentum der Hilfsorganisationen. Jedoch werden Förderungen nach Richtlinien von Bund und Land erwartet. Im Einsatz gibt es die Helfergleichstellung. Kosten für angeforderte Einsätze sind von der anfordernden Stelle zu tragen.

 

Dieser Sachverhalt sollte zwingend, eindeutig und verständlich im neuen Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) Baden Württemberg abgebildet werden.

Bitte nicht in Erklärungen und Änderungen usw.

 

43. Kommentar von :Matthias Weyand

Mehr Rechtssicherheit, mehr Miteinbeziehen, mehr Kooperation, mehr langfristige Planung!

1. Katastrophenschutzpläne und Einsatzvorbereitung   Einheitliche Standards für Katastrophenschutzpläne (§ 29, § 26 Abs. 2 Nr. 1): Es bedarf verbindlicher landesweiter Vorgaben zur Gefahrenanalyse, Schutzzielbestimmung und einheitlicher Planformate auf Kreis- und Ortsebene. Unterschiedliche Standards erschweren die Zusammenarbeit im Krisenfall […]

1. Katastrophenschutzpläne und Einsatzvorbereitung

 

Einheitliche Standards für Katastrophenschutzpläne (§ 29, § 26 Abs. 2 Nr. 1):

Es bedarf verbindlicher landesweiter Vorgaben zur Gefahrenanalyse, Schutzzielbestimmung und einheitlicher Planformate auf Kreis- und Ortsebene. Unterschiedliche Standards erschweren die Zusammenarbeit im Krisenfall und behindern die überregionale Abstimmung erheblich.

 

Einbindung von Fachexpert:innen der Hilfsorganisationen:

Bei der Erstellung von Katastrophenschutzplänen sollte die verbindliche Einbindung von Fachexpert:innen aus den Hilfsorganisationen gesetzlich vorgeschrieben werden, um einen praxisnahen und qualitativ hochwertigen Planungsprozess sicherzustellen.

 

Vorbereitung der Einsatzleitung (§ 28):

Es wird empfohlen, in Absatz 2 zu verankern, dass Einsatzstäbe "farblos" besetzt werden sollten, d. h. lageabhängig und nicht ausschließlich mit feuerwehrtechnischem Personal. Die in Absatz 3 aufgeführten Qualifikationsanforderungen an die Einsatzleitung sollten auch für Absatz 2 gelten.

 

2. Digitalisierung und Alarmierung

 

Landesweite digitale Alarmierungs- und Lageplattform (§ 26 Abs. 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2–3):

Es wird die Einführung einer einheitlichen digitalen Plattform zur Alarmierung, Einsatzdokumentation und gemeinsamen Lageführung gefordert. Ziel ist eine effiziente, ausfallsichere Kommunikation zwischen BOS-Organisationen, Kommunen und Einsatzleitungen. Derzeit bestehen unterschiedliche Systeme, die die operative Arbeit erschweren und Fehlerquellen bergen.

 

Anbindung an die Elektronische Lagedarstellung des Landes (ELD-BS):

Die Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen sollten direkt an die ELD-BS-Plattform des Landes angebunden werden, um eine konsistente und transparente Lagekommunikation zu gewährleisten.

 

3. Ehrenamt und Helferunterstützung

 

Förderung des Ehrenamts (§§ 15–22, § 26 Abs. 5 Nr. 8):

Zusätzliche, attraktive Förderinstrumente wie die Ehrenamtskarte, bürgerschaftlich anrechenbare Zeitgutschriften oder gezielte Nachwuchsprogramme sollten geschaffen werden, wie sie teils bereits in anderen Bundesländern existieren.

 

Gleichstellung und Freistellung von Helfenden:

Es sind klare gesetzliche Regelungen zur Freistellung von Einsatzkräften der Hilfsorganisationen von beruflichen Verpflichtungen sowie zur Entschädigung für Verdienstausfall und sonstige Leistungen erforderlich. Helfende müssen unabhängig von der Uniformfarbe rechtlich gleichgestellt werden.

 

Kostenregelungen bei der besonderen Einsatzlage (AEL) (§ 56 Abs. 1):

Es ist eine klare Absicherung der vollen Kostenübernahme für Ehrenamtliche und Mitwirkende bei Einsätzen im Rahmen einer AEL notwendig, analog zu Katastrophenfällen. Dies sollte pauschal für Auslagen, Verdienstausfall und Sachschäden gelten, unabhängig vom formalen Status.

 

4. Ausstattung und Fahrzeuge

 

Regelmäßige Beschaffungszyklen (§ 52):

Statt haushaltsabhängiger und vager Formulierungen wird ein verbindlicher Beschaffungsintervall (z. B. alle 15 Jahre) vorgeschlagen, um Planungssicherheit für Hilfsorganisationen zu schaffen.

 

Keine Doppelnutzung von Zivilschutzfahrzeugen:

Die Ausstattung des Katastrophenschutzes muss vollständig über Landesmittel erfolgen. Fahrzeuge des Zivilschutzes dürfen nicht zur Basis-Ausstattung zählen, sondern lediglich als ergänzende Ressourcen dienen.

 

Vermeidung überalterter Fahrzeuge:

Die Einsatzfähigkeit muss durch frühzeitigen Austausch gewährleistet werden. Konzepte für die Nutzung von E-Fahrzeugen im Kriseneinsatz unter Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte sollen entwickelt und erprobt werden.

 

5. Finanzierung

 

Dynamische Mittelanpassung:

Es sollte eine dynamische Finanzierung mit jährlicher Steigerung (z. B. +2,0 %/Jahr) vorgesehen werden, um steigende Anforderungen und Kosten im Katastrophenschutz angemessen abzubilden.

 

Finanzierung als fester Anteil des Landeshaushalts:

Zur Gewährleistung einer Vollfinanzierung sollen 0,5 % des Landeshaushalts zweckgebunden für den Katastrophenschutz bereitgestellt werden. Die Vollfinanzierung umfasst Ausstattung, Fahrzeuge, Ausbildung, Verwaltungsaufwand sowie Unterhalt und Betriebskosten.

 

6. Struktur und Führung

 

Einführung des Einsatzleiters Fachdienste (weißer Bereich):

Die Führung im sogenannten "weißen Katastrophenschutz" (z. B. Sanitäts- oder Betreuungseinheiten) soll durch einen rechtlich verankerten "Einsatzleiter Fachdienste" erfolgen. Dieser agiert auf einer einheitlich ausgestatteten Führungsstufe C, mit Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. Dies gilt auch für notwendige Führungsmittel.

 

Regieeinheiten (§ 4):

Die Einführung von Regieeinheiten wird grundsätzlich begrüßt. Es fehlt jedoch eine genaue Definition der personellen Zusammensetzung. Es sollte explizit die Einbindung von nicht-behördlichem Personal, insbesondere aus Hilfsorganisationen, ermöglicht werden.

 

7. Weiterentwicklung und Fachexpertise

 

Stetige Optimierung des Katastrophenschutzes:

Es ist ein kontinuierlicher Reflexions- und Verbesserungsprozess einzuführen, der die operativen Hilfsorganisationen strukturell einbindet.

 

Gründung eines Kompetenzzentrums:

Aufbau eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit Einsatzzentrale, unter Mitwirkung der Hilfsorganisationen.

 

Bildung themenspezifischer Expertengruppen:

Diese sollen Konzepte, Einsatzplanungen und Beschaffungsprozesse fachlich unterstützen.

 

8. Bevorratung und Logistik

 

Zentrale Lagerstrukturen:

Aufbau staatlicher Zentrallager je Regierungsbezirk zur Vorhaltung von Notfallressourcen. Hilfsorganisationen sollen in Aufbau und Betrieb einbezogen werden.

 

Stärkung des Betreuungs- und Verpflegungsdienstes:

Die bestehenden Strukturen sind deutlich auszubauen und neu zu konzipieren. Dazu gehören auch die logistischen und technischen Fähigkeiten des "weißen" Katastrophenschutzes.

 

9. Organisation der Einsatzeinheiten

 

Zeitgemäße Aufstellung von Einsatzeinheiten:

Die Verwaltungsvorschrift KatSD ist zu überarbeiten, insbesondere für den "weißen Bereich". Neue Einsatzformationen und deren Leistungsanforderungen sollen klar definiert werden.

 

Einbeziehung aller eingesetzten Einheiten bei AEL:

Es ist klarzustellen, dass alle operativ eingesetzten Einheiten (z. B. Rettungshundestaffeln, Verpflegungseinheiten) unter die Regelungen der AEL fallen, unabhängig von ihrer organisatorischen Einbindung und Auflistung in der VWV KatSD.

 

Zudem muss klar sein, dass eine AEL als Unterstützung der weißen Einheiten dient und nicht der Ausweitung des hegemonischen Denkens der Unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Kooperation kommt zu kurz.

44. Kommentar von :137150

Helferrechte stärken, Bürokratie abbauen, Krisenfest werden, Lager aufbauen

Der vorgelegte Entwurf ist ein guter Anfang, geht jedoch nicht weit genug. Grundsätzlich braucht es endlich die Gleichstellung aller Einsatzkräfte, unabhängig der Uniformfarbe und unabhängig der Art des Einsatzes. Wer in den Diensten der Öffentlichkeit zur Gefahrenabwehr im Einsatz ist muss von der Arbeit freigestellt werden, egal ob eine AEL […]

Der vorgelegte Entwurf ist ein guter Anfang, geht jedoch nicht weit genug.

Grundsätzlich braucht es endlich die Gleichstellung aller Einsatzkräfte, unabhängig der Uniformfarbe und unabhängig der Art des Einsatzes. Wer in den Diensten der Öffentlichkeit zur Gefahrenabwehr im Einsatz ist muss von der Arbeit freigestellt werden, egal ob eine AEL festgestellt wurde oder nicht.

Des Weiteren sollte das Gesetz endlich eine Vollfinanzierung des KatS abbilden. Das Land ist verantwortlich für den Katastrophenschutz und hat ihn damit auch vollständig zu finanzieren.

Ein dritter Punkt ist die Notwendigkeit der Lagerhaltung. Das Land muss dauerhaft eine Bevorratung all derjenigen Ressourcen aufbauen, die sich im Rahmen einer Risikoanalyse als Engpassressourcen herauskristallisieren. Das Land benötigt eine Vorhaltung von großen Mengen Material, um in Krisensituationen überteuerte Notkäufe zu verhindern. Dazu sollten im Gesetz 4 Lager (1* je RP) aufgenommen werden. Diese Lager müssen mit Engpassressourcen (medizinisches Material, Schutzmaterial, Desinfektionsmitteln, Gegenmittel CBRN, Betreuungsmaterial…), aber auch mit Spezialressourcen aus unterschiedlichen Bereichen bestückt werden (Großpumpen, Mobile Deiche, Großstromerzeuger, Fähigkeiten im Bereich WASH, mobile Behandlungslösungen, Logistikfahrzeuge, …). So übernimmt das Land die Bevorratung für diejenigen Ereignisse, die keiner der nachgeordneten Stellen betrachtet bzw. die jeweils vorhandenen Fähigkeiten deutlich übersteigt. Dies sind Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit aber enormen Schadensausmaß. In diesen Bereichen ist Baden-Württemberg bisher nicht vorbereitet.

Darüber hinaus muss überall entbürokratisiert werden (besonders dort, wo ehrenamtliche Personen beteiligt sind) und durchgehend digitalisiert werden.

Über die aufgeführten Punkte hinaus, sollten die Folgenden Paragrafen entsprechend geändert werden.

 

§8: Auftrennung der Aufgaben in die 4 Bereiche nach Risikomanagementkreislauf BBK: Prävention, Vorbereitung, Bewältigung, Nachbereitung.

Begründung: Dieser Kreislauf entspricht dem professionellen Vorgehen im Risikomanagement und gehört entsprechend auch in den Behörden verinnerlicht.

§9: Es sollte eine fachliche Weisungsbefugnis der KatS Behörde gegenüber den Gemeinden geben.

Begründung: Nur so kann die Zusammenarbeit in der Präventions- und Vorbereitungsphase optimal von Statten gehen und die Planungen der Gemeinden sich nicht von denen der Kreise unterscheiden. Dies vereinfacht die Zusammenarbeit aller. Katastrophenschutz funktioniert nur unter Einbindung aller staatlicher Ebenen.

§10 (2): Ergänzung der Zuständigkeiten von KatS-Behörden:

Ergänzung um

3. für die Aufstellung und Beübung von kreisübergreifenden Einheiten.

4. für die Rahmenplanung von externen Notfallplänen bei Störfallbetrieben der oberen Klasse.

Begründung: Dies würde die Aufgaben der Behörden in einem Paragrafen besser zusammenfassen und einer Vereinheitlichung der Planungen dienen. Die Überwachung derartiger Betriebe liegt ebenfalls auf Ebene der RPen. Hinzu kommt, dass Kreisübergreifende Einheiten nur sinnvoll unter einheitlicher Führung üben können.

§12/13: Gefahr gegenläufiger Entscheidungen bei §§12/13:

Grundsätzlich ist diese Möglichkeit zu begrüßen, die Paragrafen in Kombination bieten jedoch das Risiko gegenläufiger Entscheidungen.

Begründung: Unterschiedliche Behörden können gleichrangig unterschiedliche Entscheidungen treffen. Es sollte klarer abgegrenzt werden, in welcher Reihenfolge die Zuständigkeiten zutreffen.

§26/28: Zur Sicherstellung der Kommunikationswege gehört auch die Sicherstellung der Alarmierung und die einheitliche Lageführung. Hierzu braucht es einheitliche Systeme, welche durch das Land zur Verfügung gestellt werden sollten.

Begründung: Nur die Einheitlichkeit der Führung ermöglicht ein durch alle Ebenen durchgängiges, vernetztes Krisenmanagement zur Bewältigung künftiger Lagen.

§26 (2): Ergänzung des Paragrafen:

Ergänzung um

1 Eine umfassende Risikoanalyse auf Basis des Standes der Technik durchzuführen

Begründung: Die Risikoanalyse ist das Mittel der Wahl, um vernünftig vorbereitet zu sein. Sie ist genormt und vereinheitlicht damit das Risikomanagement in BW. Dies ist bitter nötig, da die Landkreise sehr unterschiedlich vorbereitet sind.

§26(3): Ergänzung des Paragrafen:

Ergänzung des Punktes 3 um:

Jährlich Übungen durchzuführen, deren Erkenntnisse in die weitere Planung einfließen zu lassen und…

Begründung: Dies Ergänzung setzt eine klare Richtlinie, wie häufig Übungen durchzuführen sind und stellt klar, dass diese auch evaluiert werden müssen, um aus den Erkenntnissen zu lernen. Bisher sind die Lerneffekte kaum nachweisbar und eine strukturierte Analyse der Probleme erfolgt kaum.

§26 (4): Ergänzung des Paragrafen:

Ergänzung des Punktes 5 um:

Jährlich Übungen durchzuführen, deren Erkenntnisse in die weitere Planung einfließen zu lassen, eine wissenschaftliche Auswertung durchzuführen und…

Begründung: Dies Ergänzung setzt eine klare Richtlinie, wie häufig Übungen durchzuführen sind und stellt klar, dass diese auch evaluiert werden müssen, um aus den Erkenntnissen zu lernen. Auf Ebenen der höheren Behörden ist auch eine Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Forschungsinstituten zumutbar. Nur dadurch erreichen wir, wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen und das System laufend zu verbessern. Weiter fördert dies die zivile Sicherheitsforschung im Land und stärkt damit auch den Standort BW.

§27 Ergänzung des Paragrafen:

Ergänzung um:

Weiterhin ist die Dekontamination von Verletzten an den Standorten der Kliniken vorzuplanen. In Bezug zur Anlieferung und dem Weitertransport der Personen sind die Planungen grundsätzlich mit den Rettungsdienstorganisationen und den Kreisverbänden der Hilfsorganisationen abzustimmen.

Bei kreisübergreifenden Klinikverbünden oder Kliniken mit herausragender Stellung sind diese Planungen ebenfalls mit den höheren Katastrophenschutzbehörden abzustimmen.

Begründung: Durch diese Ergänzungen wird konkret festgezurrt, was Kliniken zu planen haben und wer zu beteiligen ist. Dies dient einer verbesserten, einheitlicheren Planung und Beteiligung aller Partner. Ohne Abstimmung mit den Blaulichtorganisationen laufen die Planungen in verschiedene Richtungen. Die Behörden müssen regelnd eingreifen können und nicht nur informiert werden. Eine reine Information führt zu Flickwerk.

§28(2): Ergänzung des Paragrafen:

Ergänzung um:

Der Führungsstab einer unteren Katastrophenschutzbehörde kann sowohl ehrenamtliches wie auch hauptamtliches Personal umfassen. Es ist dabei dafür zu sorgen, dass in diesem alle am Einsatz teilnehmenden Hilfsorganisationen vertreten sind und dem Stab die nach Stand der Technik notwendigen Führungsmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Auch nicht in Hilfsorganisationen tätige Personen können, entsprechend den eigenen Fähigkeiten, eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Logistik und IuK.

Begründung: Bisher basiert die Ausgestaltung des Führungsstabes auf einer Feuerwehrdienstvorschrift. Um die anderen Teile des Katastrophenschutzes zu berücksichtigen, ist es zwingend nötig, dies klarzustellen. Nur durch die gesicherte Beteiligung von Fachkräften aus unterschiedlichen Bereichen lassen sich realistische und umsetzbare Entscheidungen treffen. Dazu ist eine Ausstattung nach Stand der Technik notwendig.

§29 (2): Änderung des Paragrafen:

Streichung des Wortes Gefahrenanalyse, Ersatz durch Risikoanalyse nach dem Stand der Lehre.

Begründung: Eine Gefahrenanalyse ist ein eher unbestimmter Begriff. Die Risikoanalyse ist jedoch definiert/genormt und sollte daher das Mittel der Wahl sein. Zusätzlich ist in der Risikoanalyse definiert, welche Stakeholder einzubeziehen sind.

§39 (1): Streichung des Eilfalls.

Begründung: Eine Katastrophe ist immer eilig. Sofern die vorgesehenen Wege zu langsam sind, müssen die Wege beschleunigt werden. Ein Abweichen führt demgegenüber nur zu Verwirrung, was besonders in kritischen Situationen zu vermeiden ist.

§50 (2): Ergänzung des Paragrafen:

Das Land entwickelt ein Zuschusssystem für Ausstattungen des Katastrophenschutzes welches vergleichbar mit dem Zuschusswesen der Feuerwehr ist.

Begründung: So können Vorhaltungen des Katastrophenschutzes auf regionaler Ebene besser finanziert werden. Insbesondere würde ein solches Förderprogramm auch ermöglichen, die regionalen Einrichtungen resilienter zu machen.

§52: Ergänzung des Paragrafen:

Fahrzeuge sind regelmäßig zu erneuern, daher hat das Land die Fahrzeuge in regelmäßigen Intervallen durch Neufahrzeuge zu ersetzen.

Begründung: Nur mit Technik auf der Höhe der Zeit kann eine ständige Einsatzbereitschaft aufrechterhalten werden.

45. Kommentar von :Team Experten - InsideTeam e.V.

InsideTeam e.V. – Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über den Katastrophenschutz in Baden-Württemberg (LKatSG)

Wir begrüßen die systematische Neufassung des Landeskatastrophenschutzgesetzes (LKatSG) und erkennen an, dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden: klarere Leitungs- und Anforderungswege (§§ 36, 39), verbesserte Helferrechte (§§ 18–21), verbindliche Krankenhaus-Planungen mit Anbindung an die Integrierten Leitstellen (§ 27) sowie eine klare […]

Wir begrüßen die systematische Neufassung des Landeskatastrophenschutzgesetzes (LKatSG) und erkennen an, dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden: klarere Leitungs- und Anforderungswege (§§ 36, 39), verbesserte Helferrechte (§§ 18–21), verbindliche Krankenhaus-Planungen mit Anbindung an die Integrierten Leitstellen (§ 27) sowie eine klare Kostenstruktur (Teil 8, § 57). Diese Punkte stärken Planungssicherheit, Rechtssicherheit und die operative Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz.

 

Aus unserer Sicht reichen diese Fortschritte jedoch nicht aus, um den Bevölkerungsschutz in Baden-Württemberg zukunftsfest und resilient zu gestalten. Die jüngsten Lagen – ob Hochwasser, Waldbrandgefahr oder Pandemiefolgen – zeigen, dass wir mehr brauchen als Papier und Planungen. Wir fordern konkrete Nachschärfungen:

 

1) Freistellungspflicht auch ohne formale Alarm- und Einsatzlage (AEL)

Die Realität vieler Lagen (beispielsweise bei einem MAN-V/-K oder einer Flächenlage) erfordert den sofortigen Kräfteabruf. Die Freistellung darf nicht an der formellen AEL-Schwelle scheitern. Dies muss ausdrücklich auch für Katastrophenschutz- und Bevölkerungsschutzeinsätze unterhalb der AEL gelten.

 

2) Landeseinheitliche Führungs-, Lage- und Alarmierungssysteme

Einheitliche IT, Datenstandards und Schnittstellen zur ILS sind Grundvoraussetzung für eine nahtlose Lageführung – insbesondere bei überörtlichen Einsätzen. Dazu gehört auch die Standardisierung von Führungsunterstützungssystemen.

 

3) Verbindliche Übungs- und Evaluationspflichten

Mindestens eine organisations- und behördenübergreifende Übung pro Jahr pro Stadt- oder Landkreis, mit strukturierter Auswertung und Umsetzung der Erkenntnisse. Ferner landesweit einheitliche Vorgaben für Einheiten im Bevölkerungsschutz zur Durchführung von Übungen zum Zwecke der Leistungsfähigkeit Ihrer Einheit.

 

4) Klinische Dekontamination & Abstimmung mit dem Rettungsdienst

Kliniken müssen Dekon-Verfahren verbindlich planen, mit Rettungsdienstträgern und Hilfsorganisationen abstimmen und regelmäßig beüben.

 

5) Spontanhelfende mit Mindeststandards

Registrierung, Kurz-Einweisung, PSA, Versicherungsschutz und Einsatzdokumentation müssen verpflichtend sein.

 

6) Landesweite Lagerstrategie, Ausstattung und Fahrzeugstruktur

Für definierte Engpassressourcen braucht es vier regionale Landeslager (je Regierungspräsidium) mit professionellem Lifecycle-Management. Diese Lager müssen geografisch und taktisch so verteilt werden, dass Transportzeiten minimiert und logistische Engpässe vermieden werden. Unabhängig von der Lagerhaltung ist eine zentrale Vorhaltung von Einsatz-Ausstattung und Material im gesamten Land erforderlich, kombiniert mit einer systematischen Bedarfserfassung und der kontinuierlichen Modernisierung der Fahrzeugstrukturen – einschließlich geländegängiger und spezialisierter Fahrzeuge – um allen denkbaren Einsatzlagen gewachsen zu sein.

 

7) Ausbau von Betreuungs-, Unterstützungs- und Sondereinheiten

Erweiterung und Stärkung von Betreuungs- und Verpflegungseinheiten für Einsatzkräfte und Betroffene, um die Durchhaltefähigkeit in langen oder großflächigen Lagen zu sichern.

Dazu auch gezielter Ausbau und Spezialisierung von Sondereinheiten (z. B. CBRN, Höhenrettung, Wasserrettung, Logistik-Taskforces), um bei besonderen Einsatzlagen sofort einsatzbereit zu sein.

 

8) Ausreichende und kontinuierliche Haushaltsmittel

Haushaltsmittel müssen dauerhaft und dynamisch an die realen Erfordernisse angepasst werden, um Materialpflege, Erneuerung, Ausbildung und Innovation zu gewährleisten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung und Anpassung ist notwendig.

 

9) Kostenklarheit und Bürokratieabbau bei überörtlichen Einsätzen

Pauschalierte Abrechnung nach dem Grundsatz „Kosten folgen der Leitungsebene“, mit schneller Abwicklung über eine zentrale Landesschnittstelle. Bürokratieabbau bei der Auszahlung von Kosten und Entschädigungen ist zwingend notwendig, um Hilfsorganisationen und Ehrenamt nicht zusätzlich zu belasten.

 

Der Gesetzentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung – aber nur dann ein wirksames Instrument, wenn er praxisnah, verbindlich und mit klaren Standards hinterlegt wird. Wir appellieren an die Verantwortlichen für die Umsetzung: Nutzen Sie die Chance, dieses Gesetz um mit starken Rechten und Pflichten die Sicherheit und Versorgung unserer Bevölkerung zu gewährleisten.

 

InsideTeam e.V.

Team Experten

E-Mail: experten@insideteam.de

Website: www.inside-team.de

46. Kommentar von :Charlie Sierra

Selbständigkeit der HiOrg bzgl. Technik und Logistik

Die Einsatzeinheiten (EE) der Hilfsorganisationen (HiOrg) müssen zwingend eigene technische und logistische Komponenten erhalten.   Begründung: bei länger andauernden (Groß-)Schadenslagen müssen die im Einsatz befindlichen Teile der HiOrg (EE plus Regelrettungsdienst plus evtl. weitere HiOrg-eigene Kräfte und Mittel) nach einer gewissen Zeit mit […]

Die Einsatzeinheiten (EE) der Hilfsorganisationen (HiOrg) müssen zwingend eigene technische und logistische Komponenten erhalten.

 

Begründung: bei länger andauernden (Groß-)Schadenslagen müssen die im Einsatz befindlichen Teile der HiOrg (EE plus Regelrettungsdienst plus evtl. weitere HiOrg-eigene Kräfte und Mittel) nach einer gewissen Zeit mit Kraft- und Schmierstoffen, (medizinischen) Gasen, Verpflegung, Medikamenten, Ersatzteilen für kleinere Reparaturen, sonstigem Material etc. nachversorgt werden. Zeitgleich sind - je nach Lage - Zusatzbedarfe an Strom, Zelten, Heizung, Beleuchtung etc. zu erwarten.

Da sich in den beschriebenen Lagen die Kräfte der anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (vor allem Feuerwehr und THW) "ihren" Aufträgen widmen müssen und oftmals selbst mit personellen und materiellen Engpässen zu kämpfen haben, darf der Auftrag "technische und logistische Unterstützung der HiOrg" nicht auch noch diesen aufgezwungen werden.

 

Eine eigene technisch-logistische Komponente in jeder EE der HiOrg

- führt zu einer weitestgehenden technischen Autarkie der HiOrg,

- führt zu einer weitestgehenden logistischen Autarkie der HiOrg,

- entbindet andere BOS vom Auftrag "technische und logistische Unterstützung der HiOrg", so dass diese gemäß ihrer Qualifikation und personellen sowie materiellen Ausstattung ihrem Hauptauftrag (z.B. Brandbekämpfung, Rettung aus Hochwasser, Bergung von Sachwerten etc.) nachgehen können.

 

 

Daraus abgeleitete Vorschläge/Forderungen:

 

1. Ein (nicht optionales!) Modul "Technik und Logistik" (TuL) pro EE.

 

2. Stärke des Moduls TuL: ein Gruppenführer, drei Helfer (0/1/3//4), äquivalent zum derzeit optionalen Modul "Technik und Sicherheit" in den EE.

 

3. Ausstattung mit einem Fahrzeug der Klasse bis 7,49 t, das folgende Anforderungen erfüllt (zusätzlich zu den üblichen spezfischen Anforderungen wie z.B. Funkausstattung und Sondersignalanlage):

- möglichst hohe Zuladung (bei Führerscheinklasse C1)

- Sitzplätze für mindestens die Angehörigen des Moduls TuL

- Kofferaufbau

- einfach handzuhabende und zeitgemäße Mittel der Ladungssicherung

- Ladebordwand 1000 kg

- Maul- und Kugelkopfkupplung zum Anhängerbetrieb

- 12/24 V-/ABS-Anschlüsse für Anhängerbetrieb

- Druckluftanschlüsse für Anhängerbetrieb

- evtl. Allradantrieb

 

4. Ausstattung mit einem zum Zugfahrzeug passenden Anhänger, der folgende Anforderungen erfüllt:

- möglichst hohe Zuladung

- Kofferaufbau, Stehhöhe im Inneren

- einfache Begeh- und Beladbarkeit des Kofferaufbaus

- einfach handzuhabende und zeitgemäße Mittel der Ladungssicherung

 

5. Zeitgemäße technisch-logistische Ausstattung, bestehend aus

- Zelt(en)

- Stromerzeuger(n)

- Stromleitungen (Leitungsroller, Verlängerungsleitungen)

- Stromverteiler(n)

- Beleuchtungsmitteln (Umfeld und Zelt/Innenraum)

- Heizmöglichkeiten (Diesel/Gas/Infrarot)

- einfach handzuhabendes Flurförderzeug (Gabelhubwagen)

- jeweils mehrere Reservekanistern pro Betriebsstoff

- Werkzeugsatz

- Kabel-/Schlauchbrücken

- Feuerlöschern

- Zurr-/Anschlag-/Ladungssicherungsmitteln (auch für Gasflaschen)

- weiterem notwendigen technisch-logistischem Material

47. Kommentar von :lvkmbw 4487

Bevölkerungsschutz muss inklusiv gestaltet sein

Alle Menschen sollen den gleichen Zugang zu Schutz und Unterstützung in Gefahrensitua­tionen haben (Art. 11 der UN-BRK). In Baden-Württemberg wurde im Sommer 2024 die landesweite „Initiative inklusive Kata­strophenvorsorge“ gegründet, um gemeinsam und von Anfang an auch die Belange von Menschen mit Behinderungen mitzuberücksichtigen. Leider […]

Alle Menschen sollen den gleichen Zugang zu Schutz und Unterstützung in Gefahrensitua­tionen haben (Art. 11 der UN-BRK). In Baden-Württemberg wurde im Sommer 2024 die landesweite „Initiative inklusive Kata­strophenvorsorge“ gegründet, um gemeinsam und von Anfang an auch die Belange von Menschen mit Behinderungen mitzuberücksichtigen. Leider ignoriert der vorliegende Entwurf eines Landeskatastrophenschutzgesetzes die Erfordernis einer inklusiven Katastrophenvorsorge völlig.

 

Unsere Änderungsvorschläge:

§ 1: inklusiven Katastrophenschutz als Zweck des Gesetzes aufnehmen

§ 5: Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen als Mitwirkende aufnehmen

§ 7: Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen als Mitglied im Landesbeirat für den Katastrophenschutz aufnehmen

§ 19: Auslagenersatz muss auch möglich sein aufgrund einer Schwerbehinderung der Helfenden oder deren Angehörigen

§ 26: Aufnahme des inklusiven Katastrophenschutzes in den Vorbereitungsaufgaben der Katastrophenschutzbehörden

§ 29: Katastrophenschutzpläne müssen inklusiv gestaltet werden

§ 46: Menschen mit Behinderungen können im Einzell auch geeignet sein, Hilfe zu leiste - auch wenn sie beispielsweise körperlich oder geistig eingeschränkt sind. Es kommt auf die Aufgabe, die zu erledigen ist, an. Warum sollte beispielsweise ein Mensch mit Behinderung nicht bei der Essensausgabe im Notfalltreffpunkt mithelfen?

 

48. Kommentar von :ohne Name 137234

Was mir fehlt -barrierefreie Kommunikation ...

Der vorliegende Entwurf des Landeskatastrophenschutzgesetzes lässt zentrale Aspekte eines inklusiven Katastrophenschutzes unberücksichtigt. Besonders gravierend ist, dass Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen nicht explizit im Gesetz benannt werden. Damit fehlt eine verbindliche Grundlage, um den unterschiedlichen […]

Der vorliegende Entwurf des Landeskatastrophenschutzgesetzes lässt zentrale Aspekte eines inklusiven Katastrophenschutzes unberücksichtigt. Besonders gravierend ist, dass Menschen mit Behinderungen und andere marginalisierte Gruppen nicht explizit im Gesetz benannt werden. Damit fehlt eine verbindliche Grundlage, um den unterschiedlichen Selbsthilfefähigkeiten in Katastrophenfällen gerecht zu werden.

 

Es ist erforderlich, im Zweckparagraphen (§ 1) klarzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Selbsthilfefähigkeit besonders zu berücksichtigen sind. Ebenso muss barrierefreie Kommunikation ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass Warnungen und Informationen in Krisensituationen für alle Menschen – unabhängig von Behinderungen oder sprachlichen Hürden – zugänglich sind.

 

Außerdem muss die Zusammensetzung des Landesbeirats (§ 7) gesetzlich festgelegt werden, um die verbindliche Beteiligung relevanter Akteure – insbesondere aus der Behinderten- und Sozialarbeit – zu sichern.

 

Weiterhin fehlt die Einbindung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege in den Krankenhaus- und Katastrophenplanungen (§ 27). Assistenzkräfte sowie notwendige Hilfsmittel sollten in §§ 30, 32 und 46 ausdrücklich erwähnt werden, um ihre unverzichtbare Rolle im Krisenfall abzusichern.

 

Ohne diese Ergänzungen wird der Entwurf weder den Bedürfnissen einer diversen Bevölkerung noch den Anforderungen an einen modernen, inklusiven Katastrophenschutz gerecht.

 

49. Kommentar von :Ssymank

Landeskatastrophenschutzgesetz

Allgemeine Bemerkungen:   Die Überarbeitung des Gesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch an keiner Stelle auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit kognitiven, körperlichen, seelischen und Sinnesbehinderungen eingegangen. Dies betrifft die Bereiche Warnung, Prävention, akuter Einsatz und Rettung, Aufklärung und Information sowie und […]

Allgemeine Bemerkungen:

 

Die Überarbeitung des Gesetzes wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch an keiner Stelle auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit kognitiven, körperlichen, seelischen und Sinnesbehinderungen eingegangen. Dies betrifft die Bereiche Warnung, Prävention, akuter Einsatz und Rettung, Aufklärung und Information sowie und Nachsorge.

Aktuell erfolgen Informationen nur teilweise barrierefrei und oft nicht nach dem 2-Sinne-Prinzip. Weiter besteht bei neuen Wohnformen, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe oft Unklarheit, welche Risikogruppen vorherrschen. Auch gibt es hier keine Vorschriften zu Notfall,- bzw. Rettungsplänen.

Im akuten Fall werden Hilfsmittel teilweise nicht mit gerettet oder sind im Nachgang den Personen nicht zuordenbar.

Für taube Personen stehen keine Kommunikationsmittel (DGS-Dolmetscher) zur Verfügung.

Assistenzkräfte sollten gleichzeitig mit gerettet werden und es müssen ausreichend barrierefreie Rettungsfahrzeuge zur Verfügung stehen.

Auch Notunterkünfte sind oft für mobilitätseingeschränkte nicht barrierefrei nutzbar.

 

Änderungsvorschläge:

 

Teil 1

§ 1 …wirkungsvollen inklusiven Katastrophenschutzes… geboten ist. Den Interessen besonders vulnerabler Gruppen, deren Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt ist, muss Rechnung getragen wer-den.

Teil 2

§ 7 (1) Ergänzen: Im Landesbeirat für den Katastrophenschutz sind 2 stimmberechtigte Sitze für Mitglieder der Initiative inklusiver Katastrophenschutz des Sozialministeriums freizuhalten, um die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen mitzudenken und mit zu planen.

 

Teil 4

§ 19 (1) Ergänzen: …oder DGS-Kosten für taube Helfende.

 

Teil 6

§ 26 (2) 1. Ergänzen…Besondere Katastrophenschutzpläne für ambulante Wohnformen für Menschen mit Behinderungen müssen auf als Musterpläne zur Verfügung stehen und auf der Ebene der untersten Katastrophenschutzbehörde überprüft werden.

§ 26 (2) 3. Ergänzen… Die Ausbildungsinhalte müssen die besonderen Belange von Menschen mit kognitiven, seelischen, körperlichen und Sinnesbehinderungen vollumfänglich abdecken.

§ 26 (3) 3. Ergänzen…Die Übungen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht und auf deren Bedürfnisse ausgerichtet werden. Insbesondere die zeitgleiche personenzugeordnete Rettung von Hilfsmitteln ist zu beachten.

§ 26 (3) 4. Einen Notfalltreffpunkt einzurichten.

§ 26 (5) 10. Ergänzen: Sofern die Selbsthilfefähigkeit von Menschen mit Behinderungen eingeschränkt ist, sind hier spezifische barrierefreie Informationen und Angebote vorzuhalten.

§ 29 (2) Ergänzen nach Satz 1: …wesentlichen Gefahren und spezifischer Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen), aus denen…

 

Teil 7

§ 41 (1) Ergänzen nach Satz 1: Diese müssen barrierefrei beraten (Leichte Sprache, Deutsche Gebärdensprache etc.)

Abschnitt 2

§ 44 (2) Ergänzen …in geeigneter Weise barrierefrei bekannt zu geben.

§ 46 (2) 5. Ergänzen… zu einem anderen barrierefreien Ort…

 

Begründung

Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung nach Satz 6 einfügen: Der Katastrophenschutz berücksichtigt explizit die Bedürfnisse besonderer vulnerabler Gruppen mit geringen Selbsthilfefähigkeiten.

 

50. Kommentar von :IEB e.V. DEBRA Deutschland

Inklusiver Katastrophenschutz für Menschen mit Behinderung

Der vorliegende Entwurf des Landeskatastrophenschutzgesetzes weist aus unserer Sicht, der gemeinnützigen Selbsthilfe- und Patientenorganisation (IEB e.V. DEBRA Deutschland), im Bereich inklusiver Katastrophenschutz deutliche Mängel auf. Diese betreffen insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen und anderen […]

Der vorliegende Entwurf des Landeskatastrophenschutzgesetzes weist aus unserer Sicht, der gemeinnützigen Selbsthilfe- und Patientenorganisation (IEB e.V. DEBRA Deutschland), im Bereich inklusiver Katastrophenschutz deutliche Mängel auf. Diese betreffen insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen und anderen marginalisierten Gruppen sowie das Fehlen verbindlicher Regelungen zur barrierefreien Kommunikation.

 

Konkret fehlen folgende wichtige gesetzliche Regelungen und Klarstellungen im Entwurf:

 

Fehlende explizite Nennung von Personen mit eingeschränkter Selbsthilfefähigkeit bereits im Zweckparagraphen (§ 1). Dies ist jedoch essenziell, um die Bedürfnisse dieser vulnerablen Gruppen zu verankern und eine inklusive Ausgestaltung des Katastrophenschutzes sicherzustellen. Die UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 11) verpflichtet Deutschland, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen zu gewährleisten.

 

Keine klare gesetzliche Verpflichtung zur barrierefreien Kommunikation im Katastrophenfall. Dabei muss gewährleistet sein, dass Warnungen und Informationen in verschiedenen barrierefreien Formaten (z. B. Gebärdensprache, Leichte Sprache, taktile und visuelle Formen) für alle Menschen zugänglich sind, unabhängig von Behinderungen oder sprachlichen Einschränkungen. Die Barrierefreiheitsanforderungen werden z.B. im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG § 4) und im neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, ab 28. Juni 2025 gültig) bereits gesetzlich definiert. Diese Regelungen sollten in das Katastrophenschutzgesetz integriert werden.

 

Unzureichende gesetzliche Regelung zur Zusammensetzung des Landesbeirats (§ 7), der relevant für die Gesamtkoordination des Katastrophenschutzes ist. Die verbindliche Einbindung von Vertreter*innen aus der Behinderten- und Sozialarbeit muss sichergestellt werden, um Expertise und Perspektiven dieser Gruppen zu gewährleisten.

 

Fehlende Einbindung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege in Krankenhaus- und Katastrophenplanungen (§ 27). Außerdem werden Assistenzkräfte und notwendige Hilfsmittel in den relevanten Paragrafen (§§ 30, 32, 46) nicht ausdrücklich erwähnt. Diese sind jedoch unverzichtbar, um die Versorgung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen während einer Krise sicherzustellen.

 

Ohne diese Ergänzungen bleibt der Entwurf hinter den Anforderungen an einen modernen, inklusiven Katastrophenschutz zurück und wird weder den Bedürfnissen einer diversen Bevölkerung noch den Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen gerecht. Eine gesetzliche Verankerung dieser Aspekte ist notwendig, um Diskriminierung zu vermeiden und die Sicherheit aller Menschen in Katastrophensituationen gleichermaßen zu gewährleisten.

 

Die gesetzlichen Grundlagen, die hier als Referenz herangezogen werden können, umfassen unter anderem:

 

UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 11 (Schutz in Gefahrensituationen)

 

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), insbesondere § 4 zur Barrierefreiheit

 

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), gültig ab Juni 2025

 

Vorgaben zur Barrierefreiheit und Inklusion im Katastrophenschutz aus verschiedenen Studien und Empfehlungen von Behindertenverbänden und Fachstellen

 

Diese Mängel kritisch zu benennen und verbindlich zu ergänzen, ist essenziell, um einen inklusiven Katastrophenschutz gesetzlich zu verankern, der barrierefreie Kommunikation und die Beteiligung relevanter Akteure sicherstellt und so die Schutzbedarfe aller Menschen berücksichtigt.