Sicherheit

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Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.

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Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. August 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

14. Kommentar von :René Rossow

Bevölkerungsschutz BaWü 3.0 - Fit für die Zukunft

1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung Notwendige Maßnahmen des Landes: Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall oder anderer pauschaler

1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall
oder anderer pauschaler Entschädigungsleistungen (analog zu den Einsatzkräften der Feuerwehr). Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes müssen, unabhängig der Uniformfarbe, rechtlich auf Augenhöhe
stehen. Bereitstellung einheitlicher und verbindlicher Informationen für Arbeitgeber/Dienstherren hinsichtlich Freistellung und Lohnfortzahlung.

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2. Bürokratie abbauen

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Sicherstellung, dass für die Behörden im Umgang mit Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz die Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben handlungsleitend sind. Konsequenter Abbau von Bürokratie. Dort wo Bürokratie unvermeidbar ist, muss sie maximal vereinfacht
und digitalisiert werden. Überregulierungen und überflüssige bürokratische Abläufe müssen konsequent vermieden werden. Einführung von Pauschalen zur vereinfachten Bearbeitung von Abrechnungen.

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3. Stetige Weiterentwicklung und Optimierung im Bevölkerungsschutz

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung eines stetigen Prozesses der Reflexion und Optimierung für den Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen.
Gründung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit einer operativen Einsatzzentrale zusammen mit den Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des Umfangs derer Aufgabenwahrnehmung.
Bildung von fachbezogenen Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz heraus. Diese Expertengruppen bringen sich aktiv ein, um die Behörden bei der Erstellung von Konzepten,
Beschaffungsmaßnahmen, Einsatzplanungen, etc. zu unterstützen.
Stärkung der direkten Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden und Anbindung der Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen an die Elektronische Lagedarstellung des Landes
(ELD-BS). Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Hieraus Ableitung eines einheitlichen Fähigkeitsmanagements sowie zeitgemäßer Planungsgrößen für die Aufstellung von
Einsatzformationen.

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4. Kontinuierliche bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Abbildung einer Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes im aktuell zu überarbeitenden Landeskatastrophenschutzgesetz. Zur Vollfinanzierung zählen dabei Ausstattung, Fahrzeuge mit deren Unterbringung und Unterhaltung, aber auch die Ausbildung aller Einsatz- und Führungskräfte mit allen Begleitkosten. In der Vollfinanzierung muss ebenfalls die Finanzierung der Kosten der Verwaltungsaufwendungen sowohl in der Vorbereitung als auch bei der Bewältigung von Krisen enthalten
sein. Das Land Baden-Württemberg stellt hierfür 0,5% des Landeshaushaltes zur Verfügung.

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5. Bevorratung ausbauen

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Aufbau einer zentralen Ressourcenverwaltung zur Vorhaltung von Engpassressourcen und
Notfallmaterialien für Krisen und Katastrophen. Vorhaltung von Ressourcen in einem staatlichen
Zentrallager je Regierungsbezirk. Das DRK und ggf. weitere Hilfsorganisationen werden beim Aufbau und
Betrieb dieser Zentrallager einbezogen.

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6. Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplanen

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Vollständige Ausstattung der gemäß der VwV KatSD definierten Einsatzformationen des Katastrophenschutzes durch landeseigene Fahrzeuge und Ausrüstung. Die Fahrzeuge des Zivilschutzes dienen ausschließlich der ergänzenden Ausstattung. Die VwV KatSD
bietet jedoch genug Spielraum, auch diese Ausstattung im Einsatzfall zielführend zu integrieren.

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7. Keine überalterten Fahrzeuge im Bevölkerungsschutz

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Nachhaltige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung durch einen rechtzeitigen Austausch.
Entwicklung, Erprobung und Etablierung eines Konzeptes, wie mit der zunehmenden Verbreitung von elektrischen Fahrzeugen die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung
nachhaltiger Aspekte in Krisensituationen gewährleistet werden kann.

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8. Betreuungs- und Verpflegungsdienst deutlich stärken

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Deutliche Ergänzung und Stärkung der bestehenden Strukturen des Betreuungsdienstes. Grundlegende Neukonzeption des Verpflegungsdienstes mit adäquater Ausstattung als festem Bestandteil
im Landeskatastrophenschutz. Ausbau der logistischen und technischen Fähigkeiten auch im weißen Bevölkerungsschutz.

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9. Führung im weißen Katastrophenschutz rechtssicher verbessern

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung rechtssicherer Standards bei der Führung von Schadenslagen im weißen Bereich über den Bereich Rettungsdienst hinaus durch die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende
Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ zur Führung der weißen fachdienstlichen Einsatzformationen und Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Einheitliche Ausstattung der Führungsstufe C durch das Land und Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. In diesen Führungsstufen wird der Einsatzleiter Fachdienste tätig.

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10. Bevölkerungsschutzeinheiten zeitgemäß und schlagkräftig aufstellen

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Überarbeitung der VWV KatSD unter Definition neuer Einsatzformationen für den weißen Bereich gemäß dem Konzeptvorschlag des DRK. Klare Definition der Leistungsanforderungen dieser neuen Einsatzformationen.
Umsetzung eines sinnvollen und zielführenden Verteilungsschlüssels der Landesausstattung für diese Einsatzformationen in enger Abstimmung mit den im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen unter konzeptioneller Einbeziehung organisationseigener Vorhaltungen.
Definition von Leistungen für größere Einsatzlagen (z.B. BHP25, BetPl500 etc.). Vordefinition je Regierungsbezirk, welche Einsatzformationen diese Leistungen durch Skalierung gemeinsam erbringen sollen.

Vielen DANK!

13. Kommentar von :Patrick Richter

Wir stehen bereit, aber wer steht hinter uns?

Als ehrenamtlich engagierte Führungskraft im Katastrophenschutz möchte auch ich Stellung zum vorliegenden Gesetzentwurf nehmen. Die umfassende Überarbeitung des Landeskatastrophenschutzgesetzes ist ein notwendiger Schritt und enthält viele richtige Ansätze, insbesondere im Hinblick auf Struktur, Aufgabenverteilung und Rechtsklarheit. Aus Sicht

Als ehrenamtlich engagierte Führungskraft im Katastrophenschutz möchte auch ich Stellung zum vorliegenden Gesetzentwurf nehmen. Die umfassende Überarbeitung des Landeskatastrophenschutzgesetzes ist ein notwendiger Schritt und enthält viele richtige Ansätze, insbesondere im Hinblick auf Struktur, Aufgabenverteilung und Rechtsklarheit.

Aus Sicht der ehrenamtlichen Praxis und vieler Kameradinnen und Kameraden vor Ort bleiben jedoch zentrale Herausforderungen bestehen, die bislang nur unzureichend adressiert werden:

1. Helfergleichstellung -> endlich konsequent und praxistauglich umsetzen
Ehrenamtliche Einsatzkräfte verdienen mehr als symbolisches Lob. Gerade in den vergangenen Jahren haben wir immer wieder bewiesen, dass wir verlässlich zur Stelle sind:

während der Corona-Pandemie,

beim Hochwasser im Schussental 2024,

bei der Unterstützung geflüchteter Menschen aus der Ukraine (2022) und aus Syrien (2015),

sowie bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Stuttgart.

Diese Einsätze wurden mit großem Engagement gestemmt, oft unter enormem Zeit- und Materialdruck. Als Dank erhalten die Helfenden nicht selten eine Urkunde. Was es stattdessen braucht, ist ein sichtbares "Danke" in Form von belastbarer Ausstattung, verlässlicher Finanzierung und echter Gleichstellung.

Im Gesetz fehlt jedoch eine klare Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit anderen Organisationen wie Feuerwehr oder THW. Auch die unterschiedliche Finanzierungssystematik (insbesondere bei Beschaffung, Unterhalt und Ausbildung) zementiert weiter strukturelle Ungleichgewichte. Das ist demotivierend und mittelfristig gefährlich für die Helferbindung.

2. Ausstattung muss zur Struktur passen -> Beispiel KTW-Problematik
Ein konkretes Praxisbeispiel aus dem Landkreis Ravensburg zeigt die Defizite deutlich:
Bei Einsätzen während der EM 2024 wurde der Einsatz unserer KTW-4 (Krankentransportwagen mit 4 Tragen) durch das zuständige Regierungspräsidium untersagt – es wurden ausschließlich KTW-B akzeptiert.

Im Landkreis verfügen wir über vier Einsatzeinheiten, aber nur über zwei KTW-B, verteilt auf unterschiedliche Einheiten. Um überhaupt einsatzbereit zu sein, mussten Einheiten „zusammengewürfelt“ werden. Das widerspricht jeder vorbereitenden Strukturplanung und zeigt: Es fehlt an realistischer, praxistauglicher Fahrzeugausstattung.

Zudem stehen viele KTW-4 vor der Ausmusterung, ohne dass gleichwertiger Ersatz bereitsteht. Deshalb fordern wir:
→ eine verlässliche und strukturorientierte Materialplanung,
→ klare Zusagen zu Fahrzeuglaufzeiten und Ersatzbeschaffung,
→ und eine stärkere Einbindung der Hilfsorganisationen bei Ausstattungskonzepten.

3. Wertschätzung muss mehr sein als Worte
Ein Gesetz kann Strukturen schaffen, aber kein Engagement erzwingen. Wenn Politik auch in Zukunft auf das Ehrenamt zählen will, muss sie mehr als Absichtserklärungen liefern. Es braucht konkrete, sichtbare Verbesserungen für die Helfenden, zum Beispiel:

planbare und unbürokratische Freistellung mit echtem Rechtsanspruch,

eine faire Ausstattung (unabhängig von Organisationszugehörigkeit),

echte Mitsprache bei strategischen Fragen des Bevölkerungsschutzes.

Daher mein Fazit:

Das neue Gesetz ist ein Fortschritt, aber aus Sicht vieler Ehrenamtlicher noch zu technokratisch gedacht. Die praktische Realität und die strukturellen Unterschiede zwischen den Organisationen werden weiterhin nur unzureichend abgebildet.

Wer den Bevölkerungsschutz langfristig sichern will, muss auch den Menschen dahinter verlässlich und fair begegnen. Wir stehen bereit, wenn man uns braucht aber wir erwarten auch, dass das Land dann bereitsteht, wenn wir etwas brauchen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Richter
Kreisbereitschaftsleiter DRK Kreisverband Ravensburg

12. Kommentar von :ohne Name 136931

Eine Sammlung an Punkten.

Der Bevölkerungsschutz in Baden-Württemberg erfordert eine umfassende und zukunftsorientierte Weiterentwicklung, um den steigenden Anforderungen in Krisen- und Katastrophenlagen gerecht zu werden. Dabei müssen insbesondere die Helfergleichstellung und Helferfreistellung rechtlich klar verankert werden. Es ist notwendig, einheitliche gesetzliche

Der Bevölkerungsschutz in Baden-Württemberg erfordert eine umfassende und zukunftsorientierte Weiterentwicklung, um den steigenden Anforderungen in Krisen- und Katastrophenlagen gerecht zu werden. Dabei müssen insbesondere die Helfergleichstellung und Helferfreistellung rechtlich klar verankert werden. Es ist notwendig, einheitliche gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Einsatzkräften der Hilfsorganisationen die Freistellung von der Arbeits- oder Dienstleistung ermöglichen und ihnen Verdienstausfall oder pauschale Entschädigungsleistungen – analog zu den Kräften der Feuerwehr – gewähren. Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes sollen, unabhängig von ihrer Uniformfarbe, rechtlich gleichgestellt sein. Arbeitgeber und Dienstherren benötigen zudem verbindliche Informationen zu Freistellung und Lohnfortzahlung.

Ein weiterer wesentlicher Baustein ist der konsequente Abbau von Bürokratie. Die Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben muss handlungsleitend sein. Wo Bürokratie unvermeidbar ist, soll sie maximal vereinfacht und digitalisiert werden. Überflüssige Abläufe und Überregulierungen sind zu vermeiden. Pauschalen für Abrechnungen können zusätzlich zu einer spürbaren Entlastung beitragen.

Um den Bevölkerungsschutz stetig zu optimieren, bedarf es eines kontinuierlichen Prozesses der Reflexion und Weiterentwicklung unter verlässlicher Einbindung der operativ tätigen Hilfsorganisationen. Ein gemeinsames Kompetenzzentrum mit einer operativen Einsatzzentrale soll etabliert werden, ergänzt durch fachbezogene Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz, die die Behörden bei Konzeptentwicklung, Beschaffung und Einsatzplanung aktiv unterstützen. Die Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden müssen gestärkt und die Einsatzstäbe an die Elektronische Lagedarstellung des Landes angebunden werden. Zudem ist die Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz notwendig, um ein einheitliches Fähigkeitsmanagement und zeitgemäße Planungsgrößen für Einsatzformationen abzuleiten.

Eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel ist unerlässlich. Im Landeskatastrophenschutzgesetz sollte eine Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes verankert werden, die Ausstattung, Fahrzeuge, Unterhalt, Ausbildung sowie alle administrativen Aufwendungen umfasst. Hierfür sollen 0,5 % des Landeshaushaltes bereitgestellt werden.

Die Bevorratung von Ressourcen ist ebenfalls auszubauen. Dazu soll eine zentrale Ressourcenverwaltung für Engpassmaterialien und Notfallausrüstung entstehen, mit staatlichen Zentrallagern in jedem Regierungsbezirk. Das DRK und andere Hilfsorganisationen sollen beim Aufbau und Betrieb dieser Lager eingebunden werden. Gleichzeitig dürfen Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplant werden; die landeseigenen Fahrzeuge müssen die Einsatzformationen vollständig abdecken, während Zivilschutzfahrzeuge nur ergänzend eingesetzt werden. Überalterte Fahrzeuge sind rechtzeitig auszutauschen, und es soll ein Konzept entwickelt werden, wie die Einsatzfähigkeit auch mit zunehmender Elektrifizierung der Fahrzeugflotten nachhaltig gesichert werden kann.

Besondere Bedeutung kommt dem Betreuungs- und Verpflegungsdienst zu. Bestehende Strukturen müssen deutlich gestärkt und der Verpflegungsdienst grundlegend neu konzipiert werden, einschließlich einer adäquaten Ausstattung als fester Bestandteil des Landeskatastrophenschutzes. Die logistischen und technischen Fähigkeiten des weißen Bevölkerungsschutzes sind auszubauen.

Auch die Führungsstrukturen im weißen Katastrophenschutz müssen rechtssicher verbessert werden. Hierfür ist die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ erforderlich, um die weißen fachdienstlichen Einsatzformationen und Einheiten zuverlässig führen zu können. Einheitliche Führungsstufen C und eine landesweite Führungsstufe B sollen geschaffen und durch das Land ausgestattet werden.

Abschließend ist eine zeitgemäße und schlagkräftige Aufstellung der Bevölkerungsschutzeinheiten anzustreben. Die VwV KatSD muss überarbeitet und neue Einsatzformationen für den weißen Bereich definiert werden. Leistungsanforderungen sind klar zu bestimmen und ein sinnvoller Verteilungsschlüssel für die Landesausstattung ist in enger Abstimmung mit den Hilfsorganisationen umzusetzen. Für größere Einsatzlagen, wie beispielsweise BHP25 oder BetPl500, sollen vorab definierte und skalierbare Einheiten je Regierungsbezirk festgelegt werden, um eine effiziente und koordinierte Leistungserbringung sicherzustellen.

11. Kommentar von :Peter Rombach

10 Punkte, dringender denn je.

Vorab, ich wirke Ehrenamtlich seit 1997 im KatS in Baden-Württemberg mit, zunehmend hat das Land in den Bevölkerungsschutz investiert und Strukturen geschaffen, in Hinblick auf die Helfergleichstellung haben wir enormen Aufholbedarf. Mit einer sich verändernden Lage in Europa muss auch der Bevölkerungsschutz angepasst werden, hier braucht es mehr

Vorab, ich wirke Ehrenamtlich seit 1997 im KatS in Baden-Württemberg mit, zunehmend hat das Land in den Bevölkerungsschutz investiert und Strukturen geschaffen, in Hinblick auf die Helfergleichstellung haben wir enormen Aufholbedarf. Mit einer sich verändernden Lage in Europa muss auch der Bevölkerungsschutz angepasst werden, hier braucht es mehr Geld, bessere Strukturen und vor allem die Verlässlichkeit dass wir im Einsatz die selben Rechte haben wie auch die Feuerwehr, das ist leider nicht der Fall, auch nicht mit dem neuen Gesetz. Wir werden durch verschiedene Gesetze in den Einsatz gebracht, bzw. hinzugezogen, welche natürlich dann immer wieder verschiedene Rechtsnachfolgen nach sich ziehen. Das sind nicht die Strukturen die wir benötigen.

1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall oder anderer pauschaler Entschädigungsleistungen (analog zu den Einsatzkräften der Feuerwehr). Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes müssen, unabhängig der Uniformfarbe, rechtlich auf Augenhöhe stehen. Bereitstellung einheitlicher und verbindlicher Informationen für Arbeitgeber/Dienstherren hinsichtlich Freistellung und Lohnfortzahlung.

2. Bürokratie abbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Sicherstellung, dass für die Behörden im Umgang mit Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz die
Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben handlungsleitend sind.
Konsequenter Abbau von Bürokratie. Dort wo Bürokratie unvermeidbar ist, muss sie maximal vereinfacht
und digitalisiert werden. Überregulierungen und überflüssige bürokratische Abläufe müssen konsequent
vermieden werden. Einführung von Pauschalen zur vereinfachten Bearbeitung von Abrechnungen.

3. Stetige Weiterentwicklung und Optimierung im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung eines stetigen Prozesses der Reflexion und Optimierung für den Bevölkerungsschutz unter
verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen.
Gründung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit einer operativen Einsatzzentrale zusammen mit
den Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des Umfangs derer Aufgabenwahrnehmung.
Bildung von fachbezogenen Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz heraus. Diese
Expertengruppen bringen sich aktiv ein, um die Behörden bei der Erstellung von Konzepten,
Beschaffungsmaßnahmen, Einsatzplanungen, etc. zu unterstützen.
Stärkung der direkten Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden und Anbindung der Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen an die Elektronische Lagedarstellung des Landes (ELD-BS). Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz unter verlässlicher
Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Hieraus Ableitung eines
einheitlichen Fähigkeitsmanagements sowie zeitgemäßer Planungsgrößen für die Aufstellung von Einsatzformationen.

4. Kontinuierliche bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Abbildung einer Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes im aktuell zu überarbeitenden
Landeskatastrophenschutzgesetz. Zur Vollfinanzierung zählen dabei Ausstattung, Fahrzeuge mit deren
Unterbringung und Unterhaltung, aber auch die Ausbildung aller Einsatz- und Führungskräfte mit allen
Begleitkosten. In der Vollfinanzierung muss ebenfalls die Finanzierung der Kosten der Verwaltungsaufwendungen sowohl in der Vorbereitung als auch bei der Bewältigung von Krisen enthalten
sein. Das Land Baden-Württemberg stellt hierfür 0,5% des Landeshaushaltes zur Verfügung.
5. Bevorratung ausbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Aufbau einer zentralen Ressourcenverwaltung zur Vorhaltung von Engpassressourcen und Notfallmaterialien für Krisen und Katastrophen. Vorhaltung von Ressourcen in einem staatlichen
Zentrallager je Regierungsbezirk. Das DRK und ggf. weitere Hilfsorganisationen werden beim Aufbau und
Betrieb dieser Zentrallager einbezogen.

6. Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplanen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Vollständige Ausstattung der gemäß der VwV KatSD definierten Einsatzformationen des
Katastrophenschutzes durch landeseigene Fahrzeuge und Ausrüstung.
Die Fahrzeuge des Zivilschutzes dienen ausschließlich der ergänzenden Ausstattung. Die VwV KatSD bietet jedoch genug Spielraum, auch diese Ausstattung im Einsatzfall zielführend zu integrieren.

7. Keine überalterten Fahrzeuge im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Nachhaltige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung durch einen
rechtzeitigen Austausch.
Entwicklung, Erprobung und Etablierung eines Konzeptes, wie mit der zunehmenden Verbreitung von
elektrischen Fahrzeugen die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung
nachhaltiger Aspekte in Krisensituationen gewährleistet werden kann.

8. Betreuungs- und Verpflegungsdienst deutlich stärken
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Deutliche Ergänzung und Stärkung der bestehenden Strukturen des Betreuungsdienstes.
Grundlegende Neukonzeption des Verpflegungsdienstes mit adäquater Ausstattung als festem Bestandteil
im Landeskatastrophenschutz.
Ausbau der logistischen und technischen Fähigkeiten auch im weißen Bevölkerungsschutz.

9. Führung im weißen Katastrophenschutz rechtssicher verbessern
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung rechtssicherer Standards bei der Führung von Schadenslagen im weißen Bereich über den
Bereich Rettungsdienst hinaus durch die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende
Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ zur Führung der weißen fachdienstlichen Einsatzformationen
und Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Einheitliche Ausstattung der Führungsstufe C durch das Land
und Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. In diesen Führungsstufen wird der Einsatzleiter
Fachdienste tätig.

10. Bevölkerungsschutzeinheiten zeitgemäß und schlagkräftig aufstellen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Überarbeitung der VWV KatSD unter Definition neuer Einsatzformationen für den weißen Bereich gemäß dem Konzeptvorschlag des DRK. Klare Definition der Leistungsanforderungen dieser neuen
Einsatzformationen. Umsetzung eines sinnvollen und zielführenden Verteilungsschlüssels der Landesausstattung für diese Einsatzformationen in enger Abstimmung mit den im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen unter konzeptioneller Einbeziehung organisationseigener Vorhaltungen. Definition von Leistungen für größere Einsatzlagen (z.B. BHP25, BetPl500 etc.). Vordefinition je Regierungsbezirk, welche Einsatzformationen diese Leistungen durch Skalierung gemeinsam erbringen sollen

10. Kommentar von :Alex Schroff DRK Konstanz

Dringender Handlungsbedarf in 10 Feldern

Vorab: Seit 35 Jahren arbeite ich ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz mit. In all dieser Zeit wurde es von Seiten der Landespolitik versäumt, folgende dringende Aufgaben zu erledigen: 1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte

Vorab: Seit 35 Jahren arbeite ich ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz mit. In all dieser Zeit wurde es von Seiten der Landespolitik versäumt, folgende dringende Aufgaben zu erledigen:

1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung

Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall
oder anderer pauschaler Entschädigungsleistungen (analog zu den Einsatzkräften der Feuerwehr).
Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes müssen, unabhängig der Uniformfarbe, rechtlich auf Augenhöhe stehen. Bereitstellung einheitlicher und verbindlicher Informationen für Arbeitgeber/Dienstherren
hinsichtlich Freistellung und Lohnfortzahlung.

2. Bürokratie abbauen

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Sicherstellung, dass für die Behörden im Umgang mit Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz die Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben handlungsleitend sind. Konsequenter Abbau von Bürokratie. Dort wo Bürokratie unvermeidbar ist, muss sie maximal vereinfacht und digitalisiert werden. Überregulierungen und überflüssige bürokratische Abläufe müssen konsequent vermieden werden. Einführung von Pauschalen zur vereinfachten Bearbeitung von Abrechnungen.

3. Stetige Weiterentwicklung und Optimierung im Bevölkerungsschutz

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung eines stetigen Prozesses der Reflexion und Optimierung für den Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Gründung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit einer operativen Einsatzzentrale zusammen mit den Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des Umfangs derer Aufgabenwahrnehmung. Bildung von fachbezogenen Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz heraus. Diese Expertengruppen bringen sich aktiv ein, um die Behörden bei der Erstellung von Konzepten, Beschaffungsmaßnahmen, Einsatzplanungen, etc. zu unterstützen. Stärkung der direkten Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden und Anbindung der Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen an die Elektronische Lagedarstellung des Landes (ELD-BS).
Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Hieraus Ableitung eines einheitlichen Fähigkeitsmanagements sowie zeitgemäßer Planungsgrößen für die Aufstellung von Einsatzformationen.

4. Kontinuierliche bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Abbildung einer Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes im aktuell zu überarbeitenden Landeskatastrophenschutzgesetz. Zur Vollfinanzierung zählen dabei Ausstattung, Fahrzeuge mit deren Unterbringung und Unterhaltung, aber auch die Ausbildung aller Einsatz- und Führungskräfte mit allen Begleitkosten. In der Vollfinanzierung muss ebenfalls die Finanzierung der Kosten der Verwaltungsaufwendungen sowohl in der Vorbereitung als auch bei der Bewältigung von Krisen enthalten sein. Das Land Baden-Württemberg stellt hierfür 0,5% des Landeshaushaltes zur Verfügung.

5. Bevorratung ausbauen

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Aufbau einer zentralen Ressourcenverwaltung zur Vorhaltung von Engpassressourcen und Notfallmaterialien für Krisen und Katastrophen. Vorhaltung von Ressourcen in einem staatlichen Zentrallager je Regierungsbezirk. Das DRK und ggf. weitere Hilfsorganisationen werden beim Aufbau und Betrieb dieser Zentrallager einbezogen.

6. Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplanen

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Vollständige Ausstattung der gemäß der VwV KatSD definierten Einsatzformationen des Katastrophenschutzes durch landeseigene Fahrzeuge und Ausrüstung. Die Fahrzeuge des Zivilschutzes dienen ausschließlich der ergänzenden Ausstattung. Die VwV KatSD bietet jedoch genug Spielraum, auch diese Ausstattung im Einsatzfall zielführend zu integrieren.

7. Keine überalterten Fahrzeuge im Bevölkerungsschutz

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Nachhaltige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung durch einen rechtzeitigen Austausch. Entwicklung, Erprobung und Etablierung eines Konzeptes, wie mit der zunehmenden Verbreitung von elektrischen Fahrzeugen die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte in Krisensituationen gewährleistet werden kann.

8. Betreuungs- und Verpflegungsdienst deutlich stärken

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Deutliche Ergänzung und Stärkung der bestehenden Strukturen des Betreuungsdienstes. Grundlegende Neukonzeption des Verpflegungsdienstes mit adäquater Ausstattung als festem Bestandteil im Landeskatastrophenschutz. Ausbau der logistischen und technischen Fähigkeiten auch im weißen Bevölkerungsschutz.

9. Führung im weißen Katastrophenschutz rechtssicher verbessern

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung rechtssicherer Standards bei der Führung von Schadenslagen im weißen Bereich über den Bereich Rettungsdienst hinaus durch die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ zur Führung der weißen fachdienstlichen Einsatzformationen und Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Einheitliche Ausstattung der Führungsstufe C durch das Land und Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. In diesen Führungsstufen wird der Einsatzleiter Fachdienste tätig.

10. Bevölkerungsschutzeinheiten zeitgemäß und schlagkräftig aufstellen

Notwendige Maßnahmen des Landes:
Überarbeitung der VWV KatSD unter Definition neuer Einsatzformationen für den weißen Bereich gemäß dem Konzeptvorschlag des DRK. Klare Definition der Leistungsanforderungen dieser neuen Einsatzformationen. Umsetzung eines sinnvollen und zielführenden Verteilungsschlüssels der Landesausstattung für diese Einsatzformationen in enger Abstimmung mit den im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen unter konzeptioneller Einbeziehung organisationseigener Vorhaltungen. Definition von Leistungen für größere Einsatzlagen (z.B. BHP25, BetPl500 etc.). Vordefinition je Regierungsbezirk, welche Einsatzformationen diese Leistungen durch Skalierung gemeinsam erbringen sollen.

9. Kommentar von :ohne Name 136901

Rückmeldung LKarSG DRK

1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung Notwendige Maßnahmen des Landes: Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall oder anderer pauschaler

1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der
Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall
oder anderer pauschaler Entschädigungsleistungen (analog zu den Einsatzkräften der Feuerwehr).
Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes müssen, unabhängig der Uniformfarbe, rechtlich auf Augenhöhe
stehen. Bereitstellung einheitlicher und verbindlicher Informationen für Arbeitgeber/Dienstherren
hinsichtlich Freistellung und Lohnfortzahlung.

2. Bürokratie abbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Sicherstellung, dass für die Behörden im Umgang mit Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz die
Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben handlungsleitend sind.
Konsequenter Abbau von Bürokratie. Dort wo Bürokratie unvermeidbar ist, muss sie maximal vereinfacht
und digitalisiert werden. Überregulierungen und überflüssige bürokratische Abläufe müssen konsequent
vermieden werden. Einführung von Pauschalen zur vereinfachten Bearbeitung von Abrechnungen.

3. Stetige Weiterentwicklung und Optimierung im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung eines stetigen Prozesses der Reflexion und Optimierung für den Bevölkerungsschutz unter
verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen.
Gründung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit einer operativen Einsatzzentrale zusammen mit den Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des Umfangs derer Aufgabenwahrnehmung.
Bildung von fachbezogenen Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz heraus. Diese Expertengruppen bringen sich aktiv ein, um die Behörden bei der Erstellung von Konzepten,
Beschaffungsmaßnahmen, Einsatzplanungen, etc. zu unterstützen.
Stärkung der direkten Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden und
Anbindung der Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen an die Elektronische Lagedarstellung des Landes (ELD-BS).
Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz unter verlässlicher
Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Hieraus Ableitung eines
einheitlichen Fähigkeitsmanagements sowie zeitgemäßer Planungsgrößen für die Aufstellung von
Einsatzformationen.

4. Kontinuierliche bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Abbildung einer Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes im aktuell zu überarbeitenden
Landeskatastrophenschutzgesetz. Zur Vollfinanzierung zählen dabei Ausstattung, Fahrzeuge mit deren
Unterbringung und Unterhaltung, aber auch die Ausbildung aller Einsatz- und Führungskräfte mit allen
Begleitkosten. In der Vollfinanzierung muss ebenfalls die Finanzierung der Kosten der
Verwaltungsaufwendungen sowohl in der Vorbereitung als auch bei der Bewältigung von Krisen enthalten
sein. Das Land Baden-Württemberg stellt hierfür 0,5% des Landeshaushaltes zur Verfügung.

5. Bevorratung ausbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Aufbau einer zentralen Ressourcenverwaltung zur Vorhaltung von Engpassressourcen und
Notfallmaterialien für Krisen und Katastrophen. Vorhaltung von Ressourcen in einem staatlichen
Zentrallager je Regierungsbezirk. Das DRK und ggf. weitere Hilfsorganisationen werden beim Aufbau und
Betrieb dieser Zentrallager einbezogen.

6. Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplanen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Vollständige Ausstattung der gemäß der VwV KatSD definierten Einsatzformationen des
Katastrophenschutzes durch landeseigene Fahrzeuge und Ausrüstung.
Die Fahrzeuge des Zivilschutzes dienen ausschließlich der ergänzenden Ausstattung. Die VwV KatSD
bietet jedoch genug Spielraum, auch diese Ausstattung im Einsatzfall zielführend zu integrieren.

7. Keine überalterten Fahrzeuge im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Nachhaltige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung durch einen
rechtzeitigen Austausch.
Entwicklung, Erprobung und Etablierung eines Konzeptes, wie mit der zunehmenden Verbreitung von
elektrischen Fahrzeugen die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung
nachhaltiger Aspekte in Krisensituationen gewährleistet werden kann.

8. Betreuungs- und Verpflegungsdienst deutlich stärken
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Deutliche Ergänzung und Stärkung der bestehenden Strukturen des Betreuungsdienstes.
Grundlegende Neukonzeption des Verpflegungsdienstes mit adäquater Ausstattung als festem Bestandteil
im Landeskatastrophenschutz.
Ausbau der logistischen und technischen Fähigkeiten auch im weißen Bevölkerungsschutz.

9. Führung im weißen Katastrophenschutz rechtssicher verbessern
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung rechtssicherer Standards bei der Führung von Schadenslagen im weißen Bereich über den
Bereich Rettungsdienst hinaus durch die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende
Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ zur Führung der weißen fachdienstlichen Einsatzformationen
und Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Einheitliche Ausstattung der Führungsstufe C durch das Land
und Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. In diesen Führungsstufen wird der Einsatzleiter
Fachdienste tätig.

10. Bevölkerungsschutzeinheiten zeitgemäß und schlagkräftig aufstellen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Überarbeitung der VWV KatSD unter Definition neuer Einsatzformationen für den weißen Bereich gemäß
dem Konzeptvorschlag des DRK. Klare Definition der Leistungsanforderungen dieser neuen
Einsatzformationen.
Umsetzung eines sinnvollen und zielführenden Verteilungsschlüssels der Landesausstattung für diese
Einsatzformationen in enger Abstimmung mit den im Bevölkerungsschutz operativ tätigen
Hilfsorganisationen unter konzeptioneller Einbeziehung organisationseigener Vorhaltungen.
Definition von Leistungen für größere Einsatzlagen (z.B. BHP25, BetPl500 etc.). Vordefinition je
Regierungsbezirk, welche Einsatzformationen diese Leistungen durch Skalierung gemeinsam erbringen
sollen.

Zusätzliche Themen:
11. Mehr Einsatzvorbereitende Zeit für Fahrzeug- und Materialprüfung des Material der Bevölkerungsschutz Einheiten im Weißen Bereich als Freigestellte Zeit vom Arbeitgeber.

8. Kommentar von :ohne Name 136838

Novellierung des LKatSG

Personelle Stärkung der Katastrophenschutzbehörden Die erweiterten Aufgaben – etwa Gefahrenanalysen und Einsatzvorbereitung – erhöhen den Aufwand auf allen Verwaltungsebenen erheblich. Viele untere Katastrophenschutzbehörden sind bereits jetzt personell minimal ausgestattet. Eine dauerhafte Aufgabenerweiterung erfordert zwingend eine entsprechende

Personelle Stärkung der Katastrophenschutzbehörden
Die erweiterten Aufgaben – etwa Gefahrenanalysen und Einsatzvorbereitung – erhöhen den Aufwand auf allen Verwaltungsebenen erheblich. Viele untere Katastrophenschutzbehörden sind bereits jetzt personell minimal ausgestattet. Eine dauerhafte Aufgabenerweiterung erfordert zwingend eine entsprechende personelle Ausstattung, insbesondere im Hinblick auf Zivilschutzaufgaben.

Einige neue Aufgaben können sinnvoll auf kommunaler Ebene angesiedelt werden, sofern eine vollständige Refinanzierung gemäß dem Konnexitätsprinzip erfolgt. Ohne strukturelle Stärkung droht das Gesetz in der Umsetzung zu scheitern.

Kommunale Planungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
Die Pflicht zur Erstellung kommunaler Planungen bedarf einer Klarstellung: Standardisierte Planungen wie Notfalltreffpunkte oder Jodausgabestellen sind flächendeckend und mit vergleichbarer Struktur umzusetzen. Gerade kleinere Gemeinden benötigen strukturierte Unterstützung. Daher sollte ein zentrales Musterkonzept erarbeitet und lokal angepasst werden. Die gesetzliche Verankerung der Federführung durch die Katastrophenschutzbehörde wird empfohlen.

Finanzierung des Katastrophenschutzes (§§ 18–20, 49 Abs. 3)
Katastrophenschutz muss unabhängig von der Haushaltslage der Landkreise flächendeckend gewährleistet sein.

Die vorgesehene finanzielle Unterstützung für Helfer ist zu begrüßen, jedoch ist die Einschränkung auf verfügbare Haushaltsmittel problematisch. Zur Sicherung des Ehrenamts bedarf es einer verbindlichen Kostenübernahme durch das Land.

Förderung der Ressourcenausstattung (§§ 50 Abs. 2, 55)
Die Beschaffung nicht vorhandener Ressourcen erfordert ein verlässliches Förderprogramm des Landes. Denkbar ist auch eine pauschale jährliche Zuwendung. Eine verbindliche Regelung sollte in § 55 ergänzt werden.

Weitere Hinweise
Weisungsbefugnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
Die Einschränkung gegenüber gleich- oder nachgeordneten Mitwirkenden ist aus kommunaler Sicht klärungsbedürftig, insbesondere im Hinblick auf Planungsaufgaben der Gemeinden.

Notzuständigkeit und Polizeibeteiligung (§§ 12, 13)
Die Regelungen sind in ihrer Zielrichtung sinnvoll, bedürfen jedoch Konkretisierung – z. B. durch Verwaltungsvorschriften –, um Koordinationsprobleme zu vermeiden.

Erstattungsregelung bei öffentlich-rechtlichen Trägern (§ 18 Abs. 3)
Die Ungleichbehandlung gegenüber Hilfsorganisationen führt zu Mehrbelastungen für Kommunen. Eine Angleichung der Erstattung ist geboten.

Aufsichtspflichten (§§ 22, 25)
Ein klarer Bezug zwischen Pflichtverstößen und den Mitteln der Aufsicht sollte gesetzlich geregelt werden.

Dekontaminationsmaßnahmen (§ 27)
Dekontamination sollte verpflichtend in Krankenhausplanungen berücksichtigt und abgestimmt werden.

Einheitliche Planungsstruktur (§ 29 Abs. 5)
Die landesweiten Vorgaben zur Planung müssen zeitgleich mit dem Gesetz verfügbar sein. Die Vorgaben sollten auch auf gemeindliche Planungen ausgeweitet werden.

Übungskosten (§ 30 Abs. 5, § 57)
Die Pflicht zur Kostenerstattung durch Betreiber sollte gesetzlich klargestellt werden, wenn keine Erstattung durch das Land erfolgt.

Gefährdungspotenzial und Kostenerstattung (§ 33)
Die frühere umfassendere Regelung zur Kostentragung durch Betreiber sollte wieder aufgenommen werden.

Katastrophenschutzdienst (§ 38 Abs. 1)
Dieser sollte als eigenständige Kategorie neben Regieeinheiten, Mitwirkenden und Spontanhelfenden genannt werden.

Eilfallregelung (§ 39 Abs. 1)
Die unklare Definition des „Eilfalls“ gefährdet Rechtssicherheit. Entweder ist eine Definition erforderlich oder die Regelung sollte entfallen.

Feststellung außergewöhnlicher Einsatzlagen (§§ 43–44)
Unklarheiten hinsichtlich rückwirkender Feststellungen und deren Bekanntgabe bestehen. Einheitliche Verfahren und Formulare durch das Innenministerium wären sinnvoll.

Vorrang LKatSG (§ 45)
Bei außergewöhnlichen Einsatzlagen sollten die Regelungen des LKatSG Vorrang haben, um Gleichbehandlung der Helfer zu sichern.

Gleichbehandlung bei Kostenerstattung (§§ 51, 56)
Unterschiede bei der Erstattung zwischen Katastrophenhilfe und Außergewöhnlichen Einsatzlagen sind sachlich nicht begründet und sollten harmonisiert werden.

Begriffsharmonisierung
Uneinheitliche Begriffe wie „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ vs. „öffentlich-rechtliche Körperschaften“ sollten im Gesetz vereinheitlicht werden.

Digitalisierung der Abrechnungsverfahren
Ein landeseinheitliches, digitales Abrechnungsverfahren ist dringend erforderlich. Es sollte medienbruchfrei, modular erweiterbar und mit bestehenden Systemen kompatibel sein.

7. Kommentar von :BVetter

Feststellung AEL

Die in § 43 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, Alarm- und Einsatzstichworte zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine außergewöhnliche Einsatzlage in der Regel als gegeben anzusehen ist, halte ich für problematisch. Aus meiner Sicht greift eine solche Festlegung zu kurz, da Alarmstichworte in der Praxis keine hinreichend verlässliche Aussage über die

Die in § 43 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, Alarm- und Einsatzstichworte zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine außergewöhnliche Einsatzlage in der Regel als gegeben anzusehen ist, halte ich für problematisch. Aus meiner Sicht greift eine solche Festlegung zu kurz, da Alarmstichworte in der Praxis keine hinreichend verlässliche Aussage über die tatsächliche Lagekomplexität oder die Erforderlichkeit koordinierender Führungsstrukturen zulassen. Ob beispielsweise ein MANV vorliegt, der eine außergewöhnliche Einsatzlage rechtfertigt, hängt nicht allein vom Alarmstichwort ab, sondern von vielen weiteren Faktoren – etwa der Tageszeit, der Verfügbarkeit von Rettungsmitteln, möglichen Parallelereignissen oder besonderen infrastrukturellen Rahmenbedingungen. Ein nächtlicher MANV in einem Flächenlandkreis stellt andere Anforderungen an die Einsatzführung als ein vergleichbarer Vorfall in einem urbanen Ballungsraum mit hoher Vorhaltung tagsüber.

Ich bin der Auffassung, dass die Einstufung einer Lage als außergewöhnlich im Sinne des Gesetzes immer Ergebnis einer bewussten, kontextbezogenen Entscheidung der unteren Katastrophenschutzbehörde sein sollte – nicht das Ergebnis eines starren Automatismus. Die außergewöhnliche Einsatzlage ist ein Führungsinstrument, das dort greifen soll, wo der reguläre Einsatzrahmen nicht mehr ausreicht, ohne jedoch gleich die Schwelle zur Katastrophe zu überschreiten. Wird dieser Begriff durch pauschale Zuordnungen an Alarmstichworte entwertet, besteht die Gefahr, dass er seine steuernde Wirkung verliert und die notwendige Differenzierung zwischen Alltag, komplexer Lage und Katastrophe verwischt.

Zudem entsteht der Eindruck, dass mit dieser Regelung strukturell in die Gleichwertigkeit von Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetz eingegriffen wird. Wenn künftig einsatztaktisch relevante Stichworte wie ein MANV oder andere rettungsdienstliche Sonderlagen automatisch zu einer außergewöhnlichen Einsatzlage führen sollen, wird in der Konsequenz regelmäßig die Einsatzleitung durch die Feuerwehr übernommen – auch dann, wenn es sich primär um eine rettungsdienstliche Lage handelt. Damit wird die im baden-württembergischen Gefahrenabwehrsystem geltende Gleichrangigkeit von Feuerwehrgesetz und Rettungsdienstgesetz faktisch unterminiert – nicht durch ausdrückliche Gesetzesänderung, sondern durch operative Normierung auf dem Verordnungsweg.

Ich plädiere daher dafür, § 43 Abs. 2 so zu überarbeiten, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Einsatzlage ausschließlich lagebezogen und verantwortungsbewusst durch die jeweils zuständige untere Katastrophenschutzbehörde getroffen wird – auf Grundlage der realen Koordinierungsnotwendigkeit, nicht aufgrund abstrakter Annahmen. Ein Verzicht auf schematische Feststellung stärkt die Führungsverantwortung vor Ort, bewahrt die Flexibilität des Instruments und schützt die bestehende Systembalance zwischen Feuerwehr und Rettungsdienst.

6. Kommentar von :ohne Name 179

Katastrophenschutz

Mir ist wichtig, dass in einem solchen Gesetz bzw. in den Bestimmmungen über die aufzustellenden Katastrophenschutzpläne, auch die Belange von Menschen eingang finden, die älter, chronisch krank oder behindert sind. Es wird nur allzu oft davon ausgegangen, dass diese in Einrichtungen leben und ihre Bedürfnisse als "ganz normale Bürger von

Mir ist wichtig, dass in einem solchen Gesetz bzw. in den Bestimmmungen über die aufzustellenden Katastrophenschutzpläne, auch die Belange von Menschen eingang finden, die älter, chronisch krank oder behindert sind.
Es wird nur allzu oft davon ausgegangen, dass diese in Einrichtungen leben und ihre Bedürfnisse als "ganz normale Bürger von nebenan" außer Acht gelassen.

5. Kommentar von :Rüdiger Heimpel

Änderungen

§ 5 Mitwirkung Abs 1: Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), (…) § 12 (…) Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelten Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich sofern möglich zu unterrichten. Es müssen alle Maßnahmen zur unausweichlichen und

§ 5 Mitwirkung
Abs 1: Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), (…)

§ 12
(…) Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelten Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich sofern möglich zu unterrichten. Es müssen alle Maßnahmen zur unausweichlichen und unmittelbaren Gefahrenabwehr getroffen werden, um eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes zu verhindern.

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Die Unterstützung von Freiwilligen sollte klarer und deutlicher geregelt sein und es sollten bei einigen Stellen deutlicher gemacht werden, das Daten nur für einen Katastrophenfall verwendet werden dürfen usw.