Kindertagesbetreuungs­­gesetz

Eine Erzieherin ließt drei Kleinkindern aus einem Buch vor (Bild: © dpa).

Kinder

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Kultusministerium dankt für die Beteiligung und antwortet übergreifend:

Die Kommentierungen beleuchten die herausfordernde Situation, in der sich die Kindertagesbetreuung befindet.

Mit dem geplanten Paragraph 11 soll eine Möglichkeit geschaffen werden, mit Maßnahmen vor Ort passgenau zu agieren, damit den unterschiedlichen Bedarfen und Bedürfnissen von Kindern, Eltern, Erziehern, Trägern und Kommunen bestmöglich nachgekommen werden kann.

Modelle, die nicht mehr auf den Normen des Sozialgesetzbuches VIII fußen, können nicht genehmigt werden. Damit sind Erprobungen, bei denen nur eine reine Betreuung der Kinder, ohne dass eine entsprechende Bildung in der Einrichtung stattfindet, nicht genehmigungsfähig.

Es ist Verantwortung der Träger vor Ort, gute Modelle zu entwickeln. Bei guten Modellen ist weder das Sinken von Standards noch das Abwandern von Fachkräften zu befürchten. Auch die Belange von in den Gruppen betreuten behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern sind – wie vorher auch – zu wahren.

Mit dem Ringen um eine gute Lösung vor Ort geht ein gelungener Beteiligungsprozess einher. Der Beteiligungsprozess vor Ort sollte gerade auch dazu beitragen, eventuelle Konsequenzen vor einer Umsetzung aufzudecken und zu vermeiden. Modelle, bei denen kein solcher Prozess stattgefunden hat, sind deshalb nicht genehmigungsfähig.

Die Betriebserlaubnis erteilt das Landesjugendamt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dieses damit Prüfstelle und Genehmigungsbehörde für die Modelle.

Der neue Paragraph 11 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) bezieht sich ausschließlich auf Kindertageseinrichtungen und nicht auf die Kindertagespflege.