Online-Kommentierung
Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz regelt die Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen und die Vorbereitung auf eine solche Bewältigung. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die weitere Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung von dessen nachhaltiger Einsatzbereitschaft bezweckt.
- Das Gesetzgebungsvorhaben wird für eine umfassende systematische Neufassung genutzt. Das Gesetz wird so aufgebaut, dass eine schlüssige Aufteilung der aufeinanderfolgenden zeitlichen Schritte des Katastrophenschutzes (vor allem Vorbereitung, Bewältigung und Kosten) erfolgt.
- Die Definition der verwendeten Begriffe und die klare Zuweisung von Aufgaben zu Aufgabenträgern wird präzisiert. Dies vermeidet Reibungsverluste durch Zuständigkeitsfragen.
- Die Regelungen zur Wahrnehmung der Leitung bei Katastrophen werden konkretisiert, so wie dies bei der Außergewöhnlichen Einsatzlage bereits mit der letzten Gesetzesänderung geschehen ist. Auch dies erleichtert die schnelle Bewältigung von Einsatzlagen und sichert einen eindeutigen Leitungsaufbau.
- Eine Schwelle unterhalb der Katastrophe (Außergewöhnliche Einsatzlage, AEL) bleibt erhalten. Es werden hier Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten ergänzend aufgenommen und es wurde eine systematische Harmonisierung mit der Katastrophe vorgenommen. Die Außergewöhnliche Einsatzlage ermöglicht den rechtssicheren Einsatz von Kräften der Hilfsorganisationen, wenn die Schwelle der AEL überschritten ist.
- Einige Sachverhalte, die bislang durch Auslegung des Gesetzes zu bewerten waren, erhalten nunmehr eine ausdrückliche, klarstellende Regelung, zum Beispiel zur „Anerkennung“ bestimmter Organisationen, die eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anstreben oder zur Aufstellung von Regieeinheiten. Dies vereinfacht die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden, da Auslegungsstreitigkeiten vermieden werden.
- Die systematische Vorbereitung der Katastrophenbewältigung beinhaltet als zentrale Aufgabe die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen, weshalb hierzu präzisere Regelungen als bislang aufgenommen werden. Diese Katastrophenschutzplanung enthält zukünftig eine Gefahrenanalyse, eine Schutzzielbestimmung und darauf aufbauend die Planung auf allen Ebenen der Katastrophenschutzbehörden. Dies ermöglicht in der Folge im Rahmen der untergesetzlichen Planung eine wissenschaftlich fundierte und zeitgemäße Vorbereitung mit solider Grundlage.
- Immer wichtiger werden ungebundene Spontanhelfende, die eine Regelung im Gesetz erfahren.
- Die Abgrenzung zwischen der ressortspezifischen Verantwortung zur Gefahrenabwehr und die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden wird deutlicher vorgenommen als bislang. Auch dies vermeidet Zweifelsfragen im Einzelfall und sichert eine effektive Gefahrenabwehr.
- Die gute Aufgabenverteilung zwischen den Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden, insbesondere von deren Ehrenamt, ist die Basis der Leistungsfähigkeit des Katastrophenschutzes in Baden-Württemberg. Gleichzeitig führt diese Verschränkung immer wieder zu Abgrenzungsfragen, weshalb eine klare Aufgabenzuweisung vorgenommen wird.
- Eingriffsbefugnisse sind für eine effektive Gefahrenabwehr von ganz besonderer Relevanz. Deshalb werden die Eingriffsbefugnisse in einer Bestimmung gebündelt und klarer gefasst als bislang.
- Tragende Säule des Katastrophenschutzes sind die vielen ehrenamtlich engagierten Frauen und Männer. Die nachhaltige Ehrenamtsförderung wird daher ausdrücklich als Aufgabe der obersten Katastrophenschutzbehörde (Innenministerium) benannt.
- Die landesweite Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz wird verstärkt werden, was insbesondere im Hinblick auf die Führungsausbildung eine klare und einheitliche Leitung von Lagen im Anwendungsbereich des Gesetzes gewährleistet.
- Die bisherige Kostenregelung war kompliziert und in Teilen unklar und hat dazu geführt, dass Unsicherheiten bei der Feststellung einer Katastrophe bestehen konnten. Die Kosten sind nunmehr klar und eindeutig aufgeteilt. Die Kosten der Helferinnen und Helfer sind dem Land zugewiesen, was eine ehrenamtsfreundliche und unbürokratische Abwicklung ermöglicht.
- Das Landeskatastrophenschutzgesetz erhält erstmals eine Regelung zum Kostenersatz gegenüber bestimmten Verursachenden.
- Es wird eine Lagerhaltung für die wesentlichsten sächlichen Bedarfe des Katastrophenschutzes aufgebaut.
Keine.
Es wird mit jährlichen strukturellen Mehrkosten für den Landeshaushaushalt in Höhe von rund 3,6 Millionen Euro sowie einem einmaligen Mehrbedarf in 2025 in Höhe von 2,2 Millionen Euro gerechnet.
Durch die frühzeitige Einbindung der im Landesbeirat für den Katastrophenschutz vertretenen Mitwirkenden ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Die Abläufe zur Vorbereitung und Bewältigung von Lagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere zur Leitung und zur Stabsarbeit, sind bereits etabliert, neue oder aufwändige Verwaltungsverfahren werden nicht geschaffen.
Die Neuregelung bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren, der Umwelt und Sachwerten. Die vielen Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz leisten zudem einen wesentlichen Beitrag zur Mitgestaltung des staatlichen Gemeinwesens, der auch im Hinblick auf den demografischen Wandel und den Zusammenhalt der Gesellschaft weiter gestärkt werden soll.
Nennenswerte Verwaltungsvorgänge ergeben sich bei der Abwicklung der Rechte der Helferinnen und Helfer (zum Beispiel Abrechnung des Verdienstausfalls). Hier wird ein einheitliches Vorgehen durch gleiche Formulare der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgen. Diese Formulare werden elektronisch, zum Beispiel über Service-BW, die Webseite des Innenministeriums oder der Landesfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt. Wo immer möglich wird bei Zuwendungen effizient auf Pauschalen zurückgegriffen. Schriftformerfordernisse wurden gestrichen, im Fall der Beratungen des Landesbeirats für den Katastrophenschutz wurde auch die Möglichkeit eines elektronischen oder sonst geeigneten Verfahrens geschaffen.
Keine.


Kommentare : zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. August 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Bevölkerungsschutzeinheiten zeitgemäß und schlagkräftig aufstellen
Notwendige Maßnahmen des Landes: Überarbeitung der VWV KatSD unter Definition neuer Einsatzformationen für den weißen Bereich gemäß dem Konzeptvorschlag des DRK. Klare Definition der Leistungsanforderungen dieser neuen Einsatzformationen. Umsetzung eines sinnvollen und zielführenden Verteilungsschlüssels der Landesausstattung für diese
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Überarbeitung der VWV KatSD unter Definition neuer Einsatzformationen für den weißen Bereich gemäß dem Konzeptvorschlag des DRK. Klare Definition der Leistungsanforderungen dieser neuen Einsatzformationen.
Umsetzung eines sinnvollen und zielführenden Verteilungsschlüssels der Landesausstattung für diese Einsatzformationen in enger Abstimmung mit den im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen unter konzeptioneller Einbeziehung organisationseigener Vorhaltungen.
Definition von Leistungen für größere Einsatzlagen (z.B. BHP25, BetPl500 etc.). Vordefinition je Regierungsbezirk, welche Einsatzformationen diese Leistungen durch Skalierung gemeinsam erbringen sollen.
Führung im weißen Katastrophenschutz rechtssicher verbessern
Notwendige Maßnahmen des Landes: Etablierung rechtssicherer Standards bei der Führung von Schadenslagen im weißen Bereich über den Bereich Rettungsdienst hinaus durch die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ zur Führung der weißen fachdienstlichen Einsatzformationen und Einheiten des
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung rechtssicherer Standards bei der Führung von Schadenslagen im weißen Bereich über den Bereich Rettungsdienst hinaus durch die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ zur Führung der weißen fachdienstlichen Einsatzformationen und Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Einheitliche Ausstattung der Führungsstufe C durch das Land und Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. In diesen Führungsstufen wird der Einsatzleiter Fachdienste tätig.
Betreuungs- und Verpflegungsdienst deutlich stärken
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Deutliche Ergänzung und Stärkung der bestehenden Strukturen des Betreuungsdienstes.
Grundlegende Neukonzeption des Verpflegungsdienstes mit adäquater Ausstattung als festem Bestandteil im Landeskatastrophenschutz.
Ausbau der logistischen und technischen Fähigkeiten auch im weißen Bevölkerungsschutz.
Keine überalterten Fahrzeuge im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes: Nachhaltige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung durch einen rechtzeitigen Austausch. Entwicklung, Erprobung und Etablierung eines Konzeptes, wie mit der zunehmenden Verbreitung von elektrischen Fahrzeugen die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Nachhaltige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung durch einen rechtzeitigen Austausch.
Entwicklung, Erprobung und Etablierung eines Konzeptes, wie mit der zunehmenden Verbreitung von elektrischen Fahrzeugen die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte in Krisensituationen gewährleistet werden kann.
Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplanen
Notwendige Maßnahmen des Landes: Vollständige Ausstattung der gemäß der VwV KatSD definierten Einsatzformationen des Katastrophenschutzes durch landeseigene Fahrzeuge und Ausrüstung. Die Fahrzeuge des Zivilschutzes dienen ausschließlich der ergänzenden Ausstattung. Die VwV KatSD bietet jedoch genug Spielraum, auch diese Ausstattung im Einsatzfall
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Vollständige Ausstattung der gemäß der VwV KatSD definierten Einsatzformationen des Katastrophenschutzes durch landeseigene Fahrzeuge und Ausrüstung.
Die Fahrzeuge des Zivilschutzes dienen ausschließlich der ergänzenden Ausstattung. Die VwV KatSD bietet jedoch genug Spielraum, auch diese Ausstattung im Einsatzfall zielführend zu integrieren.
Bevorratung ausbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes: Aufbau einer zentralen Ressourcenverwaltung zur Vorhaltung von Engpassressourcen und Notfallmaterialien für Krisen und Katastrophen. Vorhaltung von Ressourcen in einem staatlichen Zentrallager je Regierungsbezirk. Das DRK und ggf. weitere Hilfsorganisationen werden beim Aufbau und Betrieb dieser Zentrallager
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Aufbau einer zentralen Ressourcenverwaltung zur Vorhaltung von Engpassressourcen und Notfallmaterialien für Krisen und Katastrophen. Vorhaltung von Ressourcen in einem staatlichen Zentrallager je Regierungsbezirk. Das DRK und ggf. weitere Hilfsorganisationen werden beim Aufbau und Betrieb dieser Zentrallager einbezogen.
Kontinuierliche bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel
Notwendige Maßnahmen des Landes: Abbildung einer Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes im aktuell zu überarbeitenden Landeskatastrophenschutzgesetz. Zur Vollfinanzierung zählen dabei Ausstattung, Fahrzeuge mit deren Unterbringung und Unterhaltung, aber auch die Ausbildung aller Einsatz- und Führungskräfte mit allen Begleitkosten. In der
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Abbildung einer Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes im aktuell zu überarbeitenden Landeskatastrophenschutzgesetz. Zur Vollfinanzierung zählen dabei Ausstattung, Fahrzeuge mit deren Unterbringung und Unterhaltung, aber auch die Ausbildung aller Einsatz- und Führungskräfte mit allen Begleitkosten. In der Vollfinanzierung muss ebenfalls die Finanzierung der Kosten der Verwaltungsaufwendungen sowohl in der Vorbereitung als auch bei der Bewältigung von Krisen enthalten sein. Das Land Baden-Württemberg stellt hierfür 0,5% des Landeshaushaltes zur Verfügung.
Stetige Weiterentwicklung und Optimierung im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes: Etablierung eines stetigen Prozesses der Reflexion und Optimierung für den Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Gründung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit einer operativen Einsatzzentrale zusammen mit den Hilfsorganisationen unter
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung eines stetigen Prozesses der Reflexion und Optimierung für den Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen.
Gründung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit einer operativen Einsatzzentrale zusammen mit den Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des Umfangs derer Aufgabenwahrnehmung.
Bildung von fachbezogenen Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz heraus. Diese Expertengruppen bringen sich aktiv ein, um die Behörden bei der Erstellung von Konzepten, Beschaffungsmaßnahmen, Einsatzplanungen, etc. zu unterstützen.
Stärkung der direkten Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden und Anbindung der Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen an die Elektronische Lagedarstellung des Landes (ELD-BS).
Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Hieraus Ableitung eines einheitlichen Fähigkeitsmanagements sowie zeitgemäßer Planungsgrößen für die Aufstellung von Einsatzformationen.
Bürokratie abbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes: Sicherstellung, dass für die Behörden im Umgang mit Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz die Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben handlungsleitend sind. Konsequenter Abbau von Bürokratie. Dort wo Bürokratie unvermeidbar ist, muss sie maximal vereinfacht und digitalisiert werden. Überregulierungen und
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Sicherstellung, dass für die Behörden im Umgang mit Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz die Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben handlungsleitend sind.
Konsequenter Abbau von Bürokratie. Dort wo Bürokratie unvermeidbar ist, muss sie maximal vereinfacht und digitalisiert werden. Überregulierungen und überflüssige bürokratische Abläufe müssen konsequent vermieden werden. Einführung von Pauschalen zur vereinfachten Bearbeitung von Abrechnungen.
1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung
Notwendige Maßnahmen des Landes: Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall oder anderer pauschaler Entschädigungsleistungen (analog zu den Einsatzkräften der Feuerwehr). Einsatzkräfte des
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall oder anderer pauschaler Entschädigungsleistungen (analog zu den Einsatzkräften der Feuerwehr). Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes müssen, unabhängig der Uniformfarbe, rechtlich auf Augenhöhe stehen. Bereitstellung einheitlicher und verbindlicher Informationen für Arbeitgeber/Dienstherren hinsichtlich Freistellung und Lohnfortzahlung.