Nach der Gesetzänderung im vergangenen Jahr wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg nunmehr zu einem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz fortentwickelt. Daher wird das Gesetz nun auch als Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften bezeichnet. Damit wird unterstrichen, dass mit voranschreitendem Klimawandel die ambitionierten Bemühungen beim Klimaschutz stärker als bislang auch noch um Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels ergänzt werden müssen. Zugleich soll mit dem „Artikelgesetz“ der Schutz des globalen Klimas und die Klimawandelanpassung in weiteren Rechtsvorschriften des Landes erstmalig verankert oder zusätzlich gestärkt werden. Mit der Kohlenstoffdioxid (CO2)-Schattenpreis-Verordnung wird das Nähere zum CO2-Schattenpreis bei der Planung von Baumaßnahmen betreffend Liegenschaften des Landes geregelt.
Im Zentrum des Artikelgesetzes stehen die Änderungen beim Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg. Dessen Bestimmungen sollen in ein Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz überführt werden. Daneben sind Änderungen zugunsten des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung in weiteren relevanten Rechtsvorschriften vorgesehen.
Der Gesetzentwurf liegt damit auf einer Linie mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2022, wonach das Umweltschutzstaatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes neben dem Bund auch die Länder zum Klimaschutz verpflichtet und „die Klimaschutzziele des Bundes ohne Durchführungsmaßnahmen und eigene Gesetzgebung in den Bundesländern gar nicht zu erreichen“ sind. Die Erforderlichkeit von Klimaschutz ergänzenden Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels hatte das Gericht bereits mit dem Beschluss vom 24. März 2021 deutlich gemacht. Dabei dient laut Bundesverfassungsgericht der Ausbau der erneuerbaren Energien sowohl dem Klimaschutz als auch dem Schutz vor den Gefahren des Klimawandels (Beschluss vom 23. März 2022).
Fragen und Antworten zum Klimaschutzgesetz
In unserem Fragen-Antworten-Katalog werden die wesentlichen Gesichtspunkte der vorgesehenen Rechtsänderungen erläutert. Im Übrigen wird auf den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung samt jeweiliger Begründung verwiesen.
Kommentare : zum Klimaschutzgesetz
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Wohnungseigentümergemeinschaften verzögern oft Dachsanierungen.
Durch schadhafte Dächer wird CO2 und Energie verschwendet. Trotzdem verhindern Mehrheits-Beschlüsse von Wohnungseigentümern meist unterer Wohnungen energetische Dach-Sanierungen. Da Dachgeschoss-Wohnungen direkt betroffen sind, werden von deren Eigentümern höhere Kostenanteile für das Dach gefordert. Blockierende Miteigentümer-Mehrheiten machen
Durch schadhafte Dächer wird CO2 und Energie verschwendet. Trotzdem verhindern Mehrheits-Beschlüsse von Wohnungseigentümern meist unterer Wohnungen energetische Dach-Sanierungen. Da Dachgeschoss-Wohnungen direkt betroffen sind, werden von deren Eigentümern höhere Kostenanteile für das Dach gefordert. Blockierende Miteigentümer-Mehrheiten machen Zustimmungen zur Durchführung der Dach-Sanierungen abhängig von Kostenumverteilungen auf Minderheiten, weil oft rechtsirrig §16 (2) WEG-Gesetz angewendet wird, wodurch einzelne finanziell überlastet und - viele Sanierungen nicht durchgeführt werden.
Nach WEG-Reform 2020 sollte der Sanierungsstau in Altbauten beseitigt werden, indem die WEG-Gemein-schaft die Durchführung von überfälligen Sanierungsmaßnahmen mehrheitlich beschließen muss. Alle Eigentümer in der WEG haben die Pflicht, nötige Beschlüsse zu fassen, um schadhaftes Gemeinschafts-eigentum Dach unverzüglich instandzusetzen und zu erhalten, gemäß WEG-Gesetz §14 (1), §18, §19.
„Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen….ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen.“ ist ständige Rechtsprechung des BGH -Urteil V ZR 203/17 vom 4. Mai 2018.
Der gesetzliche Umlageschlüssel § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG-Gesetz ist anzuwenden für fällige Sanierungs-Maßnahmen des Gemeinschafts-Eigentums. Bei grundlegenden Dachsanierungen mit Modernisierung überwiegen die Erhaltungskosten. Deshalb sind die gesamten Kosten überfälliger Dachsanierungen von allen Eigentümern der WEG-Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen zu zahlen. WEG-Reform-Kommentar Elzer
In WEG-Wohnanlagen gibt es nur wenige Wohneinheiten im Dach, die Mehrheit der Wohnungen hat keine Dachschrägen. Eigentümer-Mehrheiten sind daher nicht unmittelbar betroffen von zu schlechter Dämmung und Schadhaftigkeit des Dach-Gemeinschaftseigentums. Sie profitieren zunächst von den beheizten Dach-geschosswohnungen als Wärmepuffer für ihre darunter liegenden Wohneinheiten. Folglich sind die Decken ihrer Wohnungen innerhalb des Hauses schon gedämmt, meist auch Fußböden, Wände und Fassaden.
Also lehnen viele Eigentümer in der WEG nötige Mehrheitsbeschlüsse zu sinnvollen Dachsanierungen ab.
In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften verhindern Mehrheiten der Miteigentümer unbegründet die überfälligen Erhaltungsmaßnahmen von längst kaputten, undichten Dächern. Dagegen muss im Interesse der Gemeinschaft stets die überstimmte Minderheit der Wohnungseigentümer klagen, die bisher kein Gehör fand. Öffentliches Interesse steigt an Dachsanierungen mit der alle belastenden Klimaerwärmung und Energiekrise.
Sanierungsbefürworter können berechtigte Ansprüche nach WEG-Reform kaum mehr durchsetzen. Sie können seit Dezember 2020 nicht mehr gegen beeinträchtigende Miteigentümer klagen, sondern sie sind gezwungen die gesamte WEG-Gemeinschaft inklusive sich selbst zu verklagen, weil sie gemäß gesetzlichen Vorschriften das Gemeinschaftseigentum Dach gedämmt sanieren wollen - im Interesse Aller.
Zur Erreichung von Klimazielen wird auf die freiwillige -vorzeitige- Sanierung gesetzt im Klimaschutz-Gesetz. Wohnungseigentümergemeinschaften führen dies jedoch oft nicht durch - trotz Fördermöglichkeiten und hohen Energie-Einsparpotentialen zur Erreichung der Klimaziele. Eigennutz verletzt Öffentliche Interessen. –
Trotz und gerade wegen der WEG-Reform kommen Mehrheitsentscheidungen zur Umsetzung sinnvoller Dachsanierungen häufig nicht zustande.
Wenn keine grundlegenden Sanierungen von Dächern erfolgen, dann geht auch die Photovoltaikpflicht gemäß diesem neuen Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg ins Leere.
Rechtsstreitigkeiten sind durch WEG n.F. vorprogrammiert, weil die Mehrheit ihre Macht in der Gemeinschaft ausnutzt, um Eigentümer-Mehrheiten unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen gegen die Mindertheit, die sie diskriminiert und unbillig benachteiligen kann. Weil eine außergerichtliche Kontrollinstanz fehlt, die Mehrheits-Beschlüsse sanktionieren kann, wenn gesetzliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden, können auch Dach-Sanierungen lange verzögert oder gar nicht durchgeführt werden.
Bisher sind Gerichtsentscheidungen zwingend nötig, damit die Sanierung des Gemeinschaftseigentums Dach von der Gemeinschaft realisiert und bezahlt wird, wenn die Mehrheit dies verzögert und nicht bezahlen will.
Die Minderheiten der Eigentümer von Dachwohnungen haben keine außergerichtliche Handhabe, dringende Dach-Sanierungen zeitnah zu realisieren. Der Rechtsweg mit Klage auf Sanierung dauert in Stuttgart viele Jahre, ist mit teuren Dach-Gutachten und hohen Kosten verbunden. Dabei hat die Minderheit der sanierungswilligen Eigentümer oft keinen Erfolg die Sanierung durchzusetzen, weil Gerichte die Beschlüsse der Mehrheit, vereinfacht als WEG-Gemeinschaftsentscheidung, Sanierungen zu verzögern, nicht aufheben.
Gegen dieses opportunistisch egozentrische Handeln von Wohnungseigentümern, die ausnutzen dass zum WEG n.F. in Einzelfällen finale Rechtsprechungen Jahre dauern, müssen außergerichtliche Sanktionen und Maßnahmen mit zeitnaher Fristsetzung efolgen, damit Dachsanierungen unverzüglich beauftragt werden, um Klimaziele zeitnah zu erreichen.
Wenn Minderheiten auf dem Gerichtsweg die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche nicht erreichen können, sind dies Fälle für die Petitionsausschüsse der Regierung. - Öffentliche Interesse – Dachsanierung – CO2-Energieeinsparung - Klimaschutz.
Die WEG-Gemeinschaft müsste von amtlichen Stellen verpflichtet werden, unverzüglich die Realisierung der überfälligen Dacherhaltungsmaßnahme durchzuführen und diese nach Miteigentumsanteilen zu bezahlen.
Die von der Regierung mit WEG-Wohnungseigentums-Recht und Umweltschutz, Energiepolitik und Klima-Zielen betrauten Stellen müssten Einfluss nehmen auf die Beschluss-fassenden Eigentümer-Mehrheiten. Weisungsbefugte Stellen sollten die Umsetzung von Dach-Sanierungen und anderen Energieeinspar-Maßnahmen überwachen mit Fristsetzungen und Sanktionsmöglichkeiten gegen unwillige Miteigentümer.
So könnte eine amtliche Stelle auf Antrag Betroffener die Verpflichtung zur unverzüglichen Realisierung überfälliger Dacherhaltungsmaßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften durchsetzen.
Nach WEG-Reform sind WEG-Verwalter nicht mehr selbst zur Sanierung verpflichtet. Sie führen lediglich die Beschlüsse der Eigentümermehrheiten durch, auch wenn diese unsinnig gegen berechtigte Interessen sind.
Wohnungseigentümer unterer Etagen sollten so stark an Heizkosten der Bewohner der ungedämmten Dach-Wohnungen beteiligt werden, dass sie deshalb den Dach-Sanierungen zustimmen.
Auch CO2-Abgaben von Dach-Wohnungseigentümern müssten allein die Verursacher mitbezahlen, solange sie die Dach-Sanierungen verhindern. So wie Vermieter für ihre Mieter CO2-Abgaben zahlen müssen.
Klimaschutz, CO2- und Energie-Einsparmöglichkeiten sowie grundlegende Sanierung der Dachbestandteile im Gemeinschaftseigentum sind wichtig und von allgemeinem Interesse. Dies sollte mehr Berücksichtigung finden, auch bei der Rechtsprechung durch Gerichte zu Klagen auf Realisierung von überfälligen Dach-Erhaltungsmaßnahmen. Komplexe Zusammenhänge sollten vor diesem Hintergrund nach Konsequenzen und Rechtmäßigkeit beurteilt werden. Wenn das WEG teilweise rechtsirrig angewendet wird, sollten Gerichte nicht nur WEG-Formalien abhaken. Zielführende Ermessensentscheidungen der Gerichte im Namen des Volkes könnten Sanierungsmaßnahmen ermöglichen, um Klimaziele zu erreichen.
Sanierungsverweigerer schaden dem Klima, indem sie auf kurze Sicht eigennützig keine Dämmkosten für Gemeinschaftsdächer zahlen. Gleichzeitig profitieren sie davon, dass sie Bewohner von Dachgeschoss-Wohnungen zwingen, teuer für sie mit zu heizen. Für Wärmedämmung ihrer Zimmerdecken belasten sie Dachbewohner mit zusätzlichen hohen Energiekosten und zwingen sie, mangels Dachdämmung, unnötige Energiemengen aufzuwenden, um Wohnraumtemperaturen für Wohnnutzung im Dach zu erhalten. Dazu müssen Klimaanlagen unnötig betrieben werden auf Kosten der Dachbewohner, um an heißeren Tagen des sich erwärmenden Klimas die Bewohnbarkeit ungedämmter Dachwohnungen eingeschränkt zu ermöglichen. Wenn das Dach nicht die gesetzlich vorgeschriebene 0,24 Mindest-Dämmung hat oder schadhaft ist, strömt Außenluft ein, und größere CO2- und Heiz-Energie-Mengen werden unnötig durch das Dach verschwendet.
Am Klimaschutz vorbei handelnde Blockierer von Dachsanierungen sollten CO2-, Heizkosten und Energie-Kosten an Eigentümer und Bewohner von Eigentumswohnungen im Dach zahlen müssen, um wenigstens einen Teil des Schadens denen zu ersetzen, die sie unzumutbar belasten bei explodierenden Energiekosten.
Egoistisch wollen sie nicht bezahlen für überfällige Dacherhaltungs- und Dämm-Kosten. Wenn Eigentümer ihrer gesetzlichen Verpflichtung, das Gemeinschaftseigentum instandzuhalten, nicht nachkommen, sind
diese ablehnenden Wohnungseigentümer haftbar für die durch ihre Verweigerungshaltung verursachten Beeinträchtigungen und Mehrkosten, weil sie Miteigentümern und der Gemeinschaft Schaden zufügen.
Unbillig benachteiligen sie die Miteigentümer, die sie durch die nicht behobenen baulichen Mängel am Dach-Gemeinschaftseigentum in der Nutzung ihrer Wohnungseigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen. Offen Unberechtigte Bereicherung beabsichtigen sie zulasten der Dachwohnungs-Eigentümer, denen sie zynisch „übergroßen Nutzen aus überfälliger Dachdämmung“ andersherum unterstellen, wofür sie überhöhte Beträge zahlen sollen an die Blockierende WEG-Gemeinschaft. Diese würde nur unter dieser Zahlungs-Bedingung Genehmigungsbeschlüsse fassen und die Dachsanierung realisieren, weil Dachbewohner davon profitieren würden, wenn ihre - durch fehlende Dämmung verursachten - immensen Heiz- und Energiekosten sinken. Nach Realisierung der Dachsanierung haben jedoch alle im Haus geringere Heiz-Energie-Kosten und einen höheren Immobilienwert.
Gesetzlich ist auch deshalb eine Verteilung der Kosten auf sämtliche Eigentümer vorgesehen, wenn sich die Kosten einer grundlegenden Sanierungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums von 30 Jahren beim Dach amortisieren. Trotz gestiegener Baukosten sollte es sich rechnen, den Sanierungsrückstand bei Altbauten schneller zu beseitigen, weil die Energiekosten explodieren.
Bei einer modernisierenden Erhaltungsmaßnahme, die keine bauliche Veränderung und keine energetische Modernisierung ist, überwiegen die Erhaltungskosten. Der gesetzliche Umlageschlüssel § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG-Gesetz gilt daher für längst fällige grundlegende Instandsetzungs-Maßnahmen des Gemeinschafts-Eigentums. Deshalb sind die gesamten Kosten überfälliger Dachsanierungen von allen Eigentümern der WEG-Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen zu tragen.
- gemäß Kommentar zur WEG-Reform 3. Auflage Hügel/Elzer, Rn 8, 34, 71 zu § 16, 19, 20, u.a. WEG.n.F.-
Wohnungeigentümer, die nicht an Dachinstandsetzungen in der Gemeinschaft mitwirken, „übersehen“ gerne, dass das Dach zur Erhaltung des Gebäudes existenziell wichtig und der Wert der Immobilie und jeder Eigentumswohnung abhängig ist vom Gebäudezustand. Nur wenn das Dach gedämmt und saniert ist, können verbesserte Dämm- und Verbrauchswerte ausgewiesen werden im Energieausweis für das Gebäude, der bisher nur bei Vermietung oder Verkauf vorzulegen ist.
Eine generelle Energieausweis-Pflicht mit festzusetzenden Baujahr-bedingten Mindestvorgaben, Fristen und Sanktionen könnte Sanierungen beschleunigen, da mit der Dachsanierung die größte Verbesserung der Gebäudewerte erfolgt.
So käme es schneller zu Zustimmungen in WEG-Gemeinschaften, damit überfällige Dacherhaltungsmaßnahmen unverzüglich umgesetzt und nach Miteigentumsanteilen bezahlt werden.
Zur Erreichung von Klimazielen wird auf die freiwillige -vorzeitige- Sanierung gesetzt im Klimaschutz-Gesetz.
Freiwilligkeit funktioniert oft nicht, wie sich seit WEG Reform 2020 gezeigt hat, weil kaum Mehrheiten der Eigentümer freiwillig für Wärmedämm-Maßnahmen zum Klimaschutz stimmten, die ihnen selbst Kosten verursachen. Trotz Fördermitteln haben sie von sich aus Sanierungsstau in Altbauten nicht beseitigt.
Wenn Umweltbewußte sanierungswillige Eigentümer auf dem Gerichtsweg die Durchsetzung der Sanierung als Rechtsansprüche nicht erreichen können, und der Weg durch die Instanzen in der Regel viele Jahre dauert, sollte dies in den Petitionsausschüssen der zuständigen Ministerien in der Regierung verbessert werden.
Wegen der Energiekrise und den explosionsartig ansteigenden Kosten für alle Energiearten, ist für Betroffene rasche Abhilfe nötig. Die kalte Jahreszeit naht. Damit die dringende oft überfällige Sanierung von Dächern schnell beauftragt werden kann, Energie eingespart und CO2-Schadstoffausstoss reduziert wird, sollten
Ministerien entscheidungsbefugte Ansprechpartner benennen, die außergerichtlich den Betroffenen helfen.
Vorranigkeit für Bürgerenergiegenossenschaften bei Forst BW (Vergabe Flächen für Windkraft)
Ich halte es für absolut sehr wichtig, dass der Forst BW bei der Vergabe von Flächen für Windkraftanlagen, Bürgerenergiegenossenschaften vorrangig berücksichtigt, selbst, wenn diese nicht die gleichen Preise bieten können, wie kommerzielle Betreiber. Für den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist es wichtig, für eine größere Akzeptanz zu sorgen.
Ich halte es für absolut sehr wichtig, dass der Forst BW bei der Vergabe von Flächen für Windkraftanlagen, Bürgerenergiegenossenschaften vorrangig berücksichtigt, selbst, wenn diese nicht die gleichen Preise bieten können, wie kommerzielle Betreiber.
Für den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist es wichtig, für eine größere Akzeptanz zu sorgen. Erfahrungen mit Projekten, bei denen die Bürger selbst von den Windkraftanlagen profitieren konnten, zeigen auf, dass es quasi keine Widerstände in der Bevölkerung gibt und das ganze Verfahren viel schneller vonstattengehen kann. Tempo ist im Sinne des Klimaschutzes von immenser Bedeutung, wie wir aus den jüngsten Berichten zum Stand der Klimaerwärmung wissen.
Bitte eine klare Positionierung gegen den Flugverkehr als die klimaschädlichste Form der Mobilität
Es fehlt eine klare Positionierung dafür, den Flugverkehr als die klimaschädlichste Form der Mobilität so weit wie möglich einzuschränken, solange er fossil betrieben wird. (Was realistischerweise auch nach dem vollkommen unzureichenden Ansatz der EU noch über Jahrzehnte der Fall sein wird.) Dazu gehört insoweit auch eine Aufgabe von Klimabilanzen
Es fehlt eine klare Positionierung dafür, den Flugverkehr als die klimaschädlichste Form der Mobilität so weit wie möglich einzuschränken, solange er fossil betrieben wird. (Was realistischerweise auch nach dem vollkommen unzureichenden Ansatz der EU noch über Jahrzehnte der Fall sein wird.) Dazu gehört insoweit auch eine Aufgabe von Klimabilanzen nach den Territorialprinzip, das zur Folge hat, dass sämtliche Auslandsflüge der Einwohner aus den Klimabilanzen fast komplett eliminiert werden.
Die Fokussierung auf die Antriebswende ist unzureichend
Im Straßenverkehr lässt sich Klimaschutz in ausreichendem Maße nicht dadurch erreichen, dass man „Diesel“ oder „Benzin“ durch „Elektro“ ersetzt. Wir brauchen schlichtweg viel weniger und viel kleinere Autos auf unseren Straßen. Das Klimaschutzgesetz sollte hier klare Zielvorgaben definieren, etwa eine Reduzierung des Pkw-Bestands/pro Tausend
Im Straßenverkehr lässt sich Klimaschutz in ausreichendem Maße nicht dadurch erreichen, dass man „Diesel“ oder „Benzin“ durch „Elektro“ ersetzt. Wir brauchen schlichtweg viel weniger und viel kleinere Autos auf unseren Straßen. Das Klimaschutzgesetz sollte hier klare Zielvorgaben definieren, etwa eine Reduzierung des Pkw-Bestands/pro Tausend Einwohner um mindestens zwei Prozent im Jahr.
Novelle des Denkmalschutzgesetzes
Den neuen Absatz unter § 3 mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über Denkmale zu informieren, so auch über die Denkmallisten, halte ich für hilfreich. Ebenfalls begrüße ich den neuen Absatz in § 6. Für den Anfang empfehle ich allerdings eine andere Formulierung, die weniger irreführt als das Wort „soll“, in dem eine moralische Verpflichtung oder
Den neuen Absatz unter § 3 mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über Denkmale zu informieren, so auch über die Denkmallisten, halte ich für hilfreich.
Ebenfalls begrüße ich den neuen Absatz in § 6. Für den Anfang empfehle ich allerdings eine andere Formulierung, die weniger irreführt als das Wort „soll“, in dem eine moralische Verpflichtung oder Empfehlung mitschwingt, die hier sicherlich nicht gemeint ist. Ich schlage eine unmissverständliche Formulierung vor wie etwa: „Bei einer Planung mit dem Ziel, ein Kulturdenkmal … zu zerstören …, ist der Veranlasser...“
Denkmalpflegerisch für sehr problematisch halte ich die Erweiterung von § 7 (2). Der zur Ergänzung vorgesehene Satz ermöglicht zugunsten des Klimaschutzes die Beeinträchtigung und die Beschädigung von Kulturdenkmalen ohne Abwägung und ohne Prüfung durch die Fachbehörde, z. B. durch Aufbau von PV-Anlagen, ohne dass die davon ausgehende Brand- und statische Gefährdung berücksichtigt wird, durch äußere Dämmung und damit Veränderung des Erscheinungsbildes oder durch Innendämmung und dem damit einhergehenden Verlust z. B. von Täferungen und Stuckdecken, erlaubt auch den Ausbau originaler zugunsten neuer Fenster u. v. a. m.
Bei vielen Kulturdenkmalen sind – ohne ihre Beschädigung - nur geringfügige Maßnahmen im Interesse des Klimaschutzes möglich. Nur 2 bis 3% aller Bauten sind als Kulturdenkmale ausgewiesen. Diese wenigen Bauten, die per se für Nachhaltigkeit stehen, sind nicht entscheidend für die Erreichung des gesteckten Klimaziels. Ihre Beschädigung wiegt schwerer als der minimale Gewinn für den Klimaschutz. Daher halte ich die Streichung des zweiten Satzes zu § 7(2) für geboten. Wenn der neue Absatz allerdings als Appell gedacht ist, dann sollte er umformuliert werden, wie etwa: „Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität … Rechnung zu tragen, wenn ohne Schaden für das Kulturdenkmal und ohne Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes machbar. Dies zu prüfen ist Aufgabe der Denkmalschutzbehörden.
Nicht unproblematisch erscheint mir auch der geplante Absatz § 15 (4), der Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung betrifft. Die Ergänzung zielt auf die Erleichterung des Baus von Windkraft-Anlagen in der Umgebung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung. Viele der in den letzten Jahren erteilten Genehmigungen haben das geltende DSchG nicht beachtet. Hier einen, wenn auch erweiterten Rechtsrahmen zu schaffen, ist daher begrüßenswert. Doch erhöht die geplante Gesetzestexterweiterung die Unsicherheit. Die im Entwurf angesprochene „höchste Raumwirksamkeit“ eines Kulturdenkmals ist nicht definiert (Wie unterscheidet sich diese von hoher Raumwirksamkeit ?), was fachlich im Unterschied zur Raumwirksamkeit an sich auch schwerlich möglich ist. Daher sollte von der Möglichkeit der Errichtung von Windanlagen aus meiner Sicht die Umgebung von Kulturdenkmalen nach § 12 DSchG ausgenommen werden, die generell raumwirksam sind. Daher halte ich eine Streichung des einschränkenden Zusatzes “in höchstem Maße“ in der geplanten Ergänzung für dringend erforderlich.
Zudem sollte, um Missverständnisse zu vermeiden, der letzte Satz von §15 (4) ergänzt werden: „Entsprechendes gilt für Photovoltaik-…anlagen“ in der Umgebung von raumwirksamen Kulturdenkmalen.
Sinnvoll erscheint mir auch der Zusatz: Bei Außerbetriebnahme von Solar-, PV-Anlagen und Windanlagen sind diese innerhalb einer angemessenen Frist abzubauen.
Mindestens so wichtig wie den Ausbau alternativer Energien halte ich die Verwendung von wiederverwendbaren Materialien bei Windrädern sowie Solar- und PV-Anlagen. Dies gehört aus meiner Sicht bei Zulassung und Förderung beachtet. Denn nur so schaffen wir kein weiteres Problem in Form von schwierig entsorgbarem Umweltmüll und schädigen weder Natur noch Kulturgut und -raum.
Und schließlich plädiere ich bei der Gelegenheit dafür, dass die Landesfachbehörde für Denkmalpflege wieder „Landesdenkmalamt“ genannt und aus dem Regierungspräsidium Stuttgart ausgegliedert wird (s. § 3a ff).
Dr. Judith Breuer, Stuttgart
Bitte Straßenbau so weit wie möglich einschränken
Es fehlt eine klare Positionierung dafür, den Straßenbau so weit wie möglich einzuschränken.
Klimaschutzgesetz
Es besteht die Gefahr, dass die Notwendigkeit der Abwägung mit anderen Belangen - teilweise auch mit Verfassungsrang - in der öffentlichen Wahrnehmung als aufgehoben betrachtet wird. Die Notwendigkeit der Abwägung auch der Belange des Klima- und Umweltschutzes sollte im Text deutlicher gemacht werden. Belange wie die Stadtbildpflege, der
Es besteht die Gefahr, dass die Notwendigkeit der Abwägung mit anderen Belangen - teilweise auch mit Verfassungsrang - in der öffentlichen Wahrnehmung als aufgehoben betrachtet wird. Die Notwendigkeit der Abwägung auch der Belange des Klima- und Umweltschutzes sollte im Text deutlicher gemacht werden. Belange wie die Stadtbildpflege, der Denkmalschutz oder auch der küstlerische Wert eines Werkes können - wenn man genau hinsieht - auch nach diesem Gesetz im Einzelfall über dem Belang des Klimaschutzes stehen und theoretisch mögliche Maßnahmen des Klimaschutzes verhindern. Das Gesetz darf nicht dazu dienen, sich der Pflicht zur Abwägung aller Belange zu entziehen und einen Belang aus aktuellem Anlass absolut zu setzen. Vielmehr muss diese Abwägung aller Belange ausdrücklich gefordert werden. Dies gilt umso mehr, als nicht nur Juristen, sondern auch jeder Bürger und Kommunalpolitiker täglich mit den hier geregelten Themen beschäftigt sind und das Gesetz zur Rechtfertigung ihres Handels nutzen müssen.
Aufnahme der Fassaden- und Dachbegrünung in das Klimaschutzgesetz BW
„Hitze, Dürre, Waldbrände – auch dieser Sommer hat wieder gezeigt, dass die Klimakrise endgültig in Deutschland angekommen ist. Es ist höchste Zeit, darauf zu reagieren und mit Hilfe der Natur Vorsorge zu betreiben.“ So beginnt der „Entwurf zum Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“ von Steffi Lemke, Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz,
„Hitze, Dürre, Waldbrände – auch dieser Sommer hat wieder gezeigt, dass die Klimakrise endgültig in Deutschland angekommen ist. Es ist höchste Zeit, darauf zu reagieren und mit Hilfe der Natur Vorsorge zu betreiben.“
So beginnt der „Entwurf zum Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“ von Steffi Lemke, Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Der ehemalige Umweltminister von BW gab im Sommer 2018 drei Presse Mitteilungen heraus die sich u.a. auf die Dach- und Fassadenbegrünung bezogen:
Außerdem gab es in Berlin vom 20.-21. Oktober 2022 einen zweitägigen Kongress zu dem Thema: „Solar-Grün Dach“, veranstaltet vom Bundesverband GebäudeGrün e.V. BuGG.
Dabei mahnten Verbände die einheitliche Förderung von Photovoltaik-Gründächern an.
Photovoltaik auf Dächern allein ist der falsche Ansatz, Dachbegrünung sollte wo irgend möglich darunter verlegt sein. Was nützt es, wenn ich in einer städtischen Steinwüste stehe und mich freue, dass auf dem Dach meine Fotovoltaik den Strom für meine Klimaanlage liefert, ich es aber vor lauter Hitze im Freien nicht aushalte?
Fazit:
Dachbegrünung:
Folgende Techniken haben sich bereits bewährt und können sogar an bestehenden Gebäuden mit Flach- und/oder Schrägdächern angewendet werden:
Sedum-Gewächse sind für die extensive Dachbegrünung besonders gut geeignet, da äußerst pflegeleicht. Es werden bereits „leichtgewichtige“ Dachbegrünungssysteme mit Sedum angeboten. Ein „Leichtgewicht-Sedum-Dachsystem“ wiegt - gefüllt mit Regenwasser - ca. 45 - 55 kg/m².
Der Wirkungsgrad von Photovoltaikanlagen und Klimaanlagen wird durch den Kühleffekt aus Gründächern verbessert:
Während sich ein Bitumen- oder Kiesdach im Sommer auf mehr als 70° Celsius aufheizen kann, wird ein Gründach selten wärmer als 35° Celsius. In Kombination mit einem Gründach kann sich die Leistungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage im Jahresmittel um bis zu 4 Prozent erhöhen.
Fassadenbegrünung:
Neben wandgebundenen Fassadenbegrünungen lassen sich bodengebundene Fassadenbegrünungen mit geringem Herstellungs- und Pflegeaufwand und ohne hohe technische Anforderungen an nahezu jedem Bauwerk errichten. Auch einfache Systeme können eine Reduzierung der auf die Wand treffenden Sonneneinstrahlung um 80 % bewirken.
Es sollte daher
• bei der Errichtung privater und staatlicher Gebäude unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich Gebäudegrün gefordert sein.
• bei wesentlichen Änderungen eines Außenbauteils eines bestehenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich Gebäudegrün gefordert sein.
Ich habe Anmerkungen zu diversen Stellen
PDF-Seite 9 | Textstelle: Maßgeblich müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Produktion und Konsum, Beschäftigung sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. | Anmerkung: Heizen gesondert aufführen um der Bedeutung gerecht zu werden. Ist einer der stärksten Einflussfaktoren ----------------------- PDF-Seite 10 | Textstelle: Aufbau natürlicher
PDF-Seite 9 | Textstelle: Maßgeblich müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Produktion und Konsum, Beschäftigung sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. | Anmerkung: Heizen gesondert aufführen um der Bedeutung gerecht zu werden. Ist einer der stärksten Einflussfaktoren
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PDF-Seite 10 | Textstelle: Aufbau natürlicher Kohlenstoffspeicher | Anmerkung: Zusätzlich zu natürlichen Speichern: Förderung der Holzbauweise, als zusätzliche CO2-Senke. Förderung einer CO2-Basierten Chemieindustrie als weitere senke. Informationen: https://www.umsicht.fraunhofer.de/content/dam/umsicht/de/dokumente/strategische-forschungslinien/kohlenstoffkreislauf/phase-2/carbon2chem-klimaschutz-broschuere-phase2.pdf
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PDF-Seite 10 | Textstelle: erhalten, geschützt | Anmerkung: Sanktionierung bei Reduzierung von Wald- / Moorflächen über Co2-Schattenpreisverordnung. Berechnungsgrundlage können z.B. Daten der Waldinventur sein: https://bwi.info/start.aspx
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PDF-Seite 11 | Textstelle: Klima-Berücksichtigungsgebot | Anmerkung: Pflicht zur Bilanzierung - Emissionen gegen Emissionseinsparung – der jeweiligen Maßnahme
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PDF-Seite 12 | Textstelle: 1. die Festlegung der Anwendung anderer Instrumente anstelle des CO2-Schattenpreises für einzelne Anwendungsbereiche, soweit diese mindestens die gleiche Wirkung entfalten wie der CO2-Schattenpreis, wobei die Methodenkonvention zur Ermittlung von Umweltkosten des Umweltbundesamtes zu berück- sichtigen ist, 2. die Festlegung und Anpassung der Höhe des CO2-Schattenpreises für einzelne Anwendungsbereiche, | Anmerkung: Satz 1 & 2 streichen.
Die se laden zur Aufweichung des Gesetzes ein.
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PDF-Seite 12 | Textstelle: einen abweichenden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des CO2-Schattenpreises in einzelnen Anwendungsbereichen, | Anmerkung: Steichen. Ebenfalls Gefahr der Aufweichung.
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PDF-Seite 13 | Textstelle: Bagatellgrenzen | Anmerkung: Bagatellgrenzen müssen sich an der Erhaltung des Istzustandes orientieren. Modernisierung- Erweiterungsmaßnahme müssen unter die Lenkwirkung der CO2-Bepreisung fallen.
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PDF-Seite 13 | Textstelle: empfohlen | Anmerkung: Landesvorgaben können auch von Gemeinden übernommen werden. Landesseitig sollten Richtlinien mit Beurteilungshilfen, wie z.B. Berechnungsgrundsätzen zur Verfügung gestellt werden. (Bezug zu §12) Der Charakter für die Eihaltung des Gesetzes sollte auch für Gemeinden verpflichtend sein. Oben erwähnte Berechnungsvorgaben können, zu Gunsten der Anwenderfreundlichkeit, gern vereinfacht sein. Aber Aussparung kompletter Verwaltungsebenen ist ein falscher Ansatz.
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PDF-Seite 13 | Textstelle: Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. | Anmerkung: Das Förderprogramm sowie das Prüfergebnis sollten nicht nur Dokumentiert, sondern auch publiziert werden
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Anmerkungen zur verbundenen CO2-Schattenpreis-Verordnung
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PDF-Seite 1 | Textstelle: 201 Euro | Anmerkung: Hier ist eine progressive Steigung vorzusehen. Vorschlag wäre Preispfad 4 gemäß Abschnitt 2.4 aus der Broschüre „CLIMATE CHANGE 19/2022“ des UBA
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PDF-Seite 1 | Textstelle: 150 000 Euro | Anmerkung: 11,50 €/(m² und Jahr). Entspricht dem maximalen Instandhaltungssatz gemäß §28 der 2. Berechnungsverordnung des Wohnungsbaugesetzes. Der Satz dient der Erhaltung des Istzustandes und sollte unbepreist bleiben. Modernisierungen sollten nur ausgenommen werden, wenn sie den CO2-Ausstoß reduzieren. Ich schlage 2 Fälle vor: Austausch des Heizungssystems, so dass die Verwendung von Brennstoffen gemäß Anhang 1 BEHG entfällt Sanierungen die die BEG-Richtlinien zur Förderung gemäß GEG erfüllen.
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PDF-Seite 2 | Textstelle: Neubaumaßnahmen des Straßenbaus nach dem Maßnahmenplan des Landes zum Generalverkehrsplan und | Anmerkung: Im Falle von ÖPNV-bezogenen Maßnahmen:
Berücksichtigung der Emissionsreduzierung durch Ersatz von Motorindividualverkehr
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PDF-Seite 2 | Textstelle: 2. Neubaumaßnahmen von Radwegen und Radschnellwegen. | Anmerkung: Berücksichtigung der Emissionsreduzierung durch Ersatz von Motorindividualverkehr
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Verband der Säge-u. Holzindustrie Baden-Württemberg e.V.
für die Erreichung der Sektorziele im Jahr 2030 im Zuge der Anpassung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes steht unter anderem an, das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg zu ergänzen mit der Festlegung, dass bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen werden. Der Verband der Säge-
für die Erreichung der Sektorziele im Jahr 2030 im Zuge der Anpassung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes steht unter anderem an, das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg zu ergänzen mit der Festlegung, dass bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen werden.
Der Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.V., der überwiegend die Interessen kleinerer und mittelständischer Unternehmen vertritt, die auf regionale Holzversorgung angewiesen sind und die zum großen Teil in regionalen Wirtschaftskreisläufen agieren, steht Flächenstilllegungen und damit dem Entzug von Rohstoff für die Betriebe per se kritisch gegenüber.
Klimaschutzvorschriften im Regionalen können sinnvoll sein, wenn sie nicht die im Standortwettbewerb stehenden Bereiche überbordend belasten und diese mit wirtschaftlichen Nachteilen aus den Maßnahmen heraus überziehen. Die Nutzungseinschränkung konterkariert die vom Land gewollte und fiskalisch geförderte verstärkte Verwendung von Holz zum Beispiel mit Förder-Programmen für Holz- bzw. Holzmischbauweisen und widerspricht somit einer verstärkten CO2-Speicherung durch mehr Holzverwendung als positive Klimawirkung.
Bei Nutzungseinschränkung der nachwachsenden Rohstoffquelle Holz fällt zudem ein Substitutionseffekt weg, bei dem Holz CO2-intensivere Ressourcen wie Stahl, Zement oder sogar fossile Energieträger ersetzt. Die ohnehin bestehende Konkurrenzsituation um den Rohstoff Holz hat sich aktuell noch weiter verschärft, zunehmend mehr Waldfläche aus
der Nutzung zu nehmen befeuert diese Situation.
Im Sinne einer vernünftigen Ausgewogenheit zwischen den Waldfunktionen und politischen Klimaschutzzielen betont der VSH, dass bei der Verfolgung klimaschutzrechtlicher Ziele auch die holzwirtschaftliche Betrachtung miteinbezogen werden muss - der wertvolle Rohstoff Holz mit seiner positiven Ökobilanz kann nur Teil eines nachhaltigen Gedankengebäudes sein, wenn wirtschaftliche und naturschutzfachliche, respektive klimaschutzrechtliche
Zielsetzungen gleichermaßen berücksichtigt werden.