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Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz regelt die Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen und die Vorbereitung auf eine solche Bewältigung. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die weitere Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung von dessen nachhaltiger Einsatzbereitschaft bezweckt.
- Das Gesetzgebungsvorhaben wird für eine umfassende systematische Neufassung genutzt. Das Gesetz wird so aufgebaut, dass eine schlüssige Aufteilung der aufeinanderfolgenden zeitlichen Schritte des Katastrophenschutzes (vor allem Vorbereitung, Bewältigung und Kosten) erfolgt.
- Die Definition der verwendeten Begriffe und die klare Zuweisung von Aufgaben zu Aufgabenträgern wird präzisiert. Dies vermeidet Reibungsverluste durch Zuständigkeitsfragen.
- Die Regelungen zur Wahrnehmung der Leitung bei Katastrophen werden konkretisiert, so wie dies bei der Außergewöhnlichen Einsatzlage bereits mit der letzten Gesetzesänderung geschehen ist. Auch dies erleichtert die schnelle Bewältigung von Einsatzlagen und sichert einen eindeutigen Leitungsaufbau.
- Eine Schwelle unterhalb der Katastrophe (Außergewöhnliche Einsatzlage, AEL) bleibt erhalten. Es werden hier Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten ergänzend aufgenommen und es wurde eine systematische Harmonisierung mit der Katastrophe vorgenommen. Die Außergewöhnliche Einsatzlage ermöglicht den rechtssicheren Einsatz von Kräften der Hilfsorganisationen, wenn die Schwelle der AEL überschritten ist.
- Einige Sachverhalte, die bislang durch Auslegung des Gesetzes zu bewerten waren, erhalten nunmehr eine ausdrückliche, klarstellende Regelung, zum Beispiel zur „Anerkennung“ bestimmter Organisationen, die eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anstreben oder zur Aufstellung von Regieeinheiten. Dies vereinfacht die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden, da Auslegungsstreitigkeiten vermieden werden.
- Die systematische Vorbereitung der Katastrophenbewältigung beinhaltet als zentrale Aufgabe die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen, weshalb hierzu präzisere Regelungen als bislang aufgenommen werden. Diese Katastrophenschutzplanung enthält zukünftig eine Gefahrenanalyse, eine Schutzzielbestimmung und darauf aufbauend die Planung auf allen Ebenen der Katastrophenschutzbehörden. Dies ermöglicht in der Folge im Rahmen der untergesetzlichen Planung eine wissenschaftlich fundierte und zeitgemäße Vorbereitung mit solider Grundlage.
- Immer wichtiger werden ungebundene Spontanhelfende, die eine Regelung im Gesetz erfahren.
- Die Abgrenzung zwischen der ressortspezifischen Verantwortung zur Gefahrenabwehr und die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden wird deutlicher vorgenommen als bislang. Auch dies vermeidet Zweifelsfragen im Einzelfall und sichert eine effektive Gefahrenabwehr.
- Die gute Aufgabenverteilung zwischen den Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden, insbesondere von deren Ehrenamt, ist die Basis der Leistungsfähigkeit des Katastrophenschutzes in Baden-Württemberg. Gleichzeitig führt diese Verschränkung immer wieder zu Abgrenzungsfragen, weshalb eine klare Aufgabenzuweisung vorgenommen wird.
- Eingriffsbefugnisse sind für eine effektive Gefahrenabwehr von ganz besonderer Relevanz. Deshalb werden die Eingriffsbefugnisse in einer Bestimmung gebündelt und klarer gefasst als bislang.
- Tragende Säule des Katastrophenschutzes sind die vielen ehrenamtlich engagierten Frauen und Männer. Die nachhaltige Ehrenamtsförderung wird daher ausdrücklich als Aufgabe der obersten Katastrophenschutzbehörde (Innenministerium) benannt.
- Die landesweite Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz wird verstärkt werden, was insbesondere im Hinblick auf die Führungsausbildung eine klare und einheitliche Leitung von Lagen im Anwendungsbereich des Gesetzes gewährleistet.
- Die bisherige Kostenregelung war kompliziert und in Teilen unklar und hat dazu geführt, dass Unsicherheiten bei der Feststellung einer Katastrophe bestehen konnten. Die Kosten sind nunmehr klar und eindeutig aufgeteilt. Die Kosten der Helferinnen und Helfer sind dem Land zugewiesen, was eine ehrenamtsfreundliche und unbürokratische Abwicklung ermöglicht.
- Das Landeskatastrophenschutzgesetz erhält erstmals eine Regelung zum Kostenersatz gegenüber bestimmten Verursachenden.
- Es wird eine Lagerhaltung für die wesentlichsten sächlichen Bedarfe des Katastrophenschutzes aufgebaut.
Keine.
Es wird mit jährlichen strukturellen Mehrkosten für den Landeshaushaushalt in Höhe von rund 3,6 Millionen Euro sowie einem einmaligen Mehrbedarf in 2025 in Höhe von 2,2 Millionen Euro gerechnet.
Durch die frühzeitige Einbindung der im Landesbeirat für den Katastrophenschutz vertretenen Mitwirkenden ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Die Abläufe zur Vorbereitung und Bewältigung von Lagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere zur Leitung und zur Stabsarbeit, sind bereits etabliert, neue oder aufwändige Verwaltungsverfahren werden nicht geschaffen.
Die Neuregelung bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren, der Umwelt und Sachwerten. Die vielen Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz leisten zudem einen wesentlichen Beitrag zur Mitgestaltung des staatlichen Gemeinwesens, der auch im Hinblick auf den demografischen Wandel und den Zusammenhalt der Gesellschaft weiter gestärkt werden soll.
Nennenswerte Verwaltungsvorgänge ergeben sich bei der Abwicklung der Rechte der Helferinnen und Helfer (zum Beispiel Abrechnung des Verdienstausfalls). Hier wird ein einheitliches Vorgehen durch gleiche Formulare der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgen. Diese Formulare werden elektronisch, zum Beispiel über Service-BW, die Webseite des Innenministeriums oder der Landesfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt. Wo immer möglich wird bei Zuwendungen effizient auf Pauschalen zurückgegriffen. Schriftformerfordernisse wurden gestrichen, im Fall der Beratungen des Landesbeirats für den Katastrophenschutz wurde auch die Möglichkeit eines elektronischen oder sonst geeigneten Verfahrens geschaffen.
Keine.


Kommentare : zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. August 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Stabsarbeit
Es wird im Gesetz auf "Stabsarbeit" hingewiesen aber nicht definiert wie diese auszusehen hat. Es ist nicht nötig dies im Gesetz zu regeln aber es empfiehlt sich auf entsprechende Dienstvorschriften hinzuweisen. Das wäre z.B. die FWDV 100, aber evtl. noch weitere.
Rolle des KatSD (§ 38)
Aus Perspektive eines ehrenamtlichen Zugtruppführers im KatSD: Wenn die Helfer und Einheiten des Katastrophenschutzdiensts im Gesetz als strukturierte, dauerhaft vorgehaltene Säule beschrieben und in einer Verwaltungsvorschrift aufgestellt werden, dann müssen diese Einheiten auch die Grundlage jeder Einsatzbewältigung bei AEL oder Katastrophen
Aus Perspektive eines ehrenamtlichen Zugtruppführers im KatSD:
Wenn die Helfer und Einheiten des Katastrophenschutzdiensts im Gesetz als strukturierte, dauerhaft vorgehaltene Säule beschrieben und in einer Verwaltungsvorschrift aufgestellt werden, dann müssen diese Einheiten auch die Grundlage jeder Einsatzbewältigung bei AEL oder Katastrophen bilden – und nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, durch spontane oder lokal organisierte Sonderlösungen ersetzt oder umgangen werden. Die Wahl der Formulierung „insbesondere Katastrophenschutzdienst“ in §38 Abs. 2 suggeriert eine Gleichrangigkeit weiterer Ressourcen, die so nicht bestehen sollte und auch nicht zur Motivation der speziell im KatSD engagierten Helferinnen und Helfer geeignet ist. Es braucht vielmehr eine Klarstellung:
Der Katastrophenschutzdienst ist der Grundbaustein des staatlichen Katastrophenschutzes (immer dann, wenn die örtliche Gefahrenabwehr zu verstärken ist) und keine „Altlast“ neben den unterschiedlichen Ressourcen und Strukturen der Hilfsorganisationen.
Vielmehr ist er vorrangig einzusetzen und ergänzende Kräfte – z.B. Hilfsorganisationen oder der Feuerwehr – sollten wenn erforderlich vielmehr auf Anweisung zuständigen Einsatzleitung hinzugezogen werden. So wird Führungsfähigkeit, Planbarkeit und Durchhaltefähigkeit gesichert und „ungleichen“ Strukturen an der Einsatzstelle vorgebeugt, was bei großen und andauernden Lagen essenziell für den Einsatzerfolg ist.
KatSD-Kräfte und deren Einsatz in einer AEL
Gerade in größeren und komplexeren MANV, KatS oder Einsatzplanungen ist es wichtig auf standardisierte und gleichwertige Einheiten zugreifen zu können. Hier gilt es "eine" Sprache zu sprechen, dass es zu keinen Missverständnissen kommt und die Einsatzfähigkeiten gleich sind. Daher sollte in §38 (1) Abs. der Katastrophenschutzdienst stehen und
Gerade in größeren und komplexeren MANV, KatS oder Einsatzplanungen ist es wichtig auf standardisierte und gleichwertige Einheiten zugreifen zu können.
Hier gilt es "eine" Sprache zu sprechen, dass es zu keinen Missverständnissen kommt und die Einsatzfähigkeiten gleich sind.
Daher sollte in §38 (1) Abs. der Katastrophenschutzdienst stehen und nicht die Mitwirkenden. Denn diese haben teilweise unterschiedliche Leistungsstärken und Ansichten, was zu keiner einheitlichen Stärke und Gliederung führt. Gerade überörtlich z.B. bei kreisübergreifender Hilfe ist dies bereits heute oft zu beobachten.
Dies führt zu Problemen und einer Schwächung der Einsatzplanung und Bewältigung sowie zu einer Gefährdung des Einsatzerfolges.
Änderungen
§ 5 Mitwirkung Abs 1: Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), (…) § 12 (…) Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelten Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich sofern möglich zu unterrichten. Es müssen alle Maßnahmen zur unausweichlichen und
§ 5 Mitwirkung
Abs 1: Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), (…)
§ 12
(…) Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelten Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich sofern möglich zu unterrichten. Es müssen alle Maßnahmen zur unausweichlichen und unmittelbaren Gefahrenabwehr getroffen werden, um eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes zu verhindern.
___________
Die Unterstützung von Freiwilligen sollte klarer und deutlicher geregelt sein und es sollten bei einigen Stellen deutlicher gemacht werden, das Daten nur für einen Katastrophenfall verwendet werden dürfen usw.
Katastrophenschutz
Mir ist wichtig, dass in einem solchen Gesetz bzw. in den Bestimmmungen über die aufzustellenden Katastrophenschutzpläne, auch die Belange von Menschen eingang finden, die älter, chronisch krank oder behindert sind. Es wird nur allzu oft davon ausgegangen, dass diese in Einrichtungen leben und ihre Bedürfnisse als "ganz normale Bürger von
Mir ist wichtig, dass in einem solchen Gesetz bzw. in den Bestimmmungen über die aufzustellenden Katastrophenschutzpläne, auch die Belange von Menschen eingang finden, die älter, chronisch krank oder behindert sind.
Es wird nur allzu oft davon ausgegangen, dass diese in Einrichtungen leben und ihre Bedürfnisse als "ganz normale Bürger von nebenan" außer Acht gelassen.
Feststellung AEL
Die in § 43 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, Alarm- und Einsatzstichworte zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine außergewöhnliche Einsatzlage in der Regel als gegeben anzusehen ist, halte ich für problematisch. Aus meiner Sicht greift eine solche Festlegung zu kurz, da Alarmstichworte in der Praxis keine hinreichend verlässliche Aussage über die
Die in § 43 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, Alarm- und Einsatzstichworte zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine außergewöhnliche Einsatzlage in der Regel als gegeben anzusehen ist, halte ich für problematisch. Aus meiner Sicht greift eine solche Festlegung zu kurz, da Alarmstichworte in der Praxis keine hinreichend verlässliche Aussage über die tatsächliche Lagekomplexität oder die Erforderlichkeit koordinierender Führungsstrukturen zulassen. Ob beispielsweise ein MANV vorliegt, der eine außergewöhnliche Einsatzlage rechtfertigt, hängt nicht allein vom Alarmstichwort ab, sondern von vielen weiteren Faktoren – etwa der Tageszeit, der Verfügbarkeit von Rettungsmitteln, möglichen Parallelereignissen oder besonderen infrastrukturellen Rahmenbedingungen. Ein nächtlicher MANV in einem Flächenlandkreis stellt andere Anforderungen an die Einsatzführung als ein vergleichbarer Vorfall in einem urbanen Ballungsraum mit hoher Vorhaltung tagsüber.
Ich bin der Auffassung, dass die Einstufung einer Lage als außergewöhnlich im Sinne des Gesetzes immer Ergebnis einer bewussten, kontextbezogenen Entscheidung der unteren Katastrophenschutzbehörde sein sollte – nicht das Ergebnis eines starren Automatismus. Die außergewöhnliche Einsatzlage ist ein Führungsinstrument, das dort greifen soll, wo der reguläre Einsatzrahmen nicht mehr ausreicht, ohne jedoch gleich die Schwelle zur Katastrophe zu überschreiten. Wird dieser Begriff durch pauschale Zuordnungen an Alarmstichworte entwertet, besteht die Gefahr, dass er seine steuernde Wirkung verliert und die notwendige Differenzierung zwischen Alltag, komplexer Lage und Katastrophe verwischt.
Zudem entsteht der Eindruck, dass mit dieser Regelung strukturell in die Gleichwertigkeit von Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetz eingegriffen wird. Wenn künftig einsatztaktisch relevante Stichworte wie ein MANV oder andere rettungsdienstliche Sonderlagen automatisch zu einer außergewöhnlichen Einsatzlage führen sollen, wird in der Konsequenz regelmäßig die Einsatzleitung durch die Feuerwehr übernommen – auch dann, wenn es sich primär um eine rettungsdienstliche Lage handelt. Damit wird die im baden-württembergischen Gefahrenabwehrsystem geltende Gleichrangigkeit von Feuerwehrgesetz und Rettungsdienstgesetz faktisch unterminiert – nicht durch ausdrückliche Gesetzesänderung, sondern durch operative Normierung auf dem Verordnungsweg.
Ich plädiere daher dafür, § 43 Abs. 2 so zu überarbeiten, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Einsatzlage ausschließlich lagebezogen und verantwortungsbewusst durch die jeweils zuständige untere Katastrophenschutzbehörde getroffen wird – auf Grundlage der realen Koordinierungsnotwendigkeit, nicht aufgrund abstrakter Annahmen. Ein Verzicht auf schematische Feststellung stärkt die Führungsverantwortung vor Ort, bewahrt die Flexibilität des Instruments und schützt die bestehende Systembalance zwischen Feuerwehr und Rettungsdienst.
Novellierung des LKatSG
Personelle Stärkung der Katastrophenschutzbehörden Die erweiterten Aufgaben – etwa Gefahrenanalysen und Einsatzvorbereitung – erhöhen den Aufwand auf allen Verwaltungsebenen erheblich. Viele untere Katastrophenschutzbehörden sind bereits jetzt personell minimal ausgestattet. Eine dauerhafte Aufgabenerweiterung erfordert zwingend eine entsprechende
Personelle Stärkung der Katastrophenschutzbehörden
Die erweiterten Aufgaben – etwa Gefahrenanalysen und Einsatzvorbereitung – erhöhen den Aufwand auf allen Verwaltungsebenen erheblich. Viele untere Katastrophenschutzbehörden sind bereits jetzt personell minimal ausgestattet. Eine dauerhafte Aufgabenerweiterung erfordert zwingend eine entsprechende personelle Ausstattung, insbesondere im Hinblick auf Zivilschutzaufgaben.
Einige neue Aufgaben können sinnvoll auf kommunaler Ebene angesiedelt werden, sofern eine vollständige Refinanzierung gemäß dem Konnexitätsprinzip erfolgt. Ohne strukturelle Stärkung droht das Gesetz in der Umsetzung zu scheitern.
Kommunale Planungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
Die Pflicht zur Erstellung kommunaler Planungen bedarf einer Klarstellung: Standardisierte Planungen wie Notfalltreffpunkte oder Jodausgabestellen sind flächendeckend und mit vergleichbarer Struktur umzusetzen. Gerade kleinere Gemeinden benötigen strukturierte Unterstützung. Daher sollte ein zentrales Musterkonzept erarbeitet und lokal angepasst werden. Die gesetzliche Verankerung der Federführung durch die Katastrophenschutzbehörde wird empfohlen.
Finanzierung des Katastrophenschutzes (§§ 18–20, 49 Abs. 3)
Katastrophenschutz muss unabhängig von der Haushaltslage der Landkreise flächendeckend gewährleistet sein.
Die vorgesehene finanzielle Unterstützung für Helfer ist zu begrüßen, jedoch ist die Einschränkung auf verfügbare Haushaltsmittel problematisch. Zur Sicherung des Ehrenamts bedarf es einer verbindlichen Kostenübernahme durch das Land.
Förderung der Ressourcenausstattung (§§ 50 Abs. 2, 55)
Die Beschaffung nicht vorhandener Ressourcen erfordert ein verlässliches Förderprogramm des Landes. Denkbar ist auch eine pauschale jährliche Zuwendung. Eine verbindliche Regelung sollte in § 55 ergänzt werden.
Weitere Hinweise
Weisungsbefugnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
Die Einschränkung gegenüber gleich- oder nachgeordneten Mitwirkenden ist aus kommunaler Sicht klärungsbedürftig, insbesondere im Hinblick auf Planungsaufgaben der Gemeinden.
Notzuständigkeit und Polizeibeteiligung (§§ 12, 13)
Die Regelungen sind in ihrer Zielrichtung sinnvoll, bedürfen jedoch Konkretisierung – z. B. durch Verwaltungsvorschriften –, um Koordinationsprobleme zu vermeiden.
Erstattungsregelung bei öffentlich-rechtlichen Trägern (§ 18 Abs. 3)
Die Ungleichbehandlung gegenüber Hilfsorganisationen führt zu Mehrbelastungen für Kommunen. Eine Angleichung der Erstattung ist geboten.
Aufsichtspflichten (§§ 22, 25)
Ein klarer Bezug zwischen Pflichtverstößen und den Mitteln der Aufsicht sollte gesetzlich geregelt werden.
Dekontaminationsmaßnahmen (§ 27)
Dekontamination sollte verpflichtend in Krankenhausplanungen berücksichtigt und abgestimmt werden.
Einheitliche Planungsstruktur (§ 29 Abs. 5)
Die landesweiten Vorgaben zur Planung müssen zeitgleich mit dem Gesetz verfügbar sein. Die Vorgaben sollten auch auf gemeindliche Planungen ausgeweitet werden.
Übungskosten (§ 30 Abs. 5, § 57)
Die Pflicht zur Kostenerstattung durch Betreiber sollte gesetzlich klargestellt werden, wenn keine Erstattung durch das Land erfolgt.
Gefährdungspotenzial und Kostenerstattung (§ 33)
Die frühere umfassendere Regelung zur Kostentragung durch Betreiber sollte wieder aufgenommen werden.
Katastrophenschutzdienst (§ 38 Abs. 1)
Dieser sollte als eigenständige Kategorie neben Regieeinheiten, Mitwirkenden und Spontanhelfenden genannt werden.
Eilfallregelung (§ 39 Abs. 1)
Die unklare Definition des „Eilfalls“ gefährdet Rechtssicherheit. Entweder ist eine Definition erforderlich oder die Regelung sollte entfallen.
Feststellung außergewöhnlicher Einsatzlagen (§§ 43–44)
Unklarheiten hinsichtlich rückwirkender Feststellungen und deren Bekanntgabe bestehen. Einheitliche Verfahren und Formulare durch das Innenministerium wären sinnvoll.
Vorrang LKatSG (§ 45)
Bei außergewöhnlichen Einsatzlagen sollten die Regelungen des LKatSG Vorrang haben, um Gleichbehandlung der Helfer zu sichern.
Gleichbehandlung bei Kostenerstattung (§§ 51, 56)
Unterschiede bei der Erstattung zwischen Katastrophenhilfe und Außergewöhnlichen Einsatzlagen sind sachlich nicht begründet und sollten harmonisiert werden.
Begriffsharmonisierung
Uneinheitliche Begriffe wie „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ vs. „öffentlich-rechtliche Körperschaften“ sollten im Gesetz vereinheitlicht werden.
Digitalisierung der Abrechnungsverfahren
Ein landeseinheitliches, digitales Abrechnungsverfahren ist dringend erforderlich. Es sollte medienbruchfrei, modular erweiterbar und mit bestehenden Systemen kompatibel sein.
Rückmeldung LKarSG DRK
1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung Notwendige Maßnahmen des Landes: Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall oder anderer pauschaler
1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der
Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall
oder anderer pauschaler Entschädigungsleistungen (analog zu den Einsatzkräften der Feuerwehr).
Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes müssen, unabhängig der Uniformfarbe, rechtlich auf Augenhöhe
stehen. Bereitstellung einheitlicher und verbindlicher Informationen für Arbeitgeber/Dienstherren
hinsichtlich Freistellung und Lohnfortzahlung.
2. Bürokratie abbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Sicherstellung, dass für die Behörden im Umgang mit Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz die
Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben handlungsleitend sind.
Konsequenter Abbau von Bürokratie. Dort wo Bürokratie unvermeidbar ist, muss sie maximal vereinfacht
und digitalisiert werden. Überregulierungen und überflüssige bürokratische Abläufe müssen konsequent
vermieden werden. Einführung von Pauschalen zur vereinfachten Bearbeitung von Abrechnungen.
3. Stetige Weiterentwicklung und Optimierung im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung eines stetigen Prozesses der Reflexion und Optimierung für den Bevölkerungsschutz unter
verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen.
Gründung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit einer operativen Einsatzzentrale zusammen mit den Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des Umfangs derer Aufgabenwahrnehmung.
Bildung von fachbezogenen Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz heraus. Diese Expertengruppen bringen sich aktiv ein, um die Behörden bei der Erstellung von Konzepten,
Beschaffungsmaßnahmen, Einsatzplanungen, etc. zu unterstützen.
Stärkung der direkten Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden und
Anbindung der Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen an die Elektronische Lagedarstellung des Landes (ELD-BS).
Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz unter verlässlicher
Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Hieraus Ableitung eines
einheitlichen Fähigkeitsmanagements sowie zeitgemäßer Planungsgrößen für die Aufstellung von
Einsatzformationen.
4. Kontinuierliche bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Abbildung einer Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes im aktuell zu überarbeitenden
Landeskatastrophenschutzgesetz. Zur Vollfinanzierung zählen dabei Ausstattung, Fahrzeuge mit deren
Unterbringung und Unterhaltung, aber auch die Ausbildung aller Einsatz- und Führungskräfte mit allen
Begleitkosten. In der Vollfinanzierung muss ebenfalls die Finanzierung der Kosten der
Verwaltungsaufwendungen sowohl in der Vorbereitung als auch bei der Bewältigung von Krisen enthalten
sein. Das Land Baden-Württemberg stellt hierfür 0,5% des Landeshaushaltes zur Verfügung.
5. Bevorratung ausbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Aufbau einer zentralen Ressourcenverwaltung zur Vorhaltung von Engpassressourcen und
Notfallmaterialien für Krisen und Katastrophen. Vorhaltung von Ressourcen in einem staatlichen
Zentrallager je Regierungsbezirk. Das DRK und ggf. weitere Hilfsorganisationen werden beim Aufbau und
Betrieb dieser Zentrallager einbezogen.
6. Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplanen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Vollständige Ausstattung der gemäß der VwV KatSD definierten Einsatzformationen des
Katastrophenschutzes durch landeseigene Fahrzeuge und Ausrüstung.
Die Fahrzeuge des Zivilschutzes dienen ausschließlich der ergänzenden Ausstattung. Die VwV KatSD
bietet jedoch genug Spielraum, auch diese Ausstattung im Einsatzfall zielführend zu integrieren.
7. Keine überalterten Fahrzeuge im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Nachhaltige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung durch einen
rechtzeitigen Austausch.
Entwicklung, Erprobung und Etablierung eines Konzeptes, wie mit der zunehmenden Verbreitung von
elektrischen Fahrzeugen die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung
nachhaltiger Aspekte in Krisensituationen gewährleistet werden kann.
8. Betreuungs- und Verpflegungsdienst deutlich stärken
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Deutliche Ergänzung und Stärkung der bestehenden Strukturen des Betreuungsdienstes.
Grundlegende Neukonzeption des Verpflegungsdienstes mit adäquater Ausstattung als festem Bestandteil
im Landeskatastrophenschutz.
Ausbau der logistischen und technischen Fähigkeiten auch im weißen Bevölkerungsschutz.
9. Führung im weißen Katastrophenschutz rechtssicher verbessern
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung rechtssicherer Standards bei der Führung von Schadenslagen im weißen Bereich über den
Bereich Rettungsdienst hinaus durch die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende
Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ zur Führung der weißen fachdienstlichen Einsatzformationen
und Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Einheitliche Ausstattung der Führungsstufe C durch das Land
und Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. In diesen Führungsstufen wird der Einsatzleiter
Fachdienste tätig.
10. Bevölkerungsschutzeinheiten zeitgemäß und schlagkräftig aufstellen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Überarbeitung der VWV KatSD unter Definition neuer Einsatzformationen für den weißen Bereich gemäß
dem Konzeptvorschlag des DRK. Klare Definition der Leistungsanforderungen dieser neuen
Einsatzformationen.
Umsetzung eines sinnvollen und zielführenden Verteilungsschlüssels der Landesausstattung für diese
Einsatzformationen in enger Abstimmung mit den im Bevölkerungsschutz operativ tätigen
Hilfsorganisationen unter konzeptioneller Einbeziehung organisationseigener Vorhaltungen.
Definition von Leistungen für größere Einsatzlagen (z.B. BHP25, BetPl500 etc.). Vordefinition je
Regierungsbezirk, welche Einsatzformationen diese Leistungen durch Skalierung gemeinsam erbringen
sollen.
Zusätzliche Themen:
11. Mehr Einsatzvorbereitende Zeit für Fahrzeug- und Materialprüfung des Material der Bevölkerungsschutz Einheiten im Weißen Bereich als Freigestellte Zeit vom Arbeitgeber.
Dringender Handlungsbedarf in 10 Feldern
Vorab: Seit 35 Jahren arbeite ich ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz mit. In all dieser Zeit wurde es von Seiten der Landespolitik versäumt, folgende dringende Aufgaben zu erledigen: 1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte
Vorab: Seit 35 Jahren arbeite ich ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz mit. In all dieser Zeit wurde es von Seiten der Landespolitik versäumt, folgende dringende Aufgaben zu erledigen:
1. Rechtliche Verankerung von Helfergleichstellung und Helferfreistellung
Schaffung klarer und einheitlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zur Freistellung von der Arbeits-/Dienstleistung sowie Gewährung von Verdienstausfall
oder anderer pauschaler Entschädigungsleistungen (analog zu den Einsatzkräften der Feuerwehr).
Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes müssen, unabhängig der Uniformfarbe, rechtlich auf Augenhöhe stehen. Bereitstellung einheitlicher und verbindlicher Informationen für Arbeitgeber/Dienstherren
hinsichtlich Freistellung und Lohnfortzahlung.
2. Bürokratie abbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Sicherstellung, dass für die Behörden im Umgang mit Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz die Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Privatleben handlungsleitend sind. Konsequenter Abbau von Bürokratie. Dort wo Bürokratie unvermeidbar ist, muss sie maximal vereinfacht und digitalisiert werden. Überregulierungen und überflüssige bürokratische Abläufe müssen konsequent vermieden werden. Einführung von Pauschalen zur vereinfachten Bearbeitung von Abrechnungen.
3. Stetige Weiterentwicklung und Optimierung im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung eines stetigen Prozesses der Reflexion und Optimierung für den Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Gründung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums mit einer operativen Einsatzzentrale zusammen mit den Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des Umfangs derer Aufgabenwahrnehmung. Bildung von fachbezogenen Expertengruppen aus dem Landesbeirat Katastrophenschutz heraus. Diese Expertengruppen bringen sich aktiv ein, um die Behörden bei der Erstellung von Konzepten, Beschaffungsmaßnahmen, Einsatzplanungen, etc. zu unterstützen. Stärkung der direkten Kommunikationsstrukturen zwischen Hilfsorganisationen und Behörden und Anbindung der Einsatzstäbe der Hilfsorganisationen an die Elektronische Lagedarstellung des Landes (ELD-BS).
Definition klarer Leistungsanforderungen für den weißen Bevölkerungsschutz unter verlässlicher Einbindung der im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen. Hieraus Ableitung eines einheitlichen Fähigkeitsmanagements sowie zeitgemäßer Planungsgrößen für die Aufstellung von Einsatzformationen.
4. Kontinuierliche bedarfsgerechte Steigerung der Haushaltsmittel
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Abbildung einer Vollfinanzierung des Katastrophenschutzes im aktuell zu überarbeitenden Landeskatastrophenschutzgesetz. Zur Vollfinanzierung zählen dabei Ausstattung, Fahrzeuge mit deren Unterbringung und Unterhaltung, aber auch die Ausbildung aller Einsatz- und Führungskräfte mit allen Begleitkosten. In der Vollfinanzierung muss ebenfalls die Finanzierung der Kosten der Verwaltungsaufwendungen sowohl in der Vorbereitung als auch bei der Bewältigung von Krisen enthalten sein. Das Land Baden-Württemberg stellt hierfür 0,5% des Landeshaushaltes zur Verfügung.
5. Bevorratung ausbauen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Aufbau einer zentralen Ressourcenverwaltung zur Vorhaltung von Engpassressourcen und Notfallmaterialien für Krisen und Katastrophen. Vorhaltung von Ressourcen in einem staatlichen Zentrallager je Regierungsbezirk. Das DRK und ggf. weitere Hilfsorganisationen werden beim Aufbau und Betrieb dieser Zentrallager einbezogen.
6. Fahrzeuge des Zivilschutzes nicht doppelt verplanen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Vollständige Ausstattung der gemäß der VwV KatSD definierten Einsatzformationen des Katastrophenschutzes durch landeseigene Fahrzeuge und Ausrüstung. Die Fahrzeuge des Zivilschutzes dienen ausschließlich der ergänzenden Ausstattung. Die VwV KatSD bietet jedoch genug Spielraum, auch diese Ausstattung im Einsatzfall zielführend zu integrieren.
7. Keine überalterten Fahrzeuge im Bevölkerungsschutz
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Nachhaltige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge und deren Ausrüstung durch einen rechtzeitigen Austausch. Entwicklung, Erprobung und Etablierung eines Konzeptes, wie mit der zunehmenden Verbreitung von elektrischen Fahrzeugen die Einsatzfähigkeit des Bevölkerungsschutzes unter Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte in Krisensituationen gewährleistet werden kann.
8. Betreuungs- und Verpflegungsdienst deutlich stärken
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Deutliche Ergänzung und Stärkung der bestehenden Strukturen des Betreuungsdienstes. Grundlegende Neukonzeption des Verpflegungsdienstes mit adäquater Ausstattung als festem Bestandteil im Landeskatastrophenschutz. Ausbau der logistischen und technischen Fähigkeiten auch im weißen Bevölkerungsschutz.
9. Führung im weißen Katastrophenschutz rechtssicher verbessern
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Etablierung rechtssicherer Standards bei der Führung von Schadenslagen im weißen Bereich über den Bereich Rettungsdienst hinaus durch die landesweit einheitliche und organisationsübergreifende Einführung des „Einsatzleiters Fachdienste“ zur Führung der weißen fachdienstlichen Einsatzformationen und Einheiten des Bevölkerungsschutzes. Einheitliche Ausstattung der Führungsstufe C durch das Land und Schaffung einer landesweiten Führungsstufe B. In diesen Führungsstufen wird der Einsatzleiter Fachdienste tätig.
10. Bevölkerungsschutzeinheiten zeitgemäß und schlagkräftig aufstellen
Notwendige Maßnahmen des Landes:
Überarbeitung der VWV KatSD unter Definition neuer Einsatzformationen für den weißen Bereich gemäß dem Konzeptvorschlag des DRK. Klare Definition der Leistungsanforderungen dieser neuen Einsatzformationen. Umsetzung eines sinnvollen und zielführenden Verteilungsschlüssels der Landesausstattung für diese Einsatzformationen in enger Abstimmung mit den im Bevölkerungsschutz operativ tätigen Hilfsorganisationen unter konzeptioneller Einbeziehung organisationseigener Vorhaltungen. Definition von Leistungen für größere Einsatzlagen (z.B. BHP25, BetPl500 etc.). Vordefinition je Regierungsbezirk, welche Einsatzformationen diese Leistungen durch Skalierung gemeinsam erbringen sollen.